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§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 02a
(Zu § 19l Absatz 1 Satz 2 WHG)

(1) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. Alle Tätigkeiten nach § 19l WHG an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit extra leichtem Heizöl (Heizöl EL) der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 Absatz 3,
    3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Heizöl EL, der Gefährdungsstufen a und B gemäß § 6 Absatz 3,
    4. Feuerungsanlagen.
  2. Alle Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Absätze 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen und Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Schutzanstrichen und -beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

(2) Bei Anlagen, die Teil eines eingetragenen Standortes nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 sind, brauchen folgende Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt zu werden, wenn dafür Personal, das entsprechend Absatz 1 Nummer 3 qualifiziert ist, eingesetzt wird:

  1. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe C sowie von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Absatz 3,
  2. Aufstellen von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Fässern und Gebinden der WGK 3 mit der Gefährdungsstufe C.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (Zu § 19l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG)

(1) Technische Überwachungsorganisationen nach § 19l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

(2) Beim Abschluß eines Überwachungsvertrages nach § 19l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG hat die Technische

Überwachungsorganisation folgende Anforderungen zu beachten:

  1. Der Fachbetrieb muß über eine betrieblich verantwortliche Person verfügen. Personen, die als betrieblich Verantwortliche tätig sein wollen, müssen die dafür erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer nicht auf dem Firmengelände stattfindenden Prüfung nachweisen.
  2. Die Technische Überwachungsorganisation oder eine von ihr beauftragte Stelle hat für ihren Bereich die betrieblich Verantwortlichen zu schulen, soweit deren Kenntnisse für die Prüfung nach Nummer 1 Satz 2 nicht ausreichen.
  3. Die Technische Überwachungsorganisation hat im Rahmen einer Erstbesichtigung des Fachbetriebes zu prüfen, ob die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind.
  4. Die Technische Überwachungsorganisation hat sich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Fachbetriebs zu vergewissern, daß die personellen und gerätetechnischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.
  5. Stellt die Technische Überwachungsorganisation fest, daß der Fachbetrieb seinen Verpflichtungen nach § 19l WHG nicht nachkommt, hat sie ihn auf seine Pflichten hinzuweisen und erforderlichenfalls eine erneute Schulung vorzusehen. Sind trotz dieser Maßnahmen die Mängel des Fachbetriebs noch so erheblich, daß eine ordnungsgemäße Arbeit als nicht erreichbar anzusehen ist, hat die Technische Überwachungsorganisation den Überwachungsvertrag fristlos zu kündigen. In den Überwachungsvertrag ist ein entsprechender Kündigungsvorbehalt aufzunehmen. Solche Kündigungen sind der Anerkennungsbehörde nach § 22 unverzüglich mitzuteilen.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (Zu § 19i Absatz 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Absatz 2 WHG nachzuweisen. Hierzu hat der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorzulegen.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Absätze 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten 02a 05

Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  2. entgegen der Vorschriften des § 10 Absätze 1 und 2 in einem Schutzgebiet eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet,
  3. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Absatz 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  4. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 dafür anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  5. als Betreiber entgegen § 23 Absatz 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgerecht überprüfen läßt,
  6. entgegen § 28 Absatz 4 erstmals prüfpflichtige, bestehende Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
  7. entgegen § 28 Absatz 5 bestehende Anlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
  8. entgegen § 28a Nummer 1 die Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  9. entgegen § 28a Nummer 4 Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt.

§ 28 Bestehende Anlagen 02a 05

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nummer 6 und § 9, 11 und 20 bis spätestens zum 31. Dezember 1999 zu erfüllen, soweit nicht diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

( 2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

( 3) Anlagen, die nach der Anlagenverordnung vom 11. August 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 165) der Eignungsfeststellung nicht bedurften, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

( 4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund von § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2000 prüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

( 5) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, mit Ausnahme der Anlagen nach Absatz 6, unverzüglich der zuständigen Behörde unter Verwendung des von dieser Behörde zugelassenen Formblatts mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) und unter Mitteilung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme beziehungsweise Umwidmung anzuzeigen, soweit eine solche Anzeige nicht bereits nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, wenn dies zur wasserwirtschaftlichen Beurteilung der Anlage erforderlich ist.

