WG - Wassergesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Fassung vom 1. Januar 1999
(GBl. 1999 S. 1; 2001 S. 605; 19.11.2002 S. 428 02, ber. S. 531; 2004 S. 1 04; 01.07.2004 S. 469, 548; 14.12.2004 S. 884 04aaufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Erster Teil 04

1. Abschnitt
Einleitende Bestimmungen, Gewässereinteilung

§ 1 Einleitende Bestimmung
(Zu § 1 WHG)

(1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) genannten Gewässer.

(2) Fischteiche, Feuerlöschteiche, Eisweiher und ähnliche kleine Wasserbecken, die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen.

(3) Solquellen im Sinne des Bergrechts, die zu Heilquellen erklärt worden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 38 bis 42 ausgenommen.

(4) § 22 WHG bleibt unberührt.

(5) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden von den Bestimmungen der §§ 28 bis 31 WHG und des § 76 dieses Gesetzes ausgenommen.

(6) Das in Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und anderen künstlichen Anlagen abgesonderte Wasser ist nicht Gewässer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer sind öffentliche oder private Gewässer.

(2) Öffentliche Gewässer sind

  1. die natürlichen Wasserläufe,
  2. die künstlichen Wasserläufe (Kanäle, Gräben, Wuhre), an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist oder die nach bisher geltendem Recht öffentliche Gewässer waren,
  3. die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben.

Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer.

(3) Natürliche Wasserläufe sind die in natürlichem Bett fließenden Gewässer einschließlich ihrer Quellen, der unterirdischen und der aufgestauten Strecken, der Nebenarme, der Flutkanäle und der mit dem Wasserlauf in Verbindung stehenden oberirdischen Becken, in denen Wasser für Zwecke des Wasserlaufs zusammengefaßt wird, samt ihren Zu- und Ableitungen. Zu den natürlichen Wasserläufen gehören auch die künstlich angelegten Wasserlaufstrecken, die einen Teil des natürlichen Wasserlaufs ersetzen (Ersatzstrecken).

§ 3 Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer

(1) Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. Soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, werden sie nach ihrer wasserwirtschaftlichen. Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer erster Ordnung sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten öffentlichen Gewässer. Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.

(2) Haben sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung eines öffentlichen Gewässers oder die Bedürfnisse der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wesentlich geändert, so soll das Gewässer nach Anhören der beteiligten Träger der Unterhaltungslast in die entsprechende Ordnung umgestuft werden; darüber beschließt die Landesregierung. Der Beschluß wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichten, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers (Rohwasser) zu untersuchen, und das Nähere, insbesondere die Art und Häufigkeit der Untersuchungen und an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind, festlegen.

2. Abschnitt 04
Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten

§ 3a Grundsätze 04
(Zu § 1a WHG)

(1) Die Gewässer sind nach Maßgabe des § 1a Abs. l WHG zu sichern und zu bewirtschaften, die Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden. Bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben.

( 2) Das natürliche Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten; besteht kein natürliches Wasserrückhaltevermögen oder reicht dies nicht aus, ist es zu verbessern. Der Wasserabfluß darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere zum Schutz von Siedlungsbereichen vor Hochwasser, beschleunigt werden.

( 3) Benutzungen des Grundwassers dürfen nur im Rahmen der Neubildung zugelassen werden.

( 4) Die Benutzung der Gewässer für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung genießt Vorrang vor anderen Benutzungen.

( 5) Bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, ist die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen zu vermeiden.

( 6) Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche sind die Belange der Grundwasserneubildung, der Gewässerökologie und des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.

( 7) Jeder ist verpflichtet, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.

§ 3b Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten 04
(zu § 1b Abs. 3 WHG)

(1) Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser werden folgenden Flussgebietseinheiten zugeordnet:

  1. im Einzugsgebiet des Rheins der Flussgebietseinheit Rhein mit den Bearbeitungsgebieten Alpenrhein/ Bodensee, Hochrhein, Oberrhein, Neckar und Main,
  2. im Einzugsgebiet der Donau der Flussgebietseinheit Donau mit dem Bearbeitungsgebiet Donau.

(2) Die Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und die Bearbeitungsgebiete sind in der Anlage zu diesem Gesetz und in Karten des Maßstabes 1:250 000, die bei den Flussgebietsbehörden ausliegen, dargestellt.

§ 3c Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu § 1b Abs. 2, §§ 36, 36b WHG)

(1) Für die baden-württembergischen Anteile jedes Bearbeitungsgebiets ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan durch die Flussgebietsbehörde aufzustellen, um die in § 25a Abs. l, § 25b Abs. l und § 33a Abs. 1 WHG festgelegten Ziele zu erreichen. Die Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme bedürfen der Zustimmung des Landtags. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 bis 6 WHG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in § 36b Abs. 2 bis 4 WHG genannten Informationen.

(2) Im Einzugsbereich des Rheins erstellen die Flussgebietsbehörden Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Rhein und koordinieren diese mit den zuständigen Behörden der Länder Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. Die oberste Wasserbehörde koordiniert die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Französischen Republik, der Republik Österreich und der Italienischen Republik und bemüht sich, die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu koordinieren. Die oberste Wasserbehörde wirkt bei der Aufstellung des internationalen Bewirtschaftungsplanes und des internationalen Maßnahmenprogramms mit den Staaten im Einzugsgebiet sowie mit über- und zwischenstaatlichen Stellen zusammen.

(3) Im Einzugsgebiet der Donau erstellt die Flussgebietsbehörde Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Donau und koordiniert diese mit den zuständigen Behörden des Freistaates Bayern. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Koordinierung nach Absatz 2 und 3 erfolgt im Benehmen und soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsabkommen die Einzelheiten der Koordinierung nach Absatz 2 und 3 regeln.

(5) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 sowie die Beiträge nach Absatz 2 und 3 sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Die Bewirtschaftungspläne und ihre Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren; die Aktualisierung bedarf der Zustimmung des Landtags. Maßnahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.

§ 3d Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes wirken bei der Aufstellung und Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit. Insbesondere unterstützen sie die Flussgebietsbehörden und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

(2) Sonstige Planungs- und Vorhabensträger haben den Flussgebietsbehörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese für die Aufstellung und Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme benötigen. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.

(3) § 82 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3e Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
(zu § 36b Abs. 2 und 5 WHG)

(1) Die Flussgebietsbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen und Kreise bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan und das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sowie die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen von der Flussgebietsbehörde veröffentlicht. Ein vorläufiger Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird von der Flussgebietsbehörde spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht.

(2) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, von der Flussgebietsbehörde veröffentlicht. Auf Antrag wird von der Flussgebietsbehörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(3) Die Veröffentlichungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen durch die Flussgebietsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und durch Einstellen in das Internet. Ein Hinweis auf die Veröffentlichungen ist ortsüblich bekannt zu machen. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den veröffentlichten Informationen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flussgebietsbehörde Stellung genommen werden. Hierauf ist in den Veröffentlichungen hinzuweisen.

(4) Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

§ 3f Verbindlicherklärung des Bewirtschaftungsplanes

Die baden-württembergischen Anteile der Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau sowie deren Aktualisierung können durch Rechtsverordnung für öffentliche Stellen für verbindlich erklärt werden. Für die Verbindlicherklärung gelten § 6 Abs. l und 2 und § 7 des Landesplanungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Niederlegung beim Ministerium für Umwelt und Verkehr und den Flussgebietsbehörden erfolgt.

§ 3g Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, Ausnahmen
(zu §§ 25c, 25d und 33a Abs. 4 WHG)

(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Abs. l Nr. 2 WHG sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Diese Frist kann von der Flussgebietsbehörde unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(2) Ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand für das Grundwasser im Sinne des § 33a Abs. l Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG sind alle in Absatz 1 und 2 genannten Ziele bis 22. Dezember 2015 zu erreichen, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(4) Die Flussgebietsbehörde kann nach Maßgabe des § 25d Abs. l WHG für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele als nach § 25a Abs. l WHG und § 25b Abs. l WHG festlegen. Für Grundwasser gilt dies nach § 33a Abs. 4 Satz 3 WHG mit der Maßgabe, dass anstelle des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringstmögliche Veränderung des guten Zustandes des Grundwassers zu erreichen ist.

Zweiter Teil
Eigentumsverhältnisse der Gewässer

§ 4 Eigentumsverhältnisse der öffentlichen Gewässer

(1) Das Bett eines Gewässers erster Ordnung steht im öffentlichen Eigentum des Landes, das eines Gewässers zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Privateigentum anderer am Bett eines öffentlichen Gewässers und Privateigentum des Landes oder einer Gemeinde an künstlich überfluteten Flächen oder am Bett eines Gewässers nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

( 2) Trennt ein öffentliches Gewässer benachbarte Gemeindegebiete, so folgt die Gemeindegrenze den natürlichen Veränderungen des Gewässers durch Überflutung und Verlandung. Ist der Verlauf der Gemeindegrenze nicht näher bestimmt, so gilt als Gemeindegrenze,

  1. wenn die Gemeindegebiete einander gegenüberliegen, eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
  2. wenn die Gemeindegebiete nebeneinander liegen, eine vom Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

Ist Satz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so wird das Gewässerbett auf die Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken aufgeteilt.

( 3) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht. Fehlen Pegelbeobachtungen überhaupt, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.

( 4) Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte Dritter bleiben unberührt.

( 5) Privateigentum am Bett eines öffentlichen Gewässers. das nicht in das Grundbuch eingetragen ist, kann durch den der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift erklärten Verzicht des Eigentümers aufgegeben werden. Ist das Grundstück nicht mit Rechten Dritter belastet, so wird es öffentliches Eigentum nach Absatz 1 Satz 1; im anderen Falle gilt § 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

( 6) Durch Eigentumsänderungen nach Absatz 1 Satz 1 werden bestehende Fischereiberechtigungen nicht berührt.

§ 5 Öffentliches Eigentum am Bett öffentlicher Gewässer

Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grund eigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen. Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden.

§ 6 Eigentumsverhältnisse der privaten Gewässer

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Eigentumsverhältnisse am Bett der privaten Gewässer bleiben unberührt.

§ 7 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstands bestimmt.

(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die festgesetzte Uferlinie bleibt maßgebend, bis sie geändert oder aufgehoben wird.

§ 8 Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern

(1 Werden Ufergrundstücke an öffentlichen Gewässern oder dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet. so erstreckt sich das Eigentum am Gewässerbett: auch auf die überfluteten Flächen.

(2) Entstehen in öffentlichen Gewässern durch Anschwemmung oder durch Zurücktreten des Wassers dauernde Verlandungen, so gehören sie dem Eigentümer des Gewässerbettes.

(3) In den Fällen des § 9a Abs. 2 erwirbt der Eigentümer des Gewässerbettes das Eigentum erst, wenn die Wasserbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zugelassen hat, nach § 9a Abs. 4 entschieden hat, daß die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht notwendig ist oder wenn auch das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.

§ 9 Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers

(1) Hat ein öffentliches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so verbleibt das verlassene Gewässerbett dem Eigentümer. An den in das neue Gewässerbett fallenden Grundflächen entsteht öffentliches Eigentum desjenigen, der nach § 4 Abs. 1 Eigentümer des Gewässerbettes ist.

(2) In den Fällen des § 9a Abs. 2 treten die Rechtsfolgen des Absatzes 1 erst ein, wenn die Wasserbehörde nach § 9a Abs. 2 Satz 4 oder nach Abs. 4 entschieden hat, daß die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zulässig oder nicht notwendig ist und auch das Recht zur Wiederherstellung erloschen ist.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend, wenn nur ein Nebenarm des Gewässers entstanden ist.

§ 9a Entschädigung, Wiederherstellung

(1) In den Fällen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die Wasserbehörde die Wiederherstellung zugelassen hat.

( 2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb von in genehmigten Flächennutzungsplänen dargestellten Baugebieten, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen sind die Beteiligten gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung ihrer Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. Ein Wiederherstellungsrecht besteht auch, wenn das Belassen des Zustandes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Wiederherstellung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beteiligte sind in den Fällen des § 8 die durch die Veränderungen betroffenen Eigentümer, die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen. der Träger der Unterhaltungslast und in den Fällen des § 9 auch die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke und die Gemeinden, in deren Gebiet das verlassene und das neue Bett liegen. Die Wiederherstellung bedarf der Zulassung durch die Wasserbehörde.

( 3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen 3 Jahren, gerechnet von der Zulassung der Wiederherstellung an, hergestellt ist. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Wasserbehörde die Frist verlängern.

( 4) Der Träger der Unterhaltungslast hat den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit notwendig ist. Hierüber entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten näher bestimmen. § 63 Abs. 2 gilt entsprechend.

( 5) Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die durch die Wiederherstellungsarbeiten betroffen werden, sind verpflichtet, die vorübergehende Benutzung ihrer Grundstücke für Zwecke der Wiederherstellung, insbesondere auch zum Herbeischaffen und Lagern der Geräte und Baustoffe, zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte gegen den Unternehmer Anspruch auf Schadensersatz. Der Duldungspflichtige kann Sicherheitsleistung verlangen.

( 6) Streitigkeiten über das Eigentum und über die Entschädigung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

§ 10 Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer

(1) Wird einem öffentlichen Gewässer durch Verlegung, Abtrennung, Auffüllung, Verdolung oder ähnliche bauliche Maßnahmen Land abgewonnen, so geht das Eigentum an der Grundfläche zwischen der alten und der neuen Uferlinie auf den Unternehmer über, soweit nicht Absatz 4 etwas anderes bestimmt.

( 2) Den durch Maßnahmen nach Absatz 1 von einem öffentlichen Gewässer abgeschnittenen Anliegern und Hinterliegern ist, wenn ein Anliegergebrauch (§ 27) zugelassen war, die weitere Ausübung des Anliegergebrauchs über das künstlich gewonnene Land zu gestatten, soweit sich dies mit dessen Zweckbestimmung vereinbaren läßt und die geordnete Benutzung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.

( 3) Im Ausbauverfahren kann bestimmt werden, daß der Unternehmer an den Eigentümer des Gewässerbettes ein Entgelt zu entrichten hat; die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Vorteil des künstlich gewonnenen Landes für den Unternehmer.

( 4) Soweit an dem Bett eines öffentlichen Gewässers Privateigentum besteht, verbleibt das künstlich gewonnene Land dem Eigentümer; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Duldungspflicht bei Privateigentum am Bett öffentlicher Gewässer

Der Privateigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat die Gewässerbenutzung durch die hierzu Befugten ohne Entschädigung zu dulden. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes), die Bestandteile des Gewässerbettes sind.

§ 12 Grundwasser

Das Grundwasser unterliegt nicht der Verfügung des Grundeigentümers; die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers bleiben unberührt.

Dritter Teil
Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer

§ 13 Benutzungen

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

  1. Herstellen und Betreiben von Hafen- und Umschlaganlagen. Landestellen, Lade- und Löschplätzen und Werftanlagen sowie Anlegen von Stichkanälen,
  2. Errichten und Betreiben von Fähren,
  3. Entnehmen fester Stoffe aus öffentlichen Gewässern, auch soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß nicht einwirkt,
  4. Arbeiten, durch die Grundwasser nicht nur für kurze Zeit und in geringem Umfang freigelegt wird,
  5. Versickern, Verregnen und Verrieseln oder sonstiges Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Wasser nachteilig verändern können, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Düngung im üblichen Umfang.

(2) Sollen Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 im Einzugs- und Versorgungsbereich eines öffentlichen Hafens errichtet werden, so kann die Bewilligung versagt werden, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, insbesondere zu einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung der bestehenden Häfen führen würde. Die für den Stromabschnitt zuständige Aufsichtsbehörde der Bundeswasserstraßen und die öffentlichen Häfen, in deren Einzugs- und Versorgungsbereich die Anlagen errichtet werden sollen, sind zu hören.

