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Regelwerk

VSK - Tetrachlorethen (PER) - Exposition von Beschäftigten bei Tätigkeiten in Chemischreinigungen
- Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis -

Stand Mai 2016
(GMBl. Nr. 7-11 vom 03.04.2018 S. 194aufgehoben)
(Publikationen BAua - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)



Die Handlungsanleitung stellt ein vom AGS als VSK anerkanntes standardisiertes Arbeitsverfahren dar.

1. Allgemeines

Nach dem Arbeitsschutzgesetz [ 1] ist der Arbeitgeber verpflichtet, für alle durchgeführten Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und, wenn notwendig, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit zu treffen. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren), technische Minimierung der Belastungen, organisatorische Maßnahmen und personengetragene Maßnahmen zu beachten.

Die Gefahrstoffverordnung [ 2] konkretisiert diese Forderung des Arbeitsschutzgesetzes für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Für alle in der Arbeitsplatzluft auftretenden Gefahrstoffe ist die inhalative Exposition messtechnisch oder durch gleichwertige Beurteilungsverfahren zu ermitteln (TRGS 402 [ 3]). Die Beurteilung der Ermittlungsergebnisse erfolgt für die Stoffe mit einem in der TRGS 900 [ 4] festgelegten Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) anhand dieser Werte. Für Stoffe ohne AGW sind andere Beurteilungskriterien und -verfahren anzuwenden.

Die vorliegende Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis "Tetrachlorethen - Exposition von Beschäftigten bei Tätigkeiten in Chemischreinigungen" ist eine branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten von Beschäftigten. Sie unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen. Die Erstellung der Handlungsanleitung erfolgte auf Basis des Projektberichtes "Tetrachlorethen - Exposition in Chemischreinigungen" [ 5], erstellt von den Ländermessstellen und Behörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Die Handlungsanleitung kann im Zusammenhang mit Gefährdungen durch freigesetztes Tetrachlorethen (PER) als standardisiertes Arbeitsverfahren nach TRGS 400 [ 6] auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung [ 2] angewendet werden. Die vorgegebenen Schutzmaßnahmen wurden auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen nach der TRGS 402 [ 3] abgeleitet.

Bei ihrer Anwendung kann von einer Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) für PER nach TRGS 900 [ 4] ausgegangen werden.

Um die dauerhafte Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, müssen diese regelmäßig überprüft werden. Dies kann mit Hilfe dieser Handlungsanleitung erfolgen. Arbeitsplatzmessungen sind dann im Regelfall nicht erforderlich.

Zu reinigende Textilien können mit biologischen Arbeitsstoffen wie Schimmelpilzen, Bakterien oder Endotoxinen kontaminiert sein. Die BGI S 050 [ 7] und DGUV 100-500, Kap. 2.6 [ 8] enthalten ergänzende Hinweise für diese Gefährdung.

Weitere Aspekte der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, außer der GefStoffV, werden in dieser Handlungsanleitung nicht thematisiert und müssen gesondert vor Ort berücksichtigt werden.

2. Anwendungsbereich

Die Handlungsanleitung gilt für Betriebe, in denen Chemischreinigungsanlagen mit PER betrieben werden.

In Chemischen Reinigungen werden mehrheitlich Textilien, aber auch Pelze und Leder, angenommen und in Reinigungsmaschinen mit Lösemitteln gereinigt. Mit der eigentlichen, maschinellen Reinigung sind weitere, überwiegend manuelle Tätigkeiten verbunden.

Diese Handlungsanleitung gilt für folgende Verfahren/Tätigkeiten:

Planmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten, soweit diese zum täglichen Arbeitsablauf gehören (z.B. Nadelfänger und Flusensieb säubern), fallen ebenfalls in den Geltungsbereich der Handlungsanleitung.

Die Handlungsanleitung gilt nicht für Arbeiten, die mit einer erhöhten Freisetzung von PER verbunden sind, wie z.B.:

und weiterhin nicht für

3. Informationsermittlung

3.1. Arbeitsverfahren und Tätigkeiten

Nachfolgend werden die einzelnen Arbeitsschritte, die in einer Chemischreinigung vorkommen, näher beschrieben:

3.2. Gefahrstoffe und Exposition

PER ist leicht flüchtig, gut fettlösend, nicht brennbar und von geringer akuter Toxizität [ 9]. Diese Eigenschaften sowie seine guten Reinigungseigenschaften haben es zu dem weltweit am meisten verwendeten Reinigungsmittel werden lassen. Der in der TRGS 900 festgelegte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) liegt bei 138 mg/m3.

