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Regelwerk

WG - Wassergesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 20. Januar 2005
(GBl. Nr. 5 vom 30.03.2005 S. 219, ber. S. 404; 11.10.2005 S. 668 05; 25.04.2007 S. 252; 14.10.2008 S. 313 08 In-Kraft-Treten; 14.10.2008 S. 338 08a; 14.10.2008 S. 367 08b; 30.07.2009 S. 363 09; 17.12.2009 S. 802 09a; 29.07.2010 S. 565 10;25.01.2012 S. 65; 03.12.2013 S. 389 13aufgehoben)



aufgehoben zum 01.01.2014Ausnahmen §§ 77 bis 80a

Archiv: LWG 1999

zur aktuellen Fassung

Erster Teil

1. Abschnitt
Einleitende Bestimmungen, Gewässereinteilung

§ 1 Einleitende Bestimmung
(Zu § 1 WHG)

(1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) genannten Gewässer.

(2) Fischteiche, Feuerlöschteiche, Eisweiher und ähnliche kleine Wasserbecken, die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen.

(3) Solquellen im Sinne des Bergrechts, die zu Heilquellen erklärt worden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit Ausnahmen der §§ 38 bis 42 ausgenommen.

(4) § 22 WHG bleibt unberührt.

(5) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden von den Bestimmungen der §§ 28 bis 31 WHG und des § 76 dieses Gesetzes ausgenommen.

(6) Das in Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und anderen künstlichen Anlagen abgesonderte Wasser ist nicht Gewässer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer sind öffentliche oder private Gewässer.

(2) Öffentliche Gewässer sind

  1. die natürlichen Wasserläufe,
  2. die künstlichen Wasserläufe (Kanäle, Gräben, Wuhre), an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist oder die nach bisher geltendem Recht öffentliche Gewässer waren,
  3. die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben.

Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer.

(3) Natürliche Wasserläufe sind die in natürlichem Bett fließenden Gewässer einschließlich ihrer Quellen, der unterirdischen und der aufgestauten Strecken, der Nebenarme, der Flutkanäle und der mit dem Wasserlauf in Verbindung stehenden oberirdischen Becken, in denen Wasser für Zwecke des Wasserlaufs zusammengefasst wird, samt ihren Zu- und Ableitungen. Zu den natürlichen Wasserläufen gehören auch die künstlich angelegten Wasserlaufstrecken, die einen Teil des natürlichen Wasserlaufs ersetzen (Ersatzstrecken).

§ 3 Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer

(1) Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. Soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, werden sie nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer erster Ordnung sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten öffentlichen Gewässer. Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.

(2) Haben sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung eines öffentlichen Gewässers oder die Bedürfnisse der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wesentlich geändert, so soll das Gewässer nach Anhören der beteiligten Träger der Unterhaltungslast in die entsprechende Ordnung umgestuft werden; darüber beschließt die Landesregierung. Der Beschluss wird im Gesetzblatt bekannt gemacht.

2. Abschnitt
Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten

§ 3a Grundsätze
(zu § 1a WHG)

(1) Die Gewässer sind nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 WHG zu sichern und zu bewirtschaften, die Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden. Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden. Bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben.

( 2) Das natürliche Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten; besteht kein natürliches Wasserrückhaltevermögen oder reicht dies nicht aus, ist es zu verbessern. Der Wasserabfluss darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere zum Schutz von Siedlungsbereichen vor Hochwasser, beschleunigt werden.

( 3) Benutzungen des Grundwassers dürfen nur im Rahmen der Neubildung zugelassen werden.

( 4) Die Benutzung der Gewässer für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung genießt Vorrang vor anderen Benutzungen.

( 5) Bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, ist die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen zu vermeiden.

( 6) Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche sind die Belange der Grundwasserneubildung, der Gewässerökologie und des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.

( 7) Jeder ist verpflichtet, mit Wasser haushälterisch umzugehen, Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.

§ 3b Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
(zu § 1b Abs. 3 WHG)

(1) Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser werden folgenden Flussgebietseinheiten zugeordnet:

  1. im Einzugsgebiet des Rheins der Flussgebietseinheit Rhein mit den Bearbeitungsgebieten Alpenrhein/Bodensee, Hochrhein, Oberrhein, Neckar und Main,
  2. im Einzugsgebiet der Donau der Flussgebietseinheit Donau mit dem Bearbeitungsgebiet Donau.

(2) Die Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und die Bearbeitungsgebiete sind in der Anlage zu diesem Gesetz und in Karten des Maßstabes 1 : 250 000, die bei den Flussgebietsbehörden ausliegen, dargestellt.

§ 3c Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu § 1b Abs. 2, §§ 36, 36b WHG)

(1) Für die baden-württembergischen Anteile jedes Bearbeitungsgebiets ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan durch die Flussgebietsbehörde aufzustellen, um die in § 25a Abs.1, § 25b Abs. l und § 33a Abs. 1 WHG festgelegten Ziele zu erreichen. Die Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme bedürfen der Zustimmung des Landtags. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 bis 6 WHG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in § 36b Abs. 2 bis 4 WHG genannten Informationen.

