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Regelwerk

BayFischGewV - Bayerische Fischgewässerqualitätsverordnung
Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische

- Bayern-

Vom 30. April 1997
(GVBl. Nr. 10 1997 S. 101; 08.04.2013 S. 174 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-16-U



Auf Grund des Art. 41j des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-l-U), geändert durch Art. 11 § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 353, BayRS 630-9a-F), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 Ic) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hecht (Esox lucius), Flußbarsch (Perca fluviatilis) und Aal (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachs (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Asche (Thymallus thymallus), Renken (Coregonus), Huchen (Hucho hucho) und Seesaibling (Salvelinus alpinus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

§ 3 Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte 1 der Anlage 2 entsprechen. Eine Einhaltung der Richtwerte der Spalte G ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§ 5 Probenahme- und Analysenverfahren

(1) Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt. Die in der Anlage 2 genannten DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt. 5An Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Verfahren können andere, gleichwertige Verfahren treten.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften der Art. 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.

(3) Für die Überwachung gelten Art. 68 Abs. 1 und 2 BayWG. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 in der jeweils gültigen Fassung sollen ausgenutzt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1997 in Kraft.

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Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)


Erläuterung:
Cyp = Cyprinidengewässer
Sal =

Salmonidengewässer

M = Mündung


Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemer-
kung
von bis
1. Fließgewässer:
Abens Brücke nördlich von Furth, Gde. Rudelzhausen, Lkr. Freising M in die Donau Cyp
Aisch M des Ensbachs, Gde. Illesheim, Lkr. Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim M in die Regnitz Cyp
Altmühl M des Furtgrabens bei Oberfelden, Markt Colmberg, Lkr. Ansbach M in die Donau Cyp
Alz Chiemsee M in den Inn Sal
Ammer Einmündung der Halbammer M in den Ammersee Sal
Amper Ammersee M in die Isar Cyp
Attel Brücke unterhalb der Kläranlage Grafing, Stadt Grafing b. München, Lkr. Ebersberg M in den Inn Sal
Baunach "Wehr Frickendorf" oberhalb Frickendorf M in den Main Cyp
Brenz Landesgrenze Baden-Württemberg M in die Donau Sal
Donau Landesgrenze Baden-Württemberg Staatsgrenze Österreich Cyp
Eger unterhalb Kraftwerk Hirschsprung Staatsgrenze Tschechien Cyp
Eger Auslauf des Weißenstädter Sees in Weißenstadt, Lkr. Wunsiedel i. Fichtelgebirge unterhalb Kraftwerk Hirschsprung Sal
Erlau M des Saußbachs südwestlich der Stadt Waldkirchen, Lkr. Freyung-Grafenau M in die Donau Sal
Fichtelnaab Grenze zum Regierungsbezirk Oberfranken nordwestlich von Grünberg, Gde. Brand, Lkr. Tirschenreuth M in die Waldnaab Cyp
