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Regelwerk; Wasser; EU, LSA

Ausschlussgründe nach § 79a WG LSA; Hinweise zur Prüfung und Genehmigung der Abwasserbeseitigungskonzepte -Teil Schmutzwasser
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. November 2018
(MBl. LSa Nr. 1 vom 14.01.2019 S. 7)
Gl.-Nr.: 7536



RdErl. des MULE vom 29.11.2018 - 23-62551

1. Grundsätze

1.1 Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept hat neben den Angaben zu den vorhandenen und geplanten Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und der grundstücksgenauen Benennung der Teile des Gemeindegebietes, von denen das Abwasser nicht durch die Abwasseranlagen der Gemeinde beseitigt wird, nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) auch die Tatsachen zu beschreiben, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 79a WG LSa belegen.

1.2 Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde hat im Schmutzwasserbeseitigungskonzept darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen. Dies betrifft zum einen die Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes belegen, und zum anderen die Begründung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das gilt auch für eine Fortschreibung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes.

1.3 Im Laufe der Zeit können sich die Rahmenbedingungen für die Abwasserbeseitigung einer Gemeinde oder Teile einer Gemeinde so ändern, dass eine zentrale Erschließung erforderlich oder nicht mehr erforderlich ist. Auch können sich generelle inhaltliche Änderungen an der Art der Abwasserbeseitigung ergeben oder sich die Termine für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage verändern, die eine Änderung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes notwendig machen. Auch Ausschlussgründe können sich ändern. Dies muss im Schmutzwasserbeseitigungskonzept nachvollziehbar begründet werden.

1.4 Dieser RdErl. enthält Regelungen zu den Ausschlussgründen des § 79a Abs. 1 WG LSA, daraus resultierende Anforderungen an den Inhalt eines Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 WG LSa sowie Hinweise zur Prüfung und Genehmigung eines Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes.

2. Gründe für den Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht

2.1 Ausschlussgründe nach § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA

2.1.1 Das Abwasser kann wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden.

2.1.2 Eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms ist wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder der Siedlungsstruktur nicht angezeigt.

2.1.3 Der Ausschluss ist aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten.

2.1.4 Wenn Abwasser aus in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Gründen ausgeschlossen werden soll, muss sichergestellt sein, dass daraus keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit resultiert.

2.2 Prüfung der Schmutzwasserbeseitigungskonzepte durch die Wasserbehörde

Für die Prüfung der Schmutzwasserbeseitigungskonzepte durch die Wasserbehörde sind die folgenden Hinweise zu beachten.

Die Wasserbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2.1 bei der Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes summarisch (Ausschlussgrund und Wohl der Allgemeinheit). Enthält das zur Genehmigung vorgelegte Schmutzwasserbeseitigungskonzept die für eine Prüfung erforderlichen Aussagen nicht, fordert die Wasserbehörde von der Gemeinde eine entsprechende Ergänzung des zu genehmigenden Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes unter Setzung einer angemessenen Frist.

2.2.1 Wohl der Allgemeinheit

Nach § 56 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll die Wahrnehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung unter der Verantwortung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in besonderer Weise Gewähr dafür bieten, dass Abwasser schadlos und ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen beseitigt wird. Als Prüfungsmaßstab etwaiger Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit dienen primär wasserwirtschaftliche Belange.

Es ist von einer Beeinträchtigung auszugehen, wenn zu befürchten ist, dass durch den Ausschluss und die dann nicht öffentliche Abwasserbeseitigung die Erreichung der Ziele des § 6 WHG gefährdet wird.

Das bedeutet nicht, dass die Beseitigung des Abwassers durch nicht öffentliche Abwasseranlagen dem Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen muss. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich durch eine dezentrale Abwasserbeseitigung ein vergleichbares Schutzniveau der Gewässer und der Volksgesundheit erreichen lassen wie durch den Anschluss an eine öffentliche Kanalisation mit Sammelkläranlage.

Für die dezentrale Abwasserbeseitigung wurden Regelungen geschaffen, die dieses Schutzniveau auch bei einer Abwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen gewährleisten können. Durch die Erweiterung der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde gemäß § 78

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