Tabelle 1: Arbeitsplatzgrenzwert

Stoff AGW
[mg/m3]
Spitzenbegrenzung
Überschreitungsfaktor Spitzenkonzentration
[mg/m3]
Tetrachlorethen (PER) 138 2 (II) 276

Die Aufnahme von PER erfolgt im Bereich der Chemischreinigungen hauptsächlich inhalativ. Flüssiges PER kann gut über die Haut aufgenommen werden. PER wirkt reizend auf die Schleimhäute und die Haut. Akut können hohe Expositionen zu Störungen des Zentralnervensystems führen, sehr hohe zu Schädigungen von Leber und Niere. Die chronische Einwirkung hoher Konzentrationen verursacht neben Störungen des Zentralnervensystems Leber- und Nierenfunktionsstörungen [ 9]. PER ist ein Stoff mit einem Verdacht auf krebserzeugende Wirkung (gemäß CLP-VO [ 10] krebserzeugend Kategorie 2, H351). In der TRGS 905 [ 11] ist PER als krebserzeugend in Kategorie 3 (K3) und weiterhin als reproduktionstoxisch Kategorie 3 (RE3) eingestuft.

Als Halogenkohlenwasserstoff ist PER als giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung Kategorie 2, H411 eingestuft [ 10]. Die umweltgefährlichen Wirkungen und der Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung haben für PER zu strengen Regelungen im Umweltschutz in Form der 2. BImSchV [ 12] geführt.

Entsprechend der Forderungen der 2. BImSchV stellen die nach 1990 gebauten Textilreinigungsmaschinen ein geschlossenes System dar.

In das Prinzip des geschlossenen Systems der Textilreinigungsmaschine sind auch die Anlieferung des PER in doppelwandigen, gaspendelfähigen Sicherheitsgebinden, das Überführen des PER aus diesen in die Textilreinigungsmaschine mittels passender Anschlusssysteme sowie das Abpumpen des PER-Schlamms aus der Destillierblase in gaspendelfähige Altware-Behälter ebenfalls mit passenden Systemen eingeschlossen [ 13].

Eine Freisetzung von PER in die Raumluft erfolgt nach dem Öffnen der Trommel und dem Herausnehmen der gereinigten Textilien sowie beim Sortieren, Aufhängen und Bügeln. Beim Reinigen von Nadelfänger und Flusensieb wird das geschlossene System der Maschine für einen kurzen Zeitraum geöffnet, so dass bei diesen Tätigkeiten der Maschinenbediener einer höheren PER-Konzentration ausgesetzt ist. Erhöhte Emissionen können durch Leckagen an der Maschine sowie bei Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten auftreten.

Zur Bindung der sauren Zerfallsprodukte enthält PER als technisches Produkt Stabilisatoren, meist Amine, Alkylphenole, Epoxide. PER, welches für die Anwendung in Chemischreinigungen vorgesehen ist, wird häufig mit n-Methylmorpholin und 2-tert.- Butylphenol stabilisiert. Die Endkonzentration dieser Stabilisatoren im PER liegt zwischen 0,001 bis 0,01 Gew.-%, so dass die inhalative Belastung gegenüber diesen Stoffen während des regulären Reinigungsbetriebes vernachlässigbar ist. Eine Gefährdung besteht durch mögliche Verätzungen der Haut. Bei Tätigkeiten mit diesen Stabilisatoren, insbesondere bei deren Zugabe zum Nachstabilisieren des PER, sind die im Sicherheitsdatenblatt genannten Schutzmaßnahmen, speziell das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe aus Nitril, zu beachten.

Neben PER wird in den Betrieben an den Detachierarbeitsplätzen eine Vielzahl von Detachiermitteln zur Entfernung von Flecken eingesetzt. Mehrheitlich handelt es sich dabei um lösemittelhaltige Gemische, die leicht entzündliche oder entzündliche Löse-mittel sowie ionische bzw. nichtionische Tenside enthalten. Für spezielle Anwendungen sind auch säurehaltige Produkte im Handel. Unter der Vielzahl der Inhaltsstoffe der im Handel erhältlichen Detachiermittel befinden sich auch Stoffe, die einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 besitzen, beispielsweise Kohlenwasserstoffgemische (Iso-Alkane C11-C15), (2-Methoxymethylethoxy)-propanol, Dipropylenglykolmethylether, 2-(2-Butoxyethoxy)-ethanol, 2-Phenoxyethanol und n-Butylacetat.