§ 14 Verpflichtungen der Benutzer

(1) Die Gewässer sind so zu benutzen, daß deren ökologische Funktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt. Wird Wasser abgeleitet, so ist das nicht verbrauchte Wasser zurückzuleiten, wenn dadurch eine Beeinträchtigung vermieden werden kann.

(2) Die Benutzer sind verpflichtet, die Anlagen zur Benutzung des Wassers, namentlich Stau-, Zuleitungs-, Ableitungs- und Entnahmeanlagen, so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, daß nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen, verbraucht wird oder verlorengeht.

(3) Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Benutzung verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.

§ 14a Umsetzung von supranationalem und internationalem Recht

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG). Diese Vorschriften können insbesondere betreffen

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. den Bau und Betrieb von Anlagen,
  5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  6. die durchzuführenden Verfahren,
  7. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  8. Meßmethoden und Meßverfahren,
  9. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

Soweit bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatliche Vereinbarungen den unmittelbaren Gesundheitsschutz der Wassernutzer bezwecken, werden die Oberste Wasserbehörde und die Oberste Gesundheitsbehörde ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Beschlüssen und zur Umsetzung von Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Schiffahrt und die Benutzung der Gewässer durch kleine Fahrzeuge zu regeln. Diese Vorschriften können insbesondere betreffen

  1. die Anforderungen an die Zulassung und das Führen von kleinen Fahrzeugen, Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen,
  2. die Regelung des Verkehrs auf den Gewässern.

§ 15 Berücksichtigung nachteiliger Einwirkungen im Bewilligungsverfahren
(Zu § 8 Abs. 4 WHG)

Einwendungen können auch erhoben werden, wenn zu erwarten ist, daß die Benutzung auf die einem andern erteilte Befugnis, ein Gewässer zu benutzen, nachteilig einwirkt, die Unterhaltung des Gewässers erschwert, Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere

Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen herbeiführt, insbesondere fremde Grundstücke der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung, schädlicher Grundwassersenkung oder sonstiger Schäden aussetzt, oder die Ausübung der Fischerei beeinträchtigt; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 16 Erlaubnis

Für die Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 6 und § 10 WHG sowie § 15 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 17 Besondere Bestimmungen für die Wasserkraftnutzung und das Entnehmen fester Stoffe

(1) Bei der Bewilligung oder Erlaubnis von Benutzungen, die zum Gegenstand haben

  1. die Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften öffentlicher Gewässer, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt,
  2. das Entnehmen fester Stoffe aus öffentlichen Gewässern, an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist,

kann dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt auferlegt werden. Das Entgelt kann bei veränderten Verhältnissen geändert werden.

(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich bei der Wasserkraftnutzung nach dem Wert der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Leistung der Rohwasserkraft für den Unternehmer; diese berechnet sich aus der benutzbaren Wassermenge und der Rohfallhöhe. Beim Entnehmen von Bestandteilen des Gewässerbettes richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Benutzung für den Unternehmer sowie den Einwirkungen der Benutzung auf die Beschaffenheit des Wassers und den Zustand des Bettes und der Ufer des Gewässers. Die oberste Wasserbehörde kann im übrigen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften für die Bemessung des Entgelts erlassen.

(3) Das Entgelt steht dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.

§ 17a Entgelt für Wasserentnahmen

(1) Das Land erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für folgende Benutzungen, soweit sie der Wasserversorgung dienen:

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.

(2) Ein Entgelt wird nicht erhoben für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes,
  2. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
  3. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen,
  4. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen,
  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei,
  6. Benutzungen, sofern die Wassermenge nicht mehr als 2000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

( 3) Das Entgelt bemißt sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist das anliegende Verzeichnis ( Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen). Das Entgelt steht dem Land zu.

§ 17b Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht 04

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 und 3 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

(5) § 116 Abs. 3 gilt entsprechend

§ 17c Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, Vorauszahlungen, Fälligkeit

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid) Vorauszahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17b Abs. 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 17a folgenden Kalenderjahres.

(3) Der Entgeltpflichtige hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. Die Wasserbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, daß die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.

(4) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.

( 5) § 117a gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 anstelle des Wortes ≫Abgabe≪ das Wort ≫Entgelt≪ und anstelle der Worte ≫Heranziehung zu Abgaben≪ die Worte ≫Heranziehung zu Entgelten≪ treten.

§ 17d Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts

(1) Die Wasserbehörde kann unbeschadet des § 117a in Verbindung mit §§ 163 und 227 der Abgabenordnung im Einzelfall das Wasserentnahmeentgelt auf Antrag um bis zu 90 vom Hundert des sich aus § 17a Abs. 3 ergebenden Betrages ermäßigen, wenn der Entgeltpflichtige für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigt (wasserintensive Produktion) und sich bei ungekürzter Erhebung des Entgelts seine Gestehungskosten so stark erhöhen würden, daß er erheblich und nicht nur vorübergehend in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. In den Fällen des § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf die Ermäßigung nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.

(2) In gleicher Weise kann das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären.

§ 17e (aufgehoben)

§ 17f (aufgehoben)

§ 18 Zusammentreffen mehrerer Anträge

(1) Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten läßt. Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat das schon vorhandene Unternehmen den Vorrang; im übrigen sind die stärkere Gebundenheit eines Unternehmens an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand des Unternehmens bieten, maßgebend.

(2) Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist werden weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

§ 19 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(Zu § 18 WHG)

(1) Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen können sich über Art, Maß und Zeiten der Ausübung ihrer Wasserbenutzungsrechte und -befugnisse mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. Die Vereinbarung und ihre Kündigung bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde; sie darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit versagt werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder ist eine geordnete Benutzung des Gewässers aus anderen Gründen nicht gewährleistet, so bleibt der Ausgleich dem Ermessen der Wasserbehörde überlassen. Sie soll dabei die Bedeutung der Benutzungen für das Wohl der Allgemeinheit berücksichtigen.

(3) Im Ausgleichsverfahren kann den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen auch die Pflicht auferlegt werden, Wehre, Schleusen, Stellfallen, Zu-, Ableitungs- und Verteilungsgräben, Meßeinrichtungen und ähnliche Anlagen herzustellen und zu unterhalten sowie für die notwendige Bedienung dieser Vorrichtungen zu sorgen. Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die von einer solchen Anordnung Vorteile haben, sind verpflichtet, die entstehenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des ihnen zukommenden Vorteils zu tragen.

§ 20 Vorübergehende Zuweisung des Wassers

Gefährdet außergewöhnlich geringe Wasserführung den Ertrag von Grundstücken, die auf Bewässerung angewiesen sind, so kann die Wasserbehörde das Wasser vorübergehend ganz oder teilweise den Wässerungsbefugten zuweisen, wenn die diesen sonst entstehenden Nachteile bedeutend höher sind als die durch die Zuweisung den übrigen Benutzern entstehenden Schäden. Die Wässerungsbefugten haben diese insoweit zu ersetzen, als dies nach den Umständen billig erscheint.

§ 21 Verzicht auf Wasserbenutzungsrechte und -befugnisse

Wasserbenutzungsrechte und -befugnisse können durch Verzicht des Inhabers aufgegeben werden. Der Verzicht ist der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

§ 22 Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen

(1) Erlöschen Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse, so kann die Wasserbehörde aus Gründen der Gewässerunterhaltung, der Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Abwendung nachteiliger Folgen für die Benutzung des Gewässers dem bisherigen Unternehmer aufgeben, die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen, auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder andere geeignete Vorkehrungen zu treffen; diese dürfen dem Unternehmer keine höheren Kosten verursachen als die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustands.

( 2) Eine Wasserbenutzungsanlage, die aus Gründen der Gewässerunterhaltung oder der Erhaltung oder der Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beseitigt werden darf, ist künftig von dem Träger der Gewässerunterhaltungslast zu unterhalten und zu bedienen. Die Wasserbehörde kann diese Verpflichtung dem bisherigen Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage auferlegen, soweit dies nach den Umständen billig erscheint. Ist der Fortbestand der Anlage aus anderen Gründen notwendig, so haben die Beteiligten, in deren Interesse der Fortbestand liegt, für die künftige Unterhaltung und Bedienung zu sorgen.

( 3) Der bisherige Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage ist verpflichtet, ein Betreten der Grundstücke durch die zur Unterhaltung und Bedienung der Wasserbenutzungsanlage Verpflichteten und deren Beauftragte zu gestatten, die Anlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und die Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden. Der Eigentümer kann verlangen, daß die zur Unterhaltung und Bedienung der Wasserbenutzungsanlage Verpflichteten das Anlagengrundstück zum Verkehrswert erwerben, soweit er an der ferneren Nutzung des Grundstücks wegen des Fortbestands der Wasserbenutzungsanlage kein Interesse mehr hat.

( 4) Sind mehrere zur Unterhaltung und Bedienung verpflichtet, so können sie sich über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist eine ordnungsmäßige Unterhaltung und Bedienung nicht gewährleistet, so regelt die Wasserbehörde die künftige Unterhaltung und Bedienung nach dem Verhältnis des Interesses der einzelnen Verpflichteten am Fortbestand der Anlage. Sie kann auch Ausgleichszahlungen festsetzen.

( 5) Werden Vorkehrungen nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer entschädigungspflichtigen Beschränkung oder Rücknahme eines Wasserbenutzungsrechts verlangt, so ist der bisherige Unternehmer zu entschädigen.

§ 23 Ändern von Wasserbenutzungsanlagen

Wer eine Wasserbenutzungsanlage ändert, ohne daß sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden.

§ 24 Wasserschutzgebiete 02 04
(Zu § 19 WHG)

(1) In den Wasserschutzgebieten können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Vornähme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen.

( 2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 und § 19 Abs. 2 WHG getroffen werden. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist; sie tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn beabsichtigt ist, weitere Anordnungen zutreffen. § 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

( 3) Für Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 19 Abs. 3 und § 20 WHG entsprechend. Die Entschädigung hat der zu leisten, in dessen Interesse die Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG, nach Absatz 1 oder die vorläufige Anordnung nach Absatz 2 erlassen wird.

( 4) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG leistet das Land. Die erwerbsgärtnerische Nutzung gilt als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks; als Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch Anordnungen nach Absatz 1 oder 2 sowie pflanzenschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten. Der Ausgleich ist in Geld zu leisten. Er bemißt sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit Leistungen von Dritten gewährt werden. Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über die Pauschalierung des Ausgleichs und die Festlegung von Geringfügigkeitsgrenzen, die Fälligkeit der Ausgleichszahlungen, die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt werden muß, die zuständige Behörde und das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren.

( 5) Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne daß bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten nach Absatz 3 verpflichtet. Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Land die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

( 6) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§ 82) in bezug auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in den in § 110a genannten Gebieten auf die untere Landwirtschaftsbehörde zu erstrecken.

( 7) Die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wirken bei der Überwachung der Wasserschutzgebiete, die in ihrem Interesse festgesetzt worden sind, durch Beobachtung mit. Sie sind verpflichtet, die untere Wasserbehörde unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörde erfordern können. Sie sind außerdem verpflichtet, die Bevölkerung über die Bedeutung der Wasserschutzgebiete und die wichtigsten Schutzbestimmungen zu informieren sowie die engeren Schutzzonen kenntlich zu machen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in Wasserschutzgebieten sind verpflichtet, das Anbringen von Kennzeichen zu dulden. Sätze 1 bis 3 gelten auch für als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen im Interesse der Unternehmen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind.

§ 25 Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 04
(Zu § 19g WHG)

(1) Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

( 2) Die Vorschriften des Siebenten Teils, mit Ausnahme des § 88, gelten für Maßnahmen nach § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG entsprechend.

( 3) Wer eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG umgegangen wird, betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen, sofern eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Ist die in Satz 1 genannte Behörde nicht erreichbar. ist die Anzeige bei der nächsterreichbaren Polizeidienststelle zu erstatten. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Vorgang der zuständigen Behörde bekannt ist.

§ 25a Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
(Zu § 19a WHG)

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nicht in oder auf Grund von § 19a Abs. 2 WHG bestimmt sind, sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, die Zubehör einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind oder die der landwirtschaftlichen Düngung dienen. Weitergehende Vorschriften, insbesondere für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete, bleiben unberührt.

( 2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch das Unternehmen nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann. § 76 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 25b Verordnungsermächtigungen

(1) Zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. die Erfassung der Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen,
  2. eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Betriebe für wassergefährdende Stoffe, mit denen in dem Betrieb umgegangen wird.

( 2) Zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung außerdem

  1. bestimmen, daß anzuzeigen ist
    1. die Errichtung, der Betrieb und die Stillegung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die weder nach § 19a Abs. 1 WHG noch nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedürfen sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs,
    2. die Stillegung genehmigungsbedürftiger Rohrleitungsanlagen,
  2. allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß das Vorhaben anzuzeigen hat, wer
    1. Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG errichten, betreiben oder stillegen oder in Anlagen, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind, wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, verwenden oder behandeln will,
    2. eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändern will,
  3. bestimmen, wie Anlagen nach § 19a WHG, § 25a dieses Gesetzes und § 19g Abs. 1 und 2 WHG beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. Die oberste Wasserbehörde kann insbesondere Vorschriften erlassen über
    1. technische Anforderungen an solche Anlagen; § 45a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,
    2. die Zulässigkeit von solchen Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 WHG, in Quellenschutzgebieten nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes, in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung der Wasseranreicherung und in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 24 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes getroffen worden sind,
    3. die Überwachung solcher Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige,
    4. das Verhalten beim Betrieb solcher Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist,
    5. die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sowie die Voraussetzungen, die die Sachverständigen hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung erfüllen müssen,
    6. die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben nach § 19l WHG und die Bestimmung und Überwachung der Stellen, die Technische Überwachungsorganisation im Sinne von § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sein können,
    7. die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer solchen Anlage an einen Überwachungsbetrieb oder an einen Sachverständigen zu entrichten sind; die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwands erhoben,
  4. bestimmen, wie mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen nach Nummer 3 umzugehen ist.

Soweit die Rechtsverordnung den Aufgabenbereich des Wirtschaftsministeriums betrifft, wird sie im Einvernehmen mit diesem erlassen.

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

Erster Unterabschnitt
Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch

§ 26 Gemeingebrauch
(Zu § 23 WHG)

(1) Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Gartenbau und für kleingewerbliche Betriebe, sowie zum Einleiten von Grund-, Quell- oder Tagwasser und vorbehaltlich des § 28 Abs. 1 von unschädlichem Abwasser aus der Hauswirtschaft, der Landwirtschaft und kleingewerblichen Betrieben in geringem Umfang.

(2) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.

§ 27 Anliegergebrauch
(Zu § 24 Abs. 2 WHG)

Die Anlieger und die Hinterlieger dürfen öffentliche Gewässer, ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WHG und vorbehaltlich des § 28 Abs. 1 und 2 benutzen (Anliegergebrauch).

§ 28 Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich
(Zu § 24 Abs. 1 WHG)

(1) Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer als Gemeingebrauch, der Eigentümergebrauch und der Anliegergebrauch sind ausgeschlossen, soweit sie nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht nicht zugelassen waren. Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist als Gemeingebrauch zulässig, soweit es den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 entspricht.

( 2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall

  1. die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie
  2. das Verhalten im Uferbereich regeln.

( 3) Soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, kann die Wasserbehörde das Fahren mit kleinen Fahrzeugen mit eigener Triebkraft als Gemeingebrauch zulassen.

