Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TRGS 600 - Substitution *
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: August 2008
(GMBl Nr. 46/47 vom 22.09.2008 S. 970-989; 24.06.2020aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Nach den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Substitutionsermittlung, -prüfung, - entscheidung und zur Dokumentation. Diese TRGS soll den Arbeitgeber unterstützen

  1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden,
  2. Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit nicht oder weniger gefährlich sind oder
  3. gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen.

(2) Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine geringe Gefährdung nach den Kriterien des § 7 Abs. 9 GefStoffV (red.Anm. jetzt § 6 (11)) (s.a. Nummer 6.2 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen") vorliegt, verlangt die Gefahrstoffverordnung keine Substitutionsprüfung und keine Substitution.

(3) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich Wartungsarbeiten sowie Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Der Arbeitgeber hat als vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (§ 7 GefStoffV, siehe auch TRGS 400) die Substitutionsmöglichkeiten zu prüfen und nach den in Nummer 5 dieser TRGS näher beschriebenen Maßgaben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit umzusetzen.

(4) Die Substitutionslösung muss die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz insgesamt verringern. Gleichzeitig sollte sie zu keiner Erhöhung anderer Gefährdungen am Arbeitsplatz und zu keiner erhöhten Beeinträchtigung anderer Schutzgüter führen.

(5) Die Substitutionsprüfung nach den Vorgaben dieser TRGS ist auch anzuwenden, wenn aus wirtschaftlichen oder technologischen Erwägungen die Anwendung neuer Stoffe und Verfahren geplant wird.

(6) Die TRGS beschreibt nicht die Anforderungen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) an die Bewertung von Substitutionslösungen im Rahmen der Zulassung und Beschränkungsverfahren gestellt werden.

(7) Anlage 1 enthält ein Ablaufschema mit den einzelnen Schritten, die bei der Ermittlung und Durchführung von Substitutionslösungen zu beachten sind. Anlage 1 enthält zur Veranschaulichung zudem ein vereinfachtes Fallbeispiel für diese Vorgehensweise.

2 Begriffsbestimmungen

In dieser TRGS sind Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), der Biostoffverordnung ( BioStoff) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)"1 des AGS und ABS bestimmt sind.

3 Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten

(1) Die Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten ist ein Teil der Informationsermittlung zur Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Abs. 1 GefStoffV. Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen immer eine Ermittlung der Substitutionsmöglichkeiten durchzuführen, es sei denn, es liegt nur eine geringe Gefährdung vor (siehe Nummer 1 Abs. 1).

(2) Informationsquellen für die Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten sind im Folgenden aufgelistet (genauere Angaben und Fundstellen siehe Anlage 4 Nr. 5):

  1. TRGS zu Ersatzstoffen (TRGS 600 ff.),
  2. branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, die Aussagen zur Substitution enthalten z.B.
    1. BG/BGIA-Empfehlungen mit Aussagen zur Substitution,
    2. Informationssysteme, z.B. Produkt-Codes und Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger und der Länder,
    3. weitere Branchenregelungen (z.B. von Verbänden),
  3. Sicherheitsdatenblatt (insbesondere dort Abschnitt 7) sowie zusätzliche Informationen von Lieferanten und/oder Herstellern, z.B. technische Merkblätter,
  4. Informationen und Erfahrungsberichte aus Netzwerken mit anderen Unternehmern, Technologietransferstellen, Positiv-/Negativlisten aus fachkundiger Quelle,
  5. Informationen zu Substitutionslösungen aus anderen Regelungsbereichen, z.B. aus REACH,
  6. anderes, z.B. Normen.

(3) Zur Ermittlung der Substitutionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber die Quellen nach Absatz 2 Nr. 1-3 zu prüfen. Insbesondere soll er auch im Rahmen der Beschaffung von Gefahrstoffen den Lieferanten nach weniger gefährlichen Lösungen befragen. Zur Vorbereitung weit reichender Entscheidungen können vertiefte Recherchen/Prüfungen unter zusätzlicher Nutzung der Quellen nach Absatz 2 Nr. 4-6 erforderlich sein. Weitreichende Entscheidungen können insbesondere notwendig werden bei

  1. hoher Gefährdung oder
  2. großer Anzahl gefährdeter Personen.

4 Leitkriterien für die Vorauswahl aussichtsreicher Substitutionsmöglichkeiten

(1) Werden im Rahmen der Informationsermittlung mehrere Substitutionsmöglichkeiten ermittelt, sind Leitkriterien für die Vorauswahl aussichtsreicher Substitutionsmöglichkeiten sinnvoll, wenn nicht auf Musterlösungen nach Nummer 3 Abs. 2 Nr. 1-2 zurückgegriffen werden kann. Eine Vorauswahl ist insbesondere hilfreich, wenn bei mehreren gefundenen Möglichkeiten nicht alle mit gleicher Priorität gemäß Nummer 5.1 und 5.2 auf ihre technische und gesundheitliche Eignung geprüft werden können. Werden bei der Informationsermittlung nur wenige Substitutionsmöglichkeiten gefunden, kann die Vorauswahl auch übersprungen werden.