Fränkische Rezat M des Borsbachs nördlich von Rohrmühle, Markt Flachslanden, Lkr. Ansbach Z Fränkische und Schwäbische Rezat Cyp
Fränkische Saale M der Lauer M in den Main Cyp
Fränkische Saale M des Weißbachs in der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld, Lkr. Rhön-Grabfeld M der Lauer Sal
Glonn (zur Amper) Überfäll zum Flutkanal östlich von Poigern, Gde. Egenhofen, Lkr. Fürstenfeldbruck M in die Amper. Cyp
Glonn (zur Mangfall) M des Kupferbachs im Markt Glonn, Lkr. Ebersberg M in die Mangfall Sal
Götzinger Achen Waginger See M in die Salzach Sal
Große Vils M des Bierbachs, Gde. Taufkirchen (Vils), Lkr. Erding Z Kleine und Große Vils Cyp
Große Laber M des Lauterbachs westlich der Stadt Rottenburg a.d. Laaber, Lkr. Landshut M in die Donau Cyp
Große Ohe M des Holzmühlbachs bei Hofstetten, Markt Eging a. See, Lkr. Passau Z Große und Kleine Ohe Sal
Großer Regen M der Großen Deffernik nördlich von Ludwigsthal, Gde. Lindberg, Lkr. Regen Z Großer und Kleiner Regen Sal
Günz Babenhausen M in die Donau Cyp
Günz Z Östliche und Westliche Günz Babenhausen Sal
Haidenaab M des Tauritzbachs südlich von Göppmannsbühl, Gde. Speichersdorf, Lkr. Bayreuth Z mit der Waldnaab Cyp
Hengersberger Ohe Mündungsbereich   Cyp
Hengersberger Ohe M des Auerbachs, Gde. Auerbach, Lkr. Deggendorf oberhalb M in die Donau Sal
Iller Z Breitach und Trettach M in die Donau Sal
Ilm Landkreisgrenze Pfaffenhofen a.d. Ilm/Dachau, Gde. Jetzendorf, Lkr. Pfaffenhofen a.d. Ilm M in die Abens Cyp
Ilz Z Große und Kleine Ohe M in die Donau Cyp
Inn M Salzach M in die Donau Cyp
Inn Staatsgrenze Österreich M der Salzach Sal
Isar M der Amper M in die Donau Cyp
Isar Staatsgrenze Österreich M der Amper Sal
Isen M des Schinderbachs unterhalb des Marktes Isen, Lkr. Erding M in den Inn Cyp
Itz Coburg M in den Main Cyp
Itz Landesgrenze Thüringen Coburg Sal
Kinsach M des Sockabachs, Gde. Ascha, Lkr. Straubing-Bogen M in die Donau Sal
Kleine Vils M des Narrenstettener Grabens bei Stützenbruck, Markt Geisenhausen, Lkr. Landshut Z Kleine und Große Vils Cyp
Kleine Laber M des Ronninger Bachs bei Hebramsdorf, Gde. Neufahrn i. NB, Lkr. Landshut M in die Donau Cyp
Kleiner Regen M der Flanitz bei Flanitz, Gde; Frauenau, Lkr. Regen Z Großer und Kleiner Regen Sal
Lech M Wertach M in die Donau Cyp
Lech Staatsgrenze Österreich M Wertach Sal
Loisach Staatsgrenze Österreich M in die Isar Sal
Main Z Weißer und Roter Main Landesgrenze Hessen Cyp
Mangfall Tegernsee M in den Inn Sal
Naab Z Haidenaab und Waldnaab M in die Donau Cyp
Osterbach M des Grillabachs westlich von Schiefweg, Stadt Waldkirchen, Lkr. Freyung- Grafenau M in die Wolfsteiner Ohe Sal
Paar Dasing M in die Donau Cyp
Paar Brücke der Bahnlinie Mering- Weilheim in Egling a.d. Paar, Gde. Egling a.d. Paar, Lkr. Landsberg a. Lech Dasing Sal
Pegnitz M des Weihergrabens nordöstlich von Buchau, Stadt Pegnitz, Lkr. Bayreuth Z Pegnitz und Rednitz Sal
Pfreimd Staatsgrenze Tschechien M in die Naab Cyp
Rauhe Ebrach Grenze zum Regierungsbezirk Unterfranken bei Halbersdorf,. Gde. Schönbrunn i. Steigerwald, Lkr. Bamberg M in die Regnitz Cyp
Rednitz Z Fränkische und Schwäbische Rezat Z Rednitz und Pegnitz Cyp
Regen Z Schwarzer und . Weißer Regen M in die Donau Cyp
Regnitz Z Pegnitz und Rednitz M in den Main Cyp
