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Regelwerk

BbgAbwAG - Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz
Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 8. Februar 1996
(GVBl. 1996 S. 14;15.07.2010 S. 1 10; 19.12.2011 S. 1 11; 16.05.2013 Nr.18 13; 25.01.2016 16; 04.12.2017 Nr. 28 17; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 753-6



Abschnitt 1
Bewertungsgrundlagen und Ermittlung der Schädlichkeit

§ 1 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer ganz oder zum Teil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.

§ 2 Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides
(zu § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)

Die Überwachungswerte, die ein die Abwassereinleitung zulassender wasserrechtlicher Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes zu enthalten hat, sind für

  1. die oxidierbaren Stoffe (CSB) in ganzen Milligramm je Liter sowie Phosphor und Stickstoff in Milligramm je Liter,
  2. die organischen Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in Mikrogramm je Liter,
  3. Quecksilber, Kadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihre Verbindungen in Mikrogramm je Liter und
  4. die Giftigkeit gegenüber Fischen, ermittelt als Verdünnungsfaktor des Abwassers, in ganzen Zahlen zu bestimmen. Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die Überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes) festzustellen.

§ 3 Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Die Vorbelastung wird aufgrund der mittleren Konzentrationen und des mittleren Verdünnungsfaktors des entnommenen Wassers festgestellt. Sie soll unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen des Zustandes des Gewässers für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren festgelegt werden. Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung ist diese der Berechnung der Abgabe zugrunde zu legen.

§ 4 Abgabe des Niederschlagswasser 17
(zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist bis zum 31. Dezember 1999 abgabefrei.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, wenn es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(3) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation bleibt abgabefrei, wenn die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(4) Die Abgabefreiheit tritt nur ein, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung vorliegt und die Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis eingehalten werden. Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnungen kann die oberste Wasserbehörde bestimmen.

(5) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen. Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnung kann von der obersten Wasserbehörde geregelt werden.

§ 5 Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner
(zu § 8 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Zahl der nicht angeschlossenen Einwohner ergibt sich aus der Differenz der Gesamteinwohnerzahl und der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Es bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6 Abgabefreiheit für Kleineinleitungen
(zu § 8 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.

Abschnitt 2
Abgabepflicht

§ 7 Abgabepflicht für Drille, Abwälzbarkeit
(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

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