(2) Als Kriterien für eine Vorauswahl von Substitutionsmöglichkeiten sind sowohl die Gefährlichkeitsmerkmale wie auch das Freisetzungspotenzial auf Grundlage der physikalischchemischen Eigenschaften und der Verfahrens- und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen (Absatz 3-5). Bei der Entscheidung, welche Möglichkeiten weiter untersucht werden sollen, sind alle Kriterien in ihrer Gesamtheit zu betrachten und auch Überlegungen zur Gefährdung der Haut (Nummer 4 Abs. 6) einzubeziehen. Da die Kriterien der Vorauswahl für Fälle gedacht sind, in denen viele Möglichkeiten gesichtet werden müssen, sind die Kriterien nicht fein differenziert. Es ist durchaus denkbar, dass Möglichkeiten, die in der Vorauswahl zunächst nicht als aussichtsreich erschienen, im späteren Verlauf der Ersatzstoffprüfung wieder aufgegriffen werden.

(3) Die Gefährdung aufgrund der gesundheitsgefährlichen Eigenschaften des Stoffes lässt sich durch Substitution entlang der aufgeführten Reihenfolge in der jeweiligen Zeile reduzieren2:

  1. Stoffe mit niedrigem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) > Stoffe mit höherem Arbeitsplatzgrenzwert (bei vergleichbaren Stoffeigenschaften und Expositionen, bei Flüssigkeiten ist z.B. das Verhältnis von Arbeitsplatzgrenzwert zum Dampfdruck relevant),
  2. Systemische Wirkung: sehr giftig(T+) > giftig(T) > gesundheitsschädlich (Xn)> keines dieser Merkmale,
  3. Ätz-/Reizwirkung : Ätzend (C) > reizend (Xi ) > keines dieser Merkmale,
  4. Krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (cmr) > nicht cmr.

(4) Die Gefährdung aufgrund der physikalischchemischen Eigenschaften des Stoffes lässt sich im Prinzip und im Rahmen der Vorauswahl durch Substitution entlang der aufgeführten Reihenfolge in der jeweiligen Zeile reduzieren:

  1. Hochentzündlich (F+) oder pyrophor (F,R17) > leicht entzündlich (F) > entzündlich (R 10) > keines dieser Merkmale,
  2. brandfördernd (O) > nicht brandfördernd,
  3. explosionsgefährlich (E) > nicht explosionsgefährlich.

(5) Das Freisetzungspotenzial eines Gefahrstoffs in die Luft am Arbeitsplatz kann im Allgemeinen durch Substitution entlang der aufgeführten Reihenfolge in der jeweiligen Zeile reduziert werden:

  1. große Menge > kleine Menge,
  2. Verfahren mit Benetzung großer Flächen > Verfahren mit Benetzung kleiner Flächen,
  3. Gas > Flüssigkeit > Paste,
  4. staubender Feststoff > nicht staubender Feststoff,
  5. sublimierender Feststoff > nicht sublimierender Feststoff,
  6. niedriger Siedepunkt (hoher Dampfdruck) > hoher Siedepunkt (niedriger Dampfdruck),
  7. offenes Verfahren > geschlossenes Verfahren,
  8. Verfahren bei hohen Temperaturen > Verfahren bei Raumtemperatur,
  9. Verfahren unter Druck > drucklose Verfahren,
  10. Verfahren unter Erzeugung von Aerosolen > aerosolfreie Verfahren,
  11. lösemittelhaltige Systeme > wässrige Systeme, etc.

(6) Hinsichtlich der Hautbelastung können die Kriterien zur Vorauswahl von Stoffen, Zubereitungen oder Arbeitsverfahren im Einzelfall von den vorher genannten Kriterien abweichen und müssen dementsprechend individuell überprüft und ggf. angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die Kriterien für das Freisetzungspotenzial. Hier können Eigenschaften, die zu einer erhöhten Freisetzung in die Luft führen, für die dermale Belastung durchaus den gegenteiligen Effekt haben. So verbleiben beispielsweise Pasten länger auf der Haut als Flüssigkeiten oder Gase, ein hoher Dampfdruck verringert hingegen die Verweilzeit auf der Haut, höhere Temperaturen lassen Hautkotakt eher vermeiden als die Verwendung bei Raumtemperatur. Für einen Vergleich der Gefährdungen durch Hautkontakt sollen die Kriterien der TRGS 401 (insbesondere dort Nummer 3 und 4) herangezogen werden.

