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Regelwerk

Qualitätszielverordnung - Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme
- Hessen -

Vom 2. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 19.10.2006 S. 526; 18.08.2011 S. 396 11; 31.12.2013aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-66



Archiv: 2001

Aufgrund des § 6 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich 11

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 64 S. 52).

(2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen 11

(1) Als Qualitätsziele für oberirdische Gewässer gelten die in Anhang 4, Tabelle 5 sowie die in Anhang 5 für die Stoffe mit den EG-Nr. 3, 7, 62, 96 und (99) festgelegten Umweltqualitätsnormen der Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 382), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2010 (GVBl. I S. 255).

(2) Bezugspunkt für die Qualitätsziele im Gewässer sind die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Messstellen. Das Qualitätsziel ist an der jeweiligen Messstelle eingehalten, wenn der Mittelwert der in einem Kalenderjahr ermittelten Ergebnisse das Qualitätsziel nicht überschreitet. Dabei sind mindestens vier gleichmäßig über das Jahr verteilte Messungen zugrunde zu legen.

§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

(1) Die oberste Wasserbehörde stellt mit Beteiligung der zuständigen Wasserbehörden Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch in § 2 genannten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Die obere Wasserbehörde kann mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Überschreitungen der nach § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei Vorbelastungen, die nicht aus dem Land Hessen stammen.

(2) Die Programme enthalten

  1. die Festlegung der Messstellen,
  2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die in § 2 genannt sind,
  3. die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele,
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen,
  5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele,
  6. die Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen,
  7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen,
  8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen nach Abs. 1 Satz 3,
  9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.

(3) Die Programme sind in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren fortzuschreiben.

(4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet die oberste Wasserbehörde die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.

§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der in § 2 genannten Stoffe 11

(1) Die Erteilung von Erlaubnissen für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes für Ableitungen von Stoffen, für die durch § 2 Qualitätsziele festgelegt worden sind, in oberirdische Gewässer ist daran auszurichten, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird.

(2) In der Erlaubnis für Ableitungen der Stoffe, für die durch § 2 Qualitätsziele festgelegt worden sind, sind zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameterbegrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

(3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Abs. 1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

ENDE

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