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Zur aktuellen Fassung

Abschnitt II
Gewässerkundliches Meßwesen

Art. 71 Besondere Pflichten im Interesse der technischen Gewässeraufsicht

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an einem Gewässer verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung oder die Mitbenutzung von Meßeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrten und der Anlagen zu ihrer Ver- und Entsorgung, die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen sowie die Entnahme von Boden- und Wasserproben auf ihren Grundstücken oder Anlagen zu dulden.

(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Meßeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrten zu ihrer Ver- und Entsorgung, die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen sowie die Entnahme von Boden- und Wasserproben zu beeinträchtigen, können von der Kreisverwaltungsbehörde untersagt werden.

(3) Entstehen wegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken Schäden, so haben sie Anspruch auf angemessene Entschädigung.

(4) Das Einbringen von Einrichtungen oder Geräten und das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in Gewässer zum Zweck der Durchführung von Messungen und Untersuchungen im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 bedürfen keiner Erlaubnis oder Genehmigung; soweit die Maßnahmen nicht geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers im Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG herbeizuführen.

Abschnitt III 03
Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten

Art. 71a Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm 06
(zu § § 1b, 36 und 36b WHG)

(1) Für die Teilbereiche einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Bayern befinden, werden Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheit erstellt und diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Länder koordiniert. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, werden die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, koordiniert das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist. Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach Abs. 1 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Die Bewirtschaftungspläne nach § 36b WHG und Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die im Freistaat Bayern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich.

(3) Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und, soweit erforderlich, die ergänzenden Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Art. 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen.

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(5) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. Bei der Aufstellung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme ist nach Maßgabe von Art. 83 Abs. 3a in Verbindung mit Anlage III eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

Art. 71b Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans 07b
(zu § 36b WHG)

(1) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden von der zuständigen Regierung der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die Zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird von der zuständigen Regierung spätestens zwei. Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, von der zuständigen Regierung veröffentlicht. Auf Antrag wird vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach nach Abs. 2 bis 4 schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Regierung Stellung genommen werden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach Art. 71a Abs. 5.

Art. 71c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Aufzeichnungen; Unterrichtungspflichten
(zu § 37a WHG) 03

(1) Die zuständigen Wasserwirtschaftsämter können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, Daten erheben, verarbeiten und nutzen, sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen nach Verordnungen aufgrund dieser Gesetze übertragen worden sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren,
  2. die technische Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
  3. die Mitwirkung bei der Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten,
  4. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  6. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.

(2) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Wasserwirtschaftsämtern bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen.

(3) Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter, verarbeitet werden. Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach Art. 71a Abs. 1 zulässig; sie erfolgt unentgeltlich.

(4) Die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

Siebter Teil
Enteignung

Art. 72 Enteignung

Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaues der Gewässer, der Schiff- und Floßfahrt und der Trift, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte kann enteignet werden. Für Art und Ausmaß der Entschädigung gelten § 20 WHG und Art. 74. Im übrigen ist das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung anzuwenden.

Art. 73 (aufgehoben) 

Achter Teil
Entschädigung, Ausgleich

Art. 74 Art und Ausmaß der Entschädigung und des Ausgleichs, Entschädigungs- und Ausgleichspflichtiger
(zu den § § 19 und 20 WHG)

(1) Für Entschädigungen nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend.

(2) Eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz ist zunächst durch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zu leisten, wenn das dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung ein Triebwerk seine Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfange verwerten, so kann festgesetzt werden, daß zur Entschädigung elektrische Arbeit zu liefern ist, wenn die Entschädigungspflicht einem Energieversorgungsunternehmen obliegt, die entschädigungspflichtige Handlung der Energieversorgung dient und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Lieferung der elektrischen Arbeit hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmöglich gemacht oder erheblich erschwert oder kann das Grundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt.

(5) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt ist.

(6) Für einen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG gilt Absatz 5 entsprechend; als Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch für Wasserschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
  2. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Neunter Teil
Zuständigkeit und Verfahren

Abschnitt I
Zuständigkeit

Art. 75 Sachliche und örtliche Zuständigkeit 03, 03, 05, 07a, 07b

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. Werden einer kreisangehörigen Gemeinde nach Art. 53 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen, ist sie im Umfang der Übertragung Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1, soweit für den Vollzug eine Große Kreisstadt zuständig wäre.