(7) Bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der Vorauswahl hat der Arbeitgeber alle Leitkriterien gegeneinander abzuwägen, um zu erkennen, mit welchen Stoffen und unter welchen Verfahrens- bzw. Verwendungsbedingungen insgesamt eine Beseitigung oder Minimierung der Gefährdung zu erwarten ist. So kann es z.B. im Einzelfall zu einer insgesamt geringeren gesundheitlichen Gefährdung führen, einen Stoff mit gefährlicheren Eigenschaften einzusetzen, der in einer nicht staubenden Form erhältlich ist oder der einen sehr geringen Dampfdruck besitzt, als einen Stoff mit weniger gefährlichen Eigenschaften, der aber nur in staubender Form am Markt verfügbar ist oder der einen beträchtlich höheren Dampfdruck besitzt.

(8) Emissionsarme Verwendungsformen (s. auch TRGS 500) können als weniger gefährliche Verfahren im Sinne des § 9 Abs.1 GefStoffV angesehen werden. Die Verwendung emissionsarmer Verwendungsformen sollte die Exposition in dem Maße herabsetzen, wie es durch technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 oder geschlossene Systeme nach § 10 Abs.1 GefStoffV der Fall wäre.

5 Entscheidung über die Substitution

(1) Diejenigen Substitutionsmöglichkeiten, die sich in der Vorauswahl aus aussichtsreich erwiesen haben, können mit den in Nummer 5.1 und 5.2 folgenden Kriterien und methodischen Hilfsmitteln noch gründlicher auf ihre technische, gesundheitliche und physikalischchemische Eignung untersucht werden. Nummer 5.3 beschreibt die regulatorischen Vorgaben und betrieblichen Entscheidungskriterien, für die betriebliche Realisierung gefundener Substitutionsmöglichkeiten.

(2) Für Substitutionsentscheidungen im Rahmen der Gefahrstoffverordnung stehen bei der integrierten Entscheidung nach den Kriterien der folgenden Abschnitte die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Vordergrund, jedoch kann im konkreten Fall auch die Betrachtung anderer Schutzgüter erforderlich und entscheidungsrelevant sein.

5.1 Kriterien für die technische Eignung

(1) Substitutionsempfehlungen, die in den Informationsquellen nach Nummer 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 für bestimmte Verwendungen gegeben werden, sind in der Regel technisch geeignet. Weicht der Arbeitgeber von diesen Empfehlungen trotz vergleichbarer betrieblicher Verwendungsbedingungen ab, hat er dies schriftlich zu begründen.

(2) In anderen Fällen ist die technische Eignung einer Substitutionsmöglichkeit einzelfallbezogen durch den Anwender des jeweiligen Stoffes oder Verfahrens zu beurteilen. Hierbei ist unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:

  1. der Stand der Technik (§ 3 Abs.10 GefStoffV),
  2. die Funktion des Stoffes (Hilfsstoff im Produktionsprozess oder unverzichtbare Komponente des Produkts/Verfahrens oder Rohstoff des Herstellungsverfahrens bzw. unverzichtbarer Bestandteil des Produkts),
  3. die technischen Konsequenzen der Substitution auf das eigene Produktionsverfahren und die Produktqualität,
  4. die daraus resultierenden, technischen Konsequenzen für die nachgelagerte Verarbeitung/Anwendung des Produkts in der Wertschöpfungskette und
  5. die Auswirkungen der Substitution auf die Produkteigenschaften und die Produktqualität des Endprodukts (u.a. Verbraucherakzeptanz, Konformität mit Normen, Verlust von Zulassungen).

(3) Die Zulassung unter REACH ersetzt nicht die betriebliche Substitutionsprüfung nach GefStoffV für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Der Arbeitgeber muss die Verwendung des zugelassenen Stoffes dann nach Artikel 66 der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) der Europäischen Chemikalienagentur melden.

5.2 Kriterien für die gesundheitliche und physikalischchemische Gefährdung

(1) Die Substitutionslösung muss die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz insgesamt verringern. Gleichzeitig sollte sie zu keiner Erhöhung anderer Gefährdungen am Arbeitsplatz und zu keiner erhöhten Beeinträchtigung anderer Schutzgüter führen.

(2) Substitutionslösungen, die aufgrund von Informationsquellen nach Nummer 3 Abs. 2 Nr. 1-3 gefunden wurden, führen in der Regel zu einer geringeren Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten.

