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Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 9. Juli 1998
(BGBl. II vom 16.07.1998 S. 1345; 24.08.2010 S. 1006)
Umgesetzt in deutsches Recht durch das " Hohe-See-Einbringungsgesetz"
Zum Einführungsgesetz
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Meeresumwelt zu schützen und die nachhaltige Nutzung und Erhaltung der Meeresschätze zu fördern;in Anbetracht der diesbezüglich im Rahmen des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 erzielten Erfolge und insbesondere der Entwicklung hin zu Ansätzen, die auf Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhütung gegründet sind;
ferner in Anbetracht des diesbezüglich geleisteten Beitrags in Form ergänzender regionaler Übereinkünfte und innerstaatlicher Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, die Meeresumwelt zu schützen, und die den besonderen Umständen und Bedürfnissen dieser Regionen und Staaten Rechnung tragen;
in Bekräftigung des Wertes, der dem globalen Ansatz zur Regelung dieser Angelegenheiten zukommt, und insbesondere der Bedeutung einer fortgesetzten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Durchführung des Übereinkommens und des Protokolls;
in der Erkenntnis, daß es wünschenswert sein könnte, auf nationaler oder regionaler Ebene strengere Maßnahmen in bezug auf die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch das Einbringen von Abfällen auf See zu ergreifen, als dies im Rahmen internationaler Übereinkommen oder anderer Übereinkünfte mit weltweiter Geltung derzeit vorgeschrieben ist;
unter Berücksichtigung entsprechender internationaler Übereinkünfte und Maßnahmen, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung sowie der Agenda 21;
ferner in Anerkennung der Interessen und Möglichkeiten von Entwicklungsländern und insbesondere kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind;
in der Überzeugung, daß unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen von Abfällen verursachten Meeresverschmutzung getroffen werden können und müssen, um die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten und um menschliches Handeln so zu beeinflussen, daß das Ökosystem Meer auch weiterhin die rechtmäßigen Nutzungen der See ermöglichen und die Bedürfnisse derzeitiger und künftiger Generationen erfüllen wird -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(1) Der Ausdruck "Übereinkommen" bezeichnet das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 in der geänderten Fassung.
(2) Der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Internationale Seeschiffahrts-Organisation.
(3) Der Ausdruck "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
(4)
(5)
(6) Der Ausdruck "Schiffe und Luftfahrzeuge" bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art. Er umfaßt Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
(7) Der Ausdruck "Meer" bzw."See" bezeichnet alle Meeresgewässer mit Ausnahme der inneren Gewässer von Staaten sowie deren Meeresboden und seinen Untergrund; der Ausdruck umfaßt jedoch keine unterhalb des Meeresbodens gelegenen Depots, die nur vom Land aus zugänglich sind.
(8) Der Ausdruck "Abfälle oder sonstige Stoffe" bezeichnet Gegenstände und Stoffe jeder Art, jeder Form und jedes Typs.
(9) Der Ausdruck "Erlaubnis" bezeichnet eine im voraus und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1.2 oder Artikel 8 Absatz 2 erteilte Genehmigung.
(10) Der Ausdruck "Verschmutzung" bezeichnet die unmittelbar oder mittelbar durch menschliches Handeln verursachte Zuführung von Abfällen oder sonstigen Stoffen ins Meer, die nachteilige Folgen wie etwa eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung von Aktivitäten auf See einschließlich der Fischerei und anderer rechtmäßiger Nutzungen des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt hat oder haben kann.
Artikel 2 Zielsetzungen
Die Vertragsparteien arbeiten einzeln und gemeinsam auf die Erhaltung der Meeresumwelt sowie auf ihren Schutz vor allen Ursachen der Verschmutzung hin und ergreifen im Rahmen ihrer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten wirksame Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See verursachten Meeresverschmutzung. Erforderlichenfalls stimmen sie ihre diesbezügliche Politik aufeinander ab.
Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Bei der Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien beim Schutz der Umwelt gegen das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen von einem vorbeugenden Ansatz aus, wobei geeignete Verhütungsmaßnahmen dann getroffen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, daß Abfälle oder sonstige Stoffe, die der Meeresumwelt zugeführt werden, Schäden verursachen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt.
(2) Unter Berücksichtigung des Ansatzes, demzufolge grundsätzlich der Verursacher selbst die Kosten der Verschmutzung zu tragen hat, bemüht sich jede Vertragspartei, solche Verfahrensweisen zu fördern, nach denen die Parteien, die von ihr eine Genehmigung zum Einbringen oder Verbrennen auf See erhalten haben, die Kosten für die Einhaltung der Anforderungen zur Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung im Rahmen der genehmigten Aktivitäten selbst übernehmen müssen, wobei das öffentliche Interesse gebührend zu berücksichtigen ist.
