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Regelwerk

WG LSa - Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. April 1998
(GVBl. LSa 1998 S. 186, 1999 S. 120; 2000 S. 203, 526; 2001 S. 132; 27.08.2002 S. 372 02; 16.07.2003 S. 158 03; 22.12.2004 S. 852 04; 15.04.2005 S. 208 05)
Gl.-Nr.: 753.4



Zur aktuellen Fassung

Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 05

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für folgende Gewässer:
    1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
    2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser);
  2. für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

(3) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Gräben, die dazu dienen, die Grundstücke nur eines Eigentümers zu entwässern oder zu bewässern,
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt und mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind § 66 bleibt unberührt.

§ 2 Grundsätze 05

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.

(2) Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Gewässergüte führen, sind unzulässig.

(3) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, daß

  1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  2. Hochwasserschäden, schädliches Abschwemmen von Boden und eine schädliche Auswaschung von Nährstoffen verhindert werden,
  3. landwirtschaftlich und anders genutzte Flächen unter Vermeidung dauerhaft nachteiliger Wirkungen auf den Naturhaushalt entwässert werden können,
  4. die Gewässer einschließlich des Meeres vor Verunreinigung geschützt werden,
  5. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden,
  6. das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt und verbessert werden.

(4) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

§ 2a Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten 05

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind:

  1. Elbe,
  2. Weser.

(2) Die im Einzugsgebiet einer in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheit liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der jeweiligen Flussgebietseinheit zugeordnet; es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Flussgebietseinheiten sind in Koordinierungsräume unterteilt, die in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt sind.

§ 2b Bewirtschaftungsziele, Fristen 05

(1) Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass bis zum Ablauf des 22. Dezember 2015 erreicht werden

  1. bei oberirdischen Gewässern ein, guter ökologischer und chemischer Zustand ( § 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  2. bei künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand ( § 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  3. beim Grundwasser die Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand ( § 33a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes).

Für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG gilt die Frist nach Satz 1, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. Die § § 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Frist in Absatz 1 Satz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 25c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes höchstens zweimal un1 sechs Jahre verlängert werden.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen der § § 25d und 33a Abs. 4, des Wasserhaushaltsgesetzes für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele festzulegen.

§ 3 Schranken des Grundeigentums 05

Das Grundeigentum berechtigt nicht

  1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf;
  2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers,
  3. zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von. Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.

Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel I
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Erlaubnis, Bewilligung

§ 4 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis 05

(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis ( § 11) oder Bewilligung ( § 14), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 17 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.

(3) Erlaubnisse und Bewilligungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich und zulässig, anzupassen.

§ 5 Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt,
  4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
  6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Das Einleiten von Stoffen in Gewässer umfaßt auch das Ein leiten von Abwasser ( § 13).

(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

  1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.

§ 6 Benutzungsbedingungen und Auflagen 05

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Neben Bedingungen und Auflagen, die das Wohl der Allgemeinheit wahren, sind auch Auflagen zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere

  1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und, nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden,
  2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 40 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
  3. Maßnahmen angeordnet, werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich sind,
  4. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Ist der Benutzer verpflichtet, monatliche oder jährliche Wasserentnahme- oder Einleitungsmengen oder Daten zur Beschaffenheit des benutzten Gewässers zu messen und aufzuzeichnen, so hat er diese Aufzeichnungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem gewässerkundlichen Landesdienst vorzulegen.

§ 7 (aufgehoben) 05

§ 8 Vorbehalt 05

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, daß nachträglich

  1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,
  2. Maßnahmen der in § 6 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 sowie in § 40 Abs. 2 genannten Arten angeordnet,
  3. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,
  4. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet

werden können. Zusätzliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht gestellt werden, wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen dabei nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.

(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse ( § 32) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 33 weitergehende Einschränkungen zuläßt.

§ 9 Versagung 05

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ( § 6 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind darüber hinaus zu versagen, soweit sie sich nicht an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach § 2b ausrichten lassen, der Erreichung dieser Ziele entgegenstehen oder nicht den im jeweiligen Maßnahmeprogramm nach § 183 gestellten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines, Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 10 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. Ist hiernach eine Vorrangentscheidung nicht möglich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers, sodann demjenigen Antrag der Vorrang, der zuerst gestellt wurde. Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge als unzulässig abgelehnt.

§ 11 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden.

(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der neue Inhaber der Erlaubnis hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 12 Gehobene Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Abs. 3 bis 5, § § 16 und 24 entsprechend.

(2) Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene ( § 14 Abs. 3 und 4) von dem Inhaber der Erlaubnis Schadensersatz, nicht aber die Unterlassung der Benutzung, verlangen. Vertragliche Ansprüche, ferner Ansprüche auf Beseitigung der Störung sowie auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.

§ 13 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser 05

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Soweit eine Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen festlegt, sind diese maßgebend. § 9 bleibt unberührt

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so stellen die Wasserbehörden sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für eine vorhandene Einleitung eine wasserrechtliche Gestattung nicht nachweisbar ist.

(3) Einleitungen mit weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser (Kleineinleitungen), deren Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage nach dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept nicht innerhalb der Frist nach § 151 Abs. 7 Satz 2 vorgesehen ist, sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten einer die Beseitigungspflicht ausschließenden Satzung, spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2009, den Anforderungen nach Absatz 1 anzupassen. Die Wasserbehörden können aus Gründen des Gewässerschutzes kürzere Fristen festlegen.

(4) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.

§ 14 Bewilligung

(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
  2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.

Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt, werden; der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Ist zu erwarten, daß die Benutzung einen anderen benachteiligt, weil sie

  1. den Wasserabfluß oder den Wasserstand ändert,
  2. das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzieht oder schmälert,
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert,

so gilt Absatz 3 entsprechend, auch wenn kein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, bleiben außer Betracht; nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, für die das Gewässer natürlicher Vorfluter ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der neue Inhaber der Bewilligung hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 15 Schutz der Bewilligung

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind auf die vergleichbaren Ansprüche aus dem bewilligten Recht entsprechend anzuwenden.

§ 16 Nachträgliche Entscheidungen

(1) Hat ein Betroffener ( § 14 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen, so kann er verlangen, daß dem Unternehmer nachträglich Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes 30 Jahre verstrichen sind.

§ 17 Ausschluß von Ansprüchen

(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene ( § 14 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.

§ 18 Widerruf der Bewilligung

(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 8 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 8 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer

  1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
  2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit dem Plan ( § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt,
  3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

§ 19 Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, daß bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
  3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 20 Benutzung durch Verbände

Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.

§ 21 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § l8 Abs. l eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Unternehmer zu entschädigen.

(3) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. Der Unternehmer ist zu entschädigen.

§ 22 Erlaubnisfreie Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Gewässerbenutzungen, die unmittelbar

  1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder
  2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

dienen.

(2) Bei Übungen und Erprobungen für die in Absatz 1 genannten Zwecke ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie
  2. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,

wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde vorher anzuzeigen.

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

§ 23 Erfordernisse für den Antrag

Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.

