umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (2)

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§ 12 Grundwasser

Das Grundwasser unterliegt nicht der Verfügung des Grundeigentümers; die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers bleiben unberührt.

Dritter Teil
Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht
der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer

§ 13 Benutzungen

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

  1. Herstellen und Betreiben von Hafen- und Umschlaganlagen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen und Werftanlagen sowie Anlegen von Stichkanälen,
  2. Errichten und Betreiben von Fähren,
  3. Entnehmen fester Stoffe aus öffentlichen Gewässern, auch soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss nicht einwirkt,
  4. Arbeiten, durch die Grundwasser nicht nur für kurze Zeit und in geringem Umfang freigelegt wird,
  5. Versickern, Verregnen und Verrieseln oder sonstiges Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Wasser nachteilig verändern können, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Düngung im üblichen Umfang.

(2) Sollen Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 im Einzugs- und Versorgungsbereich eines öffentlichen Hafens errichtet werden, so kann die Bewilligung versagt werden, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, insbesondere zu einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung der bestehenden Häfen führen würde. Die für den Stromabschnitt zuständige Aufsichtsbehörde der Bundeswasserstraßen und die öffentlichen Häfen, in deren Einzugs- und Versorgungsbereich die Anlagen errichtet werden sollen, sind zu hören.

§ 14 Verpflichtungen der Benutzer

(1) Die Gewässer sind so zu benutzen, dass deren ökologische Funktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt. Wird Wasser abgeleitet, so ist das nicht verbrauchte Wasser zurückzuleiten, wenn dadurch eine Beeinträchtigung vermieden werden kann.

(2) Die Benutzer sind verpflichtet, die Anlagen zur Benutzung des Wassers, namentlich Stau-, Zuleitungs-, Ableitungs- und Entnahmeanlagen, so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen, verbraucht wird oder verloren geht.

(3) Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Benutzung verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.

§ 14a Umsetzung von supranationalem und internationalem Recht

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG). Diese Vorschriften können insbesondere betreffen

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. den Bau und Betrieb von Anlagen,
  5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  6. die durchzuführenden Verfahren,
  7. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  8. Messmethoden und Messverfahren,
  9. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

Soweit bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatliche Vereinbarungen den unmittelbaren Gesundheitsschutz der Wassernutzer bezwecken, werden die oberste Wasserbehörde und die oberste Gesundheitsbehörde ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

(2) Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Beschlüssen und zur Umsetzung von Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Schifffahrt und die Benutzung der Gewässer durch kleine Fahrzeuge zu regeln. Diese Vorschriften können insbesondere betreffen

  1. die Anforderungen an die Zulassung und das Führen von kleinen Fahrzeugen, Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen,
  2. die Regelung des Verkehrs auf den Gewässern.

§ 15 Berücksichtigung nachteiliger Einwirkungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 Abs. 4 WHG)

Einwendungen können auch erhoben werden, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf die einem andern erteilte Befugnis, ein Gewässer zu benutzen, nachteilig einwirkt, die Unterhaltung des Gewässers erschwert, Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen herbeiführt, insbesondere fremde Grundstücke der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung, schädlicher Grundwassersenkung oder sonstiger Schäden aussetzt, oder die Ausübung der Fischerei beeinträchtigt; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 16 Erlaubnis

Für die Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 6 und § 10 WHG sowie § 15 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 17 Besondere Bestimmungen für die Wasserkraftnutzung und das Entnehmen fester Stoffe

(1) Bei der Bewilligung oder Erlaubnis von Benutzungen, die zum Gegenstand haben

  1. die Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften öffentlicher Gewässer, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt,
  2. das Entnehmen fester Stoffe aus öffentlichen Gewässern, an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist,

kann dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt auferlegt werden. Das Entgelt kann bei veränderten Verhältnissen geändert werden.

(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich bei der Wasserkraftnutzung nach dem Wert der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Leistung der Rohwasserkraft für den Unternehmer; diese berechnet sich aus der benutzbaren Wassermenge und der Rohfallhöhe. Beim Entnehmen von Bestandteilen des Gewässerbettes richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Benutzung für den Unternehmer sowie den Einwirkungen der Benutzung auf die Beschaffenheit des Wassers und den Zustand des Bettes und der Ufer des Gewässers. Die oberste Wasserbehörde kann im Übrigen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften für die Bemessung des Entgelts erlassen.

(3) Das Entgelt steht dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.