( 6) Die Anzeigepflicht nach Absatz 5 entfällt für

  1. Anlagen für feste Stoffe,
  2. oberirdische Rohrleitungen und
  3. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 Absatz 3, jedoch nur bis zu einem Rauminhalt von 1 m³ bei flüssigen Stoffen beziehungsweise 1 t bei Gasen.

§ 28a Anpassung von Anlagen an veränderte Anforderungen 02a 05

Wird die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert und werden dadurch für Anlagen mit entsprechenden Stoffen Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gilt für Anlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eingebaut oder aufgestellt waren, dass

  1. die Anforderungen nach § 3 Nummer 6 und § 20 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Änderung zu erfüllen sind,
  2. andere als die in Nummer 1 genannten Anforderungen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde gelten. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden,
  3. Anlagen, die bisher der Eignungsfeststellung nicht bedurften, auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung bedürfen,
  4. bestehende Anlagen, die auf Grund von § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der Änderung prüfen zu lassen sind. Diese Prüfung gilt im Hinblick auf den Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Anlagenverordnung vom 11. August 1987 außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Anerkennungen nach § 22 erst für die Zeit ab dem 1. Januar 1999. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 10 der bisherigen Anlagenverordnung.

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  Anhang 02a
zu § 4 Absatz 1

1. Anforderungen:

Die folgenden Anforderungen richten sich an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen auch zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 2 und 3.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen:

F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche
F1 = stoffundurchlässige Fläche
F2 = wie F1, aber mit Nachweis

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten:

R0 = kein Rückhaltevermögen
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art:

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (zum Beispiel Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen:

Das in der Tabelle unter der Nummer 2.1 zur Ermittlung der Anforderungen zu Grunde zu legende Volumen R2 ist das Volumen der größten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen:

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe, ausgenommen:

  1. Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit wassergefährdenden Stoffen,
  2. Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
Volumen in m3 WGK 1 WGK 2 WGK 3
< 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0
> 0,1 -< 1 F0+R0+I0 F1+R1+I0 /
F1+R0 +I1 /
F0+R3+I0
F1+R1+I1 /
F2+R2+I0 /
F0+R3+I0
> 1 -< 10 F1+R1+I0 /
F1+R0 +I1 /
F0+R3+I0
F1+R1+I1 /
F1+R2+I0/
F0+R3+I0
F1+R1+I1+I2 /
F2+R2+I1 /
F0+R3+I0
> 1 -< 100 F1+R1+I1 /
F1+R2+I0/
F0+R3+I0
F1+R1+I1+I2 /
F2+R2+I1/
F0+R3+I0
F2+R2+I1+I2 /
F1+R3 +I1+I2
> 100 F1+R1+I1+I2 /
F2+R2+I1 /
F0+R3+I0
F2+R2+I1+I2
/ F1+R3+I1+I2
F2+R2+I1+I2 /
F1+R3+I1+I2
Erläuterungen: + zusätzlich, / wahlweise

Bei Fass- und Gebindelägern ist die Größe des nach der Tabelle in Nummer 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt
Vges in m3
Rauminhalt des Rückhaltevolumens
< 100 10 vom Hundert (v. H.) von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 -< 1000 3 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

Bei Kleingebindelägern, bei denen das Volumen der einzelnen Behälter nicht mehr als 20 L beträgt, genügt R0, wenn die Stoffe

  1. im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder in geschlossenen Räumen gelagert werden und
  2. die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen (F-Anforderungen) sowie an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus der Tabelle unter Nummer 2.1 ergeben, bleiben unberührt.

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen:

Behälter/Verpackungen WGK1 WGK2 WGK3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F1+R0+I0 F1+R1+I2 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2
Erläuterungen: + zusätzlich

Beim Befüllen und Entleeren von Notstromanlagen und Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt; ausgenommen hiervon sind Heizölverbraucheranlagen, deren Jahresverbrauch 100 m3 übersteigt und deren Behälter mehr als viermal je Jahr befüllt werden.

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlagsanlage grundsätzlich mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig Land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.
ENDE

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