(3) Bei der Durchführung dieses Protokolls verhalten sich die Vertragsparteien so, daß weder unmittelbar noch mittelbar Schäden oder mögliche Schäden von einem Teil der Umwelt auf einen anderen verlagert oder eine Verschmutzungsart in eine andere umgewandelt wird.
(4) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einzeln oder gemeinsam strengere Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmutzung zu ergreifen.
Artikel 4 Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen
(1)
(2) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, soweit sie selbst betroffen ist, das Einbringen von in Anlage 1 genannten Abfällen oder sonstigen Stoffen zu verbieten. Die Vertragspartei notifiziert derartige Maßnahmen der Organisation.
Artikel 5 Verbrennung auf See
Die Vertragsparteien verbieten die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See.
Artikel 6 Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen
Die Vertragsparteien erlauben nicht die Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen in andere Länder zum Zweck einer Einbringung oder Verbrennung auf See.
Artikel 7 Innere Gewässer
(1) Unbeschadet jeder anderen Bestimmung dieses Protokolls bezieht sich dieses Protokoll nur in dem Umfang auf innere Gewässer, wie in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen.
(2) Jede Vertragspartei wendet nach eigenem Ermessen entweder die Bestimmungen dieses Protokolls an oder ergreift andere wirksame Genehmigungs- und Regulierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der vorsätzlichen Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen in inneren Meeresgewässern, wenn diese Beseitigung, sofern sie auf See ausgeführt wurde, ein "Einbringen" oder eine "Verbrennung auf See" im Sinne des Artikels 1 darstellen würde.
(3) Jede Vertragspartei soll der Organisation Informationen über Rechtsvorschriften und institutionelle Verfahren bezüglich der Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung in inneren Meeresgewässern zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien sollen sich ferner nach Kräften bemühen, auf freiwilliger Basis zusammenfassende Berichte über den Typ und die Art der Stoffe zur Verfügung zu stellen, die in die inneren Meeresgewässer eingebracht werden.
Artikel 8 Ausnahmen
(1) Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 finden keine Anwendung, wenn es notwendig ist, die Sicherheit von Menschenleben oder von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken im Fall höherer Gewalt aufgrund von Schlechtwetter oder in Fällen, die eine Gefahr für Menschenleben oder eine unmittelbare Bedrohung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken darstellen, zu gewährleisten, wenn das Einbringen oder Verbrennen als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung erscheint und wenn der aus dem Einbringen oder Verbrennen entstehende Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst eintreten würde. Dieses Einbringen oder Verbrennen ist so durchzuführen, daß das Risiko der Schädigung von Menschenleben oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres möglichst gering gehalten wird, und ist umgehend der Organisation zu melden.
(2) Eine Vertragspartei kann abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 in Notlagen, die unzumutbare Gefahren für die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Meeresumwelt darstellen und keine andere Entscheidung zulassen, eine Ausnahmeerlaubnis erteilen. Zuvor konsultiert die Vertragspartei jedes andere Land oder alle anderen Länder, die wahrscheinlich betroffen werden, sowie die Organisation, die nach Konsultierung anderer Vertragsparteien und gegebenenfalls zuständiger internationaler Organisationen der Vertragspartei nach Artikel 18 Absatz 6 umgehend eine Empfehlung erteilt, wie am besten zu verfahren sei. Die Vertragspartei befolgt diese Empfehlungen, soweit dies innerhalb der für die notwendigen Maßnahmen verfügbaren Zeit und im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung, eine Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden, möglich ist, und teilt der Organisation die von ihr getroffenen Maßnahmen mit. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Fällen.
(3) Jede Vertragspartei kann auf ihre Rechte nach Absatz 2 bei oder nach der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu verzichten.
Artikel 9 Erteilung von Erlaubnissen und Berichterstattung
(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden
(2) Die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen nach diesem Protokoll Erlaubnisse für Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen oder nach Artikel 8 Absatz 2 für die Verbrennung auf See vorgesehen sind und die
(3) Bei der Erteilung von Erlaubnissen befolgen die zuständige Behörde beziehungsweise die zuständigen Behörden Artikel 4 und solche zusätzlichen Kriterien, Maßnahmen und Bedingungen, die sie als zweckdienlich ansehen.