§ 17a Entgelt für Wasserentnahmen 10

Das Land erhebt ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 17b Begriffsbestimmungen 10

Im Sinne der §§ 17c bis 17o bedeutet:

  1. Entgeltpflichtiger ist derjenige, der ein Gewässer in der in § 17c näher bezeichneten Art und Weise benutzt.
  2. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung ( Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Hocheffiziente KWK-Anlage ist eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die die KriterienfürhocheffizienteKraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutz wärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50) erfüllt.
  4. Maßnahmen zur Herstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit von oberirdischen Gewässern sind solche Maßnahmen, die geeignet sind, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) zu erreichen.
  5. Aufwendungen sind diejenigen Herstellungskosten, die als Aufwendungen im Sinne von § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) anerkannt werden können.
  6. EMAS-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltprüfung (EMAS - ABl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung validiert und registriert sind.
  7. ISO 14001-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, die nach der EN ISO 14001:2004 in der jeweils geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2010 von einer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert sind. Als ISO 14001-Umweltmanagementsysteme gelten auch solche Systeme, die vor dem 1. Januar 2010 von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziert worden sind, wenn die Akkreditierungsurkunde der Zertifizierungsstelle noch nicht abgelaufen ist.
  8. Abgabenordnung ist die Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2475), in der jeweils geltenden Fassung.
  9. Umweltgutachterin oder Umweltgutachter ist eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3491), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399, 406), in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden darf.
  10. Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. Im Falle von mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB sind die Voraussetzungen nach § 319 HGB zu erfüllen.

§ 17c Entgeltpflichtige Benutzungen 10

Entgeltpflichtig sind folgende Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung dienen:

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.

§ 17d Ausnahmen von der Entgeltpflicht 10

Ein Entgelt wird nicht erhoben für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes,
  2. die Benutzung von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
  3. die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem oberirdischen Gewässer wieder zugeführt wird,
  4. die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird,
  5. die Benutzung von Grundwasser zur Gefahrenabwehr im Rahmen von behördlich angeordneten Boden- oder Grundwassersanierungen,
  6. die Benutzung von Wasser für Zwecke der Fischerei,
  7. die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
  8. geringfügige Benutzungen
    1. im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4.000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt,
    2. im Falle der Verwendung von Grundwasser, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4.000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt,
    3. im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, sofern die Wassermenge nicht mehr als 20.000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

§ 17e Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum 10

(1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

(2) Das Entgelt beträgt für

  1. die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,051 Euro je Kubikmeter,
  2. die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter,
  3. die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,010 Euro je Kubikmeter.

(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(4) Das Entgelt steht dem Land zu.

§ 17f Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern 10

(1) Auf Antrag erfolgt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern eine Ermäßigung von höchstens 25 Prozent des geschuldeten Entgelts durch Verrechnung mit Aufwendungen für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Ist ein Unternehmen für mehrere Produktionsstandorte entgeltpflichtig, kann die Verrechnung der an einem Standort getätigten Aufwendungen auch mit dem für die übrigen Standorte geschuldeten Entgelt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern bis zu 25 Prozent des insgesamt zu entrichtenden Entgelts erfolgen. Gehören mehrere Entgeltpflichtige als Konzernunternehmen einem Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes an, kann der Antrag nach Satz 1 auch von einem Konzern für alle Konzernunternehmen gemeinsam gestellt werden.

(2) Nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sind die Aufwendungen für folgende Maßnahmen verrechnungsfähig:

  1. Maßnahmen an Produktions- oder Kühlanlagen, die eine Reduzierung der Wärmefrachten in einem Abwasserstrom um mindestens 5 Prozent bezogen auf die Gesamtstromfracht oder um 10 Prozent bezogen auf eine Teilstromfracht im Verhältnis zum Mittelwert der beiden letzten Jahre vor Inbetriebnahme der Maßnahmen bewirken,
  2. Neuerrichtung einer hocheffizienten KWK-Anlage oder Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in eine hocheffiziente KWK-Anlage, sofern die hocheffiziente KWK-Anlage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen wird,
  3. Maßnahmen zur Herstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit von oberirdischen Gewässern, zu deren Durchführung der Entgeltpflichtige nicht durch behördliche Anordnungen verpflichtet ist und die nicht als vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten gebucht wurden,
  4. Maßnahmen an Produktions- oder Kühlanlagen, die zu einem Umstieg in der Gewässerbenutzung

von der Verwendung von Grundwasser auf Wasser aus oberirdischen Gewässern führen.

