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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung und Aufhebung abwasserrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Oktober 2013
(GVBl. LSa Nr. 28 vom 25.10.2013 S. 499)



Aufgrund

zu Artikel 1:

des § 118 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. LSa S. 116), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535),

zu Artikel 2:

von § 17 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und § 23 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3180), in Verbindung mit § 23 Abs Abs. 1 Nrn. 5, 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,

zu Artikel 3:

von § 17 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und § 23 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nrn. 8, 9 und 11 des Wasserhaushaltsgesetzes und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,

wird verordnet:

Artikel 1
Aufhebung der Abwasser-Abfallverbrennungsverordnung

Die Abwasser-Abfallverbrennungsverordnung vom 8. Mai 2003 (GVBl. LSa S. 106) wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Indirekteinleiterverordnung

Die Indirekteinleiterverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. LSa S. 47), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) In den Fällen des § 152a des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn für die Erteilung auch die Vorschriften der §§ 31a bis 31g des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend eingehalten werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.

wird aufgehoben.

2. In § 5 wird die Angabe " § 191 Abs. 3" durch die Angabe " § 114 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Eigenüberwachungsverordnung

Die Eigenüberwachungsverordnung vom 25. Oktober 2010 (GVBl. LSa S. 526) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird nach dem Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 342 vom 22, 12. 2009, S. 1)" die Angabe " , geändert durch Verordnung (EU) Nr.517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. In § 6 wird die Angabe " § 191 Abs. 3" durch die Angabe " § 114 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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