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Regelwerk, Wasser, Bbg

TRSüw - Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2013
(Amtsbl. Nr. 5 vom 05.02.2014 S. 183; 29.11.2017 S. 3 17; 02.01.2018 S. 8aufgehoben)



Änderungstext zur Fassung vom 18.12.2013

Zur aktuellen Fassung

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Oberste Wasserbehörde

1 Allgemeines

Abwasseranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 64 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), Kanalisationen und sonstige Anlagen, die der Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dienen (zum Beispiel Abwassersammelgruben, private Zuleitungen zum öffentlichen Kanalisationsnetz).

Abwasseranlagen sind nach § 60 WHG grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Ferner sind gemäß § 61 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 BbgWG die Abwasseranlagen einer regelmäßigen Selbstüberwachung zu unterziehen.

Die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen hat nach technischen Überwachungsregeln zu erfolgen, die durch die oberste Wasserbehörde hiermit eingeführt werden. Sie erstreckt sich auf ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie gegebenenfalls auf die Art und Menge des Abwassers und seiner Abwasserinhaltsstoffe. Der Betreiber hat sie auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen anzufertigen. Er hat die Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen zu versehen und entsprechende Überwachungsgeräte vorzuhalten. Die Selbstüberwachung ist nach Vorgabe der einschlägigen Normen und Regelwerke durchzuführen.

Diese Technischen Überwachungsregeln für Abwasseranlagen gelten für Betreiber von Abwasseranlagen gemäß § 75 BbgWG unmittelbar. Sie ersetzen gegebenenfalls abweichende Regelungen in Bescheiden, die aufgrund des § 71 Absatz 1 BbgWG alter Fassung erlassen wurden.

Diese Technischen Überwachungsregeln berücksichtigen die für den Regelfall zu stellenden Anforderungen. Im Einzelfall können durch die Wasserbehörde gemäß § 100 Absatz 1 WHG, § 103 Absatz 1 BbgWG in Verbindung mit § 61 Absatz 2 WHG, § 75 BbgWG abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen oder sonstige Maßnahmen angeordnet werden.

Diese Technischen Überwachungsregeln gelten nicht für industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen.

2 Selbstüberwachung von Kanalisationsnetzen

Der Umfang und Prüfungsfristen zur Selbstüberwachung der Kanalisation und ihrer technischen Einrichtungen ergeben sich aus der Anlage 1.

Für Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gelten abweichend die Anforderungen nach Nummer 4.2.3.

Lassen akut eingetretene Betriebszustände, Schäden oder Störungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit befürchten, so hat der Betreiber gemäß § 70 BbgWG zur Schadensverhütung selbstständig die notwendigen Maßnahmen zu treffen und erforderlichenfalls auch die Überwachungszyklen zu verdichten. Die Wasserbehörde ist gemäß § 70 Satz 2 und 3 BbgWG zu unterrichten.

Die Aufzeichnungen über Zustand, Funktion und Unterhaltung der Kanalisation können auch in einem elektronischen System geführt werden (Kanalkataster, GIS - Anwendung oder dergleichen).

Der Betreiber des Kanalisationsnetzes soll die Einleitungen Dritter in sein Kanalisationsnetz durch regelmäßige Untersuchungen überwachen, soweit von den Einleitungen besondere Gefährdungen der Umwelt oder Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalnetz und Kläranlage zu erwarten sind. Ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Indirekteinleitergenehmigung sind der unteren Wasserbehörde gemäß § 72 Absatz 3 BbgWG unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die Überwachungspflichten des Indirekteinleiters für genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Indirekteinleitungen unberührt.

3 Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen für kommunales Abwasser

Art und Umfang der Selbstüberwachung von Anlagen, in denen kommunales Abwasser im Sinne von § 3 Nummer 1 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung behandelt wird, richten sich nach deren Ausbaugröße. Der Mindestumfang der durchzuführenden Untersuchungen ergibt sich aus den Anlagen 2.1 bis 2.3. Ferner ist der bauliche Zustand von Becken anlassbezogen (zum Beispiel anlässlich einer Entleerung zu Wartungszwecken) zu überprüfen und zu dokumentieren.

Die Selbstüberwachung kann anhand einer einfachen Stichprobe ausgeführt werden. Für die chemische Analytik können die Ergebnisse von Online-Messungen, Schnelltests oder Betriebsmethoden gleichwertig herangezogen werden, soweit diese Verfahren für die in Frage kommenden Messbereiche und die typische Probenzusammensetzung geeignet sind. Bei einer elektronischen Messwerterfassung ist die regelmäßige Kalibrierung der Sensoren und Messumformer gemäß Herstellerangaben durchzuführen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Analysenergebnisse sowie die aus der Online-Messung herangezogenen Datensätze sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren beziehungsweise elektronisch zuverlässig zu archivieren.