(3) Bemessungsgrundlage für die Verrechnung sind folgende Anteile der Aufwendungen nach Absatz 2:

  1. Im Falle von Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 ein Anteil von 75 Prozent.
  2. Im Falle von Absatz 2 Nr. 2 ein Anteil von 25 Prozent oder auf Einzelnachweis 50 Euro je jährlich genutzter MWh Wärme, jedoch höchstens ein Anteil von 75 Prozent.

(4) Das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2, die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen nach Absatz 3 und der Verrechnungszeitraum nach Absatz 5 werden durch die Wasserbehörde gesondert festgestellt (Grundlagenbescheid). Die Feststellungen im Grundlagenbescheid sind für die Festsetzung des Entgelts bindend.

(5) Die Verrechnung darf erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem die den Maßnahmen zugrunde liegenden Anlagen in Betrieb genommen worden sind, oder bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 im Jahr der Fertigstellung, erfolgen. Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gilt das Kalenderjahr des Baubeginns, frühestens jedoch das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes, als Beginn des Verrechnungszeitraums. Der Verrechnungszeitraum beträgt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 fünfzehn Kalenderjahre, für alle anderen Maßnahmen fünf Kalenderjahre (Verrechnungszeitraum).

(6) Innerhalb des Verrechnungszeitraums nach Absatz 5 und der nach Absatz 1 vorgegebenen Ermäßigungshöchstgrenze von 25 Prozent gelten folgende Verrechnungsgrundsätze: Der im Grundlagenbescheid nach Absatz 4 festgestellte berücksichtigungsfähige Anteil der Aufwendungen ist gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum zu verteilen, es sei denn, es wird ein Einzelnachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gewählt. Wird die Möglichkeit zur Ermäßigung durch Verrechnung auf Einzelnachweis in Anspruch genommen, erfolgt je Kalenderjahr eine Verrechnung in Höhe der in einer Abrechnung nach § 17k Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 nachgewiesenen Wärmenutzung, höchstens jedoch in Höhe des gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum verteilten berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen, der im Grundlagenbescheid festgestellt worden ist.

§ 17g Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser 10

Auf Antrag erhalten Entgeltpflichtige aus dem Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden und des verarbeitenden Gewerbes, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig nach Abschnitt C und D der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zuzuordnen sind, für die Verwendung von Grundwasser eine Ermäßigung von 25 Prozent des geschuldeten Entgelts, wenn sie EMAS- oder ISO 14001-Umweltmanagementsysteme einsetzen und einen haushälterischen, sparsamen sowie rationellen Einsatz des verwendeten Grundwassers gewährleisten.

§ 17h Härtefälle 10

In besonderen Härtefällen kann auf Antrag das Entgelt ermäßigt oder von der Festsetzung abgesehen werden, insbesondere wenn die Festsetzung des Entgelts in voller Höhe zu einer außergewöhnlichen oder atypischen Belastung führen würde. Eine Kumulierung mit einer Ermäßigung nach §§ 17f oder 17g ist nicht zulässig.

§ 17i Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit 10

(1) Der Entgeltpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum gegenüber der Wasserbehörde unaufgefordert eine Erklärung abzugeben (Entgelterklärung). In der Entgelterklärung sind alle zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, insbesondere zur entnommenen Wassermenge, zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen, einschließlich etwaiger Anträge nach §§ 17f, 17g und 17h sowie Nachweise nach §§ 17k und 17l, vorzulegen (Erklärungsumfang). Die Entgelterklärung ist nach einem vom Umweltministerium vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck). Die Wasserbehörde kann von der Verwendung des amtlichen elektronischen Vordrucks absehen. Die Entgelterklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben (Erklärungsfrist). Abweichend hiervon ist im Falle der §§ 17f, 17g und 17h die Entgelterklärung spätestens bis zum 31. März abzugeben; die Wasserbehörde ist vor Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 5 von der beabsichtigten Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag kann die Erklärungsfrist nach Satz 5 oder Satz 6 durch die Wasserbehörde verlängert werden. § 109 Abs.1 Satz 2 und § 110 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 6 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (Entgeltschätzung) und einen Verspätungszuschlag entsprechend § 152 der Abgabenordnung festsetzen (Verspätungszuschlag). Die Geltendmachung von Anträgen nach §§ 17f, 17g und 17h ist nach Ablauf der Erklärungsfrist ausgeschlossen (Ausschlussfrist), es sei denn, die Wasserbehörde hat die Frist verlängert.

(2) Das Entgelt wird unter Berücksichtigung von Anträgen nach §§ 17f, 17g oder 17h jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 4 werden angerechnet.