§ 24 Bewilligungsverfahren 02

(1) Für das Bewilligungsverfahren gelten die §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde.
  2. Ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen ( § 14 Abs. 4) betroffen werden können.
  3. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist auch darauf hinzuweisen, dass später eingereichte Anträge ( § 10) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 16 Abs. 2 geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden ( § 17 Abs. 2).

(3) Für Benutzungen von Gewässern, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ist im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

§ 25 Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Behörde kann, wenn Einwendungen auf Grund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. Sie muß es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozeßführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.

§ 26 Bewilligungsbescheid

(1) Der Bewilligungsbescheid muß angeben:

  1. das bewilligte Recht (Art und Maß, Zweck und Plan) und das Grundstück, wenn die Bewilligung für ein Grundstück erteilt wird,
  2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungsbedingungen und die Auflagen, soweit ihre Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird ( § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 2),
  3. die Frist, in der mit der Benutzung zu beginnen ist.

(2) Der Bewilligungsbescheid muß ferner enthalten:

  1. die Entscheidung über die Einwendungen,
  2. die Entscheidung über die Behandlung zusammentreffender Anträge ( § 10),
  3. einen etwaigen Vorbehalt der Entscheidung über die Auflagen ( § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 2),
  4. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

§ 27 Entschädigungsbescheid

Über Entschädigungen wird in einem besonderen Entschädigungsbescheid ( § 59 Abs. 2) entschieden.

§ 28 Verfahren bei nachträglichen Entscheidungen

Für nachträgliche Entscheidungen ( § 16) gelten § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 27 sinngemäß. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts über Entscheidungen, die in einem förmlichen Verfahren getroffen werden, sind anzuwenden.

§ 29 Erlaubnisverfahren 02

Die Erlaubnis wird ohne förmliches Verfahren erteilt. Jedoch gilt § 24 entsprechend, wenn

  1. die Benutzung mit einem Vorhaben für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist verbunden ist oder
  2. die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist oder Einwendungen zu erwarten sind.

§ 30 Beweissicherung, Sicherheitsleistung, Haftpflichtversicherung

(1) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

(2) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die § § 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung oder für die Haftpflichtversicherung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen oder den Verzicht auf die Haftpflichtversicherung zu erklären.

§ 31 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. Das Verfahren richtet sich nach den für die Planfeststellung geltenden Vorschriften.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Das Verfahren richtet sich - außer bei einer gehobenen Erlaubnis - nach den für den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften.

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die Wasserbehörde zu hören.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Ersuchen der Wasserbehörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen ( § 16). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Für den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.

Abschnitt 2a 05
Zusätzliche Regelungen für Industrieanlagen
und ähnliche Anlagen

§ 31a Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen

(1) Ist mit der Errichtung, dem, Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer in Anhang I der IVU-Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Anlage eine Gewässerbenutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5oder 6 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten.

(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 24 entsprechend.

(3) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

§ 31b Angaben des Antragstellers

Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Genehmigung einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch Angaben über

  1. Art, Menge und Herkunft der stofflichen Belastung des Abwassers sowie Feststellung der erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf Gewässer,
  2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
  3. den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,
  4. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Schadstofffrachten im Abwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers und
  5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt

vorzulegen. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.

§ 31c Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden die Antragsunterlagen nach § 31b zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie den nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zu beteiligenden Behörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. § 11a Abs. 3 bis 6 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

§ 31d Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) Die Erlaubnis enthält neben den Anforderungen nach § 13 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 und 2 mindestens Bestimmungen über

  1. die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der eingeleiteten Schadstoffe einschließlich der. Methode und Häufigkeit der Messung sowie des Bewertungsverfahrens,
  2. die Verpflichtung, die Daten vorzulegen, die für die Prüfung der Einhaltung der Erlaubnis erforderlich sind, und
  3. die Maßnahmen, die bei anderen als normalen Betriebsbedingungen zu treffen sind; dabei sind insbesondere die aus der Inbetriebnahme, dem kurzzeitigen Abfahren sowie der endgültigen Stilllegung der Anlage und die durch das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und durch Störungen entstehenden Gefahren für das Gewässer zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie der Wasserbehörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen.

§ 31e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung, der Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 ist regelmäßig zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis nach § 31a ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neusten Stand der Technik anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend gewährleistet ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. Rechtsvorschriften dies erfordern.

§ 31f Unterrichtung über Störungen und Unfälle

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.

§ 31g Bestehende Erlaubnisse

Eine Erlaubnis für die mit dem Betrieb einer Anlage nach § 31a Abs. 1 verbundene Gewässerbenutzung,

  1. die vor dem 30. Oktober 1999 erteilt wurde oder
  2. für die am 30. Oktober 1999 ein vollständiger Antrag vorlag und von der bis zum 30. Oktober 2000 Gebrauch gemacht wurde,

ist bis zum 30. Oktober 2007 an die Anforderungen dieses Abschnitts anzupassen. Eine nach dem 30. Oktober 1999 erteilte Erlaubnis, die nicht unter Satz 1 Nr. 2 fällt, ist unverzüglich an die Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen.

Abschnitt 3
Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 32 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht 05

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten oder Befugnissen, die nach dem Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) oder dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467) erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. Juli 1990 rechtmäßige und betriebsbereite Anlagen zur Ausübung des Rechts oder der Befugnis vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechts oder der Befugnis eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muß, so gilt dieser Zeitpunkt.

§ 33 Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse

Die Wasserbehörde kann die in § 32 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) gegen Entschädigung widerrufen, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie kann sie ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Juli 1990 geltenden Recht zulässig war, widerrufen,

  1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,
  2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,
  3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt, oder
  4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 8.

§ 34 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 21 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. In den Fällen des § 33 Satz 1 ist der Unternehmer zu entschädigen. § 21 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 35 Eintragung und Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Die Wasserbuchbehörde hat die Inhaber derjenigen alten Rechte und alten Befugnisse, die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt sind, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.

(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.

(5) Ein fristgerechter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müßte, weil am 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 37 Abs. 1.

§ 36 Inhalt, Umfang und Übergang alter Rechte und alter Befugnisse 05

(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen. Für den Übergang alter Rechte und alter Befugnisse gelten § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 6 entsprechend.

(2) Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

§ 37 Andere alte Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1990 erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung herausgehen, soweit sie am 1. Juli 1990

  1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 32 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne daß zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren,
    oder
  2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 32 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden. so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfange seines Rechts zu erteilen; § 9 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. Juli 1990 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 9 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfange erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. Juli 1990 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

§ 38 Erloschene Rechte

Dem früheren Inhaber eines erloschenen Rechts, der sein Recht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach dem Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) oder dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467) aufrechterhalten oder die zur Ausübung des Rechts erforderlichen Anlagen nicht erhalten hat, ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Wasserbehörde schriftlich zu stellen. § 36 gilt sinngemäß.

Abschnitt 4
Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 39 Ausgleichsverfahren

(1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kann die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren regeln oder beschränken, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(2) Für jeden Beteiligten ist die künftige Benutzung mit Bedingungen, Auflagen und Ausgleichszahlungen zu regeln. Die § § 23, 24 und 30 gelten sinngemäß.

(3) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.

