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Regelwerk

IVU-VO Wasser - Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht
- Baden-Württemberg -

Vom 10. September 2002
(GBl. Nr. 11 vom 11.10.2002 S. 371; 01.07.2004 S. 469 04; 07.03.2006 S. 50 06; 25.04.2007 S. 252; 20.08.2007 S. 393 07; 03.12.2013 S. 389 13aufgehoben)


Auf Grund von § 14a Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg ( WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:

Erster Teil
Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. 257 S. 26) aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt.

Zweiter Teil
Wasserrechtliche Erlaubnisse in Verbindung mit IVU-Anlagen

§ 2 Koordinierung der Verfahren 04

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1, ausgenommen Deponien im Sinne von § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), eine Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder § 13 WG verbunden, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn auch die in den § § 3 bis 7 geregelten Anforderungen eingehalten werden. Soweit für ein Vorhaben nach Satz 1 eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Die Wasserbehörde hat sich über den Stand der anderweitigen Verfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den beabsichtigten Inhalt der Erlaubnis zu erörtern und abzustimmen.

§ 3 Antragsunterlagen 07

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen:

  1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  2. Roh- und Hilfsstoffen sowie sonstige Stoffe, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
  3. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  4. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  5. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Auf entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG L 114, S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) kann Bezug genommen werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erlaubnis ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, die nach Satz 2 nicht vorgelegt werden müssen.

(2) § 10 Abs.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG ) gilt entsprechend.

§ 4 Überwachungsregelungen in der Erlaubnis

Die Erlaubnis hat Regelungen zu enthalten zur Überwachung der Gewässerbenutzung, insbesondere zur Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie eine Verpflichtung zur Vorlage von Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis erforderlich sind. Die nach Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen.

§ 5 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
  4. neue Rechtsvorschriften dies fordern.

§ 6 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 07

(1) Bei beantragten Erlaubnissen oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Entscheidungen ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG sowie den § § 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 6 a BImSchG gilt mit der Maßgabe, dass die für das förmliche Verfahren geltende Frist anzuwenden ist.

(2) Bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gilt für die Bekanntmachung § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 des BImSchG entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S.2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Abs.7 und 8 BImSchG entsprechend. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung, die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sowie die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Satz 2 gilt entsprechend für die bei der überwachenden Behörde vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Ergebnisse der Überwachung nach § 5 Abs. 1.

§ 7 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 07

(1) Kann eine Gewässerbenutzung erhebliche, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder Verfahren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der obersten Wasserbehörde bestimmte Behörde vorgenommen.

(2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der nach § 6 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zu und teilt den geplanten Ablauf des Zulassungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 mit. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder des Landesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Die Anhörungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag oder die Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Die für die Anhörung zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können, und dabei darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Verfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die für die Anhörung zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV sowie, soweit erforderlich, weitere für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsame Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(5) Die für die Anhörung zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Bescheides beifügen.

(6) Die für die Entscheidung über Erlaubnisse oder für die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehene Entscheidungen zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihrer Entscheidung.

(7) Zulassungen und Aktualisierungen von Zulassungen von Behörden anderer Staaten sind zugänglich zu machen.

§ 8 Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.

Dritter Teil 07
(aufgehoben)

§ 9, 10, 11, 12, 13 und 14 (aufgehoben)

Vierter Teil
Inkrafttreten

§ 15

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

. . .

(aufgehoben)  07 Anhänge 1, 2 und 3 

1) Nummer nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 5.26)

2) Zuordnung nach Anhang A3 der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36)

3) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclature for sources of emission, eurostat /25. Mai 1988)

4) Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S.1, ber. 1995 Nr. L 159 S. 31)

_____________
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L257 S. 26) und der Entscheidung 2000/469/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).

ENDE

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