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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
Vom 29. Mai 2000
(BGBl. I 2000 S. 751)
Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Die in der Anlage und den Anhängen genannten DIN, DIN-EN und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | "Die in der Anlage und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Fachgruppe Wasserchemie werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt." |
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "in vier Fällen den Wert" durch die Worte "in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert" und die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die in der
festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind. |
"Die in der
festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind." |
4. Die Anlage "Analysen- und Messverfahren" wird wie folgt gefasst: - wie eingefügt -
5. In Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
6. Nach Anhang 2 wird Anhang 3 eingefügt
7. In Anhang 9 werden in Teil a in Absatz 1 die Worte "Der Anhang" durch die Worte "Dieser Anhang" ersetzt.
8. In Anhang 11 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "übersteigt" durch das Wort "beträgt" ersetzt.
9. In Anhang 12 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "übersteigt" durch das Wort "beträgt" ersetzt.
10. In Anhang 15 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "übersteigt" durch das Wort "beträgt" ersetzt.
11. Nach Anhang 16 wird folgender Anhang 17 eingefügt:
12. In Anhang 36 Teil C wird in der Tabelle die Angabe "BSB5 " in Klammern gesetzt.
13. In Anhang 37 Teil D Abs. 1 wird in der Tabelle die Zeile "Quecksilber g/t" gestrichen.
14. Nach Anhang 37 wird folgender Anhang 38 eingefügt:
15. In Anhang 39 Teil B wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen gering gehalten wird: | "Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:". |
16. In Anhang 40 Teil D Abs. 2 werden die Worte "AOX, Freies Chlor und LHKW" durch die Worte "AOX und Freies Chlor" ersetzt.
(Stand: 05.02.2021)
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