(3) Eine Entgeltfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Frist zur Festsetzung abgelaufen ist (Festsetzungsfrist). Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Erklärungsfrist fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre und im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 2 auf fünfzehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt die nach Satz 2 auf zehn Jahre verlängerte und im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 2 die auf fünfzehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch dann, wenn die Angaben in der Entgelterklärung in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind und dadurch ein Entgelt verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 17c folgenden Kalenderjahres. Hiervon abweichend beginnt im Falle von § 17f die Festsetzungsfrist

  1. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Maßnahme nach § 17f Abs. 2 Nr. 2 zugrunde liegende KWK-Anlage den Dauerbetrieb aufgenommen hat, wenn nach § 17f Abs. 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Baubeginns erfolgt,
  2. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, wenn nachträglich Änderungen an Maßnahmen nach § 17f Abs. 2 vorgenommen worden sind, die sich mit Wirkung für die Vergangenheit auf die Festsetzung des Entgelts auswirken.

Im Falle von § 17f endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.

(4) Der Entgeltpflichtige hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten (gesetzliche Vorauszahlungspflichten). Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. Die Wasserbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.

(5) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 17j Feststellung 10

(1) Auf der Grundlage der Entgelterklärung des Entgeltpflichtigen für das Kalenderjahr, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 17f erstmals vorzunehmen ist, ist von der Wasserbehörde der Grundlagenbescheid nach Maßgabe von § 17f Abs. 4 zu erlassen. Der Entgeltpflichtige hat die Wasserbehörde über nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 17f Abs. 2, die sich wesentlich auf die Feststellungen im Grundlagenbescheid auswirken, unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Frist für die gesonderte Feststellung durch einen Grundlagenbescheid nach § 17f Abs. 4 (Feststellungsfrist) beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf dasjenige Kalenderjahr folgt, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 17f erstmals vorzunehmen ist.

(3) Ein Grundlagenbescheid kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen werden, als die darin enthaltenen gesonderten Feststellungen für die Festsetzung eines Entgelts von Bedeutung sind, für das die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids noch nicht abgelaufen ist. Hierauf ist im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.

§ 17k Nachweise für Ermäßigungen 10

(1) Der Entgeltpflichtige hat das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen und den Umfang der Ermäßigung wie folgt nachzuweisen:

  1. Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 1 wahlweise durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters für den Bereich Wasserversorgung oder für den Bereich Wärmeversorgung oder aber durch die Vorlage von Messergebnissen, die auf einem mit der Zulassungsbehörde abgestimmten Messprogramm beruhen. Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Inbetriebnahme zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.
  2. Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft oder für den Bereich Wärmeversorgung und die Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Aufwendungen. Nach Inbetriebnahme sind die behördliche Zulassungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen und die Höhe der Aufwendungen durch einen Abschlussprüfer zu bescheinigen. Sofern der Entgeltpflichtige von der Möglichkeit zur Verrechnung auf Einzelnachweis nach § 17f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Gebrauch macht, hat er für jedes Kalenderjahr zusätzlich eine durch einen Abschlussprüfer bestätigte Abrechnung gemäß § 8 Abs. 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen.
  3. Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 3 und 4 durch die Vorlage der behördlichen Zulassungsentscheidung. Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Fertigstellung zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.
  4. Im Falle von § 17g durch die Vorlage einer EMASRegistrierung oder einer gültigen ISO 14001-Zertifizierung.

(2) Sieht es die Wasserbehörde nach den Umständen des Einzelfalles als geboten an, kann sie die Vorlage weiterer Nachweise fordern.

§ 17l Nachweise für Härtefälle 10

Der Entgeltpflichtige hat als Nachweis alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die besondere Härtefallstellung herleiten lässt. Für Inhalt und Umfang der Mitwirkungs- und Nachweispflichten und Beweismittel gelten die §§ 90, 92, 93, 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2 und §§ 97 bis 99 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 17m Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung 10

(1) Ein Festsetzungsbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 17f Abs. 4), dem Bindungswirkung für diesen Festsetzungsbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

(2) Das Entgelt ist nachzuerheben,

  1. wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Festsetzung des Entgelts führen, insbesondere, wenn die dem Grundlagenbescheid zugrunde liegenden Angaben unrichtig oder unvollständig waren,
  2. wenn nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 17f Abs. 2 zu einer höheren Festsetzung des Entgelts führen, insbesondere weil sie sich auf die im Grundlagenbescheid festgestellten Be messungsgrundlagen auswirken,
  3. wenn nach § 17f Abs. 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Baubeginns festgesetzt wurde und die der Maßnahme nach § 17f Abs. 2 Nr. 2 zugrunde liegende hocheffiziente KWK-Anlage den Dauerbetrieb nicht spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Baubeginns folgt, aufgenommen hat.

