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Regelwerk
Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung * und des Abwasserabgabengesetzes

Vom 1. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 26 vom 08.06.2016 S. 1290)



Begründung siehe BR DS 63/16

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Die A bwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter ", die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1 "eingefügt.

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:

"9. betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;

10. Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;

11. Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind."

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "Satz 1 durch ein" das Wort "betriebliches" eingefügt.

b) Die folgende Sätze werden angefügt:

"Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Anlage" die Angabe " 1 " eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Erlaubnis" durch die Wörter "wasserrechtlichen Zulassung" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Länder können zulassen" durch die Wörter "Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen" ersetzt.

6. Die Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Anlage" wird die Angabe "1 " eingefügt.

b) Nach Nummer 114 wird folgende Nummer 115 eingefügt:

"115 Chlorat DIN EN ISO 10304-4 (Ausgabe Juli 1999)".

c) Nach Nummer 341 wird folgende Nummer 342 eingefügt:

"342 Redoxpotential DIN 38404-C6 (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis:

Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß der DIN 38404-C6 Pkt. 2".

7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:

"Anlage 2

(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5)

Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1. Betriebliches Abwasserkataster

Das betriebliche Abwasserkataster dient dazu, nachzuweisen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung grundsätzlich eingehalten werden können.

Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der Regel:

  1. allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen Produktions- bzw. Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt,
  2. Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungsverfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen, Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe,

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