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Regelwerk, Wasser EU, HB

BremWEGG - Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
- Bremen -

Vom 23. April 2004
(GBl. Nr. 22 vom 23.04.2004 S. 189; 31.08.2010 S. 458; 12.04.2011 S. 262 11; 24.01.2012 S. 24; 13.12.2022 S. 1014 22)
Gl.-Nr.: 2180-a-5



§ 1 Gebühr für Wasserentnahme 11 22

(1) Das Land Bremen erhebt eine Gebühr für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für:

  1. eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser, bei der die Gesamtwassermenge nicht mehr als 4000 Kubikmeter pro Jahr beträgt;
  2. eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, wenn die entnommene Gesamtwassermenge 20.000 Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet;
  3. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit es dem Grundwasser wieder zugeführt wird;
  4. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser zur Sanierung von Altlasten und Reinigung von Grundwasser;
  5. Grundwasserhaltungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sofern das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird oder aus gewässerökologischen Gründen nicht wieder zugeführt werden kann sowie Grundwasserhaltungen zum Zwecke des nicht gewerblichen Wohnungsbaus von Ein- und Zweifamilienhäusern;
  6. das Entnehmen und Ableiten von Wasser zur Brandbekämpfung und Löschwasservorhaltung;
  7. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Wasserkraftnutzung oder zum Zwecke der Wasserstandsregulierung;
  8. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus den Häfen oder der Weser im Zusammenhang mit dort ausgeführten Nassbaggerarbeiten oder zur Verminderung des Eintrags von Schlick in die Häfen;
  9. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung;
  10. das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern für den Schiffsbetrieb oder zum Befüllen von Dockanlagen von Werften.

§ 2 Höhe der Gebühr 22

(1) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach der Anlage zu § 2 Absatz 1. Wird Wasser für mehrere Verwendungszwecke entnommen, hat der Gebührenpflichtige darzulegen, in welchem Umfang das Wasser anteilig für die einzelnen Verwendungszwecke genutzt wird. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Gebühr steht dem Land zu.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage zu § 2 Absatz 1 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten.

§ 3 Gebührenpflicht, Bemessungsgrundlage 22

(1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes innehat oder eine Wasserentnahme im Sinne des § 1 ohne Erlaubnis vornimmt

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge.

(3) Kann die entnommene Wassermenge nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden, ist sie im Wege der Schätzung festzulegen.

§ 4 Veranlagungszeitraum 22

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Benutzungen aufgrund einer Erlaubnis beginnt der Veranlagungszeitraum an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird.

(2) Gebührenpflichtige haben der Wasserbehörde in einer Erklärung jeweils bis zum 15. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die obere Wasserbehörde legt das Muster dieses Vordruckes durch Rechtsverordnung fest.

(3) Kommen Gebührenpflichtige den Verpflichtungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nach, ist entsprechend § 3 Abs. 3 zu verfahren.

§ 5 Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit 22

(1) Die Gebühr wird für jedes Kalenderjahr durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten erfolgt abweichend von Satz 1 eine einmalige Festsetzung nach Abschluss der Maßnahme.

(2) Für die Gebühr ist eine Vorauszahlung zu entrichten. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis kann die Behörde von einer Vorausleistung absehen.

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(Stand: 28.12.2022)

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