( 4) Soweit es mit dem Zweck des Speichers vereinbar ist, kann die Wasserbehörde den Gemeingebrauch ganz oder teilweise auch an Speicherbecken zulassen.

( 5) § 76 bleibt unberührt.

§ 28a Umtragen von Hindernissen

Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, daß kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde auf Grund eines Antrages der Anlieger ausgeschlossen sind.

§ 29 Benutzung zu Zwecken der Fischerei 04
(Zu § 25 WHG)

Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss zu erwarten sind.

Zweiter 04
Unterabschnitt Schifffahrt

§ 30 Schiffahrt 04

(1) Gewässer, die für die Schiffahrt bestimmt sind, darf jedermann zur Schiffahrt benutzen. Die Bestimmung trifft das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde. Sie wird im Staatsanzeiger bekanntgegeben.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde

  1. die Ausübung der Schifffahrt,
  2. das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Zusammenhang mit einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 sowie
  3. die Benutzung der in § 13 Abs. l Nr. l und 2 genannten Einrichtungen sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen

durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrieben werden.

(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann auch geregelt werden, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen

  1. mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,
  2. technischer Mängel eines Fahrzeuges, einer Anlage, eines Instruments, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes

eine Erlaubnis zum Führen oder zur Zulassung eines Wasserfahrzeuges entzogen oder eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann.

(4) § 21 WHG gilt entsprechend für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3, auch soweit es um Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen geht. Die Ermächtigung nach Absatz 2 und 3 kann vom Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Rechtsverordnung auf die höheren Wasserbehörden und die unteren Wasserbehörden übertragen werden. Die Ermächtigung nach Absatz 2 und 3 erstreckt sich nicht auf Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

(5) Soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist, kann die untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind, durch Genehmigung zulassen. § 76 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Der Unternehmer von öffentlichen Häfen und die Betreiber von öffentlichen Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die für die Zulassung der in Satz 1 aufgeführten Benutzungen zuständige Wasserbehörde kann den Unternehmer und den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebs nicht zuzumuten ist.

(7) Die Anlieger an den der Schiffahrt dienenden Gewässern haben im Notfall das Landen und Befestigen der Schiffe und, soweit erforderlich, auch das Ausladen zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 30a Beleihung von juristischen Personen 04

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, der Abnahme von Prüfungen und, soweit sie für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen juristische Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt und Verkehr.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ferner ermächtigt, in den Rechtsverordnungen nach § 30 den Hafenunternehmer mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben zu beauftragen und ihm Befugnisse, die dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Hafens dienen, einzuräumen.

§ 30b Fahrverbot

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, nach einer aufgrund des § 30 erlassenen Rechtsverordnung eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Schiffsverkehr Wasserfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Wasserfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, das nach einer aufgrund des § 30 erlassenen Rechtsverordnung eine Ordnungswidrigkeit ist, eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. § 25 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 StVG gilt entsprechend.

Dritter Unterabschnitt 04
Aufstauen und Absenken

§ 31 Stauanlagen

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muß mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhalten-

den Stauhöhen deutlich angegeben sind. Sind Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen und die Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten, so kann die Wasserbehörde hiervon unter Vorbehalt des Widerrufs Befreiung erteilen. Eine Stauanlage nach Satz 1 darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden; § 22 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

( 2) Die Wasserbehörde kann das Anbringen von Marken auch für Stauanlagen, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen anordnen, die im öffentlichen Interesse oder mit Rücksicht auf Rechte oder Befugnisse anderer eingehalten werden müssen.

( 3) Eigentümer und Besitzer der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Marken zu sorgen, jede Beschädigung und Veränderung der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei behördlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

( 4) Die Kosten für das Setzen, Erneuern und Ändern der Marken haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Stauanlage zu tragen.

( 5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren, die Beschaffenheit der Marken und die Überwachung zu erlassen.

§§ 32 - 34 (aufgehoben)

§ 35 Ablassen

Aufgestautes Wasser darf, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, daß für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine infolge des Ablassens durch Sedimentsaufwirbelung entstandene Eintrübung allein stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionen des Gewässers dar. Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Vierter Unterabschnitt 04
Mindestwasserführung, Wasserkraftnutzung

§ 35a Mindestwasserführung

(1) Benutzungen oberirdischer Gewässer dürfen nur zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt.

( 2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen von Absatz 1 abgewichen werden kann.

§ 35b Wasserkraftnutzung

(1) Die Wasserkraftnutzung ist zu ermöglichen, soweit nicht Belange des Wohls der Allgemeinheit überwiegen.

( 2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a erhalten bleibt. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

( 3) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

§ 36 Erlaubnisfreie Benutzungen 04
(Zu § 33 WHG)

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts gefährdet ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß in den Fällen des § 33 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

( 2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zuläßt, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 33 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn von den Benutzungen keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.

( 3) Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Versickerung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 eingehalten werden.

§ 37 Erdaufschlüsse 04
(Zu § 35 WHG)

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, hat die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Erdarbeiten bestimmter Art oder Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu überwachen sind.

( 2) Wer Arbeiten vornehmen will, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu überwachen sind, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Pläne, Beschreibung) beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Der Unternehmer darf mit den Arbeiten nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beginnen.

( 3) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.

( 4) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unternehmer der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen; er hat die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.

( 5) Ist für die Arbeiten ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so ist die Bergbehörde an Stelle der Wasserbehörde zuständig. Die Bergbehörde trifft die Anordnungen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

( 6) § 21 Abs. 1 WHG gilt entsprechend. Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.

4. Abschnitt
Heilquellenschutz

§ 38 Heilquellen

Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

§ 39 Staatliche Anerkennung

Heilquellen, die aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu erhalten sind, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

§ 40 Quellenschutzgebiet, besondere Schutzmaßnahmen

(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, kann die Wasserbehörde ein Quellenschutzgebiet festsetzen. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG und § 24 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Wenn in dem festzusetzenden Quellenschutzgebiet abbauwürdige Mineralien anstehen, entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

( 2) Auch außerhalb eines Quellenschutzgebietes kann die Wasserbehörde Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die erforderlichen Anordnungen zu deren Beseitigung treffen. § 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

§ 41 Besondere Pflichten

Eine staatlich anerkannte Heilquelle unterliegt der behördlichen Überwachung. Die Wasserbehörde kann jederzeit besondere Betriebs- und Überwachungspflichten, die zur Erhaltung der Quelle erforderlich sind, vorschreiben.

§ 42 Übergangsbestimmung

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem besonderen Verfahren staatlich anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. Für solche Quellen festgesetzte Quellenschutzgebiete gelten als Quellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Die bisherigen Schutzbestimmungen gelten bis zum Erlaß neuer Schutzanordnungen weiter.

( 2) Andere Heilquellen verlieren ihren Schutz fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

5. Abschnitt
Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und andere Absperrbauwerke von Wasserbecken

§ 43 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen, haushälterischer Umgang mit Wasser 02, 04

(1) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen kann auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen (Kooperationen oder Gruppenwasserversorgung) erfolgen. Mit Wasser aus ortsfernen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) kann der Bedarf insbesondere gedeckt werden, wenn die Wasserversorgung aus den Wasservorkommen nach Satz 1 oder 2 infolge der Anforderungen an Menge oder Güte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sichergestellt werden kann; am 1. Januar 1996 bestehende Bezugsrechte und -anwirtschaften bleiben unberührt. Die Gemeinden erstellen eine Bilanz des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung und seiner Deckung (Wasserversorgungsbilanz), wenn sich eine wesentliche Änderung der Versorgungsverhältnisse abzeichnet, und leiten diese der unteren Wasserbehörde zu.

( 2) Wasserversorgungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die oberste Wasserbehörde kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung einführen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.

( 3) Die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wirken im Rahmen des Zumutbaren auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hin. Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Wasserverbraucher über Maßnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser. Soweit auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann, kann die Verwendung von Niederschlagswasser zugelassen werden.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichten, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers (Rohwasser) zu untersuchen, und das Nähere, insbesondere die Art und Häufigkeit der Untersuchungen und an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind, festlegen.

§ 43a (aufgehoben)

§ 43b (aufgehoben)

§ 44 Wasserbecken, Talsperren und Absperrbauwerke

(1) Wasserbecken, Talsperren und Absperrbauwerke sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

( 2) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Wasserbecken und Talsperren, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100.000 Kubikmeter beträgt, bedarf, sofern nicht schon eine Bewilligung, eine Erlaubnis oder eine Planfeststellung notwendig ist, der wasserrechtlichen Genehmigung. § 76 gilt entsprechend.

§ 45 (aufgehoben)

  6. Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 45a Grundsatz

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

( 2) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

( 3) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.

( 4) Abwasseranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

( 5) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 45b Verpflichtung zur Beseitigung 04

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden. Sie haben das Abwasser insbesondere zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten, zu reinigen und die hierfür erforderlichen Kanäle, Rückhaltebecken, Pumpwerke, Regenwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen.

( 2) Die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung entfällt für

  1. Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt,
  2. in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser, welches im Rahmen des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, es sei denn, ein Anschluß an die öffentliche Kanalisation ist mit vertretbarem Aufwand möglich,
  3. Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird und
  4. Abwasser, welches nach Absatz 4 von der Beseitigung ausgeschlossen oder für das eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugelassen wurde.

Soweit die Gemeinden nicht zur Beseitigung verpflichtet sind, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

( 3) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Eine schadlose Beseitigung liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.

( 4) Die Gemeinden regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Sie können eine Vorbehandlung des Abwassers vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorschreiben sowie Abwasser, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann oder dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort, die Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde, mit Zustimmung der Wasserbehörde allgemein oder in Einzelfällen von der Beseitigung ausschließen. Die Gemeinden können in Einzelfällen Ausnahmen von der Überlassungspflicht zulassen, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

( 5) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, haben das Betreten des Grundstückes zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen nach Absatz 4 zu dulden.

( 6) Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abwasseranlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die Wasserbehörde festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung der Abwasseranlagen in einer der öffentlich-rechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung findet, erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Satz 1 begründen ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit; die Fristsetzung nach § 11 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

§ 45c Privatisierung der Abwasserbeseitigung

(1) Eine abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45b Abs. 1 Satz 1 auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn

  1. der Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
  2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist,
  3. überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und
  4. die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 erfüllt sind.

Die Übertragung ist zu befristen und unter den Vorbehalt des Widerrufes und nachträglicher Auflagen zu stellen. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung dauerhaft nicht mehr erfüllt sind.

( 2) Die Abwasserbeseitigungspflicht des Dritten erlischt

  1. mit dem Ablauf der Geltungsdauer des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes oder Vertrages,
  2. mit der Aufhebung des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes sowie mit der Kündigung, Anfechtung oder einvernehmlichen Aufhebung des ihr zugrundeliegenden Vertrages,
  3. mit dem Widerruf der Übertragung.

Mit dem Erlöschen der Übertragung fällt die Abwasserbeseitigungspflicht an die Körperschaft zurück.

( 3) Die oberste Wasserbehörde und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren, die näheren Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht und die Rechte und Pflichten nach erfolgter Übertragung. Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Abwasseranlagen verantwortlichen Personen,
  2. die von der Körperschaft und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen und finanziellen Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerfüllung,
  3. die Möglichkeit von Teilübertragungen.

§ 45d Überörtliche Planung der Abwasserbeseitigung

(1) Die oberste Wasserbehörde arbeitet im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Abwasserbeseitigungspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aus. In diesen Plänen sind insbesondere Lage, Einzugsbereich und Träger der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der überörtlichen Zu- und Ableitungssammler festzulegen. Die Pläne sollen ferner die vorgesehene Reinigungsleistung sowie die für die Ausführung der Anlagen vorgesehenen Fristen ausweisen. Die Abwasserbeseitigungspläne können für verbindlich erklärt werden.

( 2) Für die Aufstellung und Verbindlicherklärung gelten § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 des Landesplanungsgesetzes. Die in den Abwasserbeseitigungsplänen ausgewiesenen Einzugsbereiche sind bei Verbindlicherklärung in der Rechtsverordnung zu beschreiben. Ihre ungefähre Beschreibung genügt, wenn sie in Karten dargestellt sind, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden.

( 3) Erstreckt sich der durch einen verbindlichen Abwasserbeseitigungsplan festgelegte Einzugsbereich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben die beteiligten Gemeinden, die zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, die Aufgaben nach § 45b Abs. 2 in einer der öffentlich-rechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung findet, gemeinsam zu erfüllen. Die Fristsetzung nach § 11 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

§ 45e Planfeststellung, Genehmigung 02

(1) Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; § 74 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) findet insoweit keine Anwendung. Die wesentliche Änderung des Betriebes einer solchen Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung.

( 2) Der Bau und der Betrieb einer sonstigen Abwasseranlage bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht entfällt bei

  1. öffentlichen Abwasseranlagen, wenn sie unter der Leitung eines Bediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, eines Zusammenschlusses von solchen oder von einem Dritten, dem die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45c übertragen wurde, im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde geplant und ausgeführt werden,
  2. nicht öffentlichen Abwasseranlagen für häusliches Abwasser,
  3. Anlagen zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser,
  4. Abwasseranlagen, die der Bauart nach zugelassen wurden,
  5. Abwasseranlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) in der jeweils gültigen Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen aufweist,
  6. Abwasseranlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird.

Soweit die Genehmigungspflicht für eine Anlage entfällt, gilt dies auch für die mit der Anlage im Zusammenhang stehenden Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen. Die Inbetriebnahme der Anlagen nach Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

( 3) Die wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebes sind der Wassserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Eine Genehmigung der wesentlichen Änderung ist erforderlich, wenn die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Genehmigungsverfahren einleitet. Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. Der Beginn des Genehmigungsverfahrens ist dem Antragsteller mitzuteilen.

( 4) Bedarf das Vorhaben auch einer Erlaubnis, so entscheidet die dafür zuständige Behörde auch über die Planfeststellung oder über die Genehmigung.

( 5) Die Planfeststellung oder die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bau einer Abwasseranlage den nach § 45d verbindlich erklärten Abwasserbeseitigungsplänen oder den Grundsätzen des § 45a Abs. 1 zuwiderläuft. Im übrigen gilt § 64 entsprechend.

( 6) § 9a WHG gilt entsprechend.

§ 45f Enteignung

Zur Ausführung eines Vorhabens nach § 45e Abs. 1 kann, wenn der festgestellte Plan vollziehbar ist, enteignet werden.

§ 45g Bestehende Abwasseranlagen

Für den Betrieb einer Abwasseranlage ist eine Planfeststellung oder eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Abwasseranlage und der Betrieb beim Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts nach bisherigem Recht zulässig waren. Die Wasserbehörde kann für die Anlagen oder für ihren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.

§ 45h Gewässerschutzbeauftragter
(Zu § 21g WHG)

Bei Abwassereinleitungen im Sinne von § 21g Satz 1 WHG ist Gewässerschutzbeauftragter der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter. § 21b Abs. 3 und 4, § 21c Abs. 1 und §§ 21d und 21e WHG finden keine Anwendung.

§ 45i (aufgehoben) 

§ 45k Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Gewässer, der Abwasseranlagen und der in Abwasseranlagen arbeitenden Personen, durch Rechtsverordnung Anforderungen festzulegen, insbesondere Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, deren Einleitung oder Einbringung in öffentliche Abwasseranlagen überhaupt oder bei Überschreitung gewisser Grenzen untersagt ist oder einer Genehmigung der für die Zulassung der Abwasseranlage zuständigen Behörde bedarf. Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Die Verordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, soweit Regelungen des Arbeitsschutzes getroffen werden.

