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Regelwerk Wasser Länder

Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse *
- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. Mai 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 25.05.2011 S. 583; 17.02.2017 S. 33 17aufgehoben)



Aufgrund des § 17 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 10 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1168) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17), eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieser Verordnung zu beachten. Wesentlich im Sinne des Satzes 1 ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Erteilung einer Genehmigung für eine Indirekteinleitung im Sinne der §§ 58 oder 59 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 2 Koordinierung des Verfahrens

Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Verfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.

§ 3 Angaben des Antragstellers

Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Genehmigung einer Anlage im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282, 286), auch Angaben über

  1. Art, Menge und Herkunft der stofflichen Belastung des Abwassers sowie Feststellung der erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf Gewässer,
  2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
  3. den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,
  4. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Schadstofffrachten im Abwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
  6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht

vorzulegen. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.

§ 4 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden Antrag und Unterlagen nach § 3 zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie der Öffentlichkeit; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(2) Die zuständige Behörde teilt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnisverfahrens mit. § 11a Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470, 2474), gilt entsprechend.

§ 5 Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) Die Erlaubnis enthält neben den Anforderungen nach § 57 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mindestens Bestimmungen über

  1. die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der eingeleiteten Schadstoffe einschließlich der Methode und Häufigkeit der Messung sowie des Bewertungsverfahrens,
  2. die Verpflichtung, die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung vorzulegen, die für die Prüfung der Einhaltung der Erlaubnis erforderlich sind, und
  3. die Maßnahmen, die bei anderen als normalen Betriebsbedingungen zu treffen sind; dabei sind insbesondere die aus der Inbetriebnahme, dem kurzzeitigen Abfahren sowie der endgültigen Stilllegung der Anlage und die durch das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und durch Störungen entstehenden Gefahren für das Gewässer zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 2 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2006 (GVBl. LSa S. 32) zugänglich zu machen; abweichend von § 3 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist das Verfahren kostenfrei.

§ 6 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis nach § 2 ist regelmäßig zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis nach § 2 ist regelmäßig zu überprüfen und soweit 'erforderlich dem neusten Stand der Technik anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend gewährleistet ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. Rechtsvorschriften dies erfordern.

§ 7 Unterrichtung über Störungen und Unfälle

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.

§ 8 Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei dem Erlaubnisverfahren nach § 2 und bei der Anpassung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen und zu informieren.

(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt und beteiligt in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden. Für die öffentliche Bekanntmachung, für die Auslegung von Antrag und Unterlagen sowie für die Behördenbeteiligung gelten § 10 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sinngemäß.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 oder des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1168), entsprechen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung, ist anzugeben, wo und wann der Inhalt der Entscheidung einschließlich der Begründung und der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung eingesehen werden kann und eine kostenfreie Kopie der Entscheidung erhältlich ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

____
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

ENDE

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