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Zur aktuellen Fassung

Fuenfter Teil 07b
Anlagen in oder an Gewässern, Schutz vor Hochwasser und Dürre

Abschnitt I
Anlagen in oder an Gewässern

Art. 59 Genehmigung und Unterhaltung von Anlagen 07 07a 07b

(1) Anlagen in oder an Gewässern erster und zweiter Ordnung, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, insbesondere

  1. Gebäude, Brücken, Stege und Fähren,
  2. Überführungen,
  3. Unterführungen,
  4. Hafen- und Ländeanlagen,
  5. Bade-, Wasch- oder Bootshäuser

dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet oder wesentlich geändert werden. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können.

(2) Die Regierungen können durch Rechtsverordnung die Genehmigungspflicht auch für Gewässer dritter Ordnung oder Teile davon begründen, wenn und soweit das aus Gründen der Wasserwirtschaft - insbesondere der Unterhaltung, des Ausbaus und der Gewässerökologie -, der öffentlichen Sicherheit, des öffentlichen Verkehrs oder des Schutzes von Leben, Gesundheit oder Eigentum geboten ist.

(3) Für die nach Abs. 1 beantragte Anlage gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags anders entscheidet. Teilt die Kreisverwaltungsbehörde schon vor Ablauf der Frist mit, dass gegen die mit dem Antrag angestrebte Genehmigung keine Bedenken bestehen, gilt die Genehmigung bereits mit Zugang dieser Mitteilung als erteilt. Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens zwei Monate verlängern. § 9a WHG gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung kann befristet werden. Sie darf nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Absatz 2 aufgezählten Gründe, es erfordern. Bei der Entscheidung ist auch das öffentliche Interesse an der Errichtung oder am Fortbestand der Anlagen zu berücksichtigen.

(5) In der Genehmigung kann die Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde zur Beseitigung der Anlagen vorbehalten werden.

(6) Art. 20 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(7) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel. Abs. 5 und 6 sind auf die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung anzuwenden.

(8) Der Unternehmer hat Wasserbenutzungsanlagen in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen in oder an Gewässern sind so zu unterhalten, daß nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden.

Art. 59a Beschneiungsanlagen 00a

(1) Anlagen oder Einrichtungen, die der Herstellung und Verteilung von künstlichem Schnee dienen, um eine Schneedecke zu erzeugen, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, aufgestellt oder betrieben werden. Dies gilt auch für Erweiterungen und sonstige wesentliche Änderungen.

(2) Ist mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 eine Gewässerbenutzung oder der Ausbau eines Gewässers verbunden, so ist die Genehmigung nach Absatz 1 zusammen mit der dafür erforderlichen Gestattung zu erteilen.

(3) Art. 15 und 59 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. Bedingungen und Auflagen sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können: Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.

(4) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fuenften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist durchzuführen, wenn

  1. der mit der Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 künstlich erzeugte Schnee auf einer Fläche aufgebracht und verteilt werden soll, die mehr als 15 ha beträgt, oder
  2. sich die zum Betrieb einer Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 notwendigen technischen Einrichtungen ganz oder zu wesentlichen Teilen auf einer Höhe von mehr als 1800 m üNN befinden.

Bei der Ermittlung der Fläche im Sinn von Satz 1 Nr. 1 sind einzelne Flächen innerhalb eines Skigebiets zusammenzurechnen, wenn sie sich auf einer Skiabfahrt befinden, deren Anfangs- und Endpunkt durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind, oder wenn gemeinsame technische Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser oder Energie benutzt werden. Befindet sich die Anlage oder Einrichtung in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Nationalpark nach Art. 8 BayNatSchG, einem Naturschutzgebiet nach Art. 7 BayNatSchG oder einem Wasserschutzgebiet nach § 19 WHG oder werden Flächen nach Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG von dem Vorhaben betroffen, so gilt Satz 1 Nr. 1 bei einer Fläche, die mehr als 7,5 ha beträgt. Bei Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Beschneiungsanlage ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wenn

  1. der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
  2. die durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Beschneiungsanlage bei einheitlicher Betrachtung erstmals

die Schwellenwerte nach Satz 1 oder Satz 3 erfüllt. Im Fall des Satzes 4 Nr. 2 ist der geänderten oder erweiterten Beschneiungsanlage derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vordem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist. In den Fällen des Absatzes 2 sind nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendige Umweltverträglichkeitsprüfungen mit denen, die nach den Sätzen 1, 3 oder 4 erforderlich sind, in einem Verfahren zusammenzufassen.