Die Notwendigkeit zusätzlicher technischer oder persönlicher Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Detachiermitteln ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Basis der Sicherheitsdatenblätter im Einzelfall zu prüfen. Insgesamt ist ihr Beitrag zur Gefahrstoff-Gesamtbelastung der Beschäftigten als gering anzusehen, da Detachiermittel üblicherweise nur in geringen Mengen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt werden.

4. Ermittlung und Beurteilung der Exposition

Mit der Aktualisierung der TRGS 900 [ 4] im Dezember 2011 wurde der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für PER von 20 ppm (138 mg/m3) festgelegt. Dieser Wert stellt eine bedeutende Senkung gegenüber dem bis 2005 gültigen Luftgrenzwert dar. Diese Grenzwertsenkung und der Mangel an Daten zum aktuellen Stand waren für die Ländermessstellen und Behörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt Anlass, sich im Rahmen eines gemeinsamen Projektes der PER-Exposition in den chemischen Textilreinigungsbetrieben zu widmen.

Im Zeitraum April 2012 bis November 2013 wurden in 92 Chemischreinigungen Messungen durchgeführt. Die Probenahmen erfolgten aktiv mit personengetragenen Systemen beim Maschinenbedienen und Bügeln/Nebentätigkeiten. Es wurden sowohl Schichtmittelwerte als auch Kurzzeitwerte erhoben. Als Grundlage für die Bewertung wurden die 95-Perzentile verwendet. In 8 Chemischreinigungen wurde zusätzlich bei insgesamt 30 Beschäftigten durch die BAua die innere PER-Belastung mittels Biomonitoring in der Ausatemluft erfasst.

Eine Chemischreinigung, die wie in Kapitel 3.1 beschrieben arbeitet, kann ihre Gefährdungsbeurteilung auf die Ergebnisse dieses Projektes beziehen und mit dem Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" abschließen.

Die Begründung dafür ist die Auswertung der umfangreichen Arbeitsplatzmessungen s. Kapitel 4.1. bis 4.3. Eine ausführliche Beschreibung des Projektes enthält der Projektbericht "Tetrachlorethen-Exposition in Chemischreinigungen" [ 5].

Für die Übernahme dieses Befundes durch den einzelnen Betrieb muss die Dokumentation der Gefahrstoffe und die Beschreibung der Tätigkeiten und der Schutzmaßnahmen den beschriebenen Bedingungen entsprechen.

4.1. Maschinenbedienung

Zum Maschinenbedienen gehören das Vorsortieren und das Vordetachieren des Behandlungsgutes, die Bedienung der Reinigungsmaschine (Vorbereitung des Reinigungsbetriebes, Einlegen der Textilien, Programmwahl, Start, Öffnen der Maschine und Herausnehmen der Textilien, Reinigungs- und Wartungsarbeiten) und Sortieren der gereinigten Textilien für die weitere Behandlung. Die Maschinenbediener, häufig die Inhaber selbst, übernehmen oft auch die Warenannahme und -ausgabe. Die Maschinen dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.

In Tabelle 2 sind die ermittelten PER-Konzentrationen und Stoffindices für die Tätigkeit des Maschinenbedienens zusammengefasst.

In den überprüften Betrieben wurde während des normalen Reinigungsbetriebes beim Maschinenbedienen der Grenzwert für PER bis auf eine Ausnahme eingehalten. Der Anteil der Messergebnisse mit Stoffindex I < 0,5 überwiegt deutlich.

Tabelle 2: Messergebnisse beim Maschinenbedienen

Anzahl der Schichtmittelwerte: 93
PER- Konzentration [mg/m3] Stoffindex I
Minimum 1,0 0,01
Mittelwert 23 0,17
Median 13 0,09
95-Perzentil 98 0,71
Maximum 173 1,3
Anteil (Anzahl) Messwerte < 0,5 AGW 91,4 % (85)
Anteil (Anzahl) Messwerte 0,5 AGW -< AGW 7,5 % (7)
Anteil (Anzahl) der Messwerte > AGW 1,1 % (1)

In der Tabelle 3 sind die als 15-Minuten-Kurzzeitwert ermittelten PER-Konzentrationen während der Ent- und Beladung der Maschinen dargestellt.

