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Regelwerk, Wasser

Bekanntmachung der bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß § 66 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 1. August 2017
(BAnz AT vom 10.08.2017 B5)

Änderungen / Neuaufnahmen
(letzte 90 Tage)



Ersetzt VwVwS

Siehe Nachtrag vom 25.02.2019 B6

Gemäß § 66 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) gelten alle am 1. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist, eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische nach Maßgabe dieser Einstufung als eingestuft im Sinne von Kapitel 2 AwSV. Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste der Einstufungen, die am 1. August 2017 beim Umweltbundesamt mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) oder als nicht wassergefährdend (nwg) registriert waren.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflicht bleibt davon unberührt.

WGK-Suche nach Einstufungsbezeichnung, CAS-, EG-Nummern, Synomymen

Gesamtliste der bereits am 1. August 2017 sowie nachfolgend eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische (nach Stoffnummer, kleinste zuerst)

Gesamtliste der bereits am 1. August 2017 sowie nachfolgend eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische (nach Datum der Veröffentlichung, neueste zuerst)

Legende:

Kenn-Nummer Identifizierungsnummer einer Einstufung in der Datenbank wassergefährdender Stoffe
Fußnote 1 Eine bestimmungsgemäße und fachgerechte Anwendung dieses Stoffes zur Trinkwasseraufbereitung, Oberflächenwassersanierung oder Abwasserbehandlung wird durch diese Einstufung nicht eingeschränkt.
Fußnote 2 Altöle im Sinne der AwSV sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Im Einzelfall können Altöle, deren Zusammensetzung aufgrund von Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist (z.B. gebrauchte Isolier- oder Hydrauliköle, nicht jedoch gebrauchte Motoröle), gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV einer WGK < 3 zuzuordnen sein.
Fußnote 3 Die Bewertung bezieht sich auf reines Ethanol. Vergällter Alkohol ist gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV einzustufen.
Fußnote 4 Die Bewertung bezieht sich auf den unadditivierten Stoff. Bei Zusatz von Additiven sind entsprechend den in Anlage 1 Nummer 5 AwSV genannten Regeln höhere WGK möglich.
Fußnote 5 Rahmenrezeptur für Polymerdispersionen der WGK 1
Begriffsbestimmung

Polymerdispersionen im Sinne dieser Regelung sind Polymere, die als fein verteilte Partikel in wässriger Phase vorliegen und durch Tenside oder Schutzkolloide in stabiler Verteilung gehalten werden.

Polymerdispersionen sind bereits aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften grundsätzlich wassergefährdend. Polymerdispersionen, die Komponenten in höheren Konzentrationen als in den nachfolgenden Positivlisten aufgeführt enthalten, oder Polymerdispersionen mit Komponenten, die in den Positivlisten nicht erfasst sind, müssen gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV eingestuft werden. Dies gilt nicht für solche Komponenten, die bereits als nicht wassergefährdend oder in die WGK 1 eingestuft sind. In diesem Fall kann die stoffbezogene Mengenbegrenzung überschritten werden oder eine bisher nicht in den Positivlisten genannte Komponente enthalten sein. Allerdings müssen die entsprechenden Gesamtgehalte, z.B. für Emulgatoren, Schutzkolloide etc., auch weiterhin eingehalten werden.

Nicht krebserzeugende Stoffe unterhalb 0,2 % Massenanteil (bezogen auf die Summe der nicht in den Positivlisten genannten Stoffe) bleiben unberücksichtigt.

Krebserzeugende Monomere dürfen in Polymerdispersionen nur bis zu einem Restgehalt von 0,1 % Massenanteil enthalten sein, sofern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht geringere Massenanteile als krebserzeugend einzustufen sind. Als krebserzeugend im Sinne dieser Regelung gelten alle Stoffe gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV. Darüber hinaus sind die Festlegungen der Positivliste nach Nummer 1.1 für Monomere, die nur zu < 50 ppm enthalten sein dürfen, zu berücksichtigen.

1 Ausgangsmonomere für Polymerdispersionen

1.1 Zulässige Restgehalte nicht umgesetzter Monomere bei einer Ausgangskonzentration > 2 % (bezogen auf den Einzelstoff)

Von den nachfolgend aufgeführten Monomeren (Positivliste) können zur Herstellung der Polymerdispersionen mehr als 2 % (Massenanteil in Polymeren) eingesetzt sein. Für den Restgehalt an nicht umgesetzten Monomeren in der Polymerdispersion gelten folgende Beschränkungen, sofern nicht die Mengenbegrenzung für krebserzeugende Monomere zutrifft:

< 50 ppm < 5.000 ppm
Acrylamid

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