Bei Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken sowie Regenüberläufen aus der Mischkanalisation, die im Entlastungsfall zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gewässergüte führen können, ist das Überlaufverhalten mittels kontinuierlich aufzeichnender Messgeräte zu erfassen. Die Auswertungen hinsichtlich der Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit sind nach Maßgabe der Bestimmungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

4 Überwachung sonstiger Abwasseranlagen

Die Pflicht zur Durchführung der Selbstüberwachung gemäß § 61 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 BbgWG erstreckt sich auf alle Abwasseranlagen, so auch auf Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben und Grundstücksentwässerungsanlagen.

4.1 Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen

Art und Umfang der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs von Kleinkläranlagen ergeben sich aus den typspezifischen Einzelanforderungen der Bauartzulassung, der Betriebsanweisung für die Kleinkläranlage sowie aus den für den jeweiligen Kleinkläranlagentyp einschlägigen Normen und Regelwerken. Die Ausführung regelmäßiger Wartungen und Überprüfungen durch einen betreiberunabhängigen Fachkundigen, wie auch die eigenen Betriebskontrollen, sind durch den Betreiber fortlaufend zu dokumentieren (§ 75 BbgWG).

Im Übrigen gilt die Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen vom 28. März 2003 (ABl. S. 467).

4.2 Dichtheitsprüfungen

Der Betreiber hat seine Anlagen gemäß § 61 Absatz 2 WHG unter anderem auf ihren Zustand selbst zu überwachen, was auch die Überwachung der Dichtheit der Anlage einschließt. Satzungsrechtliche Regelungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Überwachung von Abwasseranlagen, auch zur Überwachung ihrer Dichtheit, bleiben unberührt.

4.2.1 Abwassersammelgruben

Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung ist die DIN 1986 Teil 30 maßgebend. Sofern der Betreiber die Dichtheit seiner Abwassersammelgrube bislang nicht ordnungsgemäß überwacht haben sollte, hat er dies nachzuholen. Die Wasserbehörde kann sich die Nachweise hierüber vorlegen lassen (§ 75 Satz 5 BbgWG).

Für die wiederkehrende Dichtheitsprüfung gelten folgende Fristen:

  1. Sammelgruben mit DIBt-Zulassung sowie Sammelgruben in monolithischer Bauweise, für die bereits eine Dichtheitsprüfung vorgenommen wurde:
  2. übrige Sammelgruben, für die eine Dichtheitsprüfung bereits vorgenommen wurde:

4.2.2 Kleinkläranlagen

Für die Dichtheitsprüfung von in Betrieb befindlichen Kleinkläranlagen ist das in DIN EN 12566-1, Anhang a festgelegte Verfahren maßgebend. Werden Kleinkläranlagen saniert oder entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgerüstet, ist eine Dichtheitsprüfung der gesamten Anlage wie bei einer Neuanlage nach DIN EN 12566-1 beziehungsweise DIN EN 12566-3 durchzuführen. Sofern der Betreiber die Dichtheit seiner Kleinkläranlage bislang nicht ordnungsgemäß überwacht haben sollte, hat er dies nachzuholen. Die Wasserbehörde kann sich die Nachweise hierüber vorlegen lassen (§ 75 Satz 5 BbgWG).

Die in Nummer 4.2.1 genannten Fristen gelten analog.

4.2.3 Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Für die wiederholende Dichtheitsprüfung werden folgende, von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Intervalle festgelegt:

- innerhalb der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten 5 Jahre
- innerhalb der Schutzzone III a beziehungsweise III von Wasserschutzgebieten 15 Jahre
- in den übrigen Gebieten 30 Jahre

Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, gelten die Fristen aus Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30.

Geringere Intervalle für die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die sich aus kommunalen Satzungen ergeben, bleiben unberührt.

5 Schlussbestimmungen

Diese Technischen Überwachungsregeln treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über Anzeige und Genehmigung von Kanalisationsnetzen vom 3. September 2009 (ABl. S. 1919) außer Kraft. Ferner treten Nummer 4 sowie die zugehörigen Anlagen 1, 2 und 3 des Erlasses zur Überwachung häuslicher und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen vom 26. Mai 1999 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.

.

Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Kanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen
(ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)
Anlage 1


Einrichtungen Prüfgegenstand Art der Prüfung Häufigkeit
1. Kanäle und Einbindungsstellen Feststellung von Ablagerungen Begehung oder TV-Inspektion nach Einsatz bzw. Spülplan; sonst alle 2 Jahre
Überprüfung der Dichtigkeit TV-Inspektion, bedarfsweise ergänzt um Druckproben Schmutzwasser- und Mischwasserkanäle des gesamten Netzes im Zuge der fortlaufenden Zustandserfassung
fortlaufende Erfassung des Zustandes Begehung, TV-Inspektion oder geophysikalische Methoden das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren; neu errichtete Abschnitte erstmalig nach 15 Jahren
1.a) Kanalisationen in Trinkwasserschutzzonen Zustandserfassung optische Inspektion gemäß ATV-a 142 alle 5 Jahre
Dichtigkeitsprüfung Druckprobe alle 5 bzw. 15 Jahre
2. Schachtbauwerke Feststellung des Allgemeinzustandes, Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Undichtigkeiten, Fremdwasserzufluss, Ablagerungen Inaugenscheinnahme, Begehung oder TV-Inspektion im Zusammenhang mit der Selbstüberwachung der hieran angeschlossenen Kanäle
3. Düker Feststellung von Ablagerungen und Schwimmstoffen am Ein- und Auslaufbauwerk Inaugenscheinnahme bei Bedarf oder Störung, sonst jährlich
Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Schmutzfang, Mess- und Steuereinrichtungen bei Bedarf oder Störung, sonst jährlich
Überprüfung der Leistungsfähigkeit, Rückstauverhalten Plausibilitätskontrolle, z.B. Druckhöhenverluste zwischen Ein- und Auslaufbauwerk nach Störungen, sonst in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
Feststellung sichtbarer Schäden Optische Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
Überprüfung der Wasserdichtigkeit Strang- oder Muffenprüfung oder vergleichbare Prüfmethode nach Störungen, sonst alle 5 Jahre
4. Abwasserpumpwerke Überprüfung der Pumpen nach Betriebsanleitung des Herstellers Probelauf bei nicht ständig betriebenen Pumpen, sonst nach Betriebsanweisung des Herstellers nach Störungen, sonst monatlich
Überprüfung der Signal- und Alarmeinrichtungen, Fernüberwachung, Fernwirksysteme Funktionsprüfungen gemäß Herstellerangaben gemäß Herstellerangaben, sonst halbjährlich
5. Druckleitungen Erfassung sichtbarer Schäden, z.B. durch Korrosion, Abrasion Inaugenscheinnahme des Bereichs der Kontroll- und Reinigungsöffnungen gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Dichtigkeitsprüfung Druckprobe nach Umständen und Erfordernissen des konkreten Einzelfalls
Prüfung von Armaturen für die Entlüftung, Entleerung, Druckstoßsicherung und von Kontrolleinrichtungen Kontrolle der Funktionsfähigkeit gemäß Herstellerangaben gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
6. Einrichtungen in Druck- und Vakuumentwässerungsnetzen Funktionsfähigkeit, Dichtigkeit der Unterdruck- und Druckleitungen nach den Angaben des Herstellers gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
7. Regenüberläufe Inspektion der Drossel- und der Messeinrichtung, beweglichen Wehre, Heber Überprüfung der Systemeinstellung nach Angaben des Herstellers gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Gängigkeit von Schiebern, Funktionsfähigkeit der Mess- und Regeltechnik Probelauf und Kalibrierung nach Angaben des Herstellers gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen Inaugenscheinnahme nach starken Niederschlägen, die eine Entlastung erwarten lassen
8. Regenklär-, Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken sowie Stauraumkanäle Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen Inaugenscheinnahme nach Bedarf; Grundräumung alle 2 Jahre
Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, Hebern Funktionskontrolle gemäß Herstellerangaben gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Funktionsfähigkeit von Pumpen, Mess- und Regeltechnik, Reinigungseinrichtungen (in der Regel bei nicht ständig gefüllten Becken), Schiebern, Klappen, Armaturen usw., Inspektion der Drossel- und der Messeinrichtungen Probelauf nach Angaben des Herstellers, Überprüfung der Systemeinstellung und Kalibrierung nach Angaben des Herstellers gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Inspektion der Messeinrichtungen Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Feststellung sichtbarer Schäden an den Becken, hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen optische Kontrolle bzw. Inaugenscheinnahme, Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers alle 5 Jahre
9. Ein- und Auslaufwerke Allgemeinzustand, Ablagerungen Inaugenscheinnahme gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
10. Hochwasserverschlüsse Funktionsfähigkeit von Verschlüssen Probelauf nach Angaben des Herstellers gemäß Herstellerangaben, sonst vierteljährlich
11. Übergabepunkte, Messstellen Inspektion des Allgemeinzustandes Inaugenscheinnahme jährlich
Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben gemäß Herstellerangaben, sonst monatlich
12. Notstromaggregate, Notstromversorgung, sofern sie zu den Bauwerken der Kanalisation gehören Überprüfung auf Funktionsfähigkeit, Simulation eines Stromausfalls Probelauf und Funktionskontrolle nach Herstellerangabe; wenn möglich Simulation eines Stromausfalls gemäß Herstellerangaben, sonst monatlich

