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Regelwerk

WG LSa - Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt *
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. April 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 20.04.2006 S. 249; 10.12.2009 S. 637 09; 16.12.2009 S. 700 09a; 16.12.2009 S. 708 09b; 17.02.2010 S. 69 10; 10.12.2010 S. 569 10a)
Gl.-Nr.: 753.4
(aufgeboben)


Zur aktuellen Fassung

Archiv: 1998 einschließlich vorheriger Änderungen
(Verweise auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt beziehen sich auf die Fassung von 1999)

Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für folgende Gewässer:
    1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
    2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser);
  2. für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

(3) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Gräben, die dazu dienen, die Grundstücke nur eines Eigentümers zu entwässern oder zu bewässern,
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

§ 66 bleibt unberührt.

§ 2 Grundsätze 09b

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.

(2) Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Verschlechterung des Gewässerzustandes führen, sind unzulässig.

(3) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass

  1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  2. Hochwasserschäden, schädliches Abschwemmen von Boden und eine schädliche Auswaschung von Nährstoffen verhindert werden,
  3. landwirtschaftlich und anders genutzte Flächen unter Vermeidung dauerhaft nachteiliger Wirkungen auf den Naturhaushalt entwässert werden können,
  4. die Gewässer einschließlich des Meeres vor Verunreinigungen geschützt werden,
  5. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden,
  6. das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt und verbessert werden.

(4) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

§ 2a Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind:

  1. Elbe,
  2. Weser.

(2) Die im Einzugsgebiet einer in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheit liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der jeweiligen Flussgebietseinheit zugeordnet; es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Flussgebietseinheiten sind in Koordinierungsräume unterteilt, die in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt sind.

§ 2b Bewirtschaftungsziele, Fristen 09b

(1) Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass bis zum Ablauf des 22. Dezember 2015 erreicht werden

  1. bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  2. bei künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  3. beim Grundwasser die Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes).

Für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG gilt die Frist nach Satz 1, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. Die §§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Frist in Absatz 1 Satz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 25c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen der §§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele festzulegen.

§ 3 Schranken des Grundeigentums

Das Grundeigentum berechtigt nicht

  1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
  2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers und
  3. zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.

Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel 1
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Erlaubnis, Bewilligung

§ 4 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis

(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 11) oder Bewilligung (§ 14), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 17 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.

(3) Erlaubnisse und Bewilligungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich und zulässig, anzupassen.

§ 5 Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
  4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
  6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Das Einleiten von Stoffen in Gewässer umfasst auch das Einleiten von Abwasser (§ 13).

(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

  1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.

§ 6 Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Neben Bedingungen und Auflagen, die das Wohl der Allgemeinheit wahren, sind auch Auflagen zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere

  1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden,
  2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 40 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
  3. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich sind,
  4. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Ist der Benutzer verpflichtet, monatliche oder jährliche Wasserentnahme- oder Einleitungsmengen oder Daten zur Beschaffenheit des benutzten Gewässers zu messen und aufzuzeichnen, so hat er diese Aufzeichnungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem gewässerkundlichen Landesdienst vorzulegen.

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Vorbehalt 09b

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich

  1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,
  2. Maßnahmen der in § 6 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 in § 40 Abs. 2 sowie in § 183 Abs. 2 Satz 2 genannten Arten angeordnet,
  3. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,
  4. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet

werden können. Zusätzliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht gestellt werden, wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen dabei nicht unterschritten werden. Wird das Wasser aufgrund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.

(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 32) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 33 weitergehende Einschränkungen zulässt.

§ 9 Versagung 10a

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind darüber hinaus zu. versagen, soweit sie sich nicht an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach § 2b ausrichten lassen, der Erreichung dieser Ziele entgegenstehen oder nicht den im jeweiligen Maßnahmeprogramm nach § 183 gestellten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder ersetzt werden kann Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1, 5 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 10 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. Ist hiernach eine Vorrangentscheidung nicht möglich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers, sodann demjenigen Antrag der Vorrang, der zuerst gestellt wurde. Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge als unzulässig abgelehnt.

§ 11 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden.