Vierter Teil
Unterhaltung, Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme

1. Abschnitt
Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern

§ 46 Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltungslast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

( 2) Die Unterhaltungslast an privaten Gewässern und an Anlagen in, über und an Gewässern begründet daneben auch eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Anlagen sowie den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die bei mangelhafter Unterhaltung geschädigt würden. Privatrechtliche Verträge über die Unterhaltung bleiben unberührt.

§ 47 Umfang der Unterhaltung, Ausführung der Unterhaltungsarbeiten 04
(Zu § 28 WHG)

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25 d WHG ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 3c an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Zur Unterhaltung eines Gewässers gehören auch, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert,

  1. die Reinigung und Erhaltung des Gewässerbettes, die Sicherung der Ufer, der Vorländer und der Leitdämme (§ 69 Abs. 1) sowie die Beseitigung von Störungen des Wasserablaufs;
  2. die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerbettes und der Ufer.

(2) Die Wasserbehörde kann die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht oder eingeschränkt durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung eines guten Zustandes notwendig ist. Bei ausgebauten Gewässern ist die zugrunde gelegte Abflussleistung zu erhalten, soweit durch die Wasserbehörde nicht anderes bestimmt wird.

( 3) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind so zu unterhalten, daß das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Ordnung oder die Belange der Gewässerökologie und der Landeskultur, durch sie nicht beeinträchtigt werden kann. Die Ortspolizeibehörden können Umfang und Art der Unterhaltung regeln.

( 4) Die Arbeiten zur Unterhaltung eines Gewässers sind so vorzunehmen, daß dadurch niemand mehr beeinträchtigt wird, als nach den Umständen unvermeidbar ist. Zur Unterhaltung privater Gewässer darf fremdes Eigentum auf Grund des § 30 WHG und des § 60 dieses Gesetzes nur in Anspruch genommen werden, wenn die Unterhaltungsarbeiten sonst nicht zweckmäßig ausgeführt werden könnten.

§ 48 Unterhaltung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern

(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten, zu sichern und zu betreiben, daß der Zustand des Gewässers möglichst nicht beeinträchtigt wird.

( 2) Eigentümer und Besitzer einer Anlage haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.

§ 49 Träger der Unterhaltungslast 04
(Zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist Aufgabe des Landes.

(2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden.

(3) Bei Umstufungen geht die gesetzliche Unterhaltungslast auf den neuen Träger über.

(4) Die Unterhaltung der privaten Gewässer obliegt dem Eigentümer des Gewässerbettes; ist weder das Land, eine Gebietskörperschaft, ein Wasser- und Bodenverband noch ein Zweckverband Träger der Unterhaltungslast, so ist vom 1. Januar 1965 an § 29 Abs. 1 WHG maßgebend.

(5) Das Land und die in Absatz 4 genannten Körperschaften können abweichend von den Absätzen 1 bis 4 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Unterhaltungslast übernehmen. Vereinbarungen, an denen das Land nicht beteiligt ist, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.

(6) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gräben obliegt, soweit am Gewässerbett Privateigentum besteht, dem Eigentümer, sonst den Anliegern. Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(7) Der Träger der Unterhaltungslast besichtigt regelmäßig nach vorheriger Unterrichtung der Wasserbehörde die Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Vorländer, Dämme und Anlagen sowie die Überschwemmungsgebiete.

§ 50 Besorgung der Unterhaltungsarbeiten

(1) Obliegt die Unterhaltung eines öffentlichen Gewässers einem anderen als den in § 49 Abs. 1 und 2 genannten Trägern der Unterhaltungslast, so kann die höhere Wasserbehörde, falls dies im Interesse einer einheitlichen Gewässerunterhaltung geboten ist, bestimmen, daß das Land oder die Gemeinde die Unterhaltungsarbeiten besorgt. Die Beteiligten sind zu hören.

(2) Der Träger der Unterhaltungslast hat die durch die Besorgung der Unterhaltungsarbeiten entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die Beteiligten können hierüber öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen.

§ 51 Erfüllung der Unterhaltungspflicht mehrerer
(Zu § 29 Abs. 1 WHG)

Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Trägern der Unterhaltungslast, so sollen sie sich über die Erfüllung ihrer gemeinsamen Verpflichtungen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist eine ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet, so bestimmt die Wasserbehörde, wie die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie hat dabei zu berücksichtigen, inwieweit die einzelnen Träger der Unterhaltungslast von der Unterhaltung Vorteile haben oder sie erschweren. Die Wasserbehörde kann Wasser- und Bodenverbände bilden, einem oder mehreren Trägern der Unterhaltungslast die Besorgung der Unterhaltungsarbeiten unter angemessener Beteiligung der übrigen Träger der Unterhaltungslast an den Aufwendungen auferlegen oder die Arbeiten gegen Erstattung der Aufwendungen von der technischen Fachbehörde oder Dritten besorgen lassen.

§ 52 Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände

Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand beseitigt, so haben ihm die in den §§ 6 und 7 des Polizeigesetzes bezeichneten Personen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 53 Ersatzvornahme
(Zu § 29 Abs. 2 WHG)

Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben bei Gewässern erster Ordnung das Land, sonst die Gemeinden, die Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten.

§§ 54-57 (aufgehoben)

§ 58 Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß die Anlieger, die Hinterlieger und diejenigen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, die von der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer Vorteile haben, sowie die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nach Maßgabe ihres Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. Dabei sind die für vermehrte Kosten der Unterhaltung des Gewässers zu beanspruchenden Beiträge (§ 14 Abs. 3, § 48 Abs. 2) sowie die Beiträge privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 59) und Zuschüsse Dritter vorher abzusetzen.

§ 59 Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer

Der private Eigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat zu den Aufwendungen des Landes oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässerbettes einen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser Aufwendungen zu leisten. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter nach § 14 Abs. 3 und § 48 Abs. 2 abzusetzen.

§ 60 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(Zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung des Gewässers erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flußeinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken und Schiffahrtszeichen durch die dazu Berechtigten zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung des Gewässers oder das Anbringen der Markierungen unmöglich machen oder wesentlich erschweren wurde.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Benutzer zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder daß ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden.

(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat dem Duldungspflichtigen die beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen. Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 61 Fischerei, Landschaftsschutz

(1) Bei der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer ist auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge Rücksicht zu nehmen.

(2) Abgesehen von Notfällen sind Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Fischereibehörde über Zeitpunkt und Umfang der Unterhaltungsarbeiten.

(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben zu dulden, daß die Ausübung der Fischerei vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit dies zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. Entstehen durch die Unterhaltungsarbeiten für die Fischerei erhebliche dauernde oder unverhältnismäßig große einmalige Beeinträchtigungen, so hat der Träger der Unterhaltungslast eine angemessene Entschädigung zu leisten.

§ 62 Entscheidung in Streitfällen

Ist streitig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung.

2. Abschnitt
Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen

§ 63 Ausbaulast

(1) Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluß im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast

(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau erwachsenden Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.

(3) Die §§ 50, 51 und 53 gelten entsprechend.

(4) Der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserbecken, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niederwasseraufbesserung dienen und überörtliche Bedeutung haben, ist Aufgabe des Landes oder der zu diesem Zweck bestehenden oder gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

§ 64 Planfeststellung, Genehmigung 04

(1) Die Planfeststellung für Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Der Plan für sonstige Vorhaben darf nicht festgestellt werden, soweit von dem beabsichtigten Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Rechte anderer zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden können. Die Planfeststellung erfolgt unbeschadet privater Rechte Dritter.

(3) Der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist.

(4) Die §§ 10 und 11 WHG gelten für die Planfeststellung entsprechend.

(5) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Vorhaben an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, soweit das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt. Im übrigen gilt § 74 Abs. 7 LVwVfG.

§ 64a Veränderungssperre

(1) Von der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder Raumordnungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

§ 65 Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Eine Enteignung ist zulässig für Vorhaben, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere für Zwecke

  1. der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer,
  2. des Hochwasserschutzes, insbesondere der Errichtung, des Ausbaus und der Unterhaltung von Hochwasserrückhaltebecken, Poldern und Dämmen,
  3. der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dazu jeweils erforderlichen Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen.

(2) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach diesem Gesetz unanfechtbar oder sofort vollziehbar planfestgestellten oder genehmigten Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan oder die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im übrigen gelten § 20 WHG und das Landesenteignungsgesetz, insbesondere für Art und Ausmaß der Entschädigung.

(3) Ist die sofortige Ausführung des Vorhabens geboten. so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Unanfechtbarkeit oder sofortiger Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, soweit sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für das Vorhaben benötigten Grundstückes durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.

§ 66 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus

(1) Die Eigentümer des Gewässerbaues, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, daß der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Benutzer zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder daß Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. § 62 gilt entsprechend.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 67 Vorteilsausgleich

(1) Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem andern Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu den Kosten des Ausbaus herangezogen werden. Beiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Landes zu leisten hat, setzt die Behörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.

(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme ausgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Beiträge zu leisten; dies gilt nur, soweit durch eine entsprechende Bestimmung des anderen Landes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 68 Aufwendungsersatz

Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. Für diese Aufwendungen gilt § 67 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

§ 68a Naturnahe Entwicklung

(1) Der Träger der Unterhaltungslast nach § 49 Abs. 1 und 2 hat, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Aufgabe, bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen. Hierzu sind Gewässerentwicklungspläne aufzustellen.

(2) § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 66 gelten entsprechend. § 31 WHG und § 64 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Das Land beteiligt sich an den Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Art und den Umfang der für eine naturnahe Entwicklung erforderlichen Maßnahmen erlassen.

§ 68b Gewässerrandstreifen 04, 04a

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer.

(2) Im Außenbereich umfassen die Gewässerrandstreifen die an das Gewässer landseits der Böschungsoberkante angrenzenden Bereiche in einer Breite von zehn Metern. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist,
  2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher außerhalb von Wald zu erhalten, soweit die Entfernung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Rückführung von Acker- in Grünlandnutzung ist anzustreben. Um die Ziele nach § 25a Abs. l und § 25b Abs. l WHG zu erreichen, kann die Wasserbehörde die Rückführung von Ackerland in Grünland anordnen und den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln beschränken, wenn diese Maßnahmen in einem Maßnahmenprogramm nach § 3c Abs. 1 enthalten sind.

(4) In den Gewässerrandstreifen sind verboten

  1. der Umbruch von Grünland,
  2. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf öffentlichen Straßen und, soweit erforderlich, der Umgang in standortgebundenen Anlagen,
  3. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.

(5) Das Land gewährt Ausgleichsleistungen für nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans vertraglich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Gewässerrandstreifen und anderen gewässernahen Bereichen. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr und das Ministerium Ländlicher Raum regeln durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift das Verfahren der Festlegung der Ausgleichsleistungen nach der Landschaftspflegerichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Im Innenbereich soll die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen. Sie kann durch Rechtsverordnung die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen oder von den Verboten des Absatzes 4 abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. § 82 gilt entsprechend.

(7) Die Ortspolizeibehörde kann von den Regelungen der Absätze 3 und 4 und von den Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen.

(8) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 3 und 4 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Beschränkungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten. § 20 WHG gilt entsprechend.

3. Abschnitt
Dämme

§ 69 Leitdämme, Schutzdämme

(1) Für Dämme, die hauptsächlich dazu dienen, das Hochwasser im Interesse eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses zu leiten (Leitdämme), gelten die Bestimmungen über Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer.

(2) Für Dämme, die hauptsächlich dazu dienen, Landflächen gegen Überschwemmung zu schützen (Schutzdämme), gelten die nachstehenden Vorschriften.

§ 70 Unterhaltung und Ausbau von Schutzdämmen

(1) Die durch dieses Gesetz begründete oder aufrechterhaltene Pflicht zur Unterhaltung und zum Ausbau von Schutzdämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast.

(2) Die Unterhaltung eines Schutzdamms umfaßt die Erhaltung des Zustands, in den der Damm zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. Die Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält. § 52 gilt entsprechend.

(3) Der Träger der Unterhaltungslast hat die Schutzdämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zur Sicherung der geschützten Landflächen gegen Überschwemmung notwendig ist. § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 und 4 und § 65 gelten entsprechend.

(4) Werden die Unterhaltungs- oder die Ausbaupflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Gemeinden die Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungs- oder der Ausbaulast auszuführen; § 53 gilt entsprechend.

(5) § 30 Abs. 1 und 3 WHG gilt für die Unterhaltung und den Ausbau von Schutzdämmen entsprechend.

§ 71 Träger der Unterhaltungslast

(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verpflichtungen zur Unterhaltung von Schutzdämmen bleiben aufrechterhalten. Im übrigen obliegt die Unterhaltung von Schutzdämmen dem, der den Damm bisher unterhalten hat. Läßt sich der Träger der Unterhaltungslast nicht feststellen, so sind die Eigentümer und Besitzer der durch einen Damm geschützten Grundstücke zur Unterhaltung verpflichtet; § 51 gilt entsprechend.

( 2) Die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Schutzdämme am Rhein und an der Mündungsstrecke des Neckars (Hauptdämme) werden vom Land unterhalten.

(3) § 49 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Damms verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig der Gemeinde. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(5) Haben sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung eines Schutzdammes oder die Bedürfnisse der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wesentlich geändert, so soll der Schutzdamm nach Anhörung der beteiligten Träger der Unterhaltungslast in das Verzeichnis nach Absatz 2 aufgenommen oder aus dem Verzeichnis gestrichen werden; darüber beschließt die Landesregierung. Der Beschluß wird im Gesetzblatt bekanntgemacht. Ein aus dem Verzeichnis gestrichener Schutzdamm wird von den Eigentümern und Besitzern der durch den Damm geschützten Grundstücke unterhalten. § 51 gilt entsprechend.

§ 72 (aufgehoben)

§ 73 Beitragspfticht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Ausbau von Schutzdämmen 04

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Errichtung, der Unterhaltung und dem Ausbau eines Damms Vorteile haben, nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben.

§ 74 Entscheidung in Streitfällen

Ist streitig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau eines Schutzdamms oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus obliegen, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung oder des Ausbaus sowie der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus.

4. Abschnitt
Gemeinsame Vorschrift für oberirdische Gewässer und Dämme 

§ 75 Schutzvorschriften

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Wasserschutzes und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer, der Vorländer und der Dämme gegen Beschädigungen treffen.

Fuenfter Teil
Sicherung des Wasserabflusses 

1. Abschnitt
Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern

§ 76 Genehmigung 04

(1) Wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluß, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schiffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Anlagen, die unter der Leitung eines Bediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eines Zusammenschlusses von solchen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde geplant und ausgeführt werden, bedürfen keiner wasserrechtlichen Genehmigung.

( 2) Die Genehmigung kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

( 3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässern, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt.

( 4) Läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.

( 5) Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt. In besonderen Fällen, insbesondere bei Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, kann von der Bestimmung einer Frist abgesehen werden.

( 6) Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

( 7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.

( 8) Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.

2. Abschnitt
Überschwemmungsgebiete
(Zu § 32 WHG)

§ 77 Überschwemmungsgebiete 04

(1) Als Überschwemmungsgebiete gelten im Außenbereich, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

  1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern,
  2. Gebiete, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, und
  3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Überschwemmungskernbereiche sind diejenigen Teile von Überschwemmungsgebieten, die bei einem zehnjährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. In Überschwemmungskernbereichen ist der Umbruch von Grünland verboten. § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Überschwemmungsgebiete, einschließlich der Überschwemmungskernbereiche, werden in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen.