Im Vollzug der § § 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der, Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), sind zuständig:

  1. bei den in der Anlage II unter Nrn. 19.8 und 19.9 genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,
  2. bei den in der Anlage II unter Nr. 19.3 genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde; 

Art. 75 Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(1a) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen ist unter Mitwirkung der nachgeordneten Fachbehörden für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Hochwasserschutzpläne in den Teilbereichen der Flussgebietseinheiten, die sich im Freistaat Bayern befinden, und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig. Soweit dabei die Bewirtschaftung und Nutzung land- und forstwirtschaftlich oder fischereilich genutzter Flächen betroffen ist, sind die jeweils zuständigen Fachbehörden zu beteiligen

(2) Das Bayerische Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit, soweit nicht wasserwirtschaftliche Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten.

(3) Ist eine Rechtsverordnung, zu deren Erlaß nach diesem Gesetz die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind, für das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden erforderlich, so kann die gemeinsame nächsthöhere Stelle die Rechtsverordnung selbst erlassen oder durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen. Ist eine Behörde bestimmt worden, so ist die Rechtsverordnung in den Amtsbezirken der Kreisverwaltungsbehörden amtlich bekanntzumachen, in denen die Rechtsverordnung gelten soll. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne und der Bewirtschaftungspläne.

(4) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässer vor, so entscheiden die Bergbehörden im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden über die Erlaubnis und über die Bewilligung. Sie entscheiden auch über die Benutzung von Grubenwässern für andere als bergbauliche Zwecke. Wird ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die für die Erteilung der imissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung.

Art. 76 (aufgehoben)

Abschnitt II
Verfahren

Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen 

Art. 77 Antragstellung, Pläne

(1) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Verwaltungsbehörde verlangen, daß ein entsprechender Antrag gestellt wird.

(2) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Pläne mit Beilagen hat der vorzulegen. der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen bestimmt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

Art. 78 Private Sachverständige 07b

Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden:

  1. die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige; Aufgaben zur Überwachung von Gewässerbenutzungen können nur unter den Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 2 übertragen werden,
  2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
  3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung,
  4. die Aufgabenerledigung.

Art. 78a Prüflaboratorien 03

Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Zulassung von privaten Prüflaboratorien und an das Laborpersonal zu stellen, die Probenahmen und analytische Untersuchungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen. In der Rechtsverordnung können insbesondere

  1. die Teilnahme an Laboraudits und Ringversuchen, die Kompetenz hinsichtlich bestimmter Analyseverfahren und andere Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung,
  2. die bei der Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen wie Weiterbildungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten,
  3. die Anforderungen an die fachliche Qualifikation, die Zuverlässigkeit und die Unabhängigkeit der Person, die das Labor leitet und des Laborpersonals sowie an die Zahl des einzusetzenden Personals und dessen Ausbildung,
  4. die Anforderungen an die betriebliche Ausstattung,
  5. das Zulassungsverfahren,
  6. das Erlöschen und den Widerruf der Zulassung und
  7. die Bekanntgabe der zugelassenen Prüflaboratorien,

geregelt werden.

Art. 79 Vorbescheid für Standort und beabsichtigtes System kommunaler Kläranlagen

(1) Vor Einreichung eines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus einer neu zu errichtenden kommunalen Abwasserbehandlungsanlage kann auf schriftlichen Antrag zum Standort der Gewässerbenutzungsanlagen und zum beabsichtigten System vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden, soweit nicht die Abwasserbehandlungsanlage nach Art. 41i planfeststellungspflichtig ist. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das der Antragsteller vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.

(2) Wenn die im Vorbescheid getroffene Regelung in Rechte eines Beteiligten eingreifen kann, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Art. 77 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 80 Entscheidungen in nicht förmlichen Verfahren

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz, die nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden, sind schriftlich zu erlassen.

(2) Sind mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe nach Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden.