Die Nacherhebung erfolgt durch Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids und der hierauf beruhenden Festsetzungsbescheide. Ist innerhalb des Verrechnungszeitraums nach § 17f Abs. 5 eine nachträgliche Änderung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 nur für die Festsetzung des Entgelts in späteren Kalenderjahren von Bedeutung, hat die Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids insoweit zu erfolgen, als die Feststellungen für spätere Festsetzungen von Bedeutung sind. Das nacherhobene Entgelt ist vom Entgeltpflichtigen rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

§ 17n Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes 10

(1) Beim Vollzug der §§ 17a bis 17 o sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden über

  1. die steuerlichen Begriffsbestimmungen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4, §§ 4, 5 und 7 bis 15,
  2. die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32,
  3. die Steuerpflichtigen nach §§ 33 bis 36,
  4. das Steuerschuldverhältnis nach §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49,
  5. über die Haftung nach §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
  6. die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel nach § 88,
  7. die Verwaltungsakte nach § 129,
  8. die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt nach § 164 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1,
  9. die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach §§ 218, 219, 224 Abs. 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232,
  10. die Verzinsung und Säumniszuschläge nach §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben ist, § 237 Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
  11. die Sicherheitsleistung nach §§ 241 bis 248,
  12. die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften nach § 251 Abs. 3,
  13. die Niederschlagung nach § 261.

Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen treten an die Stelle

  1. der Finanzbehörde oder des Finanzamts die zuständige Wasserbehörde,
  2. des Wortes "Abgabe" das Wort "Entgelt",
  3. des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Entgelten",
  4. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17o Berichtspflicht 10

Das Umweltministerium legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vor. Es soll dabei insbesondere über

  1. den Vollzug der Vorschriften und
  2. die Auswirkungen auf Wasserentnahmen, Wärmeeinleitung, gewässerökologische Funktionsfähigkeit von Oberflächengewässern und den Rückgang der Grundwasserbenutzungen infolge eines Umstiegs auf die Benutzung von Oberflächenwasser berichten. Der Erfahrungsbericht soll auch Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Wasserentnahmeentgelts enthalten."
  3. Die Anlage zu § 17a Abs. 3 (Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen) wird aufgehoben.
  4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

§ 18 Zusammentreffen mehrerer Anträge

(1) Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat das schon vorhandene Unternehmen den Vorrang; im Übrigen sind die stärkere Gebundenheit eines Unternehmens an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand des Unternehmens bieten, maßgebend.

(2) Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist werden weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

§ 19 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 WHG)

(1) Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen können sich über Art, Maß und Zeiten der Ausübung ihrer Wasserbenutzungsrechte und -befugnisse mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. Die Vereinbarung und ihre Kündigung bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde; sie darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit versagt werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder ist eine geordnete Benutzung des Gewässers aus anderen Gründen nicht gewährleistet, so bleibt der Ausgleich dem Ermessen der Wasserbehörde überlassen. Sie soll dabei die Bedeutung der Benutzungen für das Wohl der Allgemeinheit berücksichtigen.

(3) Im Ausgleichsverfahren kann den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen auch die Pflicht auferlegt werden, Wehre, Schleusen, Stellfallen, Zu-, Ableitungs- und Verteilungsgräben, Messeinrichtungen und ähnliche Anlagen herzustellen und zu unterhalten sowie für die notwendige Bedienung dieser Vorrichtungen zu sorgen. Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die von einer solchen Anordnung Vorteile haben, sind verpflichtet, die entstehenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des ihnen zukommenden Vorteils zu tragen.

§ 20 Vorübergehende Zuweisung des Wassers

Gefährdet außergewöhnlich geringe Wasserführung den Ertrag von Grundstücken, die auf Bewässerung angewiesen sind, so kann die Wasserbehörde das Wasser vorübergehend ganz oder teilweise den Wässerungsbefugten zuweisen, wenn die diesen sonst entstehenden Nachteile bedeutend höher sind als die durch die Zuweisung den übrigen Benutzern entstehenden Schäden. Die Wässerungsbefugten haben diese insoweit zu ersetzen, als dies nach den Umständen billig erscheint.

§ 21 Verzicht auf Wasserbenutzungsrechte und -befugnisse

Wasserbenutzungsrechte und -befugnisse können durch Verzicht des Inhabers aufgegeben werden. Der Verzicht ist der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

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