(3) Wenn bei der Entscheidung über die Eignung einer Substitutionsmöglichkeit nicht auf die allgemeinen Empfehlungen zurückgegriffen werden kann oder die Bewertung der Gefährdung nicht eindeutig ist, soll zunächst auf spezifische Abschätzungsmodelle zurückgegriffen werden, insbesondere die in der Anlage 2 genannten Modelle (Spalten- und Wirkfaktorenmodell). Es ist anzumerken, dass Zubereitungen mit Hilfe der Modelle nicht in jedem Fall eindeutig beurteilt werden können und dass die Beurteilung von Zubereitungen spezifische Kenntnisse erfordert, (zum Beispiel die Fähigkeit, ggf. die entscheidungsrelevanten kritischen Inhaltstoffe zu erkennen).

(4) Bei der Anwendung der Modelle müssen Informationen zu den Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe. Sind Informationen z.B. vom Hersteller, Inverkehrbringer, Auftraggeber oder anderen Stellen verfügbar, so kann der Arbeitgeber diese Einstufungen und Beurteilungen übernehmen, wenn er keine anderen Erkenntnisse hat.

(5) Bei der Anwendung der Modelle müssen mindestens folgende grundlegende Prüfungen oder Bewertungen vorliegen:

  1. Prüfung auf akute Toxizität,
  2. Prüfung auf Hautreizung, Schleimhautreizung,
  3. Prüfung auf erbgutveränderndes Potenzial,
  4. Prüfung auf Hautsensibilisierung und
  5. Bewertung der Toxizität bei wiederholter Applikation (Prüfung oder qualifizierte Bewertung).

(6) Ob die Prüfungen oder Bewertungen durchgeführt wurden, kann anhand des Sicherheitsdatenblattes (Abschnitt 11 "Toxikologische Angaben") festgestellt werden oder muss anderweitig, insbesondere durch Nachfrage beim Lieferanten ermittelt werden. Können die Informationen nach Absatz 5 Nr. 1-5 nicht ermittelt werden, so sind - je nach fehlenden Informationen - mindestens folgende Eigenschaften zu unterstellen:

  1. gesundheitsgefährlich (Kennzeichnung mit R20, 21 oder 22),
  2. hautreizend (Kennzeichnung mit R38),
  3. Verdacht auf Erbgutveränderung (Kennzeichnung mit R68) und
  4. hautsensibilisierend (Kennzeichnung mit R43).

(7) Die Ersatzstoffe müssen hinsichtlich dieser toxikologischen Endpunkte genau so gut zu beurteilen sein wie der zu ersetzende Stoff. Dies gilt auch für Zubereitungen, wenn das Sicherheitsdatenblatt keine qualifizierten Aussagen zu den gefährlichen Eigenschaften macht (siehe Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220 "Sicherheitsdatenblatt", Nummer 6.11 Abs. 9).

(8) Gleichrangig mit den gesundheitsbezogenen Eigenschaften sind die physikalischchemischen Eigenschaften von Stoffen, bei denen Brand- und Explosionsgefahren entstehen können, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Substitution zu prüfen, ob Stoffe und Zubereitungen eingesetzt werden können, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können.

(9) Es ist zu prüfen, ob das Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 9 "Physikalische und chemische Eigenschaften") zu den entzündlichen, explosionsfähigen, explosionsgefährlichen oder brandfördernden Eigenschaften entsprechende Angaben und sicherheitstechnische Kenngrößen enthält. Beispielsweise sind folgende Angaben im Sicherheitsdatenblatt zu prüfen:

  1. Siedepunkt,
  2. Dampfdruck,
  3. Dichteverhältnis bezogen auf Luft (Gase und Dämpfe),
  4. untere und obere Explosionsgrenzen,
  5. Flammpunkt,
  6. Zündtemperatur,
  7. Selbstentzündungstemperatur,
  8. Pyrophore Eigenschaften,
  9. Abbrandgeschwindigkeit,
  10. Maximale Gasentwicklungsrate bei Reaktion mit Wasser,
  11. Korngrößenverteilung (relevant ist der Feinkornanteil kleiner 500 pm),
  12. Brandförderndes Potenzial im Vergleich zum Referenzgemisch bzw. aktiver Sauerstoffgehalt bei organischen Peroxiden,
  13. exotherme Zersetzungsenergie,
  14. Prüfergebnisse zur thermischen Empfindlichkeit (BAM-Stahlhülsentest nach EG A.14 oder Koenen-Test nach Test Methods according to the UN Recommendations an the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria, unter Angabe der Testserie), Schlagempfindlichkeit und Reibempfindlichkeit.

(10) Weitere Hinweise können im Sicherheitsdatenblatt auch in Abschnitt 5 "Maßnahmen zur Brandbekämpfung" und Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung" enthalten sein.

(11) Sind physikalischchemische Angaben nicht verfügbar bzw. scheinen nach Plausibilitätsprüfung Angaben zu fehlen, beispielsweise eine Angabe zur Entzündlichkeit bei einem leicht flüchtigen organischen Lösemittel, so sind diese im Rahmen der Informationsermittlung nachzufragen. Wenn keine Angaben hierzu erhalten werden können, sind die entsprechenden Eigenschaften als vorhanden anzunehmen.