(4) Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertragsparteien unmittelbar oder durch ein aufgrund einer regionalen Übereinkunft errichtetes Sekretariat folgendes mit:
Die in den Absätzen 1.2 und 1.3 aufgeführten Informationen sind einmal jährlich vorzulegen. Die in den Absätzen 4.2 und 4.3 aufgeführten Informationen sind in regelmäßigen Abständen vorzulegen.
(5) Mitteilungen, die nach den Absätzen 4.2 und 4.3 vorgelegt werden, sind von einer geeigneten nachgeordneten Stelle auszuwerten, die auf der Sitzung der Vertragsparteien bestimmt wird. Diese Stelle teilt ihre Schlußfolgerungen einer entsprechenden Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien mit.
Artikel 10 Anwendung und Durchsetzung
(1) Jede Vertragspartei wendet die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen an
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen nach dem Völkerrecht zur Verhütung und, sofern erforderlich, Bestrafung von Verstößen gegen dieses Protokoll.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur wirksamen Anwendung dieses Protokolls in Gebieten, die nicht zum Hoheitsbereich eines Staates gehören, einschließlich Verfahren zur Meldung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die beim gegen dieses Protokoll verstoßenden Einbringen oder Verbrennen auf See beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten.
(4) Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Schiffe und Luftfahrzeuge, denen nach dem Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Maßnahmen sicher, daß derartige, ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Protokolls handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung.
(5) Ein Staat kann zum Zeitpunkt seiner Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er die Bestimmungen dieses Protokolls auf seine in Absatz 4 genannten Schiffe und Luftfahrzeuge anwenden wird, wobei anerkannt wird, daß nur dieser Staat die genannten Bestimmungen gegen solche Schiffe und Luftfahrzeuge durchsetzen darf.
Artikel 11 Einhaltungsverfahren
(1) Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls legt die Sitzung der Vertragsparteien die Verfahren und Mechanismen fest, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Protokolls zu bewerten und zu fördern. Diese Verfahren und Mechanismen sind im Hinblick auf die Ermöglichung eines umfassenden und offenen Informationsaustausches 'in konstruktiver Weise zu entwickeln.
(2) Die Sitzung der Vertragsparteien kann nach der umfassenden Prüfung aller nach diesem Protokoll vorgelegten Informationen sowie aller aus Verfahren oder Mechanismen nach Absatz 1 hervorgegangenen Empfehlungen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien Rat, Unterstützung oder Zusammenarbeit anbieten.
Artikel 12 Regionale Zusammenarbeit
Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls bemühen sich die Vertragsparteien mit gemeinsamen schutzbedürftigen Interessen in der Meeresumwelt eines bestimmten geographischen Gebiets, unter Berücksichtigung charakteristischer regionaler Merkmale die regionale Zusammenarbeit zu erweitern, unter anderem durch den Abschluß von im Einklang mit diesem Protokoll stehenden regionalen Übereinkünften zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmutzung, die durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See verursacht wird. Die Vertragsparteien bemühen sich, mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte zusammenzuarbeiten, um für die Vertragsparteien der verschiedenen in Frage kommenden Übereinkünfte verbindliche, abgestimmte Verfahren zu entwickeln.
Artikel 13 Technische Zusammenarbeit und Unterstützung
(1) Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisation und in Abstimmung mit anderen zuständigen internationalen Organisationen zum Zweck der Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen verursachten Verschmutzung, wie in diesem Protokoll vorgesehen, die bilaterale und multilaterale Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen in bezug auf
(2) Die Organisation nimmt die nachstehend genannten Aufgaben wahr:
Artikel 14 Wissenschaftliche und technische Forschung
(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf dem Gebiet der Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmutzung durch das Einbringen und andere Quellen der Meeresverschmutzung, die für dieses Protokoll von Bedeutung sind. Zu diesen Forschungsarbeiten sollen insbesondere die Beobachtung, Messung, Bewertung und Analyse der Verschmutzung mit wissenschaftlichen Methoden gehören.
(2) Die Vertragsparteien fördern zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls die Verfügbarkeit der maßgeblichen Informationen über die nachstehend genannten Themen für andere Vertragsparteien, die sie darum ersuchen:
Artikel 15 Verantwortlichkeit und Haftung
Im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts über die Haftung von Staaten für Schäden an der Umwett anderer Staaten oder an anderen Umweltbereichen verpflichten sich die Vertragsparteien, Verfahren bezüglich der Haftung für Schäden zu entwickeln, die durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See entstehen.
Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls wird in erster Linie durch Verhandlung, durch Vermittlung, durch Vergleich oder durch andere von den Streitparteien gewählte friedliche Mittel beigelegt.