(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der neue Inhaber der Erlaubnis hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 12 Gehobene Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Abs. 3 bis 5, §§ 16 und 24 entsprechend.

(2) Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene (§ 14 Abs. 3 und 4) von dem Inhaber der Erlaubnis Schadensersatz, nicht aber die Unterlassung der Benutzung, verlangen. Vertragliche Ansprüche, ferner Ansprüche auf Beseitigung der Störung sowie auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.

§ 13 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Soweit eine Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen festlegt, sind diese maßgebend. § 9 bleibt unberührt.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so stellen die Wasserbehörden sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für eine vorhandene Einleitung eine wasserrechtliche Gestattung nicht nachweisbar ist.

(3) Einleitungen mit weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser (Kleineinleitungen), deren Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage nach dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept nicht innerhalb der Frist nach § 151 Abs. 7 Satz 2 vorgesehen ist, sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten einer die Beseitigungspflicht ausschließenden Satzung, spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2009, den Anforderungen nach Absatz 1 anzupassen. Die Wasserbehörden können aus Gründen des Gewässerschutzes kürzere Fristen festlegen.

(4) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.

§ 14 Bewilligung

(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
  2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.

Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Ist zu erwarten, dass die Benutzung einen anderen benachteiligt, weil sie

  1. den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändert,
  2. das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzieht oder schmälert,
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert,

so gilt Absatz 3 entsprechend, auch wenn kein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, bleiben außer Betracht; nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, für die das Gewässer natürlicher Vorfluter ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der neue Inhaber der Bewilligung hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 15 Schutz der Bewilligung

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind auf die vergleichbaren Ansprüche aus dem bewilligten Recht entsprechend anzuwenden.

§ 16 Nachträgliche Entscheidungen

(1) Hat ein Betroffener (§ 14 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmer nachträgliche Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes 30 Jahre verstrichen sind.

§ 17 Ausschluss von Ansprüchen

(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 14 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.

§ 18 Widerruf der Bewilligung

(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 8 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von deruneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 8 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer

  1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
  2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt,
  3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

§ 19 Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
  3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 20 Benutzung durch Verbände

Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.

§ 21 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 1 eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Unternehmer zu entschädigen.

(3) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. Der Unternehmer ist zu entschädigen.

§ 22 Erlaubnisfreie Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Gewässerbenutzungen, die unmittelbar

  1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder
  2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

dienen.

(2) Bei Übungen und Erprobungen für die in Absatz 1 genannten Zwecke ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie
  2. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,

wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde vorher anzuzeigen.

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

§ 23 Erfordernisse für den Antrag

Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.

§ 24 Bewilligungsverfahren 09b

(1) Für das Bewilligungsverfahren gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde.
  2. Ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4) betroffen werden können.
  3. In der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auch darauf hinzuweisen, dass später eingereichte Anträge (§ 10) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 16 Abs. 2 geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 17 Abs. 2).

(3) Für Benutzungen von Gewässern, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ist im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

§ 25 Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.

§ 26 Bewilligungsbescheid

(1) Der Bewilligungsbescheid muss angeben:

  1. das bewilligte Recht (Art und Maß, Zweck und Plan) und das Grundstück, wenn die Bewilligung für ein Grundstück erteilt wird,
  2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungsbedingungen und die Auflagen, soweit ihre Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird (§ 16 Abs. 1, § 25 Abs. 2),
  3. die Frist, in der mit der Benutzung zu beginnen ist.

(2) Der Bewilligungsbescheid muss ferner enthalten:

  1. die Entscheidung über die Einwendungen,
  2. die Entscheidung über die Behandlung zusammentreffender Anträge (§ 10),
  3. einen etwaigen Vorbehalt der Entscheidung über die Auflagen (§ 16 Abs. 1, § 25 Abs. 2),
  4. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

§ 27 Entschädigungsbescheid

Über Entschädigungen wird in einem besonderen Entschädigungsbescheid (§ 59 Abs. 2) entschieden.

§ 28 Verfahren bei nachträglichen Entscheidungen

Für nachträgliche Entscheidungen (§ 16) gelten § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 27 sinngemäß. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts über Entscheidungen, die in einem förmlichen Verfahren getroffen werden, sind anzuwenden.

§ 29 Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis wird ohne förmliches Verfahren erteilt. Jedoch gilt § 24 entsprechend, wenn

  1. die Benutzung mit einem Vorhaben für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist verbunden ist oder
  2. die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist oder Einwendungen zu erwarten sind.

§ 30 Beweissicherung, Sicherheitsleistung, Haftpflichtversicherung

(1) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

(2) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung oder für die Haftpflichtversicherung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen oder den Verzicht auf die Haftpflichtversicherung zu erklären.

§ 31 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. Das Verfahren richtet sich nach den für die Planfeststellung geltenden Vorschriften.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Das Verfahren richtet sich - außer bei einer gehobenen Erlaubnis - nach den für den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften.

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die Wasserbehörde zu hören.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Ersuchen der Wasserbehörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 16). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Für den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.

Abschnitt 2a
Zusätzliche Regelungen für Industrieanlagen und ähnliche Anlagen

§ 31a Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen 09b

(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8) eine Gewässerbenutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten. Wesentlich im Sinne des Satzes 1 ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann.

(2) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.

§ 31b Angaben des Antragstellers 09b

Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Genehmigung einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch Angaben über

  1. Art, Menge und Herkunft der stofflichen Belastung des Abwassers sowie Feststellung der erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf Gewässer,
  2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
  3. den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,
  4. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Schadstofffrachten im Abwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
  6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

vorzulegen. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.

§ 31c Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 09b

(1) Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden Antrag und Unterlagen nach § 31h Abs. 2 zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie der Öffentlichkeit; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(2) Die zuständige Behörde teilt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnisverfahrens mit. § 11a Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470, 2474), gilt entsprechend.

§ 31d Inhalt der Erlaubnis 09b

(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) Die Erlaubnis enthält neben den Anforderungen nach § 13 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 und 2 mindestens Bestimmungen über

  1. die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der eingeleiteten Schadstoffe einschließlich der Methode und Häufigkeit der Messung sowie des Bewertungsverfahrens,
  2. die Verpflichtung, die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung vorzulegen, die für, die Prüfung der Einhaltung der Erlaubnis erforderlich sind, und
  3. die Maßnahmen, die bei anderen als normalen Betriebsbedingungen zu treffen sind; dabei sind insbesondere die aus der Inbetriebnahme, dem kurzzeitigen Abfahren sowie der endgültigen Stilllegung der Anlage und die durch das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und durch Störungen entstehenden Gefahren für das Gewässer zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie der Wasserbehörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zugänglich zu machen; abweichend von § 3 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist das Verfahren kostenfrei

§ 31e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 ist regelmäßig zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis nach § 31a ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neusten Stand der Technik anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend gewährleistet ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. Rechtsvorschriften dies erfordern.

§ 31f Unterrichtung über Störungen und Unfälle

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.

§ 31g Bestehende Erlaubnisse

Eine Erlaubnis für die mit dem Betrieb einer Anlage nach § 31a Abs. 1 verbundene Gewässerbenutzung,

  1. die vor dem 30. Oktober 1999 erteilt wurde oder
  2. für die am 30. Oktober 1999 ein vollständiger Antrag vorlag und von der bis zum 30. Oktober 2000 Gebrauch gemacht wurde,

ist bis zum 30. Oktober 2007 an die Anforderungen dieses Abschnitts anzupassen. Eine nach dem 30. Oktober 1999 erteilte Erlaubnis, die nicht unter Satz 1 Nr. 2 fällt, ist unverzüglich an die Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen.

§ 31h Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Zugang zu Informationen 09b

(1) Bei dem Erlaubnisverfahren nach § 31a und bei der Anpassung der Erlaubnis nach § 31e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen und zu informieren.

(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 31e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt und beteiligt in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden. Für die öffentliche Bekanntmachung, für die Auslegung von Antrag und Unterlagen sowie für die Behördenbeteiligung gelten § 10 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sinngemäß.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 31e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 oder des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) entsprechen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Inhalt der Entscheidung einschließlich der Begründung und der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung eingesehen werden kann und eine kostenfreie Kopie der Entscheidung erhältlich ist.

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