(12) Zusätzlich zur Anwendung der Modelle für die gesundheitliche Bewertung und zur Sichtung der physikalischchemischen Eigenschaften kann je nach Komplexität des Einzelfalles (vgl. Anlage 4 Nr. 1 B und C) eine weitergehende, gründliche Prüfung möglicher Ersatzlösungen notwendig sein. Außer einer gründlichen Recherche in den Quellen nach Anlage 4 Nr. 5 kann dann auch die Beteiligung von Experten erforderlich werden.

(13) Zu bedenken sind auch ökotoxikologische Parameter, darunter z.B. das Freisetzungs- und Ausbreitungspotenzial in der Umwelt, der Verteilungskoeffizient zwischen Wasser und n-Octanol (logPow) sowie die Persistenz und das Bioakkumulationspotenzial (PBT, vPvB).

5.3 Entscheidung über die Realisierung der Substitution

(1) Es ist davon auszugehen, dass Substitutionsmöglichkeiten nach Nummer 3 Abs. 2 Nr. 1-2 grundsätzlich betrieblich geeignet sind. Deshalb hat der Arbeitgeber diese in der Regel umzusetzen.

(2) Bei Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden (Kategorie 1 und 2) Gefahrstoffen muss eine Substitution immer erfolgen, wenn Alternativen technisch möglich sind und zu einer insgesamt geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen.

(3) Wenn keine Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen erfolgen, oder keine Substitutionsmöglichkeiten nach Absatz 1 bestehen, kann der Arbeitgeber die integrierte Entscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bewertungskriterien treffen (siehe auch Anlage 1 "Ablaufschema"). Eine Anleitung, welche Aspekte der Arbeitgeber bei der Abwägung berücksichtigen sollte, enthält die Anlage 3 "Kriterien für die Realisierung der Substitution".

(4) Die Ersatzlösung muss eingesetzt werden, wenn die entsprechend Anlage 3 geprüften betriebsbezogenen Faktoren im Wesentlichen positiv beeinflusst werden. Auch höhere Kosten einer Ersatzlösung können in Kauf genommen werden.

6 Dokumentation

(1) Das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution ist zu dokumentieren. Bei geringer Gefährdung nach den Kriterien des § 7 Abs. 9 GefStoffV (s. a. Nummer 6.2 der TRGS 400) schreibt die Gefahrstoffverordnung keine Substitution vor. Folglich ist bei geringer Gefährdung auch keine Dokumentation der Ermittlung der Möglichkeiten einer Substitution erforderlich. Eine freiwillige Dokumentation kann aber z.B. die Übertragbarkeit der vorliegenden positiven Lösung in andere Betriebsteile erleichtern oder gegenüber Dritten das verantwortliche Verhalten des Arbeitgebers belegen.

(2) Die Dokumentation des Ergebnisses der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution erfolgt sinnvoller Weise im Zusammenhang mit der Dokumentation der anderen Teile der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRGS 400). Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Als eine Möglichkeit kann zum Beispiel das Gefahrstoffverzeichnis um weitere Spalten/Felder ergänzt werden, aus denen der Zeitpunkt der Überprüfung, das Ergebnis und die Fundstelle ergänzender Dokumente hervorgehen. Die Ergebnisse der Substitutionsprüfung können durch Standardsätze beschrieben werden, z.B.:

  1. Möglichkeiten einer Substitution sind ...
  2. Keine Möglichkeiten einer Substitution.
  3. Lösung ist bereits Ersatzlösung.

(3) Ergibt die Substitutionsprüfung bei Tätigkeiten, für die ergänzende Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV zu treffen sind, Möglichkeiten einer Substitution, ohne dass diese umgesetzt werden, so sind die Gründe zu dokumentieren. Dies kann in Form von Standardsätzen geschehen, z.B.

  1. Ersatzlösung technisch nicht geeignet, weil ...
  2. Ersatzlösung verringert Gefährdung nicht ausreichend, weil ...
  3. Ersatzlösung betrieblich nicht geeignet, weil...
  4. Ersatzlösung eingeleitetet, erneute Prüfung bis ...

(4) Wird eine Substitution mit weniger gefährlichen Stoffen oder Verfahren, die technisch möglich ist, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt, so sind auch die der Prüfung zugrunde gelegten Erwägungen nachprüfbar zu dokumentieren. Hierzu eignet sich zum Beispiel Anlage 3.

(5) Wurden bei der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution für Tätigkeiten für die Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV zu treffen sind, keine Möglichkeiten einer Substitution identifiziert, so sind die Quellen, in denen recherchiert wurde, kurz zu benennen.