(2) Sofern innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei notifiziert hat, daß zwischen ihnen eine Streitigkeit besteht, keine Lösung gefunden werden kann, ist die Streitigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei im Wege des in Anlage 3 genannten Schiedsverfahrens beizulegen, es sei denn, die Streitparteien einigen sich darauf, eines der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 genannten Verfahren anzuwenden. Die Streitparteien können sich in diesem Sinn einigen, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 sind oder nicht.
(3) Einigen sich die Streitparteien darauf, eines der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 genannten Verfahren anzuwenden, so gelten sinngemäß auch die in Teil XV jenes Übereinkommens aufgeführten Bestimmungen, die sich auf das gewählte Verfahren beziehen.
(4) Die in Absatz 2 genannte Frist von zwölf Monaten kann von den betroffenen Streitparteien einvernehmlich um weitere zwölf Monate verlängert werden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Zustimmung erklärt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, dem Generalsekretär notifizieren, daß in Fällen, in denen er an einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 beteiligt ist, seine Zustimmung eingeholt werden muß, bevor die Streitigkeit im Wege des in Anlage 3 dargelegten Schiedsverfahrens beigelegt werden kann.
Artikel 17 Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien fördern die Ziele dieses Protokolls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen.
Artikel 18 Sitzungen der Vertragsparteien
(1) Auf den Sitzungen oder Sondersitzungen nehmen die Vertragsparteien eine laufende Überprüfung der Durchführung dieses Protokolls vor und bewerten seine Wirksamkeit mit dem Ziel, erforderlichenfalls Mittel zur Verstärkung der Maßnahmen, die auf die Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen und Verbrennen von Abfällen und sonstigen Stoffen verursachten Verschmutzung abzielen, zu benennen. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien auf ihren Sitzungen oder Sondersitzungen
(2) Soweit erforderlich, geben sich die Vertragsparteien auf ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
Artikel 19 Aufgaben der Organisation
(1) Die Organisation ist für Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll verantwortlich. Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die nicht Mitglied dieser Organisation ist, leistet einen angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Organisation durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen.
(2) Die für die Verwaltung dieses Protokolls erforderlichen Sekretariatsarbeiten umfassen
(3) Die Organisation erfüllt vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Mittel zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 2.3 genannten Anforderungen folgende Aufgaben:
Artikel 20 Anlagen
Die Anlagen zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 21 Änderung des Protokolls
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen der Artikel dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung ist den Vertragsparteien durch die Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie auf einer Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien erörtert werden soll.
(2) Änderungen der Artikel dieses Protokolls werden mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Vertragsparteien oder auf der für diesen Zweck vorgesehenen Sondersitzung der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(3) Eine Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Urkunde zur Annahme der Änderung bei der Organisation hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde zur Annahme der Änderung hinterlegt hat.
(4) Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien von allen Änderungen, die auf Sitzungen der Vertragsparteien angenommen wurden, sowie von dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen allgemein und für die einzelnen Vertragsparteien in Kraft treten.
(5) Nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls wird jeder Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, Vertragspartei des geänderten Protokolls, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien auf der Sitzung oder Sondersitzung, auf der die Änderung angenommen wird, etwas anderes beschließen.
Artikel 22 Änderung der Anlagen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen der Anlagen zu diesem Protokoll vorschlagen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung ist den Vertragsparteien durch die Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie durch eine Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien erörtert werden soll.
(2) Änderungen der Anlagen, mit Ausnahme der Anlage 3, gründen sich auf wissenschaftliche oder technische Erwägungen und können gegebenenfalls rechtliche, soziale und wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen. Derartige Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Vertragsparteien oder auf der für diesen Zweck vorgesehenen Sondersitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(3) Die Organisation teilt d4n Vertragsparteien Änderungen der Anlagen, die auf einer Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien angenommen wurden, unverzüglich mit.
(4) Mit Ausnahme der im Absatz 7 geregelten Fälle treten Änderungen der Anlagen für jede Vertragspartei unmittelbar mit der Notifikation ihrer Annahme an die Organisation oder, wenn dieser Termin später liegt, 100 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme auf einer Sitzung der Vertragsparteien in Kraft, jedoch nicht für Vertragsparteien, die vor Ablauf der 100 Tage erklären, daß sie nicht in der Lage sind, die Änderung zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine frühere Einspruchserklärung durch eine Annahme ersetzen; damit tritt die Änderung, gegen die früher Einspruch erhoben worden war, für diese Vertragspartei in Kraft.
(5) Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder bei der Organisation hinterlegten Annahme- oder Einspruchsurkunde.
