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Regelwerk, Übereinkommen

Gesetz zu dem Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972

Vom 9. Juli 1998
(BGBl. II vom 16.07.1998 S. 1345; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407 06)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem in London am 11. September 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 wird zugestimmt.

(2) Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen der Anlagen des Protokolls nach dessen Artikel 22 Abs. 2, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll vom 7. November 1996 nach seinem Artikel 25 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 24.03.2006; Bekanntgabe vom 11.11.2010 S. 1429)

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(Stand: 02.04.2026)

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