Regelwerk, Wasser EU, Bund, Baden-Württemberg

ZuständigkeitsVO TrinkwV 2001
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über
Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 31. März 2005
(GBl. Nr. 6 vom 04.05.2005 S. 300; 28.08.2014 S. 451aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2122



zur aktuellen Fassung

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),
  2. § 9a Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 663), eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 112, 114):

§ 1 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne von § 10 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des § 2, die untere Gesundheitsbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 ÖGDG zuständige Behörde im Sinne von § 3 Nr. 5 TrinkwV 2001.

§ 2 Zuständigkeiten für Fernwasserversorgungen

(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) ist

  1. Gesundheitsamt im Sinne von § 3 Nr. 4 TrinkwV 2001,
  2. zuständige Behörde im Sinne von § 3 Nr. 5 TrinkwV 2001

für die Versorgungssysteme der Fernwasserversorgungen der Zweckverbände Bodensee-Wasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und Wasserversorgung Kleine Kinzig.

(2) Die Zuständigkeit umfasst die Versorgungssysteme der genannten Fernwasserversorgungen bis zu den jeweiligen Übergabestellen. Übergabestelle ist die Stelle, an der das Wasser für den menschlichen Gebrauch das Versorgungssystem des Fernwasserversorgungsunternehmens verlässt und in das Versorgungssystem eines nachfolgenden Wasserversorgungsunternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage übergeben wird.

§ 3 Benannte Stelle für Berichtspflichten

Als Stelle im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 wird das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart benannt.

§ 4 Inkrafttreten

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(Stand: 27.06.2018)

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