(6) Eine neue Anlage oder eine Änderung einer Anlage, die sich auf eine Änderung der Artikel dieses Protokolls bezieht, tritt erst dann in Kraft, wenn die Änderung der Artikel dieses Protokolls in Kraft tritt.
(7) In bezug auf Änderungen der Anlage 3 betreffend das Schiedsverfahren und in bezug auf die Annahme und das Inkrafttreten neuer Anlagen finden die Verfahren für Änderungen der Artikel dieses Protokolls Anwendung.
Artikel 23 Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen
Für die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ersetzt dieses Protokoll das Übereinkommen.
Artikel 24 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
(2) Staaten können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
Artikel 25 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
(2) Für jeden Staat, der nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nach Artikel 24 seine Zustimmung ausgedrückt hat, an dieses Protokolls gebunden zu sein, tritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nach der Zustimmung dieses Staates in Kraft.
Artikel 26 Übergangszeit
(1) Jeder Staat, der vor dem 31. Dezember 1996 nicht Vertragspartei des Übereinkommens war und der seine Zustimmung ausgedrückt hat, schon vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls oder innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten an das Protokoll gebunden zu sein, kann zum Zeitpunkt seiner Zustimmung dem Generalsekretär notifizieren, daß er aus den in der Notifikation beschriebenen Gründen während einer Übergangszeit, welche die in Absatz 4 genannte Frist nicht überschreiten darf, nicht in der Lage sein wird, einzelne Bestimmungen dieses Protokolls, ausgenommen Absatz 2, zu erfüllen.
(2) Eine Notifikation nach Absatz 1 läßt die Verpflichtungen einer Vertragspartei dieses Protokolls in bezug auf die Verbrennung auf See oder das Einbringen radioaktiver Abfälle oder sonstiger radioaktiver Stoffe auf See unberührt.
(3) Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die dem Generalsekretär nach Absatz 1 notifiziert hat, daß sie während der angegebenen Übergangszeit nicht in der Lage sein wird, Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 9 ganz oder teilweise zu erfüllen, verbietet ungeachtet dessen während dieser Zeit das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen, für die sie keine Erlaubnis erteilt hat, bemüht sich nach Kräften, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen zu verabschieden, um sicherzustellen, daß die Erteilung von Erlaubnissen und die zugrundeliegenden Genehmigungsbedingungen im Einklang mit der Anlage 2 stehen, und notifiziert dem Generalsekretär die Erteilung jeder Erlaubnis.
(4) Eine in einer Notifikation nach Absatz 1 angegebene Übergangszeit darf die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage der Notifikation nicht übersteigen.
(5) Vertragsparteien, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen haben, legen auf der ersten Sitzung der Vertragsparteien, die nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde stattfindet, ein Programm sowie einen Zeitplan für die vollständige Einhaltung dieses Protokolls zusammen mit etwaigen Anträgen auf entsprechende technische Zusammenarbeit und Unterstützung nach Artikel 13 dieses Protokolls vor.
(6) Vertragsparteien, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen haben, legen für die Dauer der Übergangszeit Verfahren und Mechanismen zur Durchführung und Überwachung der vorgelegten Programme, die auf eine vollständige Einhaltung dieses Protokolls abzielen, fest. Diese Vertragsparteien legen jeder während ihrer Übergangszeit abgehaltenen Sitzung der Vertragsparteien einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Einhaltung vor, damit diese entsprechend tätig werden kann.
Artikel 27 Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten für die betreffende Vertragspartei kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
(3) Eine Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär oder nach einem in der Urkunde angegebenen längeren Zeitraum wirksam.
Artikel 28 Verwahrer
(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) Zusätzlich zu den in den Artikeln 10 Absatz 5, 16 Absatz 5, 21 Absatz 4, 22 Absatz 5 und 26 Absatz 5 genannten Pflichten hat der Generalsekretär noch folgende Aufgaben:
(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte gleichlautende Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 29 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zur Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. November 1996.
| Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen in Frage kommen | Anlage 1 |
(1) Bei den nachstehend aufgeführten Abfällen oder sonstigen Stoffen handelt es sich um Stoffe, die für ein Einbringen in Frage kommen, wobei die in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls festgelegten Ziele und allgemeinen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind:
(2) Für die in den Absätzen 1.4 und 1.7 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe kann ein Einbringen erwogen werden, sofern die höchstmögliche Menge an Materialien, die zu schwimmendem Abfall (Treibsel) werden oder auf sonstige Weise zur Verschmutzung der Meeresumwelt beitragen können, entfernt worden ist und die eingebrachten Materialien keine ernsthafte Gefahr für die Fischerei oder die Schiffahrt darstellen.