§ 60 Hafen- und Ländeordnungen 07b

Zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten und die Reinhaltung, den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers nicht zu beeinträchtigen, kann die Kreisverwaltungsbehörde Rechtsverordnungen über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und über das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Hafen- und Ländeordnungen) erlassen. Dabei ist vorzuschreiben, wem jeweils der Vollzug der Hafen- und Ländeordnung obliegt. Abweichend von Art. 75 Abs. 1 können als Vollzugsbehörden auch bestimmt werden:

  1. Behörden des Freistaates Bayern oder seiner Aufsicht unterstehender Gemeinden und Gemeindeverbände oder
  2. Gesellschaften oder juristische Personen des Privatrechts (Beleihung).

Eine Beleihung ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Kreisverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.

Abschnitt II 07b
Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser-, Eis- und Murgefahr

Erster Titel 07b
Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre; Unterrichtung der Öffentlichkeit; persönliche Hochwasservorsorge

Art. 61 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre 07b
(Zu § 31a Abs. 1 und § 31b Abs. 6 WHG)

(1) Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf

  1. Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
  2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
  3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung

hinwirken.

(2) Bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 61a Allgemeine Information der Öffentlichkeit über Hochwassergefahren 07b
(Zu § 31a Abs. 3 WHG)

Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz informiert die Öffentlichkeit durch seine ihm nachgeordneten wasserwirtschaftlichen Fachbehörden

  1. über ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete an Gewässern erster und zweiter Ordnung,
  2. allgemein über die Hochwassergefahren, geeignete bauliche Vorsorgemaßnahmen für in Überschwemmungsgebieten gelegene bauliche Anlagen sowie sonstige Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Satz 1 Nr 1 an Gewässern dritter Ordnung obliegt den Gemeinden.

Art. 61b Hochwassernachrichtendienst 07b
(Zu § 31a Abs. 3 WHG)

(1) Zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr kann das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung einen vom Landesamt für Umwelt geleiteten Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst (Hochwassernachrichtendienst) einrichten.

(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.

Art. 61c Persönliche Hochwasservorsorge 07b
(Zu § 31a Abs. 2 WHG)

Die Vorsorgepflichten nach § 31a Abs. 2 WHG gelten zum Schutz vor Gefahren durch ansteigendes Grundwasser entsprechend.

Zweiter Titel 07b
Überschwemmungsgebiete

Art. 61d Überschwemmungsgebiete, Gewässer und Gewässerabschnitte mit Schadenspotenzial 07b
(Zu § 31b Abs. 1, 2 und 5 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 31b Abs. 1 WHG sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden vorrangig für die Gewässer und Gewässerabschnitte im Sinn des Abs. 3 zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und in den jeweiligen Gebieten von den Kreisverwaltungsbehörden ortsüblich entsprechend Art. 61g Abs. 2 Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen. Gleiches gilt für Wildbachgefährdungsbereiche an den ausgebauten Wildbächen. An Gewässern dritter Ordnung können auch die Gemeinden im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt die Überschwemmungsgebiete ermitteln, fortschreiben, auf Karten darstellen und den Kreisverwaltungsbehörden zur Bekanntmachung nach Satz 1 und zur Festsetzung übermitteln. Die Wasserwirtschaftsämter stellen den Gemeinden hierzu geeignete, bei ihnen vorhandene Daten zur Verfügung.

(2) Für die Ermittlung ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser); für die Ermittlung des vom Bemessungshochwasser betroffenen Überschwemmungsgebiets kann, soweit eine genauere Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, der Flächenumgriff auch auf Grund geeigneter Höhenangaben und früherer Hochwasserereignisse geschätzt werden. Für Wildbachgefährdungsbereiche ist das Bemessungshochwasser unter Berücksichtigung der wildbachtypischen Eigenschaften auf den Bereich mit hohem Schadenspotenzial zu beziehen. Abweichend von Satz 1 gilt für Gewässer und Gewässerabschnitte im Wirkungsbereich von Stauanlagen, die den Hochwasserabfluss maßgeblich beeinflussen können, für die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten jeweils ein gesondertes Bemessungshochwasser, das im Einzelfall auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden festgelegt wird.