(6) Der Arbeitgeber, der Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden (Kategorie 1 und 2) Stoffen und Zubereitungen zu verantworten hat, muss den zuständigen Behörden auf Verlangen das Ergebnis der Substitutionsprüfung und Fälle von Substitution mitteilen.

(7) Für eine detaillierte Dokumentation oder anstelle einer frei formulierten Begründung eignen sich die Anwendung der Anlage 2 "Vergleichende Bewertung der gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gefährdungen (Spalten- und Wirkfaktorenmodell)" und insbesondere auch die Anlage 3 "Kriterien für die Realisierung der Substitution - Abwägungsgründe für den betrieblichen Einsatz von Ersatzlösungen". Diese und weitere Unterlagen können separat abgelegt werden.

_________________
*) Mit der Neufassung dieser TRGS 600 wird die TRGS 440 aufgehoben.

.

  Anlage 1
zu TRGS 600

1.1 Ablaufschema Substitution

1.2 Beispiel Bremsenreinigung in Kfz-Werkstätten

1 Vorbemerkung

(1) In dieser Anlage wird an einem praxisnahen Beispiel gezeigt, wie die TRGS auf eine konkrete Substitutionsprüfung angewendet werden kann.Das Beispiel erhebt nicht den Anspruch, alle denkbaren Möglichkeiten abgeprüft zu haben oder die Auswahl und Gewichtung der Beurteilungskriterien umfassend und verbindlich zu beschreiben. Es wird jedoch deutlich wie die in der TRGS beschriebenen Prüfungsschritte aufeinander folgen und welche Erwägungen grundsätzlich sinnvoll sind.

(2) Gegenwärtig kommen nach Recherchen der Metallberufsgenossenschaften in den meisten Kfz-Instandhaltungswerkstätten niedrigsiedende aromatenfreie Testbenzine für die Reinigung der Bremsen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten zum Einsatz.

(3) Die meisten Produkte fallen in die Kategorie leichtentzündlich (Flammpunkt < 21 °C) bzw. hochentzündlich (Flammpunkt < 0 °C). Aufgrund ihrer positiven Reinigungseigenschaften - schnelle und rückstandsfreie Reinigung - werden sie in vielen Betrieben verwendet.

2 Gefährdungsbeurteilung der existierenden Lösung: Reinigung mit leichtflüchtigen Lösemitteln

gesundheitliche Gefährdung

Freisetzung von Lösemitteln in die Luft am Arbeitsplatz, 5 Druckgaspackungen á 400 ml/Schicht

Hautkontakt mit entfettenden Lösemitteln

Gefährdungen durch physikalischchemische Eigenschaften

(hier: Brand- und Explosionsgefahren)

Explosionsgefahr durch leicht- oder hochentzündliche Lösemittel

Brandgefahr durch Putzlappen und Lösemittelschlämme

Umwelt: (nicht Gegenstand der GefStoffV aber betrieblich relevant)

Emission von Lösemitteln in die Umwelt

andere Gefährdungen: (nicht Gegenstand der GefStoffV, aber betrieblich relevant)
Entscheidung: Es besteht eine gesundheitliche und sicherheitstechnische Gefährdung. Eine Substitutionslösung ist anzustreben.

3 Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten
(Nummer 3 TRGS 600)

(1) Es gibt keine einzelne anerkannte tätigkeits- oder branchenspezifische Lösung nach Nummer 3 Abs. 2. Nr. 1-2 dieser TRGS.

(2) Als mögliche alternative Lösungen zum Ersatz leichtflüchtiger Bremsenreinger kommen in Frage :

  1. Änderung des Arbeitsverfahrens
    1. Mechanische Reinigung mit Bürste und Druckluft (frühere Praxis),
    2. Mobile wässrige Reinigungsanlage (Bremsenheißwäscher),
  2. Einsatz von Ersatzstoffen
    1. Geringflüchtiger kohlenwasserstoffhaltiger Bremsenreiniger, FP > 55 °C, nachfüllbare Sprühdose, Druckluft als Treibmittel.

(3) Die mechanische Reinigung mit Bürste und Druckluft führt zu hohen Staubbelastungen und unzureichenden Reinigungsergebnissen und wird in der Tabelle nur zur Vervollständigung des Beispiels aufgelistet und beschrieben.

4 Substitutionsprüfung

4.1 Kriterien für vorhandene und möglicherweise neu auftretende Gefährdungen beachten
(Nummern 4 und 5.2 TRGS 600)

(1) Hier können die Kriterien aus der Nummer 4 der TRGS oder das Spaltenmodell aus Nummer 5 ausgewählt und angewendet werden. Bei gesundheitlich schwierig zu beurteilenden Stoffen kann auch das Wirkfaktorenmodell angewendet werden. In diesem Beispiel wurden bei der Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten nur wenige Möglichkeiten gefunden. Eine formale "Vorauswahl" mit Hilfe des groben Rasters der Kriterien aus Nummer 4 der TRGS ist also in diesem Beispiel nicht erforderlich.