Abschnitt 5
Gewässerschutzbeauftragter

§ 40 Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz

(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m3 Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Soweit die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nicht bereits in Absatz 1 vorgeschrieben ist, kann die Wasserbehörde anordnen, daß die Einleiter von Abwasser in Gewässer oder Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich des Einleitens von Abwasser als Wasserbeauftragte Tätigen gelten als Gewässerschutzbeauftragte.

§ 41 Aufgaben 05

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.

(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

  1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Meßergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen,
  2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken,
  3. auf die Entwicklung und Einführung von
    1. innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
    2. umweltfreundlichen Produktionen

    hinzuwirken,

  4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.

(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

(4) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten

  1. näher regeln,
  2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
  3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

§ 42 Pflichten des Benutzers 05

(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.

(1a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung.

(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der Wasserbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt.

(3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.

(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen nd die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.

§ 43 Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers 05

(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.

§ 44 Vortragsrecht 05

Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.

§ 45 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz 05

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaftung einer Kündigungsfrist berechtigen.

§ 46 Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden 05

Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter.

§ 46a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte 05
(s. RdErl)

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG, Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt, werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.

Abschnitt 6
Entgelt für Wasserentnahmen

§ 47 Wasserentnahmeentgelt 05

(1) Das Land kann nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. Dies gilt nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Benutzungen (§ § 22, 75, 78 und 137). Die zuständige Behörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts ganz oder teilweise befreien, wenn er für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang benötigt, daß er durch die Entrichtung des Entgeltes nachhaltig erheblich in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange dies erfordern.

(2) Das Wasserentnahmeentgelt steht dem Land zu. Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land durch den Vollzug der für das Wasserentnahmeentgelt maßgebenden Rechtsvorschriften entsteht. Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemißt sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes. Das verbleibende Aufkommen ist für wasserwirtschaftliche Zwecke zu verwenden, insbesondere zur Sicherung und Verbesserung der quantitativen und qualitativen Bereitstellung von Wasser sowie für Ausgleichszahlungen nach § 52.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen

  1. die entgeltpflichtigen Tatbestände (Absatz 1 Satz 1),
  2. die näheren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts Befreiung erteilt werden kann (Absatz 1 Satz 3 und 4).
  3. die Höhe des Wasserentnahmeentgelts, bezogen auf die entgeltpflichtigen Tatbestände,
  4. den Veranlagungszeitraum und das Veranlagungsverfahren,
  5. die Erfassung der Wasserentnahmen,
  6. die Verwendung von Daten für Zwecke der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts,
  7. das Beitreibungs- und Vollstreckungsverfahren,
  8. den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflicht.

Kapitel II
Wasserschutzgebiete

§ 48 Festsetzung von Wasserschutzgebieten

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

  1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder
  2. das Grundwasser anzureichern oder
  3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten,

können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die nachfolgenden Vorschriften über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gelten auch für die Änderung festgesetzter Wasserschutzgebiete.

(2) Die Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet durch Verordnung fest. Vor dem Erlaß der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Abschluß des Anhörungsverfahrens schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde oder bei der Gemeinde Anregungen oder Bedenken gegen die Festsetzung vortragen; im übrigen gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) entsprechend. § 30 gilt sinngemäß. Bekanntzumachen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen ( § 49). Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.

(3) Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren: Die Wasserbehörde, die die Verordnung erläßt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren.

Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben.

(4) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf das festgesetzte Wasserschutzgebiet einzutragen. Die Wasserbehörde übersendet dafür dem Katasteramt geeignete Unterlagen.

(5) Die Kosten für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes trägt derjenige, welcher durch die Festsetzung unmittelbar begünstigt wird. Ist kein unmittelbar Begünstigter vorhanden, trägt die Kosten das Land.

(6) Die Wasserschutzgebiete sind in die Raumordnungsplanung aufzunehmen.

§ 49 Schutzbestimmungen 05

(1) Die Verordnung nach § 48 trifft für das Wasserschutzgebiet die erforderlichen Schutzbestimmungen. Sie kann es in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen einteilen.

(2) Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet

  1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden,
  2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden.

Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.

(4) Die Wasserbehörde kann von Schutzbestimmungen im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit der Schutzgebietszweck nicht gefährdet wird.

§ 50 Vorläufige Anordnungen

(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 48 festgesetzt ist, kann die Wasserbehörde die in § 49 genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung festlegen, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor Inkrafttreten- der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen worden waren, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden. § 30 gilt auch für die vorläufigen Anordnungen.

(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Verordnung. Für die Verordnung gilt § 48 Abs. 3 und 5 entsprechend. Die Verordnung darf frühestens mit der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen ( § 48 Abs. 2) in Kraft treten. Sie tritt außer Kraft mit dem Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung, spätestens jedoch nach drei Jahren und sechs Monaten.

(3) Die vorläufigen Anordnungen können auch als Verfügung getroffen werden. Diese Verfügungen sind auch schon vor der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen ( § 48 Abs. 2) zulässig. Sie treten außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen bekanntgemacht worden sind, im übrigen mit dem Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung oder einer Verordnung nach Absatz 2, spätestens jedoch nach vier Jahren.

(4) Eine Wiederholung vorläufiger Anordnungen für einen längeren Zeitraum als insgesamt vier Jahre, von der ersten Anordnung gerechnet, ist unzulässig.

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann Verordnungen nach § 49 Abs. 3 auch für Gebiete erlassen, für die vorläufige Anordnungen nach den vorstehenden Absätzen gelten.

(6) § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 51 Entschädigungspflichtige Anordnungen

Stellt eine Anordnung nach § 49 eine Enteignung oder eine Einschränkung erworbener Rechte dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 18, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 33.

§ 52 Ausgleich 05

(1) Setzt eine Schutzbestimmung nach den § § 49 oder 50 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile eine angemessene Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 51 besteht. Dies gilt auch für Schutzbestimmungen, die vor dem l. Juli 1990 getroffen worden sind. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.

(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 erbringt der Begünstigte; die § § 58 bis 61 gelten entsprechend. Sie bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Berechnung, Geringfügigkeitsgrenzen und die Fälligkeit des Ausgleichs sowie die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Zahlung gestellt werden muß.

(3) Den Ausgleich erbringt das Land, wenn Wasserentnahmeentgelt nach § 47 erhoben wird. Die § § 59 bis 61 gelten entsprechend. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(4) Zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift gehören der Acker- und Pflanzenbau einschließlich der Grünlandbewirtschaftung, die Sonderkulturen sowie Garten- und Weinbau.

§ 53 Bestehende Wasserschutzgebiete

(1) Nach früherem Wasserrecht festgesetzte Wasserschutzgebiete oder gleichgestellte Gebiete bleiben bestehen, soweit sie aus den in § 48 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen erforderlich sind. Für sie gelten die Schutzanforderungen nach diesem Gesetz. Bei notwendigen Anpassungen der Wasserschutzgebiete oder gleichgestellter Gebiete gilt § 48 Abs. 1 Satz 2.

(2) Wasserschutzgebiete oder gleichgestellte Gebiete, die nicht aus den in § 48 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen erforderlich sind, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Wasserschutzgebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekanntgemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest.