(3) Gewässer oder Gewässerabschnitte mit hohem Schadenspotenzial im Sinn des § 31b Abs. 2 Satz 4 WHG sind solche, durch die bei einem Bemessungshochwasser im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinn des § 34 BauGB oder Grundstücke überschwemmt oder durchflossen werden, für die nach § 1 Abs. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung eine Baufläche oder ein Baugebiet im Flächennutzungsplan dargestellt oder im Bebauungsplan festgesetzt ist. Gewässer oder Gewässerabschnitte mit nicht nur geringfügigem Schadenspotenzial im Sinn des § 31b Abs. 2 Satz 1 WHG sind solche, in denen bei einem Bemessungshochwasser überregional bedeutsame Infrastruktureinrichtungen, insbesondere Fernstraßen oder Bahnlinien, überschwemmt oder durchflossen werden. 3In den Karten nach Abs. 1 sind Überschwemmungsgebiete an Gewässern oder Gewässerabschnitten mit hohem oder nicht nur geringfügigem Schadenspotenzial jeweils zu kennzeichnen; Art. 85 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 61e Pflicht zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an Gewässern oder Gewässerabschnitten mit Schadenspotenzial 07b
(Zu § 31b Abs. 2 Sätze 3, 4 und 8 WHG)

(1) Für die Gewässer und Gewässerabschnitte im Sinn des Art. 61d Abs. 3 sind Überschwemmungsgebiete von den Kreisverwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung für die vom Bemessungshochwasser erfassten Gebiete festzusetzen. Die für Gewässer im Sinn des Satzes 1 auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind, soweit erforderlich, dem Bemessungshochwasser anzupassen.

(2) Für Gewässer und Gewässerabschnitte im Sinn des Art. 61d Abs. 3, die zugleich Wildbäche im Sinn des Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 sind, sind von den Kreisverwaltungsbehörden die Wildbachgefährdungsbereiche durch Rechtsverordnung festzusetzen.

Art. 61f Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an sonstigen Gewässern oder Gewässerabschnitten 07b
(Zu § 31b Abs. 6 WHG)

Soweit eine Verpflichtung nach Art. 61e nicht besteht, können Überschwemmungsgebiete für den Bereich des Bemessungshochwassers durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt werden, wenn der Schutz oder die Wiederherstellung der Funktion von Rückhalteflächen oder zum Schutz vor Hochwassergefahren Regelungen nach Art. 61h Abs. 1 oder Art. 61i erforderlich sind.

Art. 61g Vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten 07b
(Zu § 31b Abs. 5 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinn des Art. 61d, die von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden oder von den Gemeinden ermittelt und kartiert wurden und noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn sie als solche ortsüblich bekannt gemacht sind. 2Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2008 bekannt gemachte Überschwemmungsgebiete entsprechend. Die vorläufige Sicherung nach Satz 1 entfällt, soweit ein Überschwemmungsgebiet bereits in einem für verbindlich erklärten Regionalplan als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz ausgewiesen ist; § 31b Abs. 4 Sätze 3 und 4 WHG gelten im Vorranggebiet entsprechend.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Bekanntmachung im Sinn des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Übermittlung der vollständigen Karten zu bewirken. Für die Bekanntmachung gelten Art. 85 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend; in der Bekanntmachung sind Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme in das Kartenwerk zu bestimmen und dessen Fundstelle im Internet anzugeben. Auf die Rechtsfolgen der vorläufigen Sicherung nach Art. 61h ist hinzuweisen; in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 sind die Bekanntmachungen entsprechend zu ergänzen.

(3) Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden.

Art. 61h Rechtsfolgen der Festsetzung und vorläufigen Sicherung 07b
(Zu § 31b Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 und 4 WHG)

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und festgesetzten Wildbachgefährdungsbereichen bedürfen

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Errichten oder Andern von Anlagen,
  3. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baumbeständen, Strauch- und Heckenpflanzungen im Abflussbereich

der Genehmigung, soweit diese Handlungen nicht der Benutzung, der Unterhaltung, dem Ausbau oder der hoheitlichen Gefahrenabwehr dienen. In vorläufig gesicherten Gebieten gelten Satz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechend. § 31b Abs. 4 Sätze 3 und 4 WHG bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn und soweit durch das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,
  3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und
  4. die mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Anlagen hochwasserangepasst ausgeführt werden,

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags von der zuständigen Behörde anders entschieden wird. Wird schon vor Ablauf der Frist durch die Behörde mitgeteilt, dass gegen die beantragte Genehmigung keine Bedenken bestehen, gilt die Genehmigung bereits mit Zugang dieser Mitteilung als erteilt. Die zuständige Behörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 2 bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens zwei Monate verlängern. Ist eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften zu erteilen, so entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel; über die Voraussetzungen des Satzes 1 ist in dem anderen Verfahren zu entscheiden, Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(3) Landwirtschaftliche oder sonstige Grundstücke sind so zu nutzen, dass mögliche Erosionen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermieden oder verringert werden.