Tabelle 3: Messergebnisse - Kurzzeitwerte beim Maschinenbedienen

Anzahl der Kurzzeitwerte: 245
PER-Konzentration [mg/m3]
Minimum 1
Mittelwert 35
Median 20
95-Perzentil 112
Maximum 444
Anteil Messwerte < KZW 99,6 % (244)
Anteil Messwerte > KZW 0,4 % (1)

4.2. Bügelarbeitsplätze

Die Tätigkeit des Bügelns umfasst das Glätten der gereinigten Textilien mit einem Dampfbügeleisen und/oder mit Dampfpuppe, Kragen- und Manschettenpresse oder eines Hosentoppers. Des Weiteren kann dieses Tätigkeitsfeld auch die abschließende Kontrolle der fertigen Textilien, das Verpacken dieser in Folie sowie das Bedienen der Kunden beinhalten.

In Tabelle 4 sind die Ergebnisse für diese Tätigkeit dargestellt.

In keinem Betrieb wurde beim Bügeln der Grenzwert für PER überschritten. Bei der überwiegenden Zahl der Betriebe ist der Stoffindex I < 0,25.

Tabelle 4: Messergebnisse beim Bügeln

Anzahl der Schichtmittelwerte: 92
PER- Konzentration [mg/m3] Stoffindex I
Minimum 0,8 0,01
Mittelwert 14 0,10
Median 7,3 0,05
95-Perzentil 79 0,57
Maximum 106 0,77
Anteil (Anzahl) Messwerte < 0,5 AGW

93,5 % (86)

Anteil (Anzahl) Messwerte 0,5 AGW -< AGW

6,5 % (6)

Anteil (Anzahl) der Messwerte > AGW -

4.3. Biomonitoring

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Biomonitorings zeigen die Tabellen 5 und 6. Alle gemessenen inneren PER-Belastungen lagen unterhalb des Beurteilungswertes (BEI/ACGIH/USA) von 20 pg PER/l Ausatemluft. Die Ergebnisse bestätigen den Befund: "Schutzmaßnahmen ausreichend".

Tabelle 5: Messergebnisse des Biomonitorings: Maschinenbedienung

Anzahl der Messwerte: 14 Beschäftigte Maschinenbedienung
PER-Konzentration [µg/l]
Minimum 0,15
Mittelwert 3,5
Median 1,3
Maximum 18
Anteil (Anzahl) Messwerte < 0,5 BEI 86 % (12)
Anteil (Anzahl) Messwerte 0,5 BEI -< BEI 14 % (2)
Anteil (Anzahl) der Messwerte > BEI -

Tabelle 6: Messergebnisse des Biomonitorings: Bügeln/Nebentätigkeiten

Anzahl der Messwerte: 16 Beschäftigte Bügeln/Nebentätigkeiten
PER-Konzentration [µg/l]
Minimum 0,05
Mittelwert 1,5
Median 0,49
Maximum 8,1
Anteil (Anzahl) Messwerte < 0,5 BEI 100 % (16)
Anteil (Anzahl) Messwerte 0,5 BEI -< BEI -
Anteil (Anzahl) der Messwerte > BEI -

5. Schutzmaßnahmen

Nachfolgend sind die Schutzmaßnahmen aufgeführt, die bei den verschiedenen Tätigkeiten im Bereich Chemischreinigungen umzusetzen sind. Bei Umsetzung der geforderten Maßnahmen gilt diese Handlungsanleitung als standardisiertes Arbeitsverfahren nach TRGS 400 [ 6].

Damit reduziert sich der Aufwand zur Ableitung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erheblich. Darüber hinaus enthält diese Handlungsanleitung weitere Hinweise für den Arbeitgeber wie z.B. zusätzliche Gefahrstoffinformationen einschließlich Informationen über Ersatzverfahren, technische Minimierungsmaßnahmen und andere Maßnahmen des stoffbezogenen Arbeitsschutzes.