Rodach M der Nurner Ködel bei Mauthaus, Markt Nordhalben, Lkr. Kronach M in den Main Sal
Roter Main Bayreuth Z Weißer und Roter Main Cyp
Roter Main M des Gosenbachs bei Boden, Stadt Creußen, Lkr. Bayreuth Bayreuth Sal
Rott Brücke der St 2091 bei Brodfurth, Gde. Lohkirchen, Lkr. Mühldorf a. Inn M in den Inn Cyp
Saalach Staatsgrenze Österreich M in die Salzach Sal
Sächsische Saale M Südliche Regnitz Landesgrenze Thüringen Cyp
Sächsische Saale M des Löstenbachs bei Saalmühle, Markt Sparneck, Lkr. Hof - M Südliche Regnitz Sal
Salzach Saalach-M M in den Inn Sal
Schwäbische Rezat M des Hammerstadtgrabens südlich der Großen Kreistadt Weißenburg i. Bay, Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen Z Schwäbische und Fränkische Rezat Cyp -
Schwarzach - Auslauf des Wasserspeichers Perlsee, Stadt Waldmünchen, Lkr. Cham M in die Naab Cyp
Schwarze Laber Durchlaß Kreisstraße NM 25 westlich von Deusmauer, Stadt Velburg, Lkr. Neumarkt i.d. OPf. M in die Donau Sal
Schwarzer Regen Z Großer und Kleiner Regen Z Schwarzer und Weißer Regen Cyp
Sinn Landesgrenze Hessen M in die Fränkische Saale Sal
Staffelsee-Ach M des Säuggrabens ca. 1,5 km westlich von Saliter, Gde. Uffing a. Staffelsee, Lkr. Garmisch-Partenkirchen M in die Ammer Sal
Tauber M des Oestheimer Mühlbachs südlich von Heckenmühle, Gde. Dieb ach, Lkr. Ansbach Landesgrenze Baden-Württemberg (Holdermühle) Sal
Tauber Landesgrenze Baden-Württemberg (Creglingen) Landesgrenze Baden-Württemberg (Tauberrettersheim) Sal
Tiroler Achen Staatsgrenze Österreich M in den Chiemsee Sal
Traun Z Weiße Traun und Rote Traun M in die Alz Sal
Vils (zur .Donau) Z Kleine und Große Vils M in die Donau Cyp
Vils (zur Naab) Böckelmühle nördlich von Seugast, Markt Freihung, Lkr. Amberg-Sulzbach M in die Naab Cyp
Waldnaab/ Tirschenreuther Waldnaab Auslauf des Wasserspeichers bei Liebenstein, Markt Plößberg, Lkr. Tirschenreuth Z mit der Haidenaab Cyp
Weißer Main Brücke der B 303 in Hinterröhrenhof, Stadt Bad Berneck i. Fichtelgebirge, Lkr. Bayreuth Z Weißer und Roter Main Sal
Weißer Regen M des Perlbachs bei Zackermühle, Gde. Lohberg, Lkr. Cham Z Schwarzer und Weißer Regen Cyp
Wern Gemarkungsgrenze Werneck M in den Main Cyp
Wern M des Leuselbachs bei Kronungen, Gde. Poppenhausen, Lkr. Schweinfurt Gemarkungsgrenze Werneck Sal
Wertach Biessenhofen M in den Lech Cyp
Wertach Einmündung der Wertacher Starzlach Biessenhofen Sal
Wiesent M der Kainach in der Stadt Hollfeld, Lkr. Bayreuth M in die Regnitz Sal
Wolfsteiner Ohe Z Saußbach und Reschbach westlich von Ahornöd, Stadt Freyung, Lkr. Freyung-Grafenau M in die Ilz Sal
Wondreb M des Michaelsbachs südöstlich von Wondreb, Stadt Tirschenreuth, Lkr. Tirschenreuth Staatsgrenze Tschechien Cyp
Wörnitz Wömitz M in die Donau Cyp
Würm Starnberger See M in die Amper Sal
Zenn Rückhaltebecken Obernzenn M in die Regnitz Cyp
Zusam Zusmarshausen M in die Donau Cyp
Zusam Brücke der Ortsverbindungsstraße nach Lutzenberg, Gde. Aichen, Lkr. Günzburg Zusmarshausen Sal
Name des Gewässers Bemer-
kung
2. Seen
Ammersee Sal
Chiemsee Sal
Eibsee Sal
Forggensee Sal
Großer Alpsee Sal.
Hopfensee Sal
Kochelsee Sal
Königssee Sal
Schliersee - Sal
Simssee Cyp
Staffelsee Cyp
Starnberger See Sal
Sylvensteinsee Sal
Tachinger See Cyp
Tegernsee Sal
Waginger See Cyp
Walchensee Sal
Wörthsee Cyp