(3) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kommen die in den Absätzen 1.1 bis 1.8 aufgeführten Materialien mit Radioaktivitätswerten oberhalb der de-minimis-Konzentration (Freigrenzen), wie sie von der IAEO festgelegt und von den Vertragsparteien angenommen wurden, nicht für eine Einbringung in Frage; des weiteren wird vorausgesetzt, daß die Vertragsparteien innerhalb von 25 Jahren ab dem 20. Februar 1994 und jeweils nach weiteren 25 Jahren eine wissenschaftliche Studie über alle radioaktiven Abfälle und sonstigen radioaktiven Stoffe mit Ausnahme hochgradig radioaktiver Abfälle oder Stoffe durchführen, wobei nach dem Ermessen der Vertragsparteien andere Faktoren zu berücksichtigen sind, und daß sie das Verbot des Einbringens solcher Stoffe nach den in Artikel 22 genannten Verfahren überprüfen.
(4) Für die in Absatz 1.8 genannten Kohlendioxidströme kann ein Einbringen nur dann erwogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
| Bewertung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die für das Einbringen in Frage kommen | Anlage 2 |
Allgemeines
(1) Die Zulässigkeit des Einbringens unter bestimmten Umständen entbindet nicht von den Verpflichtungen nach dieser Anlage, auch weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um die Notwendigkeit des Einbringens zu verringern.
Prüfung hinsichtlich der Einschränkung des Abfallaufkommens
(2) Die ersten Stufen bei der Bewertung von Alternativen zum Einbringen sollten gegebenenfalls eine Beurteilung folgender Aspekte beinhalten:
(3) Wenn sich bei der vorgeschriebenen Prüfung ergibt, daß es Möglichkeiten zur Vermeidung von Abfällen an der Quelle gibt, so wird von einem Antragsteller grundsätzlich erwartet, daß er in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen auf lokaler und staatlicher Ebene eine Strategie der Abfallvermeidung formuliert und durchführt, die konkrete Abfallverringerungsziele sowie die Durchführung weiterer Prüfungen in bezug auf die Vermeidung von Abfällen vorsieht, um diese Ziele zu erreichen. Durch Entscheidungen über die Erteilung und Erneuerung von Erlaubnissen ist sicherzustellen, daß sich daraus ergebende Anforderungen an die Abfallverringerung und -vermeidung eingehalten werden.
(4) In bezug auf Baggergut und Klärschlamm sollte es das Ziel der Abfallwirtschaft sein, die Quellen der Umweltverschmutzung zu bestimmen und zu bekämpfen. Dies sollte durch die Umsetzung von Strategien der Abfallvermeidung erreicht werden und erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen auf lokaler und staatlicher Ebene, die mit der Bekämpfung punktueller und diffuser Verschmutzungsquellen befaßt sind. Bis zur Erreichung dieses Zieles können die mit kontaminiertem Baggergut verbundenen Probleme durch den Einsatz von Techniken zur Beseitigung auf See oder an Land angegangen werden.
Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten in der Abfallwirtschaft
(5) Bei Anträgen auf das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen ist der Nachweis zu erbringen, daß die nachstehende hierarchische Rangfolge der Möglichkeiten der Abfallwirtschaft gebührend berücksichtigt wurde; diese Rangfolge spiegelt das zunehmende Ausmaß der Auswirkungen auf die Umwelt wider:
(6) Eine Erlaubnis zum Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen ist zu verwehren, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, den Abfall wiederzuverwenden, zu verwerten oder zu behandeln, ohne daß dies unzulässige Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht. Die praktische Verfügbarkeit anderer Möglichkeiten der Beseitigung ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer vergleichenden Risikobewertung, in die sowohl das Einbringen als auch Alternativen einbezogen werden, zu prüfen.
Chemische, physikalische und biologische Eigenschaften
(7) Eine ausführliche Beschreibung und Kennzeichnung der Abfälle ist eine wesentliche Voraussetzung für die Prüfung von Alternativen und bildet die Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob bestimmte Abfälle eingebracht werden dürfen. Wenn ein bestimmter Abfall so unzureichend gekennzeichnet ist, daß eine ordnungsgemäße Bewertung seiner möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht vorgenommen werden kann, darf dieser Abfall nicht eingebracht werden.
