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Regelwerk, Wasser Bund, He

HWVG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz
- Hessen -

Vom 16. November 1995
GVBl. I 1995 S. 503; ...; 18.06.2009 S. 227; 02.12.2014 S. 316; 15.09.2016 S. 167 16; 11.12.2019 S. 421 19, 19a)
Gl.-Nr.: 85-45




§ 1 Weitere Aufgaben 16
(zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes)

Wasser- und Bodenverbände (Verbände) können außer den zulässigen Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),

  1. allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsgesetzes
    1. den Betrieb von Kompostierungsanlagen, die Verwertung von Bioabfällen und kommunalen Klärschlämmen,
    2. die Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden,
    3. die Beschaffung, den Betrieb und die Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder,
    4. die Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege,
    5. den Rückbau oder die Stilllegung von Anlagen in und an Gewässern,
  2. die Erzeugung, Speicherung und Einspeisung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen, soweit die Erzeugung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Aufgabe nach § 2 Nr. 1 bis 12 des Wasserverbandsgesetzes oder nach Nr. 1 steht und nicht Hauptaufgabe des Verbandes ist,

übernehmen.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung 16 19 19a
(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind sinngemäß anzuwenden:

  1. die Vorschriften des Sechsten Teils, ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen "Hessenkasse", § 92a Abs. 3 Satz 4, § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 1 bis 3 und 5, § 106 Abs. 1 Satz 2 und 114 Abs. 2 Satz 1 und 2, den Zweiten Abschnitt und die §§ 129, 132 und 133 der Hessischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass
    1. an die Stelle
      aa) der Haushaltssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans (Haushaltsbeschluss),
      bb) der Nachtragssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Nachtragshaushaltsplans (Nachtragshaushaltsbeschluss),
      cc) der Genehmigung die Zustimmung und
      dd) des Liquiditätskredits der Kassenkredit
      tritt,
    2. die Vorschriften des Dritten Abschnitts nur Anwendung finden, soweit sich der Verband zur zweckmäßigen Erfüllung seiner nach dem Wasserverbandsgesetz oder diesem Gesetz zulässigen Aufgaben an öffentlichen oder privaten Gesellschaften beteiligt,
  2. die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59), ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen "Hessenkasse", mit der Maßgabe, dass
    1. für jede abgrenzbare Aufgabe nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes und nach § 1 ein Teilhaushalt zu bilden und eine Teilrechnung zu führen ist,
    2. produktorientierte Ziele und Kennzahlen nicht entwickelt und verwendet werden müssen,
    3. eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht geführt werden muss,
    4. die verbindlichen Muster der Rechtsverordnung nach § 8 zu verwenden sind,
  3. die Vorschriften der Gemeindekassenverordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830, 2012 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254), mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindekasse die Verbandskasse und an die Stelle des Bürgermeisters die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher tritt,

soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft.

(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes

  1. mit Ausnahme des § 27 Abs. 4 die Vorschriften des Zweiten Teils und § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), und hierzu erlassene Vorschriften sowie
  2. die §§ 92 und 93 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 101 bis 105, 108, 109

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