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Regelwerk, Wasser, EU, Bund, Hamburg

Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme
- Hamburg -

Vom 20. März 2001
(GVBl. 2001 S. 78; 29.06.2004 S. 277)


Auf Grund von § 19a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), wird verordnet:

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in de Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr.L 129 S. 23), zuletzt geändert am 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

(2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996(BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert am 27. Dezember 2000 (BGBl. I S.2048, 2052), und Küstengewässern im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1a WHG.

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen

Zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheit gelten für die oberirdischen Gewässer und Küstengewässer die im Anhang für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG aufgeführten Qualitätsziele.

§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

(1) Die zuständige Behörde stellt Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern und Küstengewässern durch die im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Die zuständige Behörde kann dabei Überschreitungen der gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen, die nicht aus dem Bundesgebiet stammen. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Programme enthalten mindestens

  1. die Festlegung der Messstellen;
  2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die im Anhangzu § 2 aufgeführt sind;
  3. die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele;
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren,die dem Stand der Technik entsprechen;
  5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele;
  6. Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen;
  7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen;
  8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 3;
  9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.

(3) Die Programme sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufzustellen und alle weiteren sechs Jahre fortzuschreiben.

(4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet die zuständige Behörde die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.

§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe

(1) Bei Benutzungen nach § 3 Absatz 1 Nummern 4 und 4a sowie Absatz 2 Nummer 2 WHG ist die Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe in oberirdische Gewässer und Küstengewässer so vorzunehmen, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele innerhalb der in den Programmen bestimmten Fristen gefährdet wird.

(2) In der Erlaubnis für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe sind höchstzulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationender Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationender Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

(3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Absätze1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.

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