Kapitel III
Gewässerkundlicher Landesdienst

§ 54 Gewässerkundlicher Landesdienst 05

(1) Zur Ermittlung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Darstellung der qualitativen, hydromorphologischen und quantitativen Gewässerdaten, die für wasserwirtschaftliche Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Landesdienst.

(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,

  1. in dem vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in oberirdischen Gewässern biologische, chemische, chemisch-physikalische, hydromorphologische sowie mengenmäßige und im Grundwasser chemische und mengenmäßige Gewässerdaten zu ermitteln sowie die Messergebnisse auszuwerten, zu beurteilen und zu veröffentlichen,
  2. die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen,
  3. die Auswirkungen von wasserbaulichen Maßnahmen als Eingriff in den ökologischen Zustand zu untersuchen und zu beurteilen,
  4. die Einstufungen des Zustandes der Gewässer vorzunehmen, die Defizite nach Art und Ausmaß aufzuzeigen und Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltziele vorzuschlagen,
  5. die Ökosysteme einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Gewässern und den gewässerabhängigen Landökosystemen sowie den ökologischen Zustand der oberirdischen Gewässer integriert zu bewerten sowie
  6. ein Grundwasserkataster über das in unterirdischen Einzugsgebieten vorhandene Grundwasserdargebot nach Menge und Beschaffenheit aufzustellen und fortzuschreiben.

Der gewässerkundliche Landesdienst unterstützt insoweit die oberste Wasserbehörde und die technische Fachbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Wasserbehörden zu beraten. Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen durch die Wasserbehörden zu beteiligen, es sei denn, daß wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst

  1. zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten,
  2. die zuständigen Behörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.

(4) Die juristischen Personen, die der Aufsicht der öffentlichen Hand unterstehen, haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.

(5) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt kann für die ' Beobachtung von gewässerkundlichen Messanlagen geeignete Personen als ehren-amtliche Beobachter bestellen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Bestellungsverfahren, die Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlich Tätigen und deren Entschädigung zu regeln.

§ 55 Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Beauftragten unbeschadet der Befugnisse nach § 63 das Recht zu,

  1. Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
  2. Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Betriebsgrundstücken und -räumen gehören, jederzeit zu betreten,
  3. Wasser-, Boden-, Flüssigkeits- und Feststoffproben zu entnehmen,
  4. Bohrungen und Pumpversuche durchzuführen,
  5. Geräte und Stoffe zu Messungen und Untersuchungen einzubringen,
  6. von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten, den Benutzern der Gewässer sowie den an eine Abwasseranlage angeschlossenen Betrieben Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen.

(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozeß in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.

(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.

(4) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheimzuhalten.

(5) Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlaß gegeben hat.

§ 56 Meßanlagen

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Meßanlagen (Pegeln, Gütemeßstationen, Grundwasser- und anderen Meßstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Meßergebnisse beeinflussen können. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

(2) Auf die Meßstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes ( § 54 Abs. 2 Nr. 1) ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Änderung und den Betrieb von Meßanlagen, die vor dem 8. September 1993 errichtet worden sind, entsprechend.

Kapitel IV
Entschädigung

§ 57 Art und Maß der Entschädigung

(1) Eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.

(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Festsetzung der Entschädigung zugrundelagen, wesentlich geändert, so kann die Behörde die Höhe der wiederkehrenden Leistungen auf Antrag neu festsetzen, wenn dies notwendig ist, um eine offenbare Unbilligkeit zu vermeiden.

(3) Wird die Benutzung eines Grundstücks unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer statt einer Entschädigung in Geld verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.

§ 58 Entschädigungspflichtiger

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt wird. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.

§ 59 Verfahren

(1) Bevor eine Entschädigung festgesetzt wird, hat die Behörde eine gütliche Einigung der Beteiligten zu versuchen. Die Einigung ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. Zuständig ist diejenige Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, welche die Entschädigung auslöst.

(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so entscheidet die Behörde über die Entschädigung durch Bescheid. Die Verwaltungskosten trägt der nach § 58 Entschädigungspflichtige. § 5 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des § 57 Abs. 3 hat die Behörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über das mit der Verpflichtung verbundene Recht zum Grundstückserwerb einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 60 Vollstreckbarkeit

(1) Die Urkunde über die Einigung ( § 59 Abs. 1 Satz 2) ist nach Zustellung vollstreckbar. Der Entschädigungsbescheid ( § 59 Abs. 2 Satz 1) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, soweit er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht eine Klage auf Aufhebung des Bescheides abgewiesen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. In den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen erteilt die vollstreckbare Ausfertigung der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die festsetzende Behörde ihren Sitz hat; ist ein Verfahren bei dem ordentlichen Gericht anhängig, so erteilt sie der Urkundsbeamte dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die festsetzende Behörde ihren Sitz hat.

§ 61 Klageerhebung

Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen einer Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, daß der Entschädigungsbescheid aufgehoben oder geändert. und die Entschädigung anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.

Kapitel V
Gewässeraufsicht

§ 62 Aufgabe der Gewässeraufsicht 05

Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, den Zustand der Gewässer, ausgenommen die vom gewässerkundlichen Landesdienst wahrgenommenen Aufgaben, sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bestehen oder begründet werden.

§ 63 Überwachung

(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen auf Grund des § 8 zu treffen sind,

  1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit,
  2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
  3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit

zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist ( § 40), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der

  1. eine Rohrleitungsanlage nach § 158 errichtet oder betreibt,
  2. eine Anlage nach § 163 Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt,
  3. Inhaber eines gewerblichen Betriebes nach § 167 ist oder
  4. Anlagen nach § 93 herstellt oder wesentlich ändert.

Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist vor der Befragung über das Verweigerungsrecht zu belehren ( § 383 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung).

(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Überwachung anderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen oder begründet werden.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestehen gegenüber den Wasserbehörden, den Behörden des gewässerkundlichen Landesdienstes und den auf Grund des § 64 staatlich anerkannten Stellen für Abwasseruntersuchungen.

§ 64 Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, daß bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluß von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Stellen entsprechend dem Bedarf der Wasserbehörden geregelt werden.

§ 65 Kosten 05

(1) Wer der behördlichen Überwachung nach § 63 oder § 139 unterliegt, trägt die Kosten dieser Überwachung. Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.

(2) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlaßt, daß jemand ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt er die Kosten dieser Maßnahmen. Dazu zählen auch die Kosten für Maßnahmen zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache, des Verursachers und des Ausmaßes der Gefahr.

Kapitel VI
Haftung

§ 66 Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 17 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 16 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.

Kapitel VII
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften

§ 67 Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften 05

Zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände des Wasserrechts betreffen, wird das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen, bewirtschaften und entwickeln zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen unterbleibt, insbesondere über

  1. chemische, ökologische und mengenmäßige Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer oder in Abwasseranlagen,
  3. Anforderungen an wasserbauliche Maßnahmen und an die Gewässerunterhaltung zum Schutz des ökologischen Zustands der Gewässer,
  4. Anforderungen an Bau und Betrieb von Anlagen,
  5. Anforderungen an den Umgang mit Stoffen zum Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen,
  6. Sanierungsgebote und Fristen,
  7. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  8. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 6, ihre Kontrolle und Überwachung,
  9. Mess- und Analyseverfahren;
  10. den Austausch von Informationen und Daten sowie den Zugang zu ihnen,
  11. die Fertigung von Berichten an die Europäischen Gemeinschaften sowie die dazu erforderlichen Verfahren.

