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VSK - Papierrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen bei der Aufbereitung von Papierabfällen
Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis
- Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) -
Stand Mai 2014
Die Kapitel 1-7 dieser Handlungsanleitung stellen ein vom AGS als VSK anerkanntes standardisiertes Arbeitsverfahren dar, die informativen Anhänge sind nicht Bestandteil der VSK
1 Allgemeines
Gehen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach oder werden bei Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt, so ist der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung [1] verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Die gleiche Vorgehensweise gilt entsprechend Biostoffverordnung ( BioStoffV) [2] auch für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren), technische Minimierung der Expositionen, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu beachten. Für Gefahrstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert ist deren Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen zu ermitteln (TRGS 402 [3]), sofern keine gleichwertigen Beurteilungsverfahren beschrieben sind.
Die Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis "Papierrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen bei der Aufbereitung von Papierabfällen" ist eine branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten zur Aufbereitung von Papierabfällen.
Sie wurde von den Messstellen der Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), den Berufsgenossenschaften für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) sowie Handel und Warendistribution (BGHW) und dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. erarbeitet und vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in den Anhang der TRGS 420 aufgenommen.
Die Handlungsanleitung kann im Zusammenhang mit Gefährdungen durch freigesetzte Stäube als standardisiertes Arbeitsverfahren nach TRGS 400 [4] auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung [1] angewendet werden.
Die vorgegebenen Schutzmaßnahmen wurden auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen nach der TRGS 402 [3] abgeleitet. Bei ihrer Anwendung kann von einer Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes nach TRGS 900 [5] und Anhang I Nr. 2.3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung [1] ausgegangen werden, sofern die im Kapitel 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitsplatzmessungen sind dann im Regelfall nicht erforderlich.
Um die dauerhafte Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, müssen diese regelmäßig überprüft werden. Dies kann mit Hilfe dieser Handlungsanleitung erfolgen. Der Anwender muss daher in mindestens jährlichem Abstand prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Handlungsanleitung für seinen Arbeitsbereich unverändert gültig sind und das Ergebnis dieser Überprüfung dokumentieren.
Papierabfälle können mit biologischen Arbeitsstoffen, wie Schimmelpilzen, Bakterien oder Endotoxinen kontaminiert sein. Diese Handlungsanleitung enthält informativ als Anhang 2 ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen [2].
2 Anwendungsbereich
Diese Handlungsanleitung gilt für den Normalbetrieb in Betrieben, die Papierabfälle aufbereiten, die
anfallen und nach entsprechender Aufbereitung einer weiteren Verwertung zugeführt werden. Dazu gehören auch Betriebe, die diese Tätigkeiten auf dem Gelände einer Papierfabrik ausüben.
Die Handlungsanleitung gilt für Arbeitsplätze in Betrieben, die Papierabfälle lagern, behandeln (Sortieren, Schreddern) und umschlagen (Verpressen, Bündeln, Transportieren). Dabei können einzelne Verfahrensschritte vereinfacht sein oder ganz entfallen. Die Weiterverarbeitung der zu Ballen gepressten oder lose abgegebenen sortierten Papierabfälle fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Handlungsanleitung.
Für den Bereich Anlieferung und Materialaufgabe sowie bei Beschäftigten mit verschiedenen Tätigkeiten in der Halle wurden auch Messergebnisse für die alveolengängige Staubfraktion oberhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes von 1,25 mg/m3 ermittelt. Für diese Tätigkeiten ist daher eine personengetragene Arbeitsplatzmessung der alveolengängigen Staubfraktion durchzuführen. Liegt das Ergebnis dieser Messung unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes von 1,25 mg/m3, so fallen auch diese Tätigkeiten in den Geltungsbereich dieser Handlungsanleitung. Wird der Wert von 1,25 mg/m3 überschritten, so sind die Maßnahmen nach TRGS 900, Nr. 2.4.2 [5] umzusetzen (siehe dazu Kapitel 5.2).
Diese Handlungsanleitung gilt weder für die mobile noch die stationäre Aktenvernichtung, weil die Messergebnisse in den meisten Fällen oberhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes für die alveolengängige Staubfraktion lagen.
(Stand: 26.07.2025)
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