(4) § 31b Abs. 4 WHG gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB entsprechend. Die Zulassung nach § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG wird von den Landratsämtern erteilt, soweit sie nach § 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen zuständig sind, sonst von der Regierung.

Art. 61i Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren 07b
(Zu § 31b Abs. 2 Sätze 6 und 7 und Abs. 3 WHG)

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann in der Rechtsverordnung gemäß Art. 61e und Art. 61f Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in Art. 61h Abs. 1 und 2 zulassen und die zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten anordnen, insbesondere

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, zur Verringerung oder Vermeidung möglicher Erosionen von landwirtschaftlich genutzten oder sonstigen Flächen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.

In der Rechtsverordnung kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren unerlässlich ist. Überschwemmungsgebiete und Wildbachgefährdungsbereiche sollen in Zonen, für die unterschiedliche Ge- und Verbote sowie Schutzanordnungen gelten, eingeteilt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Vermeidung eines Verbots auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden.

(2) In der Rechtsverordnung können Festsetzungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen getroffen werden. Soweit eine hochwassersichere Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen nicht möglich ist, kann diese durch Rechtsverordnung verboten werden. Für bestehende und neue Heizölverbraucheranlagen können Prüfungen durch Sachverständige im Sinn von Art. 37 Abs. 4 Nr. 4 und Nachrüstpflichten festgesetzt werden.

(3) In der Rechtsverordnung können die Betreiber von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen im Wirkungsbereich des Bemessungshochwassers verpflichtet werden, durch bauliche und betriebliche Maßnahmen Störungen der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung durch Hochwasser vorzubeugen und soweit wie möglich zu vermeiden.

(4) Stellt eine Anordnung in einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 bis 3 eine Enteignung dar, so ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 61j Überschwemmungsgefährdete Gebiete 07b
(Zu § 31c WHG)

(1) Für Gewässer erster und zweiter Ordnung oder für Abschnitte dieser Gewässer mit Schadenspotenzial nach Art. 61d Abs. 2 sind überschwemmungsgefährdete Gebiete, die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können, durch den Träger der Hochwasserschutzeinrichtung zu ermitteln, zu kartieren und zu veröffentlichen. Sonstige überschwemmungsgefährdete Gebiete sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln, zu kartieren und zu veröffentlichen, soweit dies in Hochwasserschutzplänen oder Hochwasserrisikomanagementplänen festgelegt ist. Art. 85 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Entlang von Hochwasserschutzeinrichtungen gelten in einem Abstand von 60 Metern Art. 61h Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 entsprechend. 2Soweit darüber hinaus erforderlich, kann die Kreisverwaltungsbehörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten gemäß Abs. 1 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall Vorschriften entsprechend Art. 61i zum Schutz vor Hochwassergefahren erlassen. Für bauliche Anlagen kann in der Rechtsverordnung nach Satz 2 eine Genehmigung gefordert werden; Art. 61h Abs. 2 und Art. 61i Abs. 4 gelten entsprechend.

Dritter Titel 07b
Fachliche Grundlagen des Hochwasserschutzes

Art. 61k Hochwasserschutzpläne 07b
(Zu § § 31d und 32 WHG)

(1) Für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich im Freistaat Bayern befinden, werden, soweit dies erforderlich ist, auf der Ebene der Planungsräume im Sinn des Art. 3b Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufgestellt. Soweit bestehende Pläne den Anforderungen des Satzes 1 und des Abs. 2 entsprechen, entfällt die Aufstellungspflicht.

(2) Für die Aufstellung, Koordinierung und Veröffentlichung der Hochwasserschutzpläne sowie die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung gelten Art. 71a Abs. 1, 2 Sätze 2 und 3, Abs. 5 und Art. 71b entsprechend.

Art. 61l Umsetzung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und internationaler Übereinkommen für den Hochwasserschutz 07b

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften für die Bewertung und das Management von durch Hochwasser bedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erlassen. Dabei können insbesondere Maßgaben und Fristen für die Aufstellung, Koordinierung, Aktualisierung und Fortschreibung sowie den Mindestinhalt für

  1. eine erste Bewertung des Hochwasserrisikos in den Planungsräumen nach Art. 3b ,
  2. Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie Hochwasserrisikomanagementpläne für Gebiete mit einem potenziellen signifikanten Hochwasserrisiko,

festgelegt und deren Abstimmung mit den Bewirtschaftungsplänen, Managementprogrammen sowie die Einbeziehung von Hochwasserschutzplänen geregelt werden.

