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Regelwerk, Wasser

KKAÜVO - Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung
Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. Oktober 2012.
(GVBl. LSa Nr. 21 vom 26.10.2012 S. 520; 23.08.2021 S. 476 21)
Gl.-Nr.: 735-35



Aufgrund von § 78 Abs. 10 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492) und § 17 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), und § 23 Abs. 1 Nr. 11 und § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen 21

(1) Die Verordnung regelt die Anforderungen an Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen.

(2) Kleinkläranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnern.

(3) Fachkundiger im Sinne dieser Verordnung ist der Inhaber von Nachweisen über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen. Der Nachweis der Fachkunde gilt als erbracht, wenn die Person an einem Fachkundelehrgang zur Wartung von Kleinkläranlagen erfolgreich teilgenommen hat und ihr die Erlangung der Fachkunde bescheinigt wurde. Die Regelungen dazu sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

§ 2 Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung 21

(1) Die Überwachung umfasst die Kontrolle der Selbstüberwachung und der Wartung der Kleinkläranlage.

(2) Die Gemeinde kontrolliert die Selbstüberwachung und die Wartung von vollbiologischen Kleinkläranlagen nach Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSa S. 457), in der jeweils geltenden Fassung und in ihrer Reinigungsleistung vergleichbare Kleinkläranlagen durch Prüfung der Wartungsprotokolle.

(3) Die Wartungsprotokolle werden dahingehend geprüft, ob

  1. die Wartung in den erforderlichen Zeitabständen durchgeführt worden ist,
  2. die Wartung durch einen Fachkundigen für die Wartung von Kleinkläranlagen erfolgt,
  3. der Umfang der Wartung den Anforderungen des Abschnittes 13 des DWA-Arbeitsblattes 1 a 221 (Ausgabe Dezember 2019), des Abschnittes 6.2.2 des DWA-Arbeitsblattes 1 a 262 (Ausgabe November 2017) oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage sowie des wasserrechtlichen Bescheides entspricht,
  4. die durchgeführten Wartungsarbeiten und getroffenen Feststellungen im Wartungsprotokoll enthalten sind,
  5. die Schlammentnahme ordnungsgemäß erfolgt und
  6. im Rahmen der Wartung festgestellte Mängel oder Schäden in angemessener Zeit behoben wurden.

(4) Kleinkläranlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen, wie Ein- und Mehrkammerabsetz- und Ausfaulgruben, kontrolliert die Gemeinde durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch, Sichtkontrolle der Anlage und Prüfung der ordnungsgemäßen Schlammentnahme. Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Sichtkontrolle der Kleinkläranlagen haben mindestens einmal im Berichtszeitraum nach Absatz 5 zu erfolgen.

(5) Die Gemeinde übersendet der zuständigen Wasserbehörde für Kleinkläranlagen im Sinne der Absätze 2 und 4, aus denen in ein Gewässer eingeleitet wird, alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der Überwachung zusammengefasst sind. Für nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Kleinkläranlagen berichtet die Gemeinde erstmals innerhalb von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage. Stellt die Gemeinde im Berichtszeitraum keine Mängel oder Schäden fest oder sind die festgestellten Mängel und Schäden in einer angemessenen Frist beseitigt, so verlängert sich der Abstand bis zum nächsten Bericht auf drei Jahre. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann für den Bericht die Verwendung eines Formblattes vorschreiben.

§ 3 Pflichten der Betreiber von Kleinkläranlagen 21

(1) Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist verpflichtet, der Gemeinde

  1. die Errichtung, die wesentliche Änderung sowie Betreiberwechsel und Stilllegung einer Kleinkläranlage unverzüglich anzuzeigen und
  2. die Protokolle der Wartung innerhalb eines Monats nach der Wartung zu übermitteln.

Der Nachweis der Fachkunde ist zusammen mit dem Wartungsprotokoll zu übersenden.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat

  1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
  2. den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers,
  3. die örtliche Lage der Kleinkläranlage
    1. Ort, Straße, Hausnummer und
    2. Gemarkung, Flur, Flurstück,
  4. das Behandlungsverfahren der Kleinkläranlage,
  5. für Kleinkläranlagen, die von den harmonisierten Normen DIN 2 EN 12566 Teil 3 (Ausgabe September 2013) oder DIN 2 EN 12566 Teil 6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst sind, oder Kleinkläranlagen, die einer für die Anlage ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entsprechen, entweder die Leistungserklärung sowie die Einbau-, Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers, oder, wenn zum Zeitpunkt des Einbaus eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorlag, die Nummer und das Datum der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage,
  6. für Kleinkläranlagen, die nicht unter die Nummer 5 fallen, die Nummer und das Datum der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage und
  7. das Datum und die Geltungsdauer des wasserrechtlichen Bescheides

zu enthalten.

(3) Mit Zustimmung des Betreibers der Kleinkläranlage können die Wartungsprotokolle nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auch durch den Fachkundigen, der mit der Wartung der Kleinkläranlage beauftragt wurde, der Gemeinde übersandt werden. Soweit die Übersendung durch den Fachkundigen erfolgt, kann eine elektronische Übermittlung verlangt werden.

§ 4 Mangel- und Schadensbeseitigung

Mängel oder Schäden sind von der Gemeinde zu beanstanden. Dem Betreiber der Kleinkläranlage ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder Schadens zu setzen. Der Betreiber der Kleinkläranlage ist verpflichtet, den beanstandeten Mangel oder Schaden innerhalb der festgesetzten Frist zu beheben und dies der Gemeinde anzuzeigen. Mängel oder Schäden an Kleinkläranlagen, aus denen eine Einleitung in ein Gewässer erfolgt, die nicht in einem angemessenen Zeitraum behoben wurden, zeigt die Gemeinde der zuständigen Wasserbehörde an. Die Gemeinde informiert die zuständige Wasserbehörde unverzüglich, wenn unbehandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird.

§ 5 Dokumentations- und Informationspflichten 21

(1) Die Gemeinde erfasst für sämtliche Kleinkläranlagen in ihrem Gebiet die zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung notwendigen Daten sowie die Ergebnisse der Wartungen.

(2) Die Wasserbehörden stellen den Gemeinden Daten zu den vorhandenen Kleinkläranlagen, die in ein Gewässer einleiten, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie nach Erteilung oder Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Verfügung. Die Daten haben mindestens die Angaben nach § 3 Abs. 2 und die Mindestwartungshäufigkeit der Anlage zu beinhalten.

(3) Wird von der zuständigen Wasserbehörde eine Anordnung gegen einen Kleinkläranlagenbetreiber getroffen, so informiert die Wasserbehörde die Gemeinde über die Anordnung sowie über deren Erledigung.

(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium erlässt Regelungen über den Datenaustausch zwischen der Wasserbehörde und der Gemeinde.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten 21

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer

  1. der Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  2. der Übersendung der Wartungsprotokolle nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
  3. der Beseitigung von Mängeln und Schäden nach § 4 Satz 3

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 7 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

_____
1) Die Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben und sind bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

2) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin herausgegeben und beim Deutschen Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt

ENDE

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