§ 78 Genehmigung für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten 04

In den Überschwemmungsgebieten bedürfen die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Bauten und sonstigen Anlagen der wasserrechtlichen Genehmigung. In den Überschwemmungskernbereichen gilt dies auch für das Anlegen oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen. § 76 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben und Maßnahmen, die bereits einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen oder die der Gewässerunterhaltung dienen.

§ 78a Bauleitplanung und Überschwemmungsgebiete 04

(1) Die Ausweisung, Änderung oder Ergänzung von Baugebieten, die an eine bestehende Bebauung angrenzen, ist innerhalb des Geltungsbereiches eines Überschwemmungsgebietes nach § 77 Abs. l oder eines Überschwemmungskernbereiches nach § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zulässig, wenn

  1. keine zumutbaren anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. kein Verlust an Retentionsflächen erfolgt oder ein umfang- und funktionsgleicher Ausgleich geschaffen wird,
  3. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind und
  4. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden.

Mit Genehmigung des Flächennutzungsplanes oder Bekanntmachung des Bebauungsplanes treten die Rechtswirkungen von § 77 Abs. l und 2 sowie § 78 außer Kraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht für durch Rechtsverordnung ausgewiesene Überschwemmungsgebiete.

§ 79 Regelungen für Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung 04

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 110 können in Überschwemmungsgebieten insbesondere

  1. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
  2. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen,
  3. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe oder
  4. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen

weitere Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig oder für genehmigungspflichtig erklärt werden. Ferner können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Vornahme oder Duldung bestimmter Handlungen oder Maßnahmen verpflichtet werden, insbesondere zur Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses, zur Auffüllung von Vertiefungen und zur Verhütung und Beseitigung von Auflandungen.

(2) In der Rechtsverordnung können Vorhaben nach § 78 von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, wenn dadurch der schadlose Abfluss des Hochwassers nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes beabsichtigt, so kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung anordnen, dass Vorhaben und Handlungen, die nach Festsetzung des Überschwemmungsgebietes voraussichtlich verboten werden, nicht zulässig sind. § 24 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) Der Geltungsbereich von Überschwemmungsgebieten und Überschwemmungskernbereichen nach § 77 Abs. l und 2 kann durch Rechtsverordnung aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgedehnt oder eingeengt werden.

§ 80 Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich 04

(1) Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich sind Flächen,

  1. die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, und für die keine oder geringere als gegen hundertjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen, oder
  2. die bei einem größeren als einem hundertjährlichen Hochwasserereignis bei Versagen oder Überströmen der vorhandenen Schutzeinrichtungen überflutet werden; dies gilt jedoch nur bis zur Grenze des Gebiets, das bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen würde.

Die hochwassergefährdeten Gebiete werden fachtechnisch abgegrenzt und in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt; § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zum Schutz der Umwelt und zur Abwehr von Gefahren und Schäden durch Hochwasser können in hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich die Ortspolizeibehörden durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die erforderlichen Regelungen treffen.

(3) In hochwassergefährdeten Gebieten gelten die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe ( VAwS) in der jeweils gültigen Fassung.

3. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

§ 81 Wasserablauf 04

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehindert werden. Dies gilt nicht für künstlich hergeleitetes oder erschlossenes Wasser.

(2) Der natürliche Ablauf wild fließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.

(3) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, daß ihm die Wegräumung der Hindernisse gestattet wird.

(4) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die Ortspolizeibehörde Anordnungen treffen und Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Entstehen dadurch nicht nur unerhebliche Schäden, so ist der Geschädigte von dem Unternehmer der Veränderung zu entschädigen.

Sechster Teil
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr

§ 82 Allgemeine Gewässeraufsicht 04, 04a

(1) Die Wasserbehörde haben

  1. darüber zu wachen, daß die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden,
  2. auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Wasserbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Wasserbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Sachverständige heranziehen. Aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

( 2) Die Überwachung kann eingeschränkt werden, wenn gegenüber der Wasserbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte sachverständige Stelle die Einhaltung der Vorschriften und Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestätigt wird. Gleiches gilt für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) eingetragen sind.

( 3) Soweit sich die Gewässeraufsicht nicht auf die Benutzung der Gewässer bezieht, gilt § 21 WHG entsprechend. Dritte haben der Wasserbehörde oder deren Beauftragten die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, wenn eine Auskunft nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand erlangt werden kann.

( 4) Die Kosten der Gewässeraufsicht tragen der Benutzer eines Gewässers und der Betreiber von Anlagen, die der Überwachung unterliegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 49 Abs. 7 oder für von Dritten veranlaßte Besichtigungen, die zu keinen Beanstandungen geführt haben. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, daß von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 entstehen, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück; im übrigen gilt § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 82a Gewässerkundlicher Dienst 04, 04a

Das Land unterhält einen gewässerkundlichen Dienst, der die Wasserbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Der gewässerkundliche Dienst hat im von der obersten Wasserbehörde festgelegten Umfang

  1. Gewässerdaten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen,
  2. die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen,
  3. den Zustand der Gewässer regelmäßig in einem Bericht darzustellen,
  4. bei der Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen mitzuwirken,

Der gewässerkundliche Dienst soll sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen; er kann von der obersten Wasserbehörde ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. § 82 Abs. 3 gilt für die Durchführung des gewässerkundlichen Dienstes entsprechend.

§ 82b Erfassung der Wasserentnahmen

(1) Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet, hat die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die Wasserbehörde festgelegt werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. welche Geräte einzubauen sind und in welcher Form die Meßergebnisse aufzuzeichnen und wie lange sie aufzubewahren sind,
  2. in welchen Fällen auf Geräte verzichtet werden kann,
  3. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen zu übermitteln sind.

§ 83 Überwachung von Einleitungen und Abwasseranlagen, Eigenkontrolle, Verringerung der Schadstofffrachten 04, 04a

(1) Wer Stoffe in Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt oder zum Zweck der Beseitigung versickert, verregnet, verrieselt oder sonst aufbringt, hat diese Stoffe nach Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen untersuchen zu lassen.

( 2) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat diese regelmäßig zu überprüfen und mit Überwachungseinrichtungen auszurüsten, mit denen er die Leistung der Anlagen und die Beschaffenheit und Menge des Abwassers feststellen kann ( Eigenkontrolle). Die Wasserbehörde kann die Eigenkontrolle von gewerblichen Betrieben auf die für die Menge und Beschaffenheit des Abwassers erhebliche Produktion, die dortigen Einsatzstoffe, den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Abwasserteilstrom vor der Vermischung erstrecken und anordnen, daß ein Verzeichnis der für die Beschaffenheit des Abwassers und die Schadstofffrachten erheblichen innerbetrieblich verwendeten Einsatzstoffe zu führen ist. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sollen bei der behördlichen Überwachung berücksichtigt werden.

( 3) Wer öffentliche Kanalisationen betreibt, hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluß auf die Abwasseranlagen, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist (Indirekteinleiterkataster). Die Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Das Verzeichnis ist der Wasserbehörde auf Verlangen zu übermitteln.

( 4) Der nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichtete kann sich insbesondere anerkannter Sachverständiger und anerkannter sachverständiger Stellen bedienen.

( 5) Die Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

( 6) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. daß vom Betreiber einer Abwasseranlage bestimmte Probenahmen oder Untersuchungen des Abwassers oder des von ihm beeinflußten Gewässers oder bestimmte Überprüfungen seiner Anlage durchzuführen sind,
  2. daß vom Betreiber einer Abwasseranlage für gewerbliches Abwasser bestimmte Verzeichnisse der im Betrieb verwendeten Einsatzstoffe zu führen sind,
  3. daß vom Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage bestimmte Verzeichnisse der Betriebe, die in die Anlage gewerbliches Abwasser einleiten, zu führen sind,
  4. welche Überprüfungs-, Untersuchungs- und Probenahmemethoden, Überwachungseinrichtungen und Geräte anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind und in welcher Form die Meß-, Überprüfungs- und Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen sind,
  5. in welchen Fällen auf Überprüfungen, Probenahmen, Untersuchungen, Messungen, Überwachungseinrichtungen, Geräte, Aufzeichnungen, Verzeichnisse oder Vorschläge verzichtet werden kann,
  6. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen, Verzeichnisse, Überprüfungs- oder Untersuchungsergebnisse oder Vorschläge zu übermitteln, aufzubewahren oder fortzuschreiben sind,
  7. in welchen Zeitabständen und in welchem Umfang die Abwasseranlagen, der Anfall des Abwassers und der Schadstofffrachten sowie die Möglichkeiten zu ihrer Verringerung, die Produktion oder die dortigen Einsatzstoffe zu überprüfen, zu untersuchen oder zu messen sind.

Dabei sind auch die Regelungen der EMAS-Verordnung zu berücksichtigen.

§ 84 Bauüberwachung und Bauabnahme 04

(1) Wer Bauten oder sonstige Anlagen errichtet, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Zulassung bedürfen, hat den ordnungsgemäßen Betrieb der Baustelle und die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und Anlagen sicherzustellen. Die Bauüberwachung erfolgt auf Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder durch anerkannte sachverständige Stellen. Diese haben die Wasserbehörde über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können, und die Ergebnisse der Überwachung mitzuteilen. Der Unternehmer hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der Wasserbehörde anzuzeigen.

( 2) Eine Abnahme findet nur statt, wenn sie von der Wasserbehörde wegen der Größe oder der Art der Anlage oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet wurde. Ist die Anlage ordnungsgemäß ausgeführt worden, so erteilt die Wasserbehörde für den wasserrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. Unwesentliche Abweichungen stehen der Erteilung nicht entgegen; der Unternehmer hat die Pläne und Beschreibungen mit dem wirklichen Zustand in Einklang zu bringen. Vor Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur insoweit betrieben oder benutzt werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerläßlich ist.

( 3) Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten nicht für Bauten und Anlagen, die unter der Leitung eines Bediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines Zusammenschlusses von solchen ausgeführt werden. Jedoch sind der Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage unter Vorlage der mit dem wirklichen Zustand in Einklang stehenden Pläne und Beschreibungen der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 85 Wasser- und Eisgefahr

(1) Für die Abwehr von Gefahren und die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen durch Wasser- und Eisgefahr gelten die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes.

(2) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen und Wasserbecken verpflichtet, ihre Anlagen nach näherer Anordnung der Wasserbehörden ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.

(3) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Eigentümer und Besitzer nichtöffentlicher Nachrichtenmittel verpflichtet, diese nach näherer Anordnung der Wasserbehörden für den Hochwassermeldedienst einzusetzen. Hierdurch entstehende besondere Kosten werden erstattet. Soweit dies zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr notwendig ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung einen geordneten Hochwassermeldedienst einrichten und die näheren Bestimmungen hierfür treffen.

Siebenter Teil
Zwangsverpflichtungen

§ 86 Errichtung gewässerkundlicher Anlagen

Erfordern es die Bedürfnisse des gewässerkundlichen Dienstes, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer von Grundstücken verpflichten, die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Meßanlagen (Pegel, Abfluß- und andere Meßstellen) gegen Entschädigung zu dulden.

§ 87 Probebohrungen

Erfordert es die Feststellung nutzbarer Grundwasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung oder die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten oder von Zonen solcher Gebiete, Aufschluß über die Untergrundverhältnisse zu erlangen, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer von Grundstücken verpflichten, vorübergehend Grab- oder Bohrarbeiten, Pumpversuche und die Entnahme von Bodenproben gegen Entschädigung zu dulden.

§ 88 Durchleiten von Wasser

(1) Liegt es im gemeinwirtschaftlichen, gesundheitlichen oder landeskulturellen Interesse, das auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks befindliche Wasser abzuleiten oder einem Grundstück Wasser für Zwecke der Bewässerung zuzuleiten und ist dies nur über ein fremdes Grundstück zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Durchleitung sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.

( 2) Ist die Versorgung eines Grundstücks mit Trink- oder Brauchwasser, die Ableitung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers oder ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Benutzung des Grundstücks sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.

( 3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung einer Anlage, insbesondere die Verstärkung vorhandener Zu- oder Ableitungen. Sie gelten nicht für das Durchleiten durch bebaute Grundstücke, Hofräume und Hausgärten, doch kann die Ortspolizeibehörde in besonderen Fällen die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zu dulden.

( 4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück größer sind als der durch die Inanspruchnahme zu erzielende Nutzen.

( 5) Der in Anspruch genommene Eigentümer kann verlangen, daß ihm die Mitbenutzung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen gestattet wird, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Zwecks möglich ist. In diesem Falle hat er zu den Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung der Einrichtungen in dem den beiderseitigen Vorteilen entsprechenden Verhältnis beizutragen. Er hat auch die Kosten von Änderungen der Zu- oder Ableitungseinrichtungen zu tragen, soweit sie lediglich durch die von ihm beanspruchte Mitbenutzung entstehen.

( 6) Der Eigentümer des Grundstücks, der nach den Absätzen 1 bis 3 Anlagen zu dulden hat, kann deren Verlegung auf eine andere geeignete Stelle des gleichen oder eines anderen ihm gehörenden Grundstücks verlangen, wenn die Durchleitung an der bisherigen Stelle für ihn besonders nachteilig ist oder er bei Verlegung der Anlagen den belasteten Grundstücksteil mit erheblich größerem Vorteil verwenden oder verwerten könnte. Die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen; der Berechtigte hat dazu entsprechend beizutragen, wenn die Verlegung auch für ihn Vorteile bringt. Ist die Verlegung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen auf Grundstücke des belasteten Eigentümers nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann er die Aufhebung der Belastung verlangen, wenn die Zu- oder Ableitung über Grundstücke Dritter ohne erhebliche Nachteile möglich ist und er die Kosten der Verlegung übernimmt.

( 7) Im Rahmen des Hinterliegergebrauchs kann der Hinterlieger in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Belastung des Anliegergrundstücks verlangen.

§ 89 Mitbenutzen von Anlagen

(1) Kann eine Wasserbenutzung nur unter Mitbenutzung einer vorhandenen Wasserbenutzungsanlage zweckentsprechend ausgeübt werden, so kann die Wasserbehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer der vorhandenen Anlage und die Inhaber der Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse verpflichten, die Mitbenutzung der Anlage durch den Unternehmer gegen Entschädigung und angemessene Beteiligung an den Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung zu dulden, sofern dadurch die mit der Anlage ausgeübten Benutzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Ist eine zweckentsprechende Mitbenutzung nach Absatz 1 nur bei Änderung der Anlage möglich, so kann die Wasserbehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer der Anlage und die Inhaber der Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse verpflichten, die notwendigen Änderungen auf Kosten des Unternehmers vorzunehmen oder sie zu dulden.

§ 90 Duldung von Vorarbeiten

(1) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung die zur Vorbereitung eines Antrags auf Erlaß einer Zwangsverpflichtung nach den §§ 86 bis 89 notwendigen Arbeiten auf den Grundstücken gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden: bauliche Anlagen dürfen nicht beschädigt und Bäume nicht beseitigt werden. Auf Verlangen des Betroffenen ist vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die Wasserbehörde über das Bestehen der Duldungspflicht; sie stellt Art und Umfang der zulässigen Vorarbeiten fest.

§ 91 Fristen zur Ausführung der Arbeiten

(1) Wird eine Zwangsverpflichtung begründet, so hat die Wasserbehörde dem Berechtigten eine Frist zu bestimmen, in der die Arbeiten auf dem Grundstück des Duldungspflichtigen auszuführen oder die Anlagen in Betrieb zu nehmen sind; bei Fristversäumnis erlischt die Zwangsverpflichtung. Auf Antrag des Berechtigten kann die Wasserbehörde die Frist verlängern.

