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WRMG - Verwaltungsvorschrift zur Unterstützung der Wasserbehörden beim Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
- Hessen -

Vom 4. Mai 2001
(StAnz. vom 24.09.2001 Nr. 39 S. 3440aufgehoben)



Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten III 6-79 b 04.11 (49) 28/01 - Gült.-Verz. 85

1. Ziel

(1) Innerhalb einer Übergangszeit von vorerst drei Jahren bis zu einer grundsätzlichen Neuregelung des Überwachungskonzeptes im Wasch- und Reinigungsmittelrecht sollen die in Hessen betroffenen Hersteller und Importeure von Wasch- und Reinigungsmitteln nach der in der "Richtlinie zum Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes" vom 28. Februar 2000 (StAnz. S. 1181) beschriebenen Vorgehensweise wenigstens einmal überwacht werden. Die nach § 1 der Verordnung vom 20. November 1975 (GVBl. I S. 269) für den Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes zuständigen Landräte und Magistrate der kreisfreien Städte (Vollzugsbehörden) sind zur Verringerung des örtlichen Vollzugsaufwandes in der Übergangszeit fachlich durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) zu unterstützen. Diese Verwaltungsvorschrift regelt Art und Umfang der Unterstützung.

(2) Die Ergebnisse der Überwachung dienen auch der Entwicklung eines neuen Überwachungskonzeptes, bei der die behördliche Überwachung weitestgehend verringert werden soll.

2. Jahresprogramm

Das HLUG erstellt ein Überwachungskonzept einschließlich Maßnahmen- und Zeitplan mit dem Ziel, wenigstens eine einmalige Überwachung aller in Hessen betroffenen Hersteller und Importeure von Wasch- und Reinigungsmitteln im Zeitraum von 2001 bis Ende 2003 zu ermöglichen. Das Konzept ist mit den Vollzugsbehörden abzustimmen, jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

3. Finanzierung

(1) Für Aufstellung, Durchführung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes und die damit verbundenen ergänzenden Aufgaben entsprechend dieser Verwaltungsvorschrift werden dem HLUG aus Kapitel 0902-538 71 Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Der vorgesehene Rahmen liegt bei 30.000 Deutsche Mark für das Jahr 2001 sowie bei jeweils 23.000 Euro für die Jahre 2002 und 2003.

(2) Falls ab dem Jahre 2004 keine grundsätzliche bundesrechtliche Neuregelung gilt, sollen dann die Kosten der behördlichen Überwachung durch Verwaltungsgebühren abgedeckt werden.

4. Berichtspflicht

4.1 Jahresbericht

(1) Das HLUG erstellt jährlich einen Bericht zum Vollzug des WRMG und leitet ihn jeweils bis Ende Juni des Folgejahres der obersten Wasserbehörde, den Vollzugsbehörden und dem Umweltbundesamt zu.

(2) Der Bericht soll folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben nach Anlage 4 der "Richtlinie zum Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes" vom 28. Februar 2000 (StAnz. S. 1181).
  2. Angaben zu den Kosten, getrennt nach der routinemäßigen Überwachung und der Überwachung bei Verdachtsfällen, jeweils unter Einbeziehung der Kosten der Vollzugsbehörden im Berichtsjahr.
  3. Angaben zu behördlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit freiwilligen Vereinbarungen oder Selbstverpflichtungen, soweit diese über die Beratung im Sinne der Nr. 4.1.2 der Richtlinie vom 28. Februar 2000 hinausgehen.
  4. Evtl. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zur Richtlinie vom 28. Februar 2000 und zur Weiterentwicklung des Wasch- und Reinigungsmittelrechts.

Zusätzlich sind im Abschlussbericht für das Jahr 2003 Vorschläge zur Neuregelung der Überwachung im Wasch- und Reinigungsmittelrecht unter Berücksichtigung bestehender oder zu erwartender Regelungen der EU und Regelungen aus anderen Rechtsbereichen zu machen. Möglichkeiten der Deregulierung und Privatisierung, zum Beispiel im Zusammenhang mit freiwilligen Vereinbarungen und Selbstverpflichtungen, sind besonders zu berücksichtigen.

4.2 Vorschlag zur Bemessung der Gebührenbemessung

Das HLUG legt bis Ende 2002 einen mit den Vollzugsbehörden abgestimmten Vorschlag zur Bemessung der Gebühren für die behördliche Überwachung nach dem WRMG vor.

5. Befristung

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ausnahme der Nr. 4.1 am 31. Dezember 2003 außer Kraft. Nr. 4.1 tritt am 30. Juni 2004 außer Kraft.

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