Zweiter Teil
Bestimmungen für oberirdische Gewässer

Kapitel I
Einteilung, Eigentum

§ 68 Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in zwei Ordnungen eingeteilt (§ § 69 und 70).

(2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme) sowie Mündungsarme eines natürlichen oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage zu § 69 Abs. 1 Nr. 2 etwas anderes ergibt.

§ 69 Gewässer erster Ordnung 05

(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung

  1. Binnenwasserstraßen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sind,
  2. in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 2) aufgeführt sind.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn

  1. ein Gewässer aufgrund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat,
  2. ein darin aufgeführtes Gewässer seine erhebliche wasserwirtschaftliche Bedeutung verloren hat,
  3. ein in der Anlage 4 genannter Unterhaltungsverband die teilweise oder vollständige Streichung eines oder mehrerer Gewässer aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 schriftlich und begründet bei dem Ministerium beantragt oder wenn
  4. fehlerhafte Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 zum Anfangspunkt, zum Endpunkt oder zur Länge eines Gewässers erster Ordnung zu berichtigen sind.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die fertig gestellten und aus der. Bergaufsicht entlassenen Tagebaurestseen

  1. Concordia Nachterstedt hervorgehend aus dem Restloch Schadeleben,
  2. Geiseltalsee, hervorgehend aus dem Restloch Mücheln,
  3. Goitzsche, hervorgehend aus den Restlöchern Mühlbeck, Niemegk, Döbem und Bärenhof,
  4. Golpa Nord, hervorgehend aus dem Restloch Golpa Nord,
  5. Rdsa, hervorgehend aus dem Restloch Rösa,

einschließlich der jeweils bedeutendsten Abläufe aufgrund ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung durch Verordnung in das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis aufzunehmen. § 71 Abs. 3 gilt entsprechend für das Eigentum an den Tagebaurestseen und den Abläufen, das bei In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Satz 1 besteht.

§ 70 Gewässer zweiter Ordnung

Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer.

§ 71 Eigentum an oberirdischen Gewässern 05

(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

(2) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.

(3) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.

§ 72 Eigentumsgrenzen am und im Gewässer

(1) Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes. Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht:

(2) Mittlerer Wasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflußjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzfeststellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflußjahre. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.

(3) Ist ein Gewässer zweiter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet

  1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die bei mittlerem Wasserstand in der Mitte des Gewässers verläuft,
  2. für nebeneinanderliegende Grundstücke durch die Verbindungslinie, die vom Endpunkt der Landgrenze am Gewässer auf kürzestem Wege zu der Mittellinie nach Nummer 1 verläuft.

§ 73 Anlandungen

(1) Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist. Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. § 72 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 74 Abs. 2.

(2) Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung. dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfange erforderlich ist.

(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.

§ 74 Abschwemmung, Überflutung

(1) Wird an einem fließenden Gewässer, das nicht Eigentum der Anlieger ist, durch Abschwemmung, Hebung des Wasserspiegels oder andere natürliche Ereignisse ein Ufergrundstück oder ein dahinterliegendes Grundstück bei mittlerem Wasserstand ( § 72 Abs. 2) überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässers entsprechend den Eigentumsgrenzen an den unverändert gebliebenen Gewässerteilen zu, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.

(2) Zur Wiederherstellung des früheren Zustandes sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke und des Gewässers und mit deren Zustimmung der Unterhaltungspflichtige berechtigt. Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren wiederhergestellt ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Solange über das Recht zur Wiederherstellung ein Rechtsstreit anhängig ist, wird der Lauf der Frist für die Prozeßbeteiligten gehemmt.

(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde es innerhalb von drei Jahren verlangt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. § 122 Abs. 2 gilt entsprechend.

Kapitel II 05
Erlaubnisfreie Nutzung und Benutzung, Nutzung zu verkehrlichen Zwecken

Abschnitt 1
Gemeingebrauch

§ 75 Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs 05

(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer zum Baden, zum Tränken an Tränkstellen, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport, zum Tauchsport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht, die eingeleitete Wassermenge nicht zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion des Gewässers führt und das eingeleitete Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, gestatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen. Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.

(4) An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (nach Absatz 1) zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt worden ist.

(5) Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der Ordnung des Wasserhaushalts, den Gemeingebrauch nach Art oder Umfang durch Verordnung oder Verwaltungsakt zeitlich oder örtlich beschränken oder verbieten.

§ 76 Duldungspflicht der Anlieger 05

Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Eigenantrieb um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde ausgenommen sind.

Abschnitt 1a 05
Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht

§ 77 Schiffbare Gewässer 05

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt nutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung. Auf anderen Gewässern kann die für den Wasserverkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die :Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen.

(2) Schiffe im Sinne dieses, Gesetzes sind alle Wasserfahrzeuge, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 77a Duldungspflicht der Anlieger, Haftung für Schäden 05

(1) Die .Anlieger der zur Schifffahrt genutzten Gewässer haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.

(2) Dem Anlieger entstandene Schäden nach Absatz 1 hat neben dem Verursacher auch der Schiffseigner als Gesamtschuldner zu ersetzen.

§ 77b Schifffahrtsanlagen und Fähren 05

(1) Das Einrichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebes von

  1. Häfen und Umschlagstellen sowie
  2. Fähren

bedürfen der Genehmigung durch die für den Wasserverkehr zuständige Behörde; § 120 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. § 23 gilt entsprechend.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn, Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Sicherheit des Betriebes entgegenstehen oder wenn der Unternehmer unzuverlässig ist.

(3) Die Unternehmer von Häfen, Umschlagstellen oder Fähren sind verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen. Das für Verkehr zuständige Ministerium kann den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zumutbar ist.

(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur, Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt rechtmäßig betriebenen Häfen, Umschlagstellen und Fähren gelten als genehmigt im Sinne des Absatzes 1.

§ 77c Verordnungen und Verwaltungsakte 05

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs unter Beachtung insbesondere des Umwelt- und Naturschutzes, der Belange der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Fischerei Verordnungen oder Verwaltungsakte zu erlassen

  1. zur Ausübung, Regelung oder Beschränkung der Schifffahrt und des Fährverkehrs auf schiffbaren Gewässern sowie auf anderen Gewässern, auf denen Schifffahrt im Rahmen des Gemeingebrauchs stattfindet oder allgemein oder im Einzelfall zugelassen ist;
  2. zum Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen einschließlich des Güterumschlags und zur Unterhaltung von Häfen- und Umschlaganlagen;
  3. zur Registrierung und Kennzeichnung von Schiffen;
  4. zum Erfordernis einer Zulassung für Schiffe und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von baulichen oder sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motoren, die Betriebsart der Motoren, die Abgase, die technische Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen, abhängig gemacht werden;
  5. zur Einführung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Schiffen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Schiffen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren;
  6. über die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung nach § 77b Abs. 1 erteilt oder widerrufen wird; sowie über den Nachweis dieser Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Zulassung;
  7. über die Befugnis der zuständigen Behörden, Auskünfte zu verlangen, Unterlagen einzusehen sowie Schiffe, Schwimmkörper, Häfen, Fähranlagen und sonstige Anlagen zu betreten.