(2) Andere als stoffgebundene Gefährdungsfaktoren sind gemäß Arbeitsschutzgesetz mit zu betrachten. Die Überlegungen in der Zeile "Umweltgefährdung" resultieren nicht aus Anforderungen durch die Gefahrstoffverordnung, sind aber für die betriebliche Entscheidung relevant und wurden daher in die nachstehende Tabelle aufgenommen.

(3) Die aussichtsreichen Lösungen sollen untersucht werden, die Ergebnisse sind festzuhalten.

Gefährdungen Gegenwärtige
Lösung/Praxis
Alternative 1 Alternative 2 Alternative 3
Bezeichnung
(Stoff oder Verfahren)
Leichtflüchtige
Bremsenreiniger
Geringflüchtige
Bremsenreiniger
Bürste und Druckluft Bremsenheißwäscher
Charakterisierung KW-Reiniger
Flammpunkt < 21°C,
Treibgas:
Propan/Butan
KW-Reiniger,
Flammpunkt > 55°C
Treibgas:
Druckluft
Manuelle
mechanische
Reinigung
Anlage
mit Heißwasser (Niederdruck) als Reinigungsmittel
Gesundheitliche Gefährdung durch dermale und inhalative Exposition Inhalative Belastung durch Kohlenwasserstoff-Dämpfe und -Aerosole, 5 Druckgaspackungen á 400 ml/Schicht.
Hautkontakt mit entfettenden Lösemitteln.
Inhalative Belastung durch Kohlenwasserstoff-Dämpfe und -Aerosole, (geringere Belastung als bei leichtflüchtigen), die dermale Belastung (Entfettung) ist höher als bei leichtflüchtigen. Es werden zwar keine als Gefahrstoffe gekennzeichneten Reinigungsmittel eingesetzt, aber hohe Freisetzung von gesundheitsschädlichem Faserstaub Es werden keine Gefahrstoffe eingesetzt.
Bremsstäube werden gebunden.
Geringer Hautkontakt.
Gefährdungen durch physikalischchemische Eigenschaften
(hier: Brand- und Explosionsgefahren)
Brand- und Explosionsgefahr durch leicht- oder hochentzündliche Lösemittel und Treibgas Brand- und Explosionsgefahr durch entzündliche Lösemittel, geringer als bei FP < 21°C.
Brandgefahr durch Putzlappen und Lösemittelrückstände
Keine Keine
Umweltgefährdung
(nicht Gegenstand der GefStoffV, aber betrieblich relevant)
Emission von Lösemitteln in die Umwelt Geringere Emission von Lösemitteln in die Umwelt als bei FP < 21°C. Auffangbehälter notwendig Absaugung und fachgerechte Entsorgung des Faserstaubs erforderlich Abwasserreinigung erforderlich
andere Gefährdungen:
(nicht Gegenstand der GefStoffV, aber betrieblich relevant)
    Lärm (Druckluft) Dampf, Heißwasser, Verbrühungsgefahr durch manuelle Handhabung
Entscheidung Hohe Gefährdung durch Dämpfe und Aerosole leichtflüchtiger Kohlenwasserstoffe Geringere Gefährdung durch KW als bei gegenwärtiger Lösung Hohe inhalative Gefährdung durch Faserstäube keine Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu erwarten

4.2 Kriterien für die technische Eignung auswählen
(Nummer 5.1)

Aussichtsreiche Lösungen nach den ausgewählten relevanten Kriterien beurteilen und Ergebnisse festhalten, betriebliche Besonderheiten und Prozesskette beachten.

(Prüfung wichtiger technischer Parameter, Prüfung der Möglichkeit des Verzichts auf gewisse Eigenschaften, evtl. neue Qualifikationsanforderungen oder Platzbedarf)

Technische Beurteilung Gegenwärtige
Lösung/Praxis
Alternative 1 Alternative 2 Alternative 3
Bezeichnung Leichtflüchtige Bremsenreiniger Geringflüchtiger Bremsenreiniger Bürste und Druckluft Bremsenheißwäscher
Technische Anforderung:
Saubere, trockene Bremsen erfüllt?
Ja Ja, aber längere Trocknungszeit als bei FP < 21°C Ja, aber schlechte Reinigungswirkung bei öligen Verunreinigungen Ja, organisatorische Veränderungen erforderlich
Eignung in der Prozesskette hier insbesondere:
Herstellervorgaben für Bremsenreinigung
Gegeben Gegeben Eingeschränkt Gegeben
In den vorhandenen Räumen realisierbar? Nein, besonderer, ex-geschützter Raum erforderlich! (BGR 157) Ja, aber Auffangwanne erforderlich Ja Ja
Bemerkungen:   Rückstände vom Reiniger verbleiben länger auf Kfz und im Arbeitsbereich   Aufwändigere Handhabung erforderlich (Auffangwanne, Elektroanschluss, ...)
Entscheidung Technisch geeignet, aber besonderer Raum erforderlich Technisch geeignet Bedingt geeignet Technisch geeignet