.

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 und 2, § 4)

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Chemische und physikalische Parameter zur Einstufung der Fischgewässer
top 
Teil 1


Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als DIN 38404-C4 (Ausgabe 12/1976) Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärme-
einleitungsstelle
Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden
  1,5 °C   3 °C      
überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet

     
  21,5 (O)
10 (O)
  28 (O)
10 (O)
     
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.
Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.
     
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 %> 9
100 %> 7
50 %> 9
Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 der RL 78/659/EWG an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
50 %> 8
100 %> 5
50 %> 7

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 der RL 78/659/EWG an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
DIN EN 38408-G21 (Ausg. 1/1993)
DIN 38408 -G22 (Ausg. 11/1992)
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
3. pH    6-9 (O)1   6-9 (O)1 DIN 38404-C5 (Ausg. 1/1984) Monatlich  
4. Schwebstoffe (mg/l) < 25 (O)   < 25 (O)   DIN 38409-H2 (Ausg. 3/1987)   Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5
(mg/l O2)
< 3   < 6   DIN 38409- H51/ H52 (Ausg. 11/1987) unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation durch Zugabe von 5 mg Allylthio- harnstoff oder DEV H5a2 (4. Lieferung)    
6. Gesamtphosphor (mg/l P)         DIN 38405-D11 (Ausg. 10/1983) oder automatisches Analysengerät   Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr= Mittlere Tiefe des Sees in Metern

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7. Nitrite (mg/l NO2) < 0,01   < 0,03   DIN EN 26777 (Ausg. 4/1993) oder DIN 38405 -D28 (Ausg. 9/1991)    
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   2   2 DEV B 1/2 (Ausg. 1971)   Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind
9. Ölkohlen-
wasserstoffe
  3   3 Visuelle Prüfung
DEV B 1/2 (Ausg. 1971)
Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) < 0,005 < 0,025 < 0,005 < 0,025 DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E23-2 (Ausg. 10/1983)
in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur
Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammonium ins- gesamt(mg/l NH4) < 0,04 < 14 < 0,2 < 14
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   < 0,005   < 0,005 DIN 38408 -G4-2 (Ausg. 1984) Monatlich Die I-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l Zn)   < 0,3   < 1,0 DIN 38406 -E8-1 (Ausg. 10/1980) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) < 0,04   < 0,04   DIN 38406-E7-2(Ausg. 9/1991) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988)   Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

3) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:

  • an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mir einer Schicht überziehen;
  • den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben;
  • bei den Fischen Schäden verursachen.

4) Bei besonderen geographischen oder klimarischen Verhältinissen, insbesonder in Fällen niedriger Wassertemperaturen und einer verminderten Nitrifikation,oder wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben, können die Mitgliedstaaten höhere Werte als 1 mg/l festsetzen.

Allgemeine Bemerkung 

Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G = Richtwert
I = Imperativer Wert
(O) = Abweichungen gemäß Artikel 11 sind möglich.


.

 Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer  Teil 2

  Gesamtzink

(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")

Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,003 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0

Gelöstes Kupfer

(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
mg/l Cu) 0,0051 0,022 0,04 0,112
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.


ENDE

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