(2) Im Einzugsbereich des Rheins erstellen die Flussgebietsbehörden Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Rhein und koordinieren diese mit den zuständigen Behörden der Länder Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. Die oberste Wasserbehörde koordiniert die Beiß-träge mit den zuständigen Behörden der Französischen Republik, der Republik Österreich und der Italienischen Republik und bemüht sich, die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu koordinieren. Die oberste Wasserbehörde wirkt bei der Aufstellung des internationalen Bewirtschaftungsplans und des internationalen Maßnahmenprogramms mit den Staaten im Einzugsgebiet sowie mit über- und zwischenstaatlichen Stellen zusammen.

(3) Im Einzugsgebiet der Donau erstellt die Flussgebietsbehörde Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Donau und koordiniert diese mit den zuständigen Behörden des Freistaates Bayern. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Koordinierung nach Absatz 2 und 3 erfolgt im Benehmen und soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsabkommen die Einzelheiten der Koordinierung nach Absatz 2 und 3 regeln.

(5) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 sowie die Beiträge nach Absatz 2 und 3 sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Die Bewirtschaftungspläne und ihre Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren; die Aktualisierung bedarf der Zustimmung des Landtags. Maßnahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.

§ 3d Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes wirken bei der Aufstellung und Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit. Insbesondere unterstützen sie die Flussgebietsbehörden und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

(2) Sonstige Planungs- und Vorhabensträger haben den Flussgebietsbehörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese für die Aufstellung und Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme benötigen. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.

(3) § 82 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3e Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
(zu § 36b Abs. 2 und 5 WHG)

(1) Die Flussgebietsbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen und Kreise bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan und das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sowie die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen von der Flussgebietsbehörde veröffentlicht. Ein vorläufiger Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird von der Flussgebietsbehörde spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht.

(2) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, von der Flussgebietsbehörde veröffentlicht. Auf Antrag wird von der Flussgebietsbehörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(3) Die Veröffentlichungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen durch die Flussgebietsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und durch Einstellen in das Internet. Ein Hinweis auf die Veröffentlichungen ist ortsüblich bekannt zu machen. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den veröffentlichten Informationen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flussgebietsbehörde Stellung genommen werden. Hierauf ist in den Veröffentlichungen hinzuweisen.

(4) Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

§ 3f Verbindlicherklärung der Maßnahmenprogramme 08b

Die baden-württembergischen Anteile der Maßnahmenprogramme der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau sowie deren Aktualisierung können durch Rechtsverordnung für öffentliche Stellen für verbindlich erklärt werden. Für die Verbindlicherklärung gilt § 10 des Landesplanungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Niederlegung beim Umweltministerium, der zuständigen Flussgebietsbehörde und den höheren Wasserbehörden, deren Bezirk berührt ist, erfolgt.

§ 3g Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, Ausnahmen
(zu §§ 25c, 25d und 33a Abs. 4 WHG)

(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 25b Abs. 1 Nr.2 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Diese Frist kann von der Flussgebietsbehörde unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(2) Ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand für das Grundwasser im Sinne des § 33a Abs. 1 Nr.4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG sind alle in Absatz 1 und 2 genannten Ziele bis 22. Dezember 2015 zu erreichen, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(4) Die Flussgebietsbehörde kann nach Maßgabe des § 25d Abs. 1 WHG für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele als nach § 25a Abs. 1 WHG und § 25b Abs. 1 WHG festlegen. Für Grundwasser gilt dies nach § 33a Abs. 4 Satz 3 WHG mit der Maßgabe, dass anstelle des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringst mögliche Veränderung des guten Zustandes des Grundwassers zu erreichen ist.

Zweiter Teil
Eigentumsverhältnisse der Gewässer

§ 4 Eigentumsverhältnisse der öffentlichen Gewässer

(1) Das Bett eines Gewässers erster Ordnung steht im öffentlichen Eigentum des Landes, das eines Gewässers zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Privateigentum anderer am Bett eines öffentlichen Gewässers und Privateigentum des Landes oder einer Gemeinde an künstlich überfluteten Flächen oder am Bett eines Gewässers nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

( 2) Trennt ein öffentliches Gewässer benachbarte Gemeindegebiete, so folgt die Gemeindegrenze den natürlichen Veränderungen des Gewässers durch Überflutung und Verlandung. Ist der Verlauf der Gemeindegrenze nicht näher bestimmt, so gilt als Gemeindegrenze,

  1. wenn die Gemeindegebiete einander gegenüberliegen, eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
  2. wenn die Gemeindegebiete nebeneinander liegen, eine vom Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

Ist Satz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so wird das Gewässerbett auf die Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken aufgeteilt.

( 3) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht. Fehlen Pegelbeobachtungen überhaupt, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.

( 4) Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte Dritter bleiben unberührt.

( 5) Privateigentum am Bett eines öffentlichen Gewässers, das nicht in das Grundbuch eingetragen ist, kann durch den der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift erklärten Verzicht des Eigentümers aufgegeben werden. Ist das Grundstück nicht mit Rechten Dritter belastet, so wird es öffentliches Eigentum nach Absatz 1 Satz 1; im anderen Falle gilt § 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

( 6) Durch Eigentumsänderungen nach Absatz 1 Satz 1 werden bestehende Fischereiberechtigungen nicht berührt.

