Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. März 2001
(GVBl. LSa 2001 S. 132)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2000 (GVBl. LSa S. 526, 527), wird wie folgt geändert:

§ 1

1. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Zahl "3" durch das Wort "fünf" ersetzt.

bb) Satz 3

Für das Haushaltsjahr 1994 wird dabei vom Unterhaltungsaufwand des Jahres 1993, für das Haushaltsjahr 1995 vom durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand der Jahre 1993 und 1994 ausgegangen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Aus den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln und der Länge der Gewässer zweiter Ordnung im Lande wird der Zuschuß in Deutsche Mark pro Meter Gewässer ermittelt. Der Zuschuß für den jeweiligen Verband in Deutsche Mark pro Hektar ergibt sich als Produkt aus diesem Betrag und der Länge der in seiner Unterhaltungspflicht liegenden Gewässer, dividiert durch die Größe seiner beitragspflichtigen Fläche. Er wird jedoch höchstens bis zu dem Betrag gewährt, um den der durchschnittliche Unterhaltungsaufwand des Verbandes der jeweils letzten drei Jahre sechs Deutsche Mark pro Hektar und Jahr beitragspflichtiger Fläche übersteigt. Ein durch diese Begrenzung verbleibender Restbetrag an Haushaltsmitteln wird entsprechend den Sätzen 1 bis 3 aufgeteilt. Für Flächen von Truppenübungsplätzen wird kein Zuschuß gezahlt. Der Zuschuß ist, soweit möglich, zur Verminderung der Verbandsbeiträge, ausgenommen der Beiträge für Flächen von Truppenübungsplätzen, zu verwenden.  "(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Verteilung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. Bei der Regelung der Höhe des Zuschusses ist von den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln, von der Länge der Gewässer zweiter Ordnung, von der beitragspflichtigen Fläche sowie von dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 1 auszugehen."

2. In § 175 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Aufgaben der Wasserwehr können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden."

3. Anlage 2 (Verzeichnis der Unterhaltungsverbände) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

alt neu
Wipper/Eine Wipper und Eine  "19 Wipper/Weida Wipper, Eine, Böse Sieben und Weida".

b) Nummer 22

22 Böse Sieben/Weida Böse Sieben und Weida

wird aufgehoben.

c) Der Anlage 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anlage 2 kann künftig durch Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums geändert werden."

§ 2

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