(8) Bei der Kennzeichnung der Abfälle und ihrer Bestandteile ist folgendes zu berücksichtigen:
Maßnahmenkatalog
(9) Jede Vertragspartei erarbeitet auf nationaler Ebene einen Maßnahmenkatalog zur Schaffung eines Verfahrens für die Überwachung in Frage kommender Abfälle und ihrer Bestandteile auf der Grundlage ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Meeresumwelt. Bei der Auswahl von in einem Maßnahmenkatalog zu berücksichtigenden Stoffen ist giftigen, beständigen und bioakkumulativen Stoffen aus anthropogenen Quellen Priorität einzuräumen (z.B. Cadmium, Quecksilber, organische Halogenverbindungen, Erdölkohlenwasserstoffe und gegebenenfalls Arsen, Blei, Kupfer, Zink, Beryllium, Chrom, Nickel und Vanadium, organische Siliziumverbindungen, Cyanide, Fluoride und Pestizide sowie deren Nebenprodukte, die nicht organische Halogenverbindungen sind). Ein Maßnahmenkatalog kann auch als Mechanismus zur Einleitung weiterer Überlegungen hinsichtlich der Vermeidung von Abfällen dienen.
(10) Ein Maßnahmenkatalog gibt einen oberen Grenzwert vor und kann auch einen unteren Grenzwert vorgeben. Der obere Grenzwert soll so festgelegt werden, daß akute oder chronische Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf empfindliche Meereslebewesen, die repräsentativ für das Ökosystem Meer sind, vermieden werden. Aus der Anwendung eines Maßnahmenkatalogs ergeben sich drei mögliche Kategorien von Abfällen:
Wahl des Einbringungsortes
(11) Für die Wahl des Einbringungsortes sind Angaben zu folgenden Punkten erforderlich:
Bewertung möglicher Auswirkungen
(12) Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen ist eine prägnante Darstellung der zu erwartenden Folgen der verschiedenen Möglichkeiten einer Beseitigung auf See oder an Land anzustreben, d.h. es ist eine "Auswirkungshypothese" zu erstellen. Sie bildet die Grundlage für eine Entscheidung, ob die vorgeschlagene Beseitigungsmöglichkeit genehmigt oder abgelehnt wird, sowie für die Festlegung der Vorschriften für die Umweltüberwachung.
(13) In die Bewertung hinsichtlich des Einbringens sollen Informationen über die Eigenschaften der Abfälle, über die Bedingungen am geplanten Einbringungsort oder an den geplanten Einbringungsorten, über Stoffströme sowie über geplante Beseitigungstechniken einfließen und die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie auf lebende Ressourcen, Annehmlichkeiten und andere rechtmäßige Nutzungen des Meeres genannt werden. Dabei sind auch die Art, der zeitliche und räumliche Rahmen sowie die Dauer der zu erwartenden Auswirkungen auf der Grundlage angemessener und vorsichtiger Annahmen zu bestimmen.
(14) Eine Analyse der einzelnen Beseitigungsmöglichkeiten ist vor dem Hintergrund einer vergleichenden Bewertung der folgenden Aspekte durchzuführen: Risiken für die menschliche Gesundheit, Umweltkosten, Gefahren (einschließlich Unfälle), Wirtschaftlichkeit sowie Ausschluß künftiger Nutzungen. Wenn sich aus einer solchen Bewertung ergibt, daß für die Bestimmung der möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beseitigungsart keine ausreichenden Informationen vorliegen, so soll diese Möglichkeit nicht weiter erwogen werden. Darüber hinaus soll keine Erlaubnis zum Einbringen erteilt werden, wenn aus der Vergleichsbewertung zu schließen ist, daß diese Beseitigungsart weniger geeignet ist.
(15) Jede Bewertung soll mit einer Stellungnahme enden, ob eine Erlaubnis zum Einbringen erteilt oder verweigert werden sollte.
Überwachung
(16) Durch Überwachung soll überprüft werden, ob die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden (Einhaltungsüberwachung) und ob die Annahmen, die während der Überprüfung der Erlaubnis und während der Auswahl des Ortes zugrunde gelegt wurden, zutrafen und ausreichen, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen (Feldüberwachung). Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß solche Überwachungsprogramme eindeutig festgelegte Ziele haben.