4.3 Kriterien für die Realisierung der Substitution
(Nummer 5.3 und Anlage 3 TRGS 600)

Abwägungsgründe für den betrieblichen Einsatz von Ersatzlösungen

Für die verbleibenden in Frage kommenden Lösungen werden alle Einflussfaktoren der Anlage 3 werden betrachtet und zutreffende Unterpunkte ausgefüllt. Es wird qualitativ dokumentiert, ob sich die Ersatzlösung sehr positiv (++), positiv (+), negativ (-), sehr negativ (--) oder neutral (0) auswirkt. Bei mehreren denkbaren Ersatzlösungen könnte die Tabelle erweitert oder mehrfach angelegt werden. Quantifizierung kann in separaten Dokumenten beschrieben werden.

Tabellarischer Vergleich der Ersatzlösungen für leichtentzündliche Bremsenreiniger

Einflussfaktoren Änderung durch die Ersatzlösung
++/+/0/-/-- ++/+/0/-/-- Bemerkung
  Bremsenheißwäscher Geringflüchtige Bremsenreiniger  
Materialkosten ++
Materialkosten
geringer
0
hoher
Materialverbrauch
 
Anlagekosten

- Investitionskosten

- Energiekosten

 

--

-

ca. 3.000 Euro, wird langfristig durch geringe Materialkosten fast kompensiert

 

-

0

Auffangwanne
(ca. 300 Euro)
Nachfüllstation
(ca. xxx Euro)

Die Gesamtkosten hängen stark von der Zahl der täglichen (monatlichen/ jährlichen) Reinigungsvorgänge ab. Je höher diese Zahl, desto geringer sind die Kostennachteile des Bremsenheißwäschers gegenüber dem geringflüchtigen Bremsenreiniger.
Arbeitskosten -

längere Arbeitszeit um 20% entspricht 2 Min. je Vorgang bei 20 Vorgängen pro Tag

0  
Technische Schutzmaßnahmen

- Lüftungsmaßnahmen

- Brand/Ex-Schutz

 

+

+

 

+

+

 
Persönliche Schutzmaßnahmen + +  
Arbeitsmedizinische Vorsorge 0 0  
Arbeitsplatzmessungen + +  
Transportkosten

- Frachttarife, Verpackung ...

 

0

 

0

 
Lagerkosten + 0  
Entsorgungskosten

- Recycling, Abwasser, Abluft

?

Abwasserentsorgung klären

+ Leere Spraydosen fallen nicht mehr an
Kosten für Organisation 0 0 Arbeitskosten vs. Kosten für Organisation?
Versicherungskosten 0 0  
Verringerung der Gefährdung
(nicht in Kosten zu beschreiben)
+ +  
Weitere Einflussfaktoren
(nicht in Kosten zu beschreibende
     
betriebsbezogene Faktoren

- Firmenimage

- Mitarbeiterzufriedenheit

- Zukunftsfähigkeit/ Planungssicherheit

 

+

0

+

 

+

0

0

 
Weitere relevante Faktoren

- wenn erforderlich bitte betriebs- und fallbezogen ergänzen

     
Abschließende Bewertung:

Kurzfristige Lösung:

Ersatz des bisher verwendeten KW-Reinigers (FP < 21 °C, Treibgas Propan/Butan) durch KW-Reiniger FP > 55°C, Treibgas Druckluft.

Mittelfristige Lösung (ein Jahr):

Prüfung, ob ein Bremsenheißwäscher angeschafft werden kann

- Klärung der Abwasserentsorgung

- Vergleich der Kosten in Abhängigkeit von den Verbrauchsmengen

Kurzfristig soll der bisher verwendete Arbeitsstoff gegen einen mit geringerem Flammpunkt ausgetauscht werden, da dies einfach umzusetzen ist und nur geringe Investitionen erfordert. Mittelfristig (ein Jahr) soll - nach Klärung der Abwasserfrage und Wirtschaftlichkeitsberechnung - die Möglichkeit eines Bremsenheißwäschers erneut geprüft werden. Bei positiver Klärung soll diese Ersatzlösung eingeleitet werden, insbesondere wegen der Verringerung der Gefährdung und langfristiger Planungssicherheit.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion