Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Sachsen-Anhalt

AbwVerbrVO - Abwasser-Abfallverbrennungsverordnung
Verordnung für Abwasser aus der Verbrennung von Abfällen *

- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Mai 2003
(GVBl. Nr. 15 vom 16.05.2003 S. 106; 22.10.2013 S. 499aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753.18



Auf Grund des § 67 Nrn. 2 und 4 und des § 156 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSa S. 372), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002, (BGBl. I S. 4047; 4550) in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.

§ 2 Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 1 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach den § § 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes in der, Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 3 Zusätzliche Parameter

In der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Hat der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen nicht für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt, sind sie in der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage festzusetzen.

§ 4 Mess- und Überwachungsanforderungen

(1) In die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder die Genehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen.

(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Wasserbehörde festgelegt.

(3) Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und Messverfahren anzuwenden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser müssen kontrolliert und es muss jedes Jahr ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss spätestens nach Ablauf von drei Jahren anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(4) Am Ort der Abwassereinleitung, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem am Standort anfallenden Abwasser sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:

  1. kontinuierliche Messung der in § 3 genannten Parameter;
  2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Stoffen mittels qualifizierter Stichprobe, oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit. Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  4. mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane, während der ersten 12 Betriebsmonate mindestens alle drei Monate. Die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.

(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Genehmigung zu ermöglichen.

(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 3 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Wasserbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit

Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 1, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, hat der Betreiber der Öffentlichkeit ungeachtet des Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/91/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) einen jährlichen Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht ist Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 191 Absatz 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 6 die zuständige Wasserbehörde nicht unverzüglich über die Nichteinhaltung der nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und der in § 3 festgesetzten Emissionsanforderungen unterrichtet oder
  2. entgegen § 5 den jährlichen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig der Öffentlichkeit zugänglich macht oder nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Wasserbehörde vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Einleitungen im Sinne des § 1 tritt die Verordnung am 28. Dezember 2005 in Kraft.

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76

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