(2) Macht der Berechtigte von dem durch die Zwangsverpflichtung erworbenen Recht keinen Gebrauch, so kann der Duldungspflichtige von ihm Entschädigung für die durch die Verpflichtung etwa entstandenen Nachteile verlangen.

§ 92 Leistung der Entschädigung

(1) Der Berechtigte darf mit den Arbeiten, die auf Grund einer Zwangsverpflichtung gegen Entschädigung auf den Grundstücken oder an Anlagen anderer auszuführen sind, nicht beginnen, bevor er die Entschädigung geleistet hat, es sei denn, daß der Duldungspflichtige zustimmt.

(2) Läßt sich der durch die Ausführung der Arbeiten erwachsende Schaden im voraus nicht genau berechnen, so ist die Entschädigung von der Wasserbehörde annähernd zu ermitteln und vorläufig festzusetzen. Ist anzunehmen, daß dem Duldungspflichtigen außer dem durch die Belastung erwachsenden und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu ersetzenden Schaden im Zusammenhang mit der Ausführung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlagen weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen können, so hat die Wasserbehörde auf Antrag des Duldungspflichtigen dem Berechtigten aufzugeben, für diese Nachteile vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.

§ 93 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist die sofortige Ausführung des die Zwangsverpflichtung erfordernden Vorhabens zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten und ist die Besitzeinweisung hierfür notwendig, so kann die Wasserbehörde nach Eröffnung des Zwangsverpflichtungsverfahrens den Unternehmer auf Antrag in den Besitz der für die Zwangsverpflichtung vorgesehenen Grundstücke und Anlagen einweisen (Besitzeinweisungsbeschluß). Durch die Besitzeinweisung wird die Geltendmachung der an den Grundstücken und Anlagen bestehenden Rechte insoweit ausgeschlossen, als sie mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar sind. Der Unternehmer darf das im Zwangsverpflichtungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die hierfür auf den Grundstücken und an den Anlagen notwendigen Maßnahmen treffen.

(2) Die Besitzeinweisung wird in dem von der Wasserbehörde bezeichneten Zeitpunkt, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses, wirksam. Auf Verlangen des Betroffenen ist die Wirksamkeit der Besitzeinweisung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen.

Achter Teil
Entschädigung

§ 94 Umfang und Art der Entschädigung

(1) Soweit nach diesem Gesetz außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung zu leisten ist, gelten § 20 WHG und §§ 7 bis 14 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

(2) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Läßt sich der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.

(3) Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Maßnahme ein Triebwerk seine Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwerten, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn der Entschädigungspflichtige ein Energieversorgungsunternehmen ist und ihm die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Einrichtungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung u. ä.) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.

Neunter Teil
Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt
Zuständigkeit

§ 95 Wasserbehörden und technische Fachbehörden 04

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.

( 2) Wasserbehörden sind

  1. das Ministerium für Umwelt und Verkehr als oberste Wasserbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden.

§ 95a Sachverständige

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. bestimmte Aufgaben, insbesondere im Rahmen von Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
  2. in bezug auf Sachverständige oder sachverständige Stellen regeln
    1. die Voraussetzungen für ihre Anerkennung; sie kann dazu insbesondere die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung festlegen,
    2. ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden,
    3. die Vergütung und Auslagenerstattung für ihre Leistung,
    4. den Verlust der Anerkennung,
    5. das Verfahren zur Anerkennung,
  3. regeln, daß der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen hat,
  4. regeln, daß die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist und
  5. die Art der Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 sowie die Teilnahme an Ringversuchen und andere Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung regeln.

Dabei sind auch die Regelungen der EG-Öko-Audit-Verordnung zu berücksichtigen.

§ 96 Sachliche Zuständigkeit 02, 04,  04a

(1) Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Wasserbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden. Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, daß sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. Für die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes und der Abwasserabgabe ist die untere Wasserbehörde zuständig. Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Abs. l des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die unteren Wasserbehörden.

(1a) Die untere Baurechtsbehörde ist sachlich zuständig für wasserrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Einleiten von Stoffen aus Haushalten, wenn die Menge acht Kubikmeter je Tag nicht übersteigt.

(1b) Die untere Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LUG) ist sachlich zuständig für Entscheidungen nach § 76. § 16 Abs. 1 Nr. 11 LUG findet keine Anwendung. Die Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LUG treffen die Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig

  1. für Entscheidungen, die folgende Gewässerbenutzungen betreffen:
    1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, wenn die zu nutzende Wassermenge fünf Millionen Kubikmeter im Jahr übersteigt,
    2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wenn die zu nutzende Wassermenge 40.000 Kubikmeter je Tag übersteigt,
    3. Aufstauen von Wasserläufen sowie Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Wasserläufen für Zwecke der Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt,
    4. Aufstauen von Wasserläufen durch Talsperren im Sinne von § 44 Abs. 2,
    5. Einleiten von Stoffen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 6000 kg/d BSB5 (roh) ausgelegt sind, oder wenn die Menge bei anorganisch belastetem Abwasser (einschließlich Kühlwasser) 3000 Kubikmeter in zwei Stunden übersteigt,
    6. Herstellen und Betreiben von Hafen- und Umschlagsanlagen sowie Lade- und Löschplätzen für den Güterverkehr auf den Bundeswasserstraßen,
  2. zur Zulassung von Leitungen im Sinne von § 19a WHG und § 25a dieses Gesetzes,
  3. für Betriebsgelände, auf denen
    1. mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll. Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Antragstellung, der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung.

(3) Die oberste Wasserbehörde ist sachlich zuständig

  1. für Entscheidungen, die das Entnehmen von Wasser aus Gewässern für den Betrieb von Kernkraftwerken sowie das Einleiten von Stoffen aus Kernkraftwerken und aus dem Forschungszentrum Karlsruhe betreffen,
  2. für Entscheidungen über wasserrechtliche Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 2 WHG.

(4) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Wasserbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

§ 97 Zuständigkeit zur Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen 04

Flussgebietsbehörden sind die Regierungspräsidien. Zuständige Flussgebietsbehörden sind

  1. in der Flussgebietseinheit Rhein
    1. für das Bearbeitungsgebiet Alpenrhein/Bodensee das Regierungspräsidium Tübingen,
    2. für das Bearbeitungsgebiet Hochrhein das Regierungspräsidium Freiburg,
    3. für das Bearbeitungsgebiet Oberrhein das Regierungspräsidium Karlsruhe,
    4. für das Bearbeitungsgebiet Neckar das Regierungspräsidium Stuttgart,
    5. für das Bearbeitungsgebiet Main das Regierungspräsidium Stuttgart,
  2. in der Flussgebietseinheit Donau

für das Bearbeitungsgebiet Donau das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 98 Zusammentreffen wasserrechtlicher Entscheidungen mit anderen Entscheidungen 04

(1) Ist ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Eignungsfeststellung bedarf, auch Gegenstand eines bergrechtlichen Betriebsplans, so entscheidet die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch über die Genehmigung oder Eignungsfeststellung.

(2) Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung von den Vorschriften einer Verordnung nach §§ 110 und 110a bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung.

2. Abschnitt
Verfahren

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen 

§ 99 (aufgehoben)

§ 100 Antrag 04 04a

(1) Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Auf Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang III der EMAS-Verordnung kann Bezug genommen werden. Die untere Wasserbehörde kann unzulässige oder unvollständige Anträge ablehnen, wenn der Antragsteller den Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behoben hat.

(2) Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet sein. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen,

  1. welche Unterlagen den Anträgen beizugeben sind und welchen Anforderungen die Anträge und Unterlagen genügen müssen,
  2. wie viele Fertigungen des Antrags und der Unterlagen einzureichen sind.

§ 101 Vorbereitung der Entscheidung

Ist zur Entscheidung die höhere oder die oberste Wasserbehörde zuständig, so ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt und hört die Beteiligten an. Sie legt der zuständigen Behörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor.

§ 102 Schriftform 04a

Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen, es sei denn, sie haben nur vorläufigen Inhalt oder ergehen bei Gefahr im Verzug.  § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 103 Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen

(1) Werden Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen; es muß ausgesetzt werden, wenn der Antrag beim Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muß. Wird die Prozeßführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über die bei Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nicht erledigten Einwendungen wird entschieden.

§ 104 Sicherheitsleistung

Die Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung, insbesondere den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und Zweckverbände.

§ 105 Beweissicherung, vorläufige Anordnungen

(1) Die zuständige Behörde kann zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die notwendigen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

(2) Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen und vollziehen.

§ 106 Datenverarbeitung 04

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Wasserbehörden, die Landesanstalt für Umweltschutz und deren Beauftragte das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen den Trägern und Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sowie den Trägern der Abwasserbeseitigung und der Unterhaltslast an Gewässern personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen

§ 107 Planfeststellungsverfahren 04a

Die untere Wasserbehörde ist in Planfeststellungsverfahren Anhörungsbehörde auch in den Fällen, in denen die höhere oder oberste Wasserbehörde zur Entscheidung zuständig ist. Die Erhebung von Einwendungen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form ist ausgeschlossen; der Planfeststellungsbeschluss darf abweichend von §§ 3a und 69 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht in elektronischer Form erlassen werden.

§ 108 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren 02, 04 04a

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG oder einer Bewilligung nach § 8 WHG sind die §§ 71a bis 71e, 72, 73, § 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4Satz 1 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und § 76 LVwVfG entsprechend anzuwenden. § 107 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis schließt eine nach diesem Gesetz oder nach baurechtlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung ein.

( 2) Bei der Bekanntmachung der Auslegung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß

  1. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
  2. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
  3. wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können.

( 3) Die Erlaubnis kann ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung und Entscheidung über etwa erhobene Einwendungen erteilt werden für

  1. Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung,
  2. Benutzungen, von denen erhebliche Nachteile für andere nicht zu erwarten sind,
  3. alte Benutzungen im Sinne von § 17 WHG.

( 4) Auf Antrag kann eine Erlaubnis in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:

  1. Einleiten von Trinkwasser in oberirdische Gewässer,
  2. grundstücksbezogene Erdwärmenutzungen,
  3. Sanierung von Gewässerverunreinigungen, soweit in der Sanierungsentscheidung bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist,
  4. Benutzungen für einen vorübergehenden Zweck und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr.

Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Erlaubnisverfahren einleitet. Der Antrag hat den genauen Ort der Benutzung, das benutzte Gewässer, Beginn und Ende der Benutzung sowie eine Kurzbeschreibung des Vorhabens zu enthalten. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags zu bestätigen. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

§ 108a Umweltverträglichkeitsprüfung 02, 04

(1) Ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, bedarf einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Zulassungsverfahren durchführen würde. Die Zulassung von Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.8 und 19.9 aufgeführt sind, obliegt den Wasserbehörden; § 110 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 109 Kosten des Ausgleichsverfahrens

Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Verhältnis ihres durch Schätzung zu ermittelnden Vorteils zur Last.

§ 110 Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreife 04

(1) Wasserschutzgebiete, Quellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Erstreckt sich das Gebiet über den Bezirk einer unteren Wasserbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Wasserbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von in Rechtsverordnungen nach Satz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten widerruflich oder befristet Ausnahmen erteilen, wenn

  1. der bezweckte Schutz ohne deren Einhaltung erreicht werden kann oder
  2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  3. die Regelungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
  4. die sofortige Durchführung der Regelungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf die Gewässer oder den Hochwasserschutz nicht erwarten lässt.

Kann eine Ausnahme nach Satz 3 nicht erteilt werden und führt die Versagung zu der Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. l GG geschützten Rechtsposition, die den Betroffenen unverhältnismäßig belastet, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

( 2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist den berührten Gemeinden der Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.

( 3) Die untere Wasserbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen bei der unteren Wasserbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. § 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG gilt entsprechend.

( 4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit.

( 5) Soll das Gebiet gegenüber dem im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.

( 6) Die Kosten für die Festsetzung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten einschließlich der Kosten für die erforderlichen Untersuchungen trägt der Begünstigte. Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.

( 7) Für die Regelungen über Gewässerrandstreifen nach § 68b Abs. 6 durch die Ortspolizeibehörde gelten Absätze 3 bis 6 entsprechend. Soweit die Wasserbehörde zuständig ist, gelten Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 6 entsprechend.

§ 110a Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser- und Quellenschutzgebieten 04

(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für alle oder mehrere

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 WHG,
  2. als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2),
  3. Quellenschutzgebiete nach § 40 Abs. 1, und
  4. als Quellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2, § 40 Abs. 1)

Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG und § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes treffen, soweit die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 WHG und § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind. In der Rechtsverordnung ist die Möglichkeit von Befreiungen vorzusehen. Soweit die Rechtsverordnung die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. § 110 findet keine Anwendung.

(2) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. l Satz 3 Ausnahmen erteilen.

§ 110b Heilung von Verfahrens- und Formmangeln 04

(1) Eine Verletzung der in § 110 Abs. 2 und 3 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlaß der Rechtsverordnung gegenüber der Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hinzuweisen.

(2) Bei Rechtsverordnungen, die am 31. Juli 1998 bereits in Kraft waren, beginnt die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist mit diesem Zeitpunkt; das Fehlen des Hinweises ist unbeachtlich. Unberührt bleiben die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften.

(3) Mängel im Abwägungsvorgang bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen nach § 110 Abs. 1 sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber der Wasserbehörde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend für die bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gesetzten Rechtsverordnungen.

§ 111 Veränderungssperre 04
(zu § 36a WHG)

Eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen nach § 36a WHG wird durch die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde erlassen.

§ 112 Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrunde liegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die Wasserbehörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.

( 2) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.

( 3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

( 4) Bescheide nach Absatz 3, in denen eine Enteignungsentschädigung oder ein Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG festgesetzt wird, können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheiden die ordentlichen Gerichte. Soweit das Amtsgericht zur Entscheidung zuständig ist, kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Das Gericht kann anstelle einer Enteignungsentschädigung einen Ausgleich oder anstelle eines Ausgleichs eine Enteignungsentschädigung festsetzen; in diesen Fällen ist der angefochtene Bescheid auch bezüglich der Person des Zahlungspflichtigen zu ändern. Im übrigen sind die Vorschriften des Dritten Teils des Dritten Kapitels des Baugesetzbuches über das Verfahren entsprechend anwendbar. Hat der Zahlungspflichtige den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges auch im Falle seines Obsiegens zur Last.

( 5) Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gelten im übrigen die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

( 6) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

§ 113 Wasserbuch

(1) Die Wasserbücher werden von der unteren Wasserbehörde angelegt und geführt.

(2) In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 WHG bezeichneten Rechtsverhältnisse und die Quellenschutzgebiete einzutragen. Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung brauchen nicht eingetragen zu werden. Nicht aktenkundige alte Rechte und alte Befugnisse werden nur eingetragen, wenn ihr Bestehen nachgewiesen ist. Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Zu diesem Zweck haben die Behörden die in Absatz 2 bezeichneten Entscheidungen, soweit erforderlich unter Anschluß der Akten und Pläne, der Wasserbuchbehörde mitzuteilen.

Zehnter Teil
Abwasserabgabe

§ 114 Ermittlung auf Grund des Bescheids
(Zu § 3 Abs. 3, § 4 AbwAG)

(1) Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. Einleiter haben auf Anforderung der Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Meßergebnissen mitzuteilen.

(2) Wird nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) erklärt, daß im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge eingehalten werde, ist glaubhaft zu machen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Ist dies nicht glaubhaft gemacht, ist für die Berechnung der Abwasserabgabe die sich aus dem Bescheid ergebende Schmutzwassermenge maßgebend.

(3) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

§ 114a Niederschlagswasser
(Zu § 7 AbwAG)

(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist abgabefrei, soweit die Regenwasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden. Bei der Schätzung der Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner für die Ermittlung der Abgabe ist die Zahl der insgesamt an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner und der noch fehlende Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung im Gemeindegebiet zugrunde zu legen.

