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Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung *
Vom 22. August 2018
(BGBl. I Nr. 31 vom 30.08.2018 S. 1327)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Analysen- und Messverfahren" durch die Wörter "Analyse- und Messverfahren" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Analysen- und Messverfahren" durch die Wörter "Analyse- und Messverfahren" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "DIN EN-," die Wörter "DIN ISO-," eingefügt und wird nach dem Wort "Schlammuntersuchung" die Angabe "(DEV)" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Findet keine Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser statt, gelten Anforderungen, die sich auf den Ort vor seiner Vermischung beziehen, für die Einleitungsstelle in das Gewässer."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "zugehörigen" die Wörter "Analysen- und Messverfahrens" durch die Wörter "Analyse- und Messverfahrens" ersetzt und nach der Angabe "Anlage 1 " die Wörter "zu § 4 (Analysen- und Messverfahren)" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Analysen- und Probenahmeverfahren" durch die Wörter "Analyse- und Probenahmeverfahren" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "vierfache" das Wort "gemessene" eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Nges festgesetzten Wert nicht überschreitet."
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe "Anlage 1 " die Angabe "zu § 4" gestrichen.
5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 1 (zu § 4)
Analyse- und Messverfahren
|
"Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2)
Analyse- und Messverfahren
|
(Stand: 04.09.2018)
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