Art. 62 Schutzanordnungen, Hochwasserabfluss 07b

(1) Zur Vermeidung von Hochwassergefahren können von der Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnungen im Sinn des Art. 61i Abs. 1 Sätze 1 und 3 für den Einzelfall Verbote, Beschränkungen, Duldungspflichten und Handlungspflichten erlassen werden, wenn ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt ist.

(2) Um einen schadlosen Hochwasserabfluß sicherzustellen, kann die Kreisverwaltungsbehörde anordnen, Hindernisse zu beseitigen, Eintiefungen aufzufüllen, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen zu treffen und die Grundstücke so zu bewirtschaften, daß ein Aufstau und eine Bodenabschwemmung möglichst vermieden werden.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 obliegen den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke.

(4) Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 und 2 eine Enteignung dar, so ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 63 Wild abfließendes Wasser

(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks darf

  1. den außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgenden Abfluß von Wasser, das auf seinem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt (wild abfließendes Wasser) nicht so verändern, daß belästigende Nachteile für die tiefer liegenden Grundstücke entstehen,
  2. den natürlichen Zufluß wild abfließenden Wassers zu den tiefer liegenden Grundstücken nicht so verändern, daß belästigende Nachteile für die höher liegenden Grundstücke entstehen.

(2) Wird eine solche Veränderung des natürlichen Zu- oder Abflusses durch Umstände herbeigeführt, die der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte nicht zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch den zu dulden, der durch die Veränderung Nachteile erleidet. Für Schäden, die beider Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Ersatz zu leisten.

(3) Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Grund von Privatrechtsverhältnissen bleiben unberührt.

(4) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Kreisverwaltungsbehörde eine Veränderung des Zu- und Abflusses und zu diesem Zweck auf eine andere Bewirtschaftung oder Bepflanzung von Grundstücken anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Vierter Titel 07b
Wasser- und Eisgefahr 

Art. 64 Verpflichtungen der Anlieger

Die Anlieger haben, soweit es zur Bekämpfung von Wasser-, Eis- und Murgefahr erforderlich ist, einen Uferstreifen von allen Hindernissen freizuhalten, die das Begehen und an Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie an Wildbächen auch das Befahren der Anliegergrundstücke wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann verlangen, daß die Anlieger solche Hindernisse beseitigen. Eingriffe, die das Landschaftsbild verunstalten oder gefährden würden, dürfen nur angeordnet werden, soweit es die Abwehr von Wasser-, Eis- und Murgefahr zwingend erfordert.

Art. 65 Verpflichtungen der Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen

Soweit es die Abwehr von Wassergefahr erfordert, sind die Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen verpflichtet, ihre Anlagen einschließlich der Nachrichtenmittel für eine Hochwasserrückhaltung einzusetzen. Die Anordnungen über Beginn, Ausmaß und Durchführung der Hochwasserrückhaltung und über den Nachrichtendienst erläßt das Staatsministerium des Innern.

Art. 66 Verpflichtungen der Gemeinden 07b

(1) Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet. Sie haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.

(2) Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, daß ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel (Absatz 1 Satz 2) bereitzuhalten.

Art. 67 (aufgehoben) 05 07b

Sechster Teil 03
Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Messwesen, Bewirtschaftungsplan
und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten

Abschnitt I
Gewässeraufsicht

Art. 68 Aufgaben und Zuständigkeit 03

(1) Die Gewässeraufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Die technische Gewässeraufsicht

Bei Anlagen, die Bestandteil einer nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung ( EMAS) (ABl. EG Nr. 1 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts sind, sollen die Angaben in einer für gültig erklärten Umwelterklärung bei der Festlegung des Umfangs der Überwachung angemessen berücksichtigt werden. Art. 70 bleibt unberührt.

(2) Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. Die technische Gewässeraufsicht obliegt den dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen - Oberste Wasserbehörde - nachgeordneten Fachbehörden. In den Bergbaubetrieben obliegt die Gewässeraufsicht den Bergbehörden.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörden können im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Anordnungen für den Einzelfall, insbesondere auch zur Beseitigung rechtswidriger Anlagen, erlassen. Soweit der Bergbehörde die Gewässeraufsicht nach Absatz 2 Satz 3 obliegt, ist diese an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde zum Erlaß der Anordnungen befugt.

