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Regelwerk, Bau und Planung

LplG - Landesplanungsgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Juli 2003
(GVBl. Nr. 10 vom 11.08.2003 S. 385; 01.04.2004 S. 177; 01.07.2004 S. 469 04; 14.12.2004 S. 882 04; 01.12.2005 S. 710 05; 14.10.2008 S. 367 08; 04.05.2009 S. 185 09; 22.05.2012 S. 285 12; 23.07.2013 S. 229 13; 03.12.2013 S. 329 13a; 23.06.2015 S. 585 15; 28.10.2015 S. 870 15; 23.02.2017 S. 99 17; 19.12.2017 S. 645 17a, 28.11.2018 S. 439 18; 21.12.2021 S. 1 22; 15.11.2022 S. 537 22a; 21.12.2022 S. 649 22b; 07.02.2023 S. 26 23)



Erster Teil
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung

§ 1

Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist

  1. die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes,
  2. die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Landes, der bundesunmittelbaren und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen), der Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 sowie der sonstigen Personen des Privatrechts mit den Erfordernissen der Raumordnung,
  3. die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 Leitvorstellung, Gegenstromprinzip 08 22a

(1) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind

  1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten,
  2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,
  3. a. die räumlichen Voraussetzungen des Klimaschutzes zu schaffen; insbesondere ist dem Flächenbedarf einer treibhausgasneutralen Energieerzeugung Rechnung zu tragen,
  4. b. die räumlichen Voraussetzungen für die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels zu schaffen,
  5. c. insbesondere der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen,
  6. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen,
  7. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten, und dabei insbesondere die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen für Siedlung und Verkehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und ökologischer Belange spürbar zurückzuführen,
  8. die prägende Vielfalt der Regionen und ihrer Teilräume zu stärken,
  9. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen herzustellen,
  10. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum zu schaffen.

(2) Die räumliche Entwicklung und Ordnung der Regionen und ihrer Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums des Landes einfügen; die räumliche Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse der Regionen und ihrer Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

§ 2a Umweltprüfung 08

(1) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung eines Entwicklungsplans oder eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.30) durchzuführen. Hierzu ist als gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Dokument ein Umweltbericht zu erstellen.

(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Plans entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans vernünftigerweise gefordert werden können und auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

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