Erlaubnis und Genehmigungsbedingungen
(17) Eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis soll nur dann getroffen werden, wenn alle Beurteilungen in bezug auf die Umweltauswirkungen abgeschlossen und die Überwachungsbedingungen festgelegt sind. Die Erlaubnis soll so weit wie möglich sicherstellen, daß die Beeinträchtigung und Schädigung der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt und größtmöglicher Nutzen erzielt wird. Jede erteilte Erlaubnis enthält Daten und Informationen, aus denen folgendes hervorgeht:
(18) Erlaubnisse sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, wobei besonderes Augenmerk auf die Ergebnisse der Überwachung und die Ziele der Überwachungsprogramme zu richten ist. Die Überprüfung der Überwachungsergebnisse gibt Aufschluß darüber, ob die Programme vor Ort fortgesetzt, abgeändert oder abgeschlossen werden müssen, und ermöglicht fundierte Entscheidungen in bezug auf eine Fortsetzung, Änderung oder Aufhebung von Erlaubnissen. Dies stellt einen wichtigen Rückmeldungsmechanismus für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt dar.
| Schiedsverfahren | Anlage 3 |
(1) Ein Schiedsgericht (im folgenden als "Gericht" bezeichnet) wird aufgrund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags nach Artikel 16 dieses Protokolls errichtet. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachverhalts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen.
(2) Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär
(3) Der Generalsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsstaaten weiter.
(1) Das Gericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern sich die Streitparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren dahingehend einigen.
(2) Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens des Schiedsrichters können sich die Streitparteien binnen 30 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen auf einen Ersatzschiedsrichter einigen.
(1) Können sich die Streitparteien nicht auf ein Gericht nach Artikel 2 einigen, so besteht das Gericht aus folgenden drei Mitgliedern:
(2) Ist binnen 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so legen die Streitparteien auf Ersuchen einer Partei dem Generalsekretär binnen weiterer 30 Tage eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen vor. Der Generalsekretär wählt den Obmann so bald wie möglich aus dieser Liste aus. Er darf keinen Obmann auswählen, der Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei.
(3) Hat eine Streitpartei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter nach Absatz 1.1 ernannt, so kann die andere Partei darum ersuchen, daß dem Generalsekretär binnen 30 Tagen eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen vorgelegt wird. Der Generalsekretär wählt den Obmann des Gerichts so bald wie möglich aus dieser Liste aus. Der Obmann ersucht dann die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies zu tun. Ernennt diese Partei nicht binnen 15 Tagen nach diesem Ersuchen einen Schiedsrichter, so wählt der Generalsekretär auf Ersuchen des Obmanns den Schiedsrichter aus der vereinbarten Liste hierzu befähigter Personen aus.
(4) Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters ernennt die Streitpartei, die ihn ernannt hatte, binnen 30 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen einen Ersatzschiedsrichter. Ernennt die Partei keinen Ersatzschiedsrichter, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens des Obmanns wird nach den Absätzen 1.2 und 2 binnen 90 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen ein Ersatzobmann ernannt.
(5) Der Generalsekretär führt eine Liste von Schiedsrichtern, die aus von den Vertragsparteien benannten hierzu befähigten Personen besteht. Jede Vertragspartei kann vier Personen für die Aufnahme in diese Liste benennen, die nicht ihre Staatsangehörigen zu sein brauchen. Haben die Streitparteien dem Generalsekretär nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorgelegt, so wählt der Generalsekretär aus der von ihm geführten Liste den oder die noch nicht ernannten Schiedsrichter aus.
Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeiten entstehen, verhandeln und entscheiden.
Jede Streitpartei übernimmt die durch die Vorbereitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung der Mitglieder des Gerichts sowie alle durch das Schiedsverfahren entstehenden allgemeinen Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.
Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung in der Sache betroffen sein könnte, kann sich durch eine schriftliche Anzeige an die Streitparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, mit Zustimmung des Gerichts und auf eigene Kosten als Nebenintervenient an dem Schiedsverfahren beteiligen. Ein Nebenintervenient hat das Recht, nach Maßgabe der nach Artikel 7 festgelegten Verfahren Beweismaterial, Schriftsätze und mündliche Ausführungen zu den Gegenständen beizubringen, die ihn zur Beteiligung am Verfahren veranlaßt haben; er hat jedoch keine Rechte in bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts.
Ein nach dieser Anlage errichtetes Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
(1) Sofern ein Gericht nicht aus einem Einzelschiedsrichter besteht, bedürfen Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren, seinen Tagungsort oder eine Frage im Zusammenhang mit der ihm vorgelegten Streitigkeit betreffen, der Stimmenmehrheit der Mitglieder. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, das von einer Streitpartei ernannt worden ist, stellt jedoch kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
(2) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel:
(3) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 hindert das Gericht nicht daran, eine Entscheidung oder einen Spruch zu fällen.
Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten nach seiner Errichtung, es sei denn, es erachtet es als notwendig, die Frist zu verlängern, wobei die Verlängerungsfrist fünf Monate nicht überschreiten darf. Dem Spruch des Gerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird dem Generalsekretär übermittelt, der die Vertragsparteien unterrichtet. Die Streitparteien führen den Spruch sofort aus.
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