Weiterhin sind die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Brand- und Explosionsschutzes sowie zum Hautschutz der Beschäftigten näher dargestellt.

5.1. Schutzmaßnahmen zur Minimierung der inhalativen Exposition

Für die Anwendung dieser Handlungsanleitung sind die nachfolgenden Bedingungen einzuhalten. Bei ihrer Umsetzung kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatzgrenzwert für PER eingehalten wird.

An allen Arbeitsplätzen sind die in § 7 GefStoffV [ 2] festgelegten Grundpflichten zu erfüllen sowie die in den §§ 8 bis 11 GefStoffV genannten Schutzmaßnahmen durchzusetzen, um Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu verhüten.

Die TRGS 500 [ 14] konkretisiert die §§ 8 bis 11 GefStoffV hinsichtlich der technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativer Gefährdung.

Zu den Grundpflichten gehören u. a:

PER verwendende Chemischreinigungsanlagen unterliegen den Vorschriften der 2. BImSchV [ 12]. Primär dienen die Forderungen dieser Vorschrift der Vermeidung der Freisetzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen in die Umwelt. Die Umsetzung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen bewirkt zugleich eine deutliche Senkung der Exposition gegenüber PER bei den Beschäftigten, sodass diese parallel Schutzmaßnahmen im Sinne der Gefahrstoffverordnung darstellen. Die DGUV 100-500, 2.14 [ 15] beinhaltet Schutzmaßnahmen für den Betrieb von Chemischreinigungsanlagen und kann als branchenspezifische Ergänzung der TRGS 500 verwendet werden.

Für die Anwendung der Handlungsanleitung sind neben den Pflichten der Gefahrstoffverordnung folgende Forderungen der 2. BImSchV und dazu ergänzend der DGUV 100-500, 2.14 zu erfüllen:

Zusätzlich können folgende Maßnahmen zur Minimierung der PER-Belastung beitragen:

5.2. Maßnahmen zur Minimierung der dermalen Exposition

Für die Arbeitnehmer in Chemischreinigungen besteht auch bei längerfristigem Hautkontakt mit frisch gereinigten Wäschestücken nur eine geringe dermale Gefährdung durch PER. Betroffen sind dabei vor allem die Hände.

Für die Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach der TRGS 401 [ 18] und der TRGS 500 [ 14] zu ergreifen.

Zu diesen Maßnahmen zählen u. a. die Zurverfügungstellung von Waschgelegenheiten mit milden Hautreinigungsmitteln, die sofortige schonende Reinigung der Haut nach Gefahrstoffkontakt und die Verwendung von Hautpflegemitteln.

Im Betrieb ist ein tätigkeitsbezogener Hautschutzplan zu erstellen und auszuhängen. Im Hautschutzplan sind in übersichtlicher und verständlicher Form die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den entsprechenden hautgefährdenden Arbeiten zuzuordnen. Bei der Erstellung des Hautschutzplanes ist arbeitsmedizinische Unterstützung angeraten.

Die in der TRGS 401 aufgeführten Hilfen zur Einschätzung der Gefährdung und zur Auswahl und Bewertung von persönlichen Schutzausrüstungen und Hautschutzmitteln sind heranzuziehen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

5.3. Brand- und Explosionsschutz

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz [ 1] in Verbindung mit §§ 6 und 11 Gefahrstoffverordnung [ 2] sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die Gefährdung der Beschäftigten durch Brände und Explosionen zu ermitteln und betriebliche Mindestmaßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz zu treffen. Im Zweifelsfall ist ein Brandschutzgutachten eines externen Sachverständigen einzuholen.

Maßnahmen hinsichtlich baulichem, technischem, betrieblichem und organisatorischem Brand- und Explosionsschutz können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein.

Die Bildung einer explosionsgefährlichen Atmosphäre ist in Textilreinigungen nicht zu erwarten, da das eingesetzte PER nicht brennbar ist.

Die Arbeitsbereiche sind gemäß Anhang I Nr. 1 Abs. 1.4 Gefahrstoffverordnung

6. Wirksamkeitsüberprüfung

Die Anwendung dieser Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis ist an die Einhaltung der in Abschnitt 5 festgelegten Maßnahmen und Anforderungen gebunden.