(4) § 21 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht eine Benutzung des Gewässers ist.

(5) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Art. 68a Sanierung von Gewässerverunreinigungen

(1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind. Verantwortlich ist der Verursacher, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Im übrigen gilt Art. 9 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes sinngemäß. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörden können bei Gewässerverunreinigungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen, insbesondere

  1. Untersuchungsmaßnahmen anordnen,
  2. die Begrenzung, Verminderung oder Beseitigung durch geeignete Maßnahmen fordern, um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu verhüten, auszugleichen oder zu beseitigen,
  3. Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen anordnen.

Die Kreisverwaltungsbehörden können verlangen, daß ein Sanierungsplan, der die zu ergreifenden Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 oder 3 enthält zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Genehmigung schließt die nach Bau- und Wasserrecht erforderlichen Verwaltungsakte mit Ausnahme einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung nach § § 7 und 8 WHG mit ein. Erstreckt sich eine Gewässerverunreinigung auf mehrere Grundstücke, kann die Kreisverwaltungsbehörde für den Sanierungsplan nach Satz 2 ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn ein Verantwortlicher oder die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) als Vorhabensträger auftritt; Art. 58 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.

(3) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 2 trägt der Verantwortliche. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

(4) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen Wertausgleich zu leisten; § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Art. 69 Bauabnahme

(1) Nach Fertigstellung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz bedürfen, hat der Bauherr der Kreisverwaltungsbehörde die Bestätigung eines Sachverständigen nach Art. 78 vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind; Art. 17a Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt. Geringfügige Abweichungen von der zugelassenen Ausführung können ohne Änderung der wasserrechtlichen Gestattung. im Sinn des Satzes 1 genehmigt werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, soweit der zugrundeliegende Bescheid mit Auflagen verbunden werden kann. Werden durch die Abweichungen Ansprüche Beteiligter berührt, über die im vorausgegangenen Verfahren zu entscheiden war, so können nach Anhörung der Beteiligten auch Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigungen festgesetzt werden.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall auf die Bauabnahme verzichten, wenn nach Größe und Art der baulichen Anlage nicht zu erwarten ist, daß durch sie erhebliche Gefahren oder Nachteile herbeigeführt werden können, oder eine Bauabnahme nach anderen Vorschriften durchgeführt wird. Bauliche Anlagen des Bundes, der Länder und der Bezirke bedürfen keiner Bauabnahme, wenn der öffentliche Bauherr die Bauoberleitung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat.

Art. 70 Eigenüberwachung 03 07b

(1) Wer

  1. Anlagen zur Benutzung eines Gewässers nach § 3 WHG,
  2. Abwasseranlagen nach § 18b WHG,
  3. Anlagen nach § 19g WHG,
  4. Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,
  5. Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
  6. Anlagen in oder an Gewässern nach Art. 59,
  7. Anlagen zur Sanierung von Gewässerverunreinigungen

betreibt oder bei der Mineralgewinnung entstandene Gruben und Brüche verfüllt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb, ihre Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, das benutzte Gewässer, das genutzte Wasser, das abgeleitete Abwasser, Herkunft und Beschaffenheit des Verfüllungsmaterials sorgfältig zu überwachen. Die zur Eigenüberwachung Verpflichteten haben die dazu notwendigen Geräte und Einrichtungen vorzuhalten, Kontrollen, Messungen und Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren.

( 2) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen die Eigenüberwachung regelmäßig genügen muß, insbesondere zu

  1. Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung,
  2. die Überwachungsmethoden, -einrichtungen und -geräte sowie die Analysemethoden,
  3. die Verpflichtung, Kontrollen, Messungen und Untersuchungen von Sachverständigen nach Art. 78 oder von Prüflaboratorien nach Art. 78a durchführen zu lassen,
  4. mit welchen Datenträgern und wie oft welchen Behörden die Aufzeichnungen über die Eigenüberwachung vorzulegen sind,
  5. sowie die Anzahl des dafür einzusetzenden Personals und dessen Ausbildung.

Kontrollen, Messungen und Untersuchungen, die von Sachverständigen nach Art. 78 oder von Prüflaboratorien nach Art. 78a durchgeführt werden, stehen einer behördlichen Überwachung gleich; die näheren Voraussetzungen werden in der Verordnung geregelt. In der Verordnung sollen auch Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte vorgesehen werden.

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