( 2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der öffentlichen Kanalisation ist ferner für das gesamte Gemeindegebiet abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung für das Gemeindegebiet ab dem 1. Januar 1996 mindestens 90 vom Hundert beträgt.

( 3) Errichtet oder erweitert der Einleiter Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 dienen, oder werden Entsiegelungsmaßnahmen durchgeführt, die geeignet sind, die Menge des zu behandelnden Niederschlagswassers zu vermindern, so können die dafür entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage oder Durchführung der Entsiegelungsmaßnahme geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Diese Regelung gilt auch für den Fall, daß der Einleiter Anlagen zur Regenwassernutzung errichtet, soweit diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 10 Abs. 3 Satz 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.

( 4) Bei der Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

§ 114b Kleineinleitungen
(Zu § 8 AbwAG)

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das die Gemeinde nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 abgabepflichtig ist, beträgt 70 vom Hundert der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordndungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn die Gemeinde die Beseitigungspflicht durch Regelung in der Abwassersatzung übernommen hat oder der Nachweis der rechtmäßigen Ausbringung in der Landwirtschaft geführt wird.

(3) § 114a Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 115 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit
(Zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind anstelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder in der Verbandssatzung bestimmt werden, daß die erfüllende Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. Satz 2 gilt für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.

(2) Körperschaften, die nach Absatz 1 an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, können zur Deckung der ihnen entstehenden Aufwendungen eine Abgabe von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, oder von den Einleitern erheben. Für den Erlaß der Abgabesatzung gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. Die Abgabesatzung kann dabei vorsehen, daß zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand rechnet.

§ 115a Verdünnung 04
(zu § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG)

(1) Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen, wenn dieser ohne eine Verdünnung oder Vermischung zu erwarten wäre. Der Wert ist von der Wasserbehörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des Gesamtabwassers zu schätzen.

(2) Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. § 10 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.

§ 115b Verrechnung
(Zu § 10 Abs. 3 AbwAG)

(1) Die Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Wasserbehörde zu erklären. Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe für Einleitungen, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen.

(2) Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden. Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, daß sie Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellen werden.

§ 116 Erklärungspflicht 04
(Zu § 11 AbwAG)

(1) Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 AbwAG die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der Wasserbehörde vorzulegen, insbesondere eine Abgabeerklärung abzugeben.

( 2) Die Abgabeerklärung ist zusammen mit der nach § 11 Abs. 2 AbwAG vorzunehmenden Mitteilung für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.

( 3) Anträge, Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlichen Vordrucken abzugeben. § 87a Abs. l bis 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

§ 117 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 116 Abs. 2 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 3 beginnt die Festsetzungsfrist im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG mit Ablauf des Jahrs der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.

(3) Die Abwasserabgabe ist drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungs- oder des Vorauszahlungsbescheids zur Zahlung fällig.

§ 117a Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit das Abwasserabgabengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen:

  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, Absatz 4 sowie §§ 4, 5 und 7 bis 15,
    2. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49,
    3. über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, §§ 88 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Abs. l, 2 und 4,
    2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, daß in § 122 Abs. 5 das Landesverwaltungszustellungsgesetz Anwendung findet, und daß in § 126 Abs. 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt,
  4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
    1. über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Höchstbetrag 100.000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf,. und Absatz 3, § 153 Abs. 1 und 2,
    2. über die Steuerfestsetzung § 155, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 1, § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 164 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie § 171 Abs. 1 und 2, Absatz 3 mit der Maßgabe, daß an Stelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 171 Abs. 9 bis 14, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 174 Abs. 1 bis 3, §§ 175, 176 und 182,
    3. über die Haftung §§ 191 und 192,
  5. aus dem Fuenften Teil - Erhebungsverfahren -
    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 222, § 224 Abs. 2, §§ 225 bis 232,
    2. über die Verzinsung und Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, daß § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
    3. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
  6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
    1. über die allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 3,
    2. über die Niederschlagung § 261.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

  1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde,
  2. des Wortes ≫Steuer≪, allein oder in Wortzusammmensetzungen. das Wort ≫Abgabe≪,
  3. des Wortes ≫Besteuerung≪ die Worte ≫Heranziehung zu Abgaben≪,
  4. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht,
  5. der Worte ≫ § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes≪ die Worte ≫ § 15 Abs. 2 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes≪.

§ 118 Abzug des Verwaltungsaufwands

Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.

ELFTER TEIL
Straf- und Bußgeldbestimmungen

§ 119 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Bezüglich der Entgelte für Wasserentnahmen (§ 17a) sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung beträgt zwei Jahre.

§ 120 Ordnungswidrigkeiten 04

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine von der Wasserbehörde angebrachte Bezeichnung der Uferlinie (§ 7 Abs. 2) beschädigt, unbefugt beseitigt oder sonst verändert,
  2. unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne von § 13 ausübt,
  3. entgegen § 25 Abs. 1 mit wassergefährdenden Stoffen so umgeht, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist,
  4. entgegen § 25 Abs. 3 das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt,
  5. entgegen § 25a Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe errichtet oder betreibt oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder eine vollziehbare Auflage, die mit der Genehmigung verbunden ist, nicht befolgt,
  6. entgegen § 26 Abs. 1 ein oberirdisches Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt oder entgegen § 26 Abs. 2 Speicherbecken benutzt,
  7. entgegen § 30 Abs. 1 ein Gewässer zur Schiffahrt benutzt, das nicht dafür bestimmt ist,
  8. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Stauanlage ohne Genehmigung außer Betrieb setzt oder beseitigt oder entgegen § 31 Abs. 3 Beschädigungen oder Veränderungen von Marken nicht unverzüglich anzeigt,
  9. entgegen § 35, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, aufgestautes Wasser so abläßt, daß für andere Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen wesentlich beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird,
  10. entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 Erdaufschlüsse nicht anzeigt, entgegen § 37 Abs. 2 Satz 4 mit den Arbeiten vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beginnt, es sei denn die Wasserbehörde hat die Arbeiten bereits vorher freigegeben oder entgegen § 37 Abs. 4 die unverzügliche Anzeige der unvorhergesehenen Erschließung von Grundwasser unterläßt,
  11. einer zum Schutze einer staatlich anerkannten Heilquelle getroffenen vollziehbaren Anordnung (§ 40 Abs. 2 Satz 1) zuwiderhandelt,
  12. entgegen § 45e Abs. 1 oder 2 eine Abwasseranlage ohne Genehmigung oder Planfeststellung herstellt, ändert oder betreibt oder eine nach § 45e Abs. 3 geforderte Anzeige nicht erstattet,
  13. entgegen § 68b Abs. 3 Satz 1 Bäume und Sträucher außerhalb von Wald entfernt, soweit es nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder entgegen § 68b Abs. 4 Nr. 1 Grünland umbricht oder entgegen § 68b Abs. 4 Nr. 2 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht oder entgegen § 68b Abs. 4 Nr. 3 bauliche oder sonstige Anlagen errichtet,
  14. entgegen § 76 Abs. 1 in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert,
  15. entgegen § 78 in einem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegt oder beseitigt,
  16. entgegen § 82b Abs. 1 die Anlagen nicht mit den von der Wasserbehörde festgelegten Geräten ausrüstet,
  17. entgegen § 83 Abs. 1 die zur Überwachung von Einleitungen und Abwasseranlagen vollziehbar angeordneten Untersuchungen nicht durchführen läßt oder entgegen § 83 Abs. 2 Satz 1 die Anlagen nicht mit den vollziehbar angeordneten Überwachungseinrichtungen ausrüstet,
  18. entgegen § 83 Abs. 2 Satz 2 die vollziehbar angeordneten Verzeichnisse nicht führt,
  19. einer auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  20. entgegen § 116 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. 2

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz die Behörden, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 17 die Wasserbehörde.

(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 (GBl. S. 511), Schifffahrtsverordnung Rheinfelden - basel vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 20) und Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 2) in ihren jeweils geltenden Fassungen ist abweichend von Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsbehörde die untere Wasserbehörde.

§ 121 (aufgehoben) 

ZWÖLFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 122 Alte Rechte und alte Befugnisse
(Zu § 15 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich

  1. für Benutzungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG,
  2. für Wasserkraftnutzungen auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagengenehmigung,
  3. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren nach bisherigem Recht zugelassen sind,

wenn zu deren Ausübung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. Für Benutzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Fristsetzung für die Errichtung von Anlagen oder den Beginn der Benutzung zugelassen worden sind, ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn die Fristen gewahrt werden.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Rechtsvorschriften. Die nach § 96 zuständige Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes feststellen.

§ 123 Besondere Bestimmung für die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes

Bis zum Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes gelten dessen Vorschriften über die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) als Landesrecht. Artikel 3 Abs. 1 des württ. Wassergesetzes wird aufgehoben. Die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Artikel 3 Abs. 1 des württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte bleiben aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 1. August 1959 errichtet oder begonnen wurden.

§ 123a Eigentum an Uferstreifen im Geltungsbereich des früheren württembergischen Wassergesetzes

Soweit durch die Festsetzung der Uferlinie in § 7 Abs. 1 eine Veränderung gegenüber der in Artikel 7 Abs. 3 des württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) festgelegten Uferlinie eingetreten ist und hierdurch Grundstücke (Uferstreifen) herrenlos geworden sind, wird an diesen Uferstreifen Eigentum des Eigentümers des Gewässerbettes begründet.

§ 124 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(Zu § 16 WHG)

(1) Eine öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wird von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger erlassen.

(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müßte, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG.

§ 125 Vorbehalt bei alten Rechten, alten Befugnissen und anderen alten Benutzungen

Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, für die nach § 122 Abs. 1 eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie für die anderen alten Benutzungen, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG zunächst fortgesetzt werden dürfen, gilt der Vorbehalt des § 5 WHG entsprechend.

§ 126 (aufgehoben)

§ 127 Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.

§ 128 (aufgehoben) 04

§ 129 Bundeswasserstraßen

(1) Für die Bundeswasserstraßen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus dem Bundesrecht etwas anderes ergibt.

(2) Für die Abgrenzung der Bundeswasserstraßen bleibt die im Vollzug des Staatsvertrags, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Gesetz vom 29. Juli 1921, RGBl. S. 961) durchgeführte Grundstücksauseinandersetzung maßgebend.

§ 130 Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich innerhalb des Landes aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:

  1. Das bad. Wassergesetz vom 26. Juni 1899 (GVBl. S. 309) mit seinen Änderungen und den zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften,
  2. das württ. Wassergesetz vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) mit seinen Änderungen und den zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften für die noch nicht in Wasser- und Bodenverbände umgewandelten Wassergenossenschaften des Privatrechts,
  3. das württ.-hohenz. Gesetz über die Instandhaltung und den Ausbau von Gewässern (Flußbaugesetz) vom 11. Januar 1949 (RegBl. S. 41) mit den zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften,
  4. das preuß. Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS S. 53) mit seinen Änderungen und den zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften,
  5. das preuß. Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908 (GS S. 105),
  6. das hess. Gesetz, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend (Bachgesetz) vom 30. Juli 1887 (RegBl. S. 149) mit seinen Änderungen und den zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften,
  7. das hess. Gesetz, das Dammbauwesen und das Wasserrecht in den Gebieten des Rhein, Main, Neckar und des schiffbaren Teils der Lahn betreffend, vom 14. Juni 1887 (RegBl. S. 105) mit seinen Änderungen und den zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften,
  8. das hess. Gesetz, den Schutz der Heilquellen im Großherzogtum Hessen betreffend, vom 15. Juli 1896 (RegBl. S. 89) mit seinen Änderungen,
  9. § 6 des bad. Berggesetzes vom 22. Juni 1890 (GVBl. S. 447), die bad. Verordnung, den Schutz der Mineral- und Thermalquellen betreffend, vom 3. Januar 1891 (GVBl. S. 30) und § 6 der bad. Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Bergbehörden vom 30 März 1938 (GVBl. S. 29).

(2) Soweit Rechtsvorschriften auf Vorschriften verweisen, die nach Absatz 1 aufgehoben werden, treten die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes an ihre Stelle.

§ 131 Weitergeltende Rechtsvorschriften

(1) In Kraft bleiben die weitergehenden Bestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen über die Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände und über die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit, die Bestimmungen über die Fischerei, über die Schiffahrt und über die forstrechtlichen Flußbaudienstbarkeiten, die Bestimmungen des Bergrechts über die Solquellen sowie die Staatsverträge.

(2) In Kraft bleiben ferner das bad. Gesetz über Wasserschutzmaßnahmen in der Rheinebene zwischen Karlsruhe und dem Wagbach (Pfinz-Saalbach-Korrektion) vom 10. Oktober 1934 (GVBl. S. 302) 3 und das bad. Gesetz zur Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in der Rheinebene zwischen der Kinzig und dem Sandbach (Acher-Rench-Korrektion) vom 30. März 1936 (GVBl. S. 77) 4, soweit sich nicht aus der Einstufung von Gewässern in die erste Ordnung und aus den Vorschriften dieses Gesetzes über die Höhe des Gemeindebeitrags zum Unterhaltungs- und Ausbauaufwand des Landes für die Schutzdämme etwas anderes ergibt.

§ 132 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1960 in Kraft, mit Ausnahme des § 123, der am 1. Februar 1960 in Kraft tritt 5.

.

Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung  Anlage WG
zu § 3 Abs. 1 Satz 3


Gewässer von bis
Bodensee (einschl. Untersee)
Argen einschl. Oberer und Unterer Argen
Schussen Einmündung der Wolfegger Aach bei Kasernen, Gemeinde Berg, Landkreis Ravensburg Mündung in den Bodensee
Seefelder Aach
Salemer Aach Einmündung des Aubaches bei Frickingen, Bodenseekreis und Einmündung des Stefansfelder Kanals bei Buggensegel, Gemeinde Salem, Bodenseekreis Abzweigung des kleinen Riedgrabens Zusammenfluß mit der Deggenhauser Aach
Kleiner Riedgraben    
Schwarzer Graben    
Stefansfelder Kanal    
Deggenhauser Aach Einmündung des Sedelbaches bei Deggenhausen, Gemeinde Deggenhausertal, Bodenseekreis Zusammenfluß mit der Salemer Aach
Rhein, soweit nicht Bundeswasserstraße
Wutach Einmündung des Kommenbaches in Grimmelshofen, Gemeinde Stühlingen, Landkreis Waldshut Mündung in den Rhein
Kotbach
Klingengraben Grenze gegen die Schweiz Zusammenfluß mit dem Schwarzbach
Schwarzbach Einmündung des Seegrabens bei Riedern, Gemeinde Klettgau, Landkreis Waldshut Zusammenfluß mit dem Klingengraben
Schlücht Einmündung des Haselbachs nördlich von Gurtweil, Stadt Waldshut-Tiengen, Landkreis Waldshut Mündung in die Wutach
Wiese Einmündung des Himmelbaches in Zell im Wiesental, Landkreis Lörrach Grenze gegen die Schweiz


Gewässer von bis
Kander Brücke im Zuge der Bundesstraße 3 in Eimel-dingen, Landkreis Lörrach Mündung in den Rhein
Neumagen Eisenbahnbrücke oberhalb Staufen, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Mündung in die Möhlin
Möhlin Einmündung des Neumagens Mündung in den Rhein
Durchgehender
Altrheinzug6
Abzweigung bei Rhein-km 228,350 bei Breisach a. Rh., Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Einmündung bei Rhein-km
292,000 bei Kehl, Ortenaukreis
Dreisam Gemeindegrenze Kirchzarten-Freiburg i. Br., Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Mündung in die Elz
Elz Gemeindegrenze Gutach i. Br.-Waldkirch, Landkreis Emmendingen Leopoldskanal
Leopoldskanal Abzweigung von der Elz Mündung in den Rhein
Schutter Einmündung des Michelbronnbächle in Wit-telbach, Gemeinde Seelbach, Ortenaukreis Abzweigung des Schutter-Entlastungskanals
Schutter-Entlastungskanal Abzweigung von der Schutter Mündung in den Rhein
Kinzig Eisenbahnbrücke unterhalb Rötenbach, Stadt Alpirsbach, Landkreis Freudenstadt Mündung in den Rhein
Schiltach Einmündung des Kirnbachs in Schramberg, Landkreis Rottweil Mündung in die Kinzig
Gutach Einmündung des Reichenbaches in Hornberg, Ortenaukreis Mündung in die Kinzig
Erlenbach (Harmersbach) Einmündung der Nordrach bei Zell am Har-mersbach, Ortenaukreis Mündung in die Kinzig
Rench Zusammenfluß von Griesbach und Wilder Rench Abzweigung des Rench-Flutkanals bei Erlach, Stadt Renchen, Ortenaukreis


Gewässer von bis
Rench-Flutkanal Abzweigbauwerk bei Erlach, Stadt Renchen, Ortenaukreis Mündung in den Rhein
Acher Eisenbahnbrücke beim Bahnhof Achern, Ortenaukreis Abzweigung des Acher-Flutkanals bei Gamshurst, Stadt Achern, Ortenaukreis
Acher-Flutkanal Abzweigung von der Acher Mündung in den Rench-Flutkanal
Rheinniederungskanal Brücke im Zuge der Straße von Greffern, Gemeinde Rheinmünster, Landkreis Rastatt, nach Drusenheim, Französische Republik Mündung in den Rhein
Murg Einmündung des Igelbachs oberhalb Gerns-bach, Landkreis Rastatt Mündung in den Rhein
Pfinz Einmündung des Kämpfelbaches in Singen, Gemeinde Remchingen, Enzkreis Abzweigung des Pfinz-Entla stungskanals in Grözingen. Stadt Karlsruhe
Pfinz-Entlastungskanal Abzweigbauwerk in Grötzingen, Stadt Karlsruhe Mündung in den Rhein
Pfinzkorrektion / Pfinzüberleitung Zusammenfluß mit Weingartener Entlastungskanal bei Blankenloch, Gemeinde Stutensee, Landkreis Karlsruhe Mündung in den Saalbachkanal
Saalbachkanal Abzweigbauwerk Bruchsal, Landkreis Karlsruhe Mündung in den Rhein
Rheinniederungskanal Hafendammschleuse Leopoldshafen, Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen. Landkreis Karlsruhe Mündung in den Rhein
Kraichbach Kreuzung mit der Bundesstraße 3 in Ubstadt-Weiher, Landkreis Karlsruhe Mündung in den Rhein
Kriegbach Abzweigung vom Kraichbach Mündung in den Rhein
Leimbach Einmündung des Waldangelbaches bei Wiesloch, Rhein-Neckar-Kreis Mündung in den Rhein
Landgraben Düker unter dem Leimbach bei Nußloch. Rhein-Neckar-Kreis Mündung in den Leimbach
Hardtbach Abzweigung vom Leimbach Mündung in den Kraichbach
Weschnitz
Neckar, soweit nicht Bundeswasserstraße Eisenbahnbrücke an der Gemeindegrenze Dauchingen, Schwarzwald-Baar-Kreis - Deißlingen, Landkreis Rottweil Gemeindegrenze Wernau-Plochingen, Landkreis Esslingen


Gewässer von bis
Glatt Einmündung des Heimbachs in Leinstetten, Gemeinde Dornhan, Landkreis Rottweil Mündung in den Neckar
Eyach Einmündung des Meßstetter Talbaches in Lautlingen, Stadt Albstadt, Zollernalbkreis Mündung in den Neckar
Starzel Einmündung des Weiherbaches in Hechingen, Zollernalbkreis Mündung in den Neckar
Erms Einmündung der Elsach in Bad Urach, Land- kreis Reutlingen Mündung in den Neckar
Aich Einmündung der Schaich bei Neuenhaus, Stadt Aichtal, Landkreis Esslingen Mündung in den Neckar
Lauter Einmündung der Lindach in Kirchheim/ Teck Landkreis Esslingen, Mündung in den Neckar
Fils Einmündung der Eyb in Geislingen an der Steige, Landkreis Göppingen Mündung in den Neckar
Rems Einmündung des Krümmlingbaches bei Zimmern, Stadt Schwäbisch Gmünd, Ostalbkreis Mündung in den Neckar
Murr Einmündung der Lauter bei Sulzbach an der Murr, Rems-Murr-Kreis Mündung in den Neckar
Enz Straßenbrücke bei Lautenhof, Stadt Wildbad im Schwarzwald, Landkreis Calw Mündung in den Neckar
Nagold Einmündung des Zinsbachs oberhalb Altensteig, Landkreis Calw Mündung in die Enz
Würm Einmündung der Schwippe bei Schafhausen, Stadt Weil der Stadt, Landkreis Böblingen Mündung in die Nagold
Kocher Einmündung des Schlierbachs bei Hüttlingen, Ostalbkreis Mündung in den Neckar
Lein Einmündung der Rot bei Täferrot, Ostalbkreis Mündung in den Kocher
Jagst Einmündung der Sechta bei Schwabsberg, Gemeinde Rainau, Ostalbkreis Mündung in den Neckar
Seckach Einmündung der Kirnau in Adelsheim, Neckar-Odenwald-Kreis Mündung in die Jagst
Elz Einmündung des Auerbachs bei Auerbach, Gemeinde Elztal, Neckar-Odenwald-Kreis Mündung in den Neckar
Elsenz Einmündung des Schwarzbachs bei Meckesheim, Rhein-Neckar-Kreis Mündung in den Neckar


Gewässer von bis
Brigach frühere Gemeindegrenze Villingen-Marbach, Stadt Villingen-Schwenningen, Schwarzwald Baar-Kreis Zusammenfluß mit der Breg
Breg Gemeindegrenze Vöhrenbach-Donaueschingen, Schwarzwald-Baar-Kreis Zusammenfluß mit der Brigach
Donau, soweit nicht Bundeswasserstraße Zusammenfluß von Brigach und Breg Landesgrenze gegen Bayern
Riß Gemeindegrenze Ingoldingen-Schweinhausen, Gemeinde Hochdorf, Landkreis Biberach Mündung in die Donau
Rot Einmündung der Haslach bei Rot an der Rot, Landkreis Biberach Mündung in die Donau
Iller
Eschach/Aitrach Straßenbrücke Schmidsfelden-Häfeliswald, Stadt Leutkirch, Landkreis Ravensburg Mündung in die Iller
Blau
Brenz Eisenbahnbrücke oberhalb des Itzelberger Sees, Gemeinde Königsbronn, Landkreis Heidenheim Landesgrenze gegen Bayern
Tauber Landesgrenze gegen Bayern bei Archshofen, Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis Mündung in den Main

.

 Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und Bearbeitungsgebiete in Baden-Würtemberg Anlage 04
zu § 3 Abs. 2

.

Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen  Anlage 04
zu § 17a Abs. 3
Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen
Nr. Gewässerbenutzung Engelt
(EUR je Kubikmeter)
1 Öffentliche Wasserversorgung 0,05113
2 (aufgehoben)  
3 Sonstige Wasserversorgung  
3.1 Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern  
3.1.1 zum Zweck der Kühlung 0,01023
3.1.2 zum Zweck der Beregnung oder Berieselung 0,00511
3.1.3 zu sonstigen Zwecken 0,02045
3.2 Entnahme, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser 0,05113
4 Ermäßigung
Das gemäß Nummern 1 und 3.2 festzusetzende Entgelt wird bei Entnahmen von mehr als 2000 bis 3000 Kubikmeter um 50 vom Hundert ermäßigt.

.

  Verzeichnis der Hauptdämme Anlage
zu § 71 Abs. 2
Dammsystem von bis
III Breisach a. Rh.-Hochstetten Burkheim, Stadt Vogtsburg i. K.
IV Sasbach Oberhausen, Gemeinde Rheinhausen (Leopoldskanal)
V Oberhausen, Gemeinde Rheinhausen (Leopoldskanal) Niederhausen, Gemeinde Rheinhausen
VI Niederhausen, Gemeinde Rheinhausen Wittenweier, Gemeinde Schwanau
VII Wittenweier, Gemeinde Schwanau Nonnenweier, Gemeinde Schwanau (Schutter-Entlastungskanal)
VIII Nonnenweier, Gemeinde Schwanau (Schutter-Entlastungskanal) Ottenheim, Gemeinde Schwanau
IX Ottenheim, Gemeinde Schwanau Ichenheim, Gemeinde Neuried
X Meißenheim Altenheim, Gemeinde Neuried/ Goldscheuer, Stadt Kehl
XI Goldscheuer, Stadt Kehl Kehl- Kronenhof
XII Goldscheuer, Stadt Kehl Kehl (Europabrücke)
XIII Auenheim, Stadt Kehl Honau, Stadt Rheinau
XIV Leutesheim, Stadt Kehl/Honau, Stadt Rheinau - Diersheim, Stadt Rheinau
XV Diersheim, Stadt Rheinau Freistett, Stadt Rheinau
XV a Freistett, Stadt Rheinau  
XVI Freistett, Stadt Rheinau Helmlingen, Stadt Rheinau
XVIII Helmlingen, Stadt Rheinau Greffern, Gemeinde Rheinmünster
XIX 7    
XX Ulm, Stadt Lichtenau/Greffern, Gemeinde Rheinmünster Söllingen, Gemeinde Rheinmünster
XX a Söllingen, Gemeinde Rheinmünster  
XXI Söllingen, Gemeinde Rheinmünster Iffezheim (Sandbach/ Bundesstraße 36)


Dammsystem von bis
XXII 8    
XXIII Iffezheim (Sandbach/Bundesstraße 36) Steinmauern (Murg/Hoffelder Brücke)
XXIV Steinmauern (Schöpfwerk) Oberhalb Murgmündung
XXV Steinmauern
(Murg / Hoffelder Brücke)
und
Hochwasserdamm XXVI a
(Rheinhafen Karlsruhe, Nordseite)
Rheinhafenabsperrtor
Karlsruhe (Südseite)
.
Rheinpegel
Karlsruhe-Maxau
XXV a Neuburgweier, Gemeinde Rheinstetten Rappenwörter Altrhein
XXVI Mörsch, Gemeinde Rheinstetten Damm XXV oberhalb der Einfahrt zum Karisruher Hafen
XXVI a Rheinhafen Karlsruhe Eisenbahnlinie Karlsruhe-Maxau
XXVII Hafen Maxau Mündung des Pfinz-Entlastungskanals
XXVIII Karlsruhe-Knielingen Kreisstraße 3580 nördlich Eggenstein, Gemeinde Eggenstein - Leopoldshafen
XXIX Straße von Eggenstein - Leopolöshafen nach Linkenheim-Hochstetten Hochwasserdamm XXX bei der Reitstegschleuse
XXIX a Hochwasserdamm XXIX Hochwasserdamm XXX bei Linkenheim, Gemeinde Linkenheim-Hochstetten
XXX Kreisstraße 3580 nördlich Eggenstein, Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen Neudorf, Gemeinde Graben-Neudorf (Prestelwehr)
XXX a Hochwasserdamm XXX Mündung des Pfinz-Entlastungskanals
XXXI 9 Neudorf, Gemeinde Graben-Neudorf (Prestelwehr) Jägerschrittschleuse
XXXI a 10 Rußheim, Gemeine Dettenheim Hochwasserdamm XXXI bei Germersheim
XXXI b Jägerschrittschleuse Pfinzkanaldüker


Dammsystem von bis
XXXII Pfinzkanaldüker Philippsburg (Kreisstraße 3537)
XXXIII Ringdamm Rheinschanzinsel  
XXXIII a Philippsburger Abschlußdamm  
XXXIV Oberhausen, Gemeinde Rheinhausen-Oberhausen (Kreisstraße 3537) Neulußheim
XXXV Altfußheim Hockenheim
XXXVI bei Ketsch  
XXXVII Ringdamm Kollerinsel  
XXX VIII bei Brühl-Rohrhof  
XXXIX Mannheim-Neckarau, Rhein-km 416,0 Mannheim-Neckarau, Rhein-km 422,5
XXXIX a Mannheim-Seckenheim, Mannheim-Neuostheim,
(Neckardamm) Neckarlauf-km 10.55 Neckarlauf-km 7,35
XL a Friesenheimer Insel  
XLI Friesenheimer Ahrhein Autobahn Mannheim-Sandhofen
XLII Autobahn Mannheim-Sandhofen Landesgrenze gegen Hessen
Neckardamm links Neckarhausen, Gemeinde Edingen- Neckarhausen, Neckarkanal-km 14,00 Mannheim-Seckenheim Neckarlauf-km 12,05
Neckardamm rechts Ilvesheim, Neckarlauf-km 12.95 Neckarlauf-km 10,50

_________________________

2) die bis zum 31 Juli 1998 gehende Fassung der Nummer 20 ist seit 1 August 1998 die Nummer 19

3) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 545)

4) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 545)

5) Diese Vorschritt betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung.

6) Durchgehender Altrheinzug.

Der durchgehende Altrheinzug beginnt am Einlaufbauwerk bei Rhein-km 228.350 auf der Markung Breisach a. Rh. und endet an seiner Mündung in den Rhein bei Rhein-km 292,000 auf Markung Kehl. Er umfaßt alle damit zusammenhängenden Wasserläufe zwischen dem Rhein und dem Hauptdamm III, dem Hochgestade von der Burg Sponeck bis Sasbach, den Hauptdämmen IV, V, VI, VII, VIII, IX und XII.

Dazu gehören auch der Wasserlauf vom Düker unter dem Leopoldakanal bis zur Mündung in den Inneren Rhein (Altrhein-Leopoldskanal-Kappel) und der Parallelgraben zum Hauptdamm X vom Einlaufbauwerk auf Höhe Rhein-km 281 bis zur Mündung in den Altenheimer Muhlbach auf Höhe Rhein-km 295. Ausgenommen sind die Seitengräben entlang der Seitendämme, das Blauwasser (Altrhein-Burkheim-Rhein), der Jechtinger Dorfbach (Altrhein-Jechtingen-Rhein). der Sasbacher Abwasservarfluter (Altrhein Sasbach-Rhein), der neue Weisweiler Mühlbach (vom Einlaufbauwerk bei Rhein-km 242.800 bis zur Kreuzung mit dem alten Weisweiler Mühlbach). der Ottenheimer Muhlbach vom Abzweig bei Rhein-km 264,700 bis zur Mündung in das Entenwasser, der Meißenheimer Mühlbach vom Regulierbauwerk im Meißenheimer Faschinat bis zur Mündung in den Holländer-Rhein und der Altenheimer Mühlbach vom Altenheimer Faschinat bis zum Hauptdamm X. Weiterhin sind ausgenommen alle Baggerseen einschließlich deren Zu- und Abläufe.

7) Abgetragen

8) Der Hauptdamm ist bis auf ein Reststück von rd. 200 Metern, das nicht mehr als Schutzdamm dient, abgetragen

9) Ausgenommen die Strecke auf dem Gebiet von Rheinland-Pfalz

10) Ausgenommen die Strecke auf dem Gebiet von Rheinland-Pfalz

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