Art. 81 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

(1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Verwaltungsbehörde mm Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Diese sind zu befristen.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die Verwaltungsbehörde das Erforderliche anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

Art. 82 Sicherheitsleistung

(1) Zur Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen kann die Verwaltungsbehörde Sicherheitsleistung oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit eine solche erforderlich ist. Die § § 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Art und Ausmaß der Sicherheitsleistung und die Hinterlegungsstelle werden von der Verwaltungsbehörde bestimmt.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen.

Zweiter Titel
Besondere Bestimmungen

Art. 83 Besondere Verfahrensbestimmungen 03 06 09

(1) Im Planfeststellungsverfahren sind nicht anzuwenden: Art. 73 Abs. 1 und 6 Satz 1, Art. 74 Abs. 2, 6 und 7, Art. 75 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - Bay-VwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975). Ein Vorhaben wirkt sich im Sinn des Art. 73 BayVwVfG aus, wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen Dritter betroffen werden. Sind Privatrechte streitig, kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(1a) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwendungen und Stellungnahmen beschränkt werden. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung hinzuweisen und die Benachrichtigung auf den Träger des Vorhabens und die Einwender und Behörden, deren Einwendungen und Stellungnahmen erörtert werden sollen, zu beschränken. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

(2) Für das Bewilligungsverfahren, das Verfahren für eine Erlaubnis nach Art. 16 und das Verfahren für eine Genehmigung nach Art. 59a gelten die Vorschriften des Fuenften Teils Abschnitt II BayVwVfG mit folgender Maßgabe entsprechend: Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 6 und 7, Art. 75, 77 und 78 BayVwVfG sind nicht anwendbar; Art. 74 Abs. 6 und 7 BayVwVfG sind, außer in Verfahren nach Art. 59a Abs. 1, anwendbar, wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 59a Abs. 4 durchzuführen ist.

(3) Für die in der Anlage III I. Teil genannten Vorhaben stellt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in der Anlage II II. Teil genannten Kriterien fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zumachen. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften im Fuenften Teil Abschnitt III BayVwVfG.

(3a) Bei der Aufstellung und Änderung von Hochwasserschutzplänen oder Maßnahmenprogrammen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung kann bei geringfügigen Änderungen dieser Pläne und Programme abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Die für die Änderung des Plans oder Programms zuständige Behörde trifft diese Feststellung unter Beteiligung der in Anhang III III. Teil Nr. 1 Buchst. b genannten Behörden. Die Feststellung nach Satz 2, ob eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Öffentlichkeit einschließlich der Gründe, keine Umweltprüfung durchzuführen, nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung richtet sich nach Anlage III III. Teil.

(4) Der Bewilligungs- oder Erlaubnisbescheid nach Art. 16 und 17 hat auch folgende Angaben zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
  2. die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
  3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit veranlasst, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen ( § 10 Abs. 1 WHG),
  4. die Frist für den Beginn der Benutzungen,
  5. die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird.

Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Verfahren

Ist nach § 14 Abs. 1 WHG durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 14 Abs. 2 WHG durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften anzuwenden.

Art. 85 Erlaß von Rechtsverordnungen, Aufstellung von Plänen 03 07b

(1) Rechtsverordnungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen. Für das Verfahren können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.

(2) Die Grenzen des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung nach den Art. 22, 35, 36 oder 40 sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(3) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach Art. 35 oder 40 führt die Kreisverwaltungsbehörde ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlaß der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

Art. 86 (aufgehoben)

Art. 87 Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren

(1) Ist außerhalb eines Enteignungsverfahrens (Art. 72) eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leisten und ist die Entschädigungspflicht dem Grund nach anerkannt oder unanfechtbar festgestellt, so wird sie auf Antrag eines Beteiligten von der Kreisverwaltungsbehörde nach § 20 WHG und Art. 74 durch Schätzung festgelegt. Die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung über die Festsetzung der Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Entschädigung nach § 19 Abs. 3 WHG oder nach Art. 7, 25, 36, 40, 62, 63 und 71 Abs. 3 kraft Gesetzes zu leisten und ist die Entschädigungspflicht dem Grund nach nicht anerkannt, so ist die Entschädigung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Entschädigungsverpflichteten zu erheben, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Tatsachen, die für die Entschädigung maßgebend sind, festgestellt werden konnten.

(3) Für das Ausgleichsverfahren nach § 19 Abs. 4 WHG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

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