.

Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG Anlage 2.1

Ausbaugröße 51 bis 999 EW

Untersuchungsgegenstand Betriebskenndaten Einheit Häufigkeit der Untersuchung Art der Bestimmung, Durchführung und Protokollierung
Zu- oder Ablauf Abwasserdurchfluss l/s vierteljährlich Kurzzeitmessung mit Messwehr,
Messgefäß etc.
Messung gemäß1
1-mal jährlich in den Nachtstunden
Zulauf pH-Wert
Leitfähigkeit
-
mS/m
wöchentlich
wöchentlich
Messung gemäß1
Messung gemäß1
Zulauf zum biologischen Reaktor BSB5
CSB oder TOC
mg/l
mg/l
vierteljährlich
vierteljährlich
Messung gemäß1
Messung gemäß1
Biologischer Reaktor Temperatur °C wöchentlich
- Belebungsbecken Schlammvolumenanteil ml/l wöchentlich Messung gemäß1
Schlammtrockensubstanz
Schlammindex
g/l
ml/g
vierteljährlich
vierteljährlich
O2-Konzentration mg/l wöchentlich Messung gemäß1
- Belüftete Teiche
- Tauchkörper
O2-Konzentration mg/l wöchentlich Momentwert mit Uhrzeit, Messung im letzten belüfteten Teich bzw. in der letzten Kaskade
Nachklärung Trübung, z.B. Sichttiefe cm wöchentlich Messung gemäß1
Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage CSB oder TOC
BSB5
mg/l
mg/l
vierteljährlich
vierteljährlich
Messung gemäß1
Messung gemäß1
Schlammabgabe Nassschlammmenge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
entwässerte

Schlammmenge

m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Trockenrückstand % jährlich
1) Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten

.

Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG Anlage 2.2

Ausbaugröße 1.000 bis 9.999 EW

Untersuchungsgegenstand Betriebskenndaten Einheit Häufigkeit der Untersuchung Art der Bestimmung, Durchführung und Protokollierung
Zu- oder Ablauf Abwasserdurchfluss l/s kontinuierlich Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
Mengenintegration mittels Zählwerk o. Ä.
Protokollierung von minimalem und maximalem Durchfluss und der Tagesabwassermenge
Rechengut Menge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Sandfanggut Menge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Zulauf (Vorklärung) pH-Wert
Leitfähigkeit
-
mS/m
arbeitstäglich
arbeitstäglich
Messung gemäß1
Messung gemäß1
Zulauf zum biologischen Reaktor BSB5
CSB oder TOC
mg/l
mg/l
monatlich
monatlich
Messung gemäß1
Messung gemäß1
Biologischer Reaktor Temperatur °C wöchentlich
- Belebungsbecken Schlammvolumenanteil ml/l arbeitstäglich Messung gemäß1
Schlammtrockensubstanz g/l monatlich Messung gemäß1
Schlammindex ml/g monatlich Messung gemäß1
Rücklaufschlamm-Trockensubstanz g/l monatlich Messung gemäß1
Rücklaufverhältnis % monatlich Messung gemäß1
O2-Konzentration mg/l kontinuierlich Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
- Belüftete Teiche

- Tauchkörper

O2-Konzentration mg/l kontinuierlich Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen

Messung im letzten belüfteten Teich bzw. in der letzten Kaskade

Chemischphysikalische Dosiereinrichtungen Dosierung, Verbrauch l/d oder kg/d arbeitstäglich Protokollierung der Einsatzstoffe (Produktname)
Nachklärung Trübung, z.B. Sichttiefe cm arbeitstäglich Messung gemäß1
Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage CSB oder TOC
BSB5
NH4-N2
mg/l
mg/l
mg/l
monatlich
monatlich
monatlich
Messung gemäß1
Messung gemäß1
Messung gemäß1
pH-Wert - wöchentlich Messung gemäß1
Fremdstoffe3 Menge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Herkunft, Menge und Verbleib
Schlammanfall Menge m3 arbeitstäglich
Schlammwasser Menge m3 arbeitstäglich Protokollierung getrennt nach Anfallstellen
Schlammabgabe Nassschlammmenge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Entwässerte Schlammmenge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Trockenrückstand % vierteljährlich
1) Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten

2) ab 5.000 EW

3) Fremdstoffe sind die mit Fahrzeugen zur Anlage angelieferten Abwässer und Schlämme, z.B. Deponiesickerwasser, Schlamm von Kleinkläranlagen

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Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG Anlage 2.3

Ausbaugröße 10.000 und mehr EW

Untersuchungsgegenstand Betriebskenndaten Einheit Häufigkeit der Untersuchung Art der Bestimmung, Durchführung und Protokollierung
Zu- oder Ablauf Abwasserdurchfluss l/s kontinuierlich Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
Mengenintegration mittels Zählwerk o. Ä.
Protokollierung von minimalem und maximalem Durchfluss und der Tagesabwassermenge
Rechengut Menge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Sandfanggut Menge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Zulauf (Vorklärung) pH-Wert
Leitfähigkeit
-
mS/m
kontinuierlich
kontinuierlich
Registrierung auf Schreibstreifen und tägliche Protokollierung von Minimum/Maximum mit Uhrzeit
Zulauf zum biologischen Reaktor BSB5
CSB oder TOC
mg/l
mg/l
wöchentlich
wöchentlich
Messung gemäß1
Messung gemäß1
Pges.
Nges. oder TNb
mg/l
mg/l
wöchentlich
wöchentlich
Messung gemäß1
Messung gemäß1
Biologischer Reaktor Temperatur °C wöchentlich
- Belebungsbecken Schlammvolumenanteil ml/l arbeitstäglich Messung gemäß1
Schlammtrockensubstanz g/l wöchentlich Messung gemäß1
Schlammindex ml/g wöchentlich Messung gemäß1
Rücklaufschlamm-Trockensubstanz g/l wöchentlich Messung gemäß1
Rücklaufverhältnis % wöchentlich Messung gemäß1
O2-Konzentration mg/l kontinuierlich Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
mikroskopisches Bild - monatlich
- Tauchkörper O2-Konzentration mg/l kontinuierlich Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
Messung in der letzten Kaskade
- Tropfkörper
- Tauchkörper
mikroskopisches Bild - monatlich
Chemischphysikalische Dosiereinrichtungen Dosierung,
Verbrauch
l/d oder kg/d arbeitstäglich Protokollierung der Einsatzstoffe (Produktname)
Nachklärung Trübung, z.B. Sichttiefe cm arbeitstäglich Messung gemäß1
Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage CSB oder TOC
BSB5
mg/l
mg/l
wöchentlich2

wöchentlich

Messung gemäß1
Messung gemäß1
pH-Wert - arbeitstäglich Messung gemäß1
Nges. oder TNb mg/l wöchentlich Messung gemäß1
Pges. mg/l wöchentlich Messung gemäß1
Fremdstoffe3 Menge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Herkunft, Menge und Verbleib
Schlammanfall Menge m3 arbeitstäglich
Trockenrückstand % monatlich
Glühverlust % monatlich
Schlammfaulung Temperatur °C arbeitstäglich
pH-Wert - arbeitstäglich
Gasanfall m3 arbeitstäglich
Trockenrückstand % monatlich
Glühverlust % monatlich
Schlammwasser Menge m3/d arbeitstäglich Protokollierung getrennt nach Anfallstellen
absetzbare Stoffe ml/l monatlich Protokollierung getrennt nach Anfallstellen
BSB5 oder CSB oder TOC mg/l monatlich Protokollierung getrennt nach Anfallstellen
Pges. mg/l monatlich Protokollierung getrennt nach Anfallstellen
Nges.oder TNb mg/l monatlich Protokollierung getrennt nach Anfallstellen
Schlammabgabe Nassschlammmenge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Entwässerte Schlammmenge m3 nach Anfall Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Trockenrückstand % vierteljährlich
1) Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten

2) zweitägige Messungen bei Anlagen ab 50.000 EW

3) Fremdstoffe sind die mit Fahrzeugen zur Anlage angelieferten Abwässer und Schlämme, z.B. Deponiesickerwasser, Schlamm von Kleinkläranlagen


ENDE

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