§ 5 Öffentliches Eigentum am Bett öffentlicher Gewässer

Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen. Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden.

§ 6 Eigentumsverhältnisse der privaten Gewässer

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Eigentumsverhältnisse am Bett der privaten Gewässer bleiben unberührt.

§ 7 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstands bestimmt.

(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die festgesetzte Uferlinie bleibt maßgebend, bis sie geändert oder aufgehoben wird.

§ 8 Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern

(1) Werden Ufergrundstücke an öffentlichen Gewässern oder dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so erstreckt sich das Eigentum am Gewässerbett auch auf die überfluteten Flächen.

(2) Entstehen in öffentlichen Gewässern durch Anschwemmung oder durch Zurücktreten des Wassers dauernde Verlandungen, so gehören sie dem Eigentümer des Gewässerbettes.

(3) In den Fällen des § 9a Abs. 2 erwirbt der Eigentümer des Gewässerbettes das Eigentum erst, wenn die Wasserbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zugelassen hat, nach § 9a Abs. 4 entschieden hat, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht notwendig ist oder wenn auch das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.

§ 9 Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers

(1) Hat ein öffentliches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so verbleibt das verlassene Gewässerbett dem Eigentümer. An den in das neue Gewässerbett fallenden Grundflächen entsteht öffentliches Eigentum desjenigen, der nach § 4 Abs. 1 Eigentümer des Gewässerbettes ist.

(2) In den Fällen des § 9a Abs. 2 treten die Rechtsfolgen des Absatzes 1 erst ein, wenn die Wasserbehörde nach § 9a Abs. 2 Satz 4 oder nach Abs. 4 entschieden hat, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zulässig oder nicht notwendig ist und auch das Recht zur Wiederherstellung erloschen ist.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend, wenn nur ein Nebenarm des Gewässers entstanden ist.

§ 9a Entschädigung, Wiederherstellung

(1) In den Fällen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs.3 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die Wasserbehörde die Wiederherstellung zugelassen hat.

( 2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb von in genehmigten Flächennutzungsplänen dargestellten Baugebieten, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen sind die Beteiligten gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung ihrer Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. Ein Wiederherstellungsrecht besteht auch, wenn das Belassen des Zustandes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Wiederherstellung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beteiligte sind in den Fällen des § 8 die durch die Veränderungen betroffenen Eigentümer, die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, der Träger der Unterhaltungslast und in den Fällen des § 9 auch die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke und die Gemeinden, in deren Gebiet das verlassene und das neue Bett liegen. Die Wiederherstellung bedarf der Zulassung durch die Wasserbehörde.

( 3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren, gerechnet von der Zulassung der Wiederherstellung an, hergestellt ist. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Wasserbehörde die Frist verlängern.

( 4) Der Träger der Unterhaltungslast hat den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit notwendig ist. Hierüber entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten näher bestimmen. § 63 Abs. 2 gilt entsprechend.

( 5) Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die durch die Wiederherstellungsarbeiten betroffen werden, sind verpflichtet, die vorübergehende Benutzung ihrer Grundstücke für Zwecke der Wiederherstellung, insbesondere auch zum Herbeischaffen und Lagern der Geräte und Baustoffe, zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte gegen den Unternehmer Anspruch auf Schadenersatz. Der Duldungspflichtige kann Sicherheitsleistung verlangen.

( 6) Streitigkeiten über das Eigentum und über die Entschädigung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

§ 10 Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer

(1) Wird einem öffentlichen Gewässer durch Verlegung, Abtrennung, Auffüllung, Verdolung oder ähnliche bauliche Maßnahmen Land abgewonnen, so geht das Eigentum an der Grundfläche zwischen der alten und der neuen Uferlinie auf den Unternehmer über, soweit nicht Absatz 4 etwas anderes bestimmt.

( 2) Den durch Maßnahmen nach Absatz 1 von einem öffentlichen Gewässer abgeschnittenen Anliegern und Hinterliegern ist, wenn ein Anliegergebrauch ( § 27) zugelassen war, die weitere Ausübung des Anliegergebrauchs über das künstlich gewonnene Land zu gestatten, soweit sich dies mit dessen Zweckbestimmung vereinbaren lässt und die geordnete Benutzung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.

( 3) Im Ausbauverfahren kann bestimmt werden, dass der Unternehmer an den Eigentümer des Gewässerbettes ein Entgelt zu entrichten hat; die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Vorteil des künstlich gewonnenen Landes für den Unternehmer.

( 4) Soweit an dem Bett eines öffentlichen Gewässers Privateigentum besteht, verbleibt das künstlich gewonnene Land dem Eigentümer; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Duldungspflicht bei Privateigentum am Bett öffentlicher Gewässer

Der Privateigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat die Gewässerbenutzung durch die hierzu Befugten ohne Entschädigung zu dulden. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe ( § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und § 13 Abs. 1 Nr.3 dieses Gesetzes), die Bestandteile des Gewässerbettes sind.

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