In regelmäßigen Abständen und nach Änderungen von Verfahren und Anlagen sind die Funktion und Wirksamkeit der vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Dabei sind insbesondere die von den Herstellern vorgeschriebenen Intervalle für Prüfungen und Wartungen einzuhalten. Alle Prüfungen und Instandsetzungsmaßnahmen an den Anlagen sind zu dokumentieren.

Der Anwender dieser Handlungsanleitung muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt u. a. die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser Handlungsanleitung. Als Ergänzung zur Handlungsanleitung wurde eine Checkliste erarbeitet, die es auf einfache und übersichtliche Weise ermöglicht, die Einhaltung sowohl allgemeiner Anforderungen zur Organisation des Arbeitsschutzes als auch der Voraussetzungen für das Betreiben der Textilreinigungen mit PER zu überprüfen. Werden alle Fragen mit "ja" beantwortet, sind die notwendigen Anforderungen erfüllt und die Handlungsanleitung kann angewendet werden. Diese Checkliste ist jährlich auszufüllen.

Bei Anwendung dieser Handlungsanleitung bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung für hier nicht genannte Arbeitsbereiche des Betriebes, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfolgen und für die diese Handlungsanleitung nicht gilt, bestehen.

Diese Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis und die Checkliste sind unter www.baua.de verfügbar. Sie werden regelmäßig überprüft und dem Stand der technischen und rechtlichen Entwicklung angepasst. Der Anwender dieser Handlungsanleitung sollte daher immer auf die Verwendung der aktuellen Fassung achten.

7. Literatur

[ 1] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit ( Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996, zul. geänd. durch Art. 8 G v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836)

[ 2] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643), geändert durch Artikel 2 V vom 3. Feb. 2015 (BGBl. I S. 49)

[ 3] TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition. Ausgabe Januar 2010, zul. geänd. GMBl 2014, S. 254

[ 4] TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte. Ausgabe Januar 2006, zul. geänd. GMBl 2015, S. 139

[ 5] Projektbericht jetrachlorethen-Exposition in Chemischreinigungen" http://www.1aendermessstellen.de/html/expositionsbeschreibung.html http://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.379893.de [ Zugriff am 28.04.2016]

[ 6] TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Ausgabe Dezember 2010, zul. geänd. GMBl 2012, S. 715

[ 7] BG-Information "Wäsche mit Infektionsgefährdung der Beschäftigten" BG Energie Textil Elektro S 050 (Ta 2048); Ausgabe August 2009 http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/s_50_a08-2009.pdf [Zugriff am 28.04.2016]

[ 8] DGUV 100-500, Kapitel 2.6 "Betreiben von Wäschereien"
aktualisierter Sachstand 2006, Fachausschuss Textil und Bekleidung der BGZ http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr500.pdf
[Zugriff am 28.04.2016]

[ 9] GESTIS - Gefahrstoffdatenbank, verfügbar unter: http://www.dguv.de/ifa/GESTIS/GESTIS-Stoffdatenbank/index.jsp [Zugriff am: 28.04.2016]

[ 10] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (Abl. EU, L 353/1)

[ 11] TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe. Ausgabe März 2014. (GMBl 2014, S. 510)

[ 12] Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990, zul. geänd. durch Artikel 1 V vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754)

[ 13] Geiss-Sicherheitsgebinde, Richard Geiss GmbH
Verfügbar unter: http://www.geiss-gmbh.de/fileadmin/_pdf_geiss/Sicherheitsgebinde_Deutschland.pdf [ Zugriff am: 28.04.2016]

[ 14] TRGS 500: Schutzmaßnahmen. Ausgabe Januar 2008, ergänzt Mai 2008 (GMBl 2008, S. 224, 528)

[ 15] BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (DGUV 100-500). April 2008, Kapitel 2.14 "Chemischreinigungen"
Verfügbar unter: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr500.pdf [ Zugriff am: 28.04.2016]

[ 16] "Tägliche Sichtprüfung von Textilreinigungsmaschinen mit PER" (Prüfliste 45) [online] verfügbar unter: http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/pl_045_a07-2013.pdf [ Zugriff am: 28.04.2016]

[ 17] Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12.08.2004, zul. geänd. durch Art. 4 V v. 19.7.2010 (BGBl. I S. 960)

[ 18] TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen. Ausgabe: Juni 2008, zuletzt berichtigt GMBl 2011, S. 175

ENDE

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