Die Verordnungen und Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn.1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen. Zu den Verordnungen und Verwaltungsakten nach Satz 1 Nrn. 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde, insbesondere der Erteilung von Genehmigungen oder sonstigen Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt oder beliehen werden.

Abschnitt 2
Eigentümergebrauch, Benutzung zu Zwecken des Fischfangs

§ 78 Eigentümergebrauch

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den, Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.

§ 79 Benutzung zu Zwecken des Fischfangs 05

Zu Zwecken des Fischfangs dürfen Fischköder, Fischfanggeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn keine Nachteile für die Beschaffenheit des Gewässers oder den Wasserabfluß entstehen und andere Gewässernutzer nicht behindert werden.

Kapitel III
Stauanlagen

§ 80 Stauanlagen

Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die § § 81 bis 92.

§ 80a Ökologische Durchgängigkeit 05

Bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stauanlage ist die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers zu gewährleisten. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Fischereibehörde zulassen.

§ 81 Staumarken 05

(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.

(2) Stauanlagen ohne Staumarken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis ( § 32) bestehen, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch ( § 35) mit Staumarken zu versehen.

(3) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.

(4) Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. Der Betreiber der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.

§ 82 Erhaltung der Staumarken 05

(1) Der Betreiber der Stauanlage hat dafür zu sorgen, daß die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 81 Abs. 4 sinngemäß.

§ 83 Kosten 05

Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Betreiber.

§ 83a Altanlagen

(1) Für Stauanlagen, die vor dem 8. September 1993 errichtet worden sind und deren wasserrechtliche Zulassung nicht nachgewiesen werden kann, haben die Eigentümer oder Nutznießer bis zum 31. Dezember 1999 die erforderliche Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis) bei der Wasserbehörde zu beantragen. Stauanlagen, für die der Antrag nach Satz 1 fristgerecht gestellt wird, dürfen bis zur Entscheidung der Wasserbehörde weiterbetrieben werden.

(2) Will der Eigentümer oder Nutznießer die Stauanlage nicht mehr nutzen, so hat er bis zu der in Absatz 1 genannten Frist bei der Wasserbehörde die Außerbetriebsetzung oder die Beseitigung der Stauanlage nach § 84 zu beantragen.

(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist führt die Wasserbehörde das Verfahren nach § 84 von Amts wegen durch.

§ 84 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen  05

(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Betreiber nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.

(3) Auf Antrag des Betreibers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muß, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Frist ist ortsüblich bekanntzumachen; die Kosten trägt der Betreiber.

§ 85 Ablassen aufgestauten Wassers

(1) Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, daß Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen oder die Fischerei beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird. Die Vorschriften des Fischereigesetzes bleiben unberührt.

(2) Stauanlagen müssen einen Mindestabfluß gewährleisten.

§ 86 Höchst- und Mindeststau 05

(1) Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Betreiber aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.

(2) Muß das Oberwasser auf einer bestimmten Höhe bleiben, so darf das aufgestaute Wasser nicht darunter gesenkt werden.

§ 87 Ausnahmen 05

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein durch Verordnung, die Wasserbehörde kann im Einzelfall durch Verwaltungsakt Ausnahmen von den § § 81 bis 86 zulassen.

§ 88 Talsperren, Wasserspeicher 02

Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Gründungssohle des Absperrbauwerks bis zur Krone höher als fünf Meter ist und deren Sammelbecken bei Höchststau mehr als 100.000 Kubikmeter fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die mehr als 100.000 Kubikmeter fassen oder bei gleicher Größenordnung in Verbindung mit einer Talsperre stehen (Pumpspeicherwerke), gelten die § § 89 bis 91.

§ 89 Planfeststellung 02

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 88 bedarf der Planfeststellung. Das Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, muss den Anforderungen, die in den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für eine Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt werden, entsprechen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die § § 19, 121, 123 bis 130 entsprechend. Zuständig ist die Wasserbehörde.

(2) Der Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.

§ 90 Plan

Anlagen nach § 88 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muß genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.

§ 91 Aufsicht 05

Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Betreiber auch nach Ausführung des Planes Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutze gegen Gefahren notwendig sind.

§ 92 Andere Stauanlagen und Wasserspeicher 02 05

(1) Die § § 89 bis 91 gelten auch für andere als die im § 88 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, daß bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. Die Feststellung ist dem Betreiber mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Die § § 89 bis 91 gelten auch entsprechend für andere als die in § 88 und in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist.

Kapitel IV
Regelung des Wasserabflusses und Reinhaltung

Abschnitt 1
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

§ 93 Erfordernis der Genehmigung

(1) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen, in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht, wenn sie einer gestattungsbedürftigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Maßnahme das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere auch den Wasserabfluß oder die Schiffahrt, beeinträchtigt. Auf die der Schiffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.

(3) § 30 gilt sinngemäß.

(4) Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

Abschnitt 2
Gewässerschonstreifen

§ 94 Gewässerschonstreifen 99a

(1) Für die an die Gewässer angrenzenden Geländestreifen (Gewässerschonstreifen) in einer Breite von zehn Metern bei Gewässern erster Ordnung und fünf Metern bei Gewässern Zweiter Ordnung gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Die Breite ist ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers zu messen. Die Wasserbehörde kann bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte von dieser Regelung ausnehmen oder die Gewässerschonstreifen schmaler festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2 vereinbar ist. Sie kann für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte breitere Gewässerschonstreifen festsetzen, soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist.

(2) Im Gewässerschonstreifen ist es verboten,

  1. Grünland in Ackerland umzubrechen,
  2. wassergefährdende Stoffe, einschließlich organischer Dungstoffe, zu lagern oder abzulagern,
  3. Anpflanzungen mit nicht einheimischen oder nicht standortgerechten Gehölzen vorzunehmen; dies gilt auch bei Verjüngungen,
  4. nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Straßen, Wege und Plätze zu errichten.

Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich ist.

(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 2 zulassen, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachhaltige negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind.

(4) Soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde

  1. anordnen, dass Gewässerschonstreifen mit geeigneten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden;
  2. die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerschonstreifen regeln;
  3. die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerschonstreifen untersagen; unabhängig davon bleiben die Regelungen nach § 99 Abs. 3 unberührt;
  4. anordnen, dass eine intensive Beweidung im Gewässerschonstreifen des Einvernehmens der Naturschutzbehörde bedarf.

§ 95 Verfahren, Entschädigung, Ausgleich 99a

(1) Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 94 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 4 können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. Für Verordnungen gilt § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

(2) Vor einer Entscheidung nach § 94 Abs. 4 hat die Wasserbehörde eine einvernehmliche Regelung mit den von der Entscheidung betroffenen Grundstückseigentümern oder -nutzern anzustreben.

(3) Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 94 Abs. 4 sind nach Maßgabe des Entschädigungsrechts zu entschädigen oder in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4 auszugleichen. Die § § 51, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und die § § 58 bis 61 gelten entsprechend. Eine Entschädigung oder ein Ausgleich entfällt, soweit mit der Entscheidung nach § 94 Abs. 4 die Wiederherstellung eines Zustandes aufgegeben wird, der am 1. September 1991 bestanden hat.

Abschnitt 3 05
Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 96 Überschwemmungsgebiete 05

(1) Die Wasserbehörden setzen durch Verordnung die Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fest; in der Verordnung erlassen sie die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Übererflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
  3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses

erforderlich ist. § 48 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die nach bisherigem Recht bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts. Gleiches gilt für die dem Hochwasserabfluss oder der Hochwasserrückhaltung dienenden Gebiete zwischen der Uferlinie und dem Hauptdeich oder dem Hochufer sowie für Flutungspolder.

(3) Haben sich die Hochwasserabflussverhältnisse in einem Überschwemmungsgebiet geändert, so ist es neu festzusetzen.

(4) Die Verordnung nach Absatz 1 kann Anlagen, die den Abfluss des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen können, vom Genehmigungsvorbehalt nach § 97 Abs.2 freistellen.

(5) Bis zur Festsetzung nach Absatz 1, längstens bis zum 31. Dezember 2012, gelten auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, als Überschwemmungsgebiete, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, die auf der Grundlage der Ermittlungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erstellt wurden, dargestellt sind. Die Karten sind auszulegen, soweit es zur Sicherung eines Überschwemmungsgebietes erforderlich ist. Sie werden von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Mit dem Ablauf der Auslegungsfrist gelten die Überschwemmungsgebiete als vorläufig festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts. Auf die Auslegung, den Ablauf der Auslegungsfrist und die Rechtswirkungen ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen; § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gilt entsprechend: Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.

(6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung eines Überschwemmungsgebietsregisters anzuordnen und Bestimmungen zum Inhalt, zur Führung, zur zuständigen Stelle und zur Veröffentlichung zu treffen.

§ 97 Freihaltung der Überschwemmungsgebiete 05

(1) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Früher bei Hochwasser überschwemmte oder durchflossene Gebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich als Rückhalteflächen wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Ein Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern ist in den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die dem Hochwasserabfluss dienen, im notwendigen Umfang frühzeitig zu beseitigen.

(1a) Die Errichtung von neuen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und neuen, nicht standortgebundenen gewerblichen Anlagen ist in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 96 Abs. 1 und 2 verboten. Eine zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zulässige bauliche Nutzung bleibt unberührt. Die zulässige bauliche Nutzung und Änderungen bestehender Gebäude und Anlagen nach Satz 1 unterliegen der Genehmigungspflicht nach Absatz 2.

(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 96 Abs. 1, 2 und 5 dürfen, nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde, unbeschadet anderer Vorschriften, wassergefährdende Stoffe gelagert, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, sonstige bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum oder Strauchpflanzungen angelegt und Materialien, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), gelagert oder abgelagert werden. Für die Errichtung von neuen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden in Überschwemmungsgebieten nach § 96 Abs. 5 gilt der Genehmigungsvorbehalt nach Satz 1 entsprechend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn anders, insbesondere durch die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen, der Hochwasserschutz ( § 96 Abs. 1) nicht sichergestellt werden kann.

(3) In Überschwemmungsgebieten darf Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Im Interesse des Erosionsschutzes ist eine Umwandlung bestehender Ackerflächen in Grünland anzustreben.

(4) § 30 gilt sinngemäß.

(5) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 entsprechend.

§ 98 Weitere Anordnungen

(1) Die Wasserbehörde kann durch Verordnung oder durch Verwaltungsakt anordnen, daß in einem Überschwemmungsgebiet

  1. Gegenstände zu beseitigen sind, die den Wasserabfluß hindern können,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluß des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln, Pflanzenbehandlungsmitteln und anderen Stoffen, die die Wassergüte beeinträchtigen, erforderlich ist,
  3. Auflandungen oder Vertiefungen zu verhüten sind.

(2) Die Wasserbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 auch für ein Überschwemmungsgebiet oder Teile des Gebietes in der Verordnung nach § 96 treffen.

(3) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 eine Enteignung dar, so ist Entschädigung zu leisten.

§ 98a Überschwemmungsgefährdete Gebiete 05

(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind

  1. Gebiete im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keiner Festsetzung nach § 96 Abs. 1 bedürfen oder
  2. die Gebiete, die bei Öffnen oder Versagen eines Deiches oder Hochufers überschwemmt werden können: Dabei ist das höchste beobachtete Hochwasserereignis zugrunde zu legen, mindestens jedoch ein Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist.

(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind in den Festsetzungen nach § 96 Abs. 1 sowie in Raumordnungs- und Bauleitplänen und in einem Register nach § 96 Abs. 6 darzustellen. In der Zulassung von Anlagen oder Benutzungen in diesen Gebieten ist die Überschwemmungs- sowie die Qualm- und Drängewassergefährdung zu vermerken.

Abschnitt 4
Reinhaltung

§ 99 Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.

(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel dürfen unmittelbar an einem Gewässer nicht angewandt werden. Der einzuhaltende Abstand vom Gewässer richtet sich nach der örtlichen Situation, insbesondere nach der Oberflächenneigung, der Bodenstruktur, den Witterungsverhältnissen und der Aufbringungsform.

§ 100 (aufgehoben) 05

Kapitel V
Unterhaltung und Ausbau

Abschnitt 1
Unterhaltung

§ 101 Unterhaltungspflicht

Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

§ 102 Umfang der Unterhaltung 05

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch seine Pflege und Entwicklung: Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der § § 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 183 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(2) Soweit es zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung insbesondere:

  1. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
  2. die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes,
  3. die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
  4. die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Anforderungen an Unterhaltungsmaßnahmen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(4) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfaßt nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.

(5) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 120 etwas anderes bestimmt wird oder Bundesrecht etwas anderes bestimmt.

(6) Ausgebaute Gewässer, deren Nutzung den Ausbauzustand nicht mehr rechtfertigt, sind, soweit das Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht, in einem angemessenen Zeitraum zu einem naturnahen Zustand hin zu entwickeln oder der natürlichen Sukzession zu überlassen. Der Umfang und die Art der Unterhaltungsmaßnahmen sind der veränderten Gewichtung in der Zweckbestimmung des Gewässers anzupassen.

§ 103 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung 05

(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen, obliegt dem Land, soweit in einer Entscheidung nach § 112 Abs. 2 nicht Abweichendes festgelegt wird

(2) Die nach bisherigem Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Lande zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, bleibt bestehen.

§ 104 Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung 05

(1) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 4 genannten Unterhaltungsverbänden, soweit sich nicht aus den § § 108, 111 und 112 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 112 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Die Unterhaltungsverbände stellen ein Verzeichnis der in ihrer Unterhaltungspflicht befindlichen Gewässer zweiter Ordnung auf. Das Verzeichnis und etwaige Änderungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Verbandsgebiet ist das in der Anlage 4 festgelegte Niederschlagsgebiet, das in Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet ist.

(3) Mitglieder dieser Verbände sind:

  1. die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen,
  2. die Eigentümer oder, falls diese nicht zu ermitteln sind, die unmittelbaren Besitzer von Flächen, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen,

im jeweiligen Niederschlagsgebiet.

(3a) Die Mitglieder können nach § 105 Abs. 3 als weitere Aufgaben des Verbandes den Gewässerausbau sowie die Herstellung, die Beschaffung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Beseitigung von Anlagen zur Be und Entwässerung beschließen; für diese Aufgabenwahrnehmung dürfen innerhalb des Verbandsgebietes Sondergebiete ausgewiesen werden. § 122 bleibt unberührt.

(4) Die Unterhaltungsverbände unterliegen der Rechtsaufsicht durch die zuständigen Wasserbehörden.

§ 105 Unterhaltungsverbände 05

(1) Die Unterhaltungsverbände sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Wasserverbandsgesetzes; für sie gelten die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1a) Die Unterhaltungsverbände haben Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in die Verbandsversammlung oder in den Verbandsausschuss zu berufen. Vor der Berufung haben die Unterhaltungsverbände Vorschläge der Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer einzuholen. Das nähere Verfahren, die Zahl der Berufenen und deren Stimmanteil, der mindestens 45 v. H. der satzungsmäßigen Stimmen betragen muss, regelt die Satzung. Die Stimmausübung ist dahin gehend zu begrenzen, dass die anwesenden Berufenen zusammen weniger Stimmen auf sich vereinigen als die übrigen in den jeweiligen Verbandsversammlungen oder dem Verbandsausschuss anwesenden Stimmen.

(2) Für die Verbandsbeiträge gelten die Vorschriften des Dritten Teils Zweiter Abschnitt des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die Erschwerung der Unterhaltung sowie für die Aufgabenwahrnehmung in Sondergebieten können besondere Beiträge erhoben werden; Beiträge für Erschwernisse gleicher Art können entsprechend dem durch sie verursachten Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.

(3) Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richten sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Eine Umgestaltung der Verbände in bezug auf die in § 104 enthaltenen Festlegungen ist unzulässig.

(4) Die Haushalts- und, Rechnungsführung der Unterhaltungsverbände wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft. Die Kosten trägt der jeweilige Unterhaltungsverband. Für Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sinngemäß.

(5) Hat sich ein Niederschlagsgebiet und mit ihm die. Grenze eines Verbandsgebietes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. Für das Verfahren gelten die § § 23 bis 25 des Wasserverbandsgesetzes entsprechend.

§ 106 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband 05

(1) Ist eine Gemeinde nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 kraft Gesetzen Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen umlegen, soweit nicht vom Unterhaltungsverband nach § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes Geldbeiträge erhoben werden. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften des § 105 Abs. 2 über den Flächenmaßstab, den Mindestbeitrag, die Erschwernisbeiträge, die Beiträge in Sondergebieten und die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht.

§ 107 Zuschuß des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung 01 05

(1) Das Land gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel den Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuß zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuß beträgt insgesamt höchstens fünfzig vom Hundert der in den jeweils letzten fünf Jahren für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Lande erbrachten durchschnittlichen Aufwendungen pro Jahr.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Verteilung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. Bei der Regelung der Höhe des Zuschusses ist von den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln, von der Länge der Gewässer zweiter Ordnung, von der beitragspflichtigen Fläche sowie von dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 1 auszugehen.

(3) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 105 Abs. 2 Satz 6 besondere Beiträge erhoben werden können.

§ 108 Übernahme der Unterhaltungspflicht durch das Land 05

(1) Die Landesregierung kann die Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung, wenn sie besonders schwierig und kostspielig ist, mit Zustimmung des Landtages auf das Land übernehmen. Die Übernahme kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß der Unterhaltungsverband dem Land unentgeltlich das Eigentum an dem Gewässer verschafft. Der Unterhaltungsverband ( § 104) wird zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen; der Kostenanteil des Unterhaltungsverbandes bemißt sich nach dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand des Vorjahres in Euro pro Kilometer für die vom Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung, multipliziert mit der Länge der vom Land übernommenen Gewässerstrecke.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind für die Flächen der Gewässer, die vom Land unterhalten werden, keine Beiträge zu erheben.

§ 109 Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren 05

Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren ( § 88) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 92 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Betreiber der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungepflichtigen zurückübertragen werden.

§ 110 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern 05

(1) Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage oder, falls dieser nicht ermittelt werden kann, der Nutznießer zu unterhalten. Er hat sie so zu unterhalten und zu betreiben, daß die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt kann für die Wartung von wasserwirtschaftlichen Anlagen, die in der Unterhaltungspflicht des Landes stehen, geeignete Personen als ehrenamtliche Anlagenwärter bestellen. § 54 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 111 Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen

Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.

§ 112 Unterhaltungspflicht auf Grund besonderen Titels oder behördlicher Entscheidung  05

(1) Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein anderer als der durch die § § 103 bis 111 Bezeichnete auf Grund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so tritt er an die Stelle des nach den § § 103 bis 111 Unterhaltungspflichtigen. Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die. Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.

(2) In der Entscheidung über einen Gewässerausbau oder über die Errichtung einer Anlage im oder am Gewässer kann die für die Entscheidung zuständige Behörde die Unterhaltungspflicht für das Gewässer oder für die Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von den § § 103 bis 111 ganz oder teilweise auf einen am Yen fahren Beteiligten, insbesondere auf den Ausbauunternehmer übertragen, wenn der Gewässerausbau oder die Errichtung der Anlage vorwiegend dessen Interessen dient; dies gilt nicht für Anlagen, solange sie der Bergaufsicht unterliegen. Die Übertragung der Unterhaltungspflicht kann auch nach Erlass der, Entscheidung über den Ausbau oder über die Errichtung der Anlage vorgenommen werden; sie kann in der Ausbauentscheidung oder in der Errichtungsgenehmigung vorbehalten werden. Die Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ergeht auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten oder von Amts wegen. Ist für die Entscheidung über den Gewässerausbau oder über die Errichtung der Anlage nicht die Wasserbehörde zuständig, so bedarf die zuständige Behörde für eine Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 des Einvernehmens mit der Wasserbehörde. Anstelle einer Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 kann die zuständige Behörde festlegen, dass dem nach den § § 103 bis 111 zur Unterhaltung Verpflichteten die Kosten zu erstatten sind.

§ 113 Ersatzvornahme 05

Wird die Unterhaltungspflicht nach § 109 bis § 112 von den Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchsetzen, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, falls sie die Arbeiten nicht selber ausführen läßt, auch einen Wasser- und Bodenverband oder eine andere geeignete Körperschaft des öffentlichen Rechts beauftragen. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Unterhaltungspflichtige.

§ 114 Ersatz von Mehrkosten

(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muß oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schiffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.

§ 115 Kostenausgleich

Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, daß dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 2 nicht gebunden. Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschußsitzungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 116 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.

(2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(4) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. Absatz 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis sowie die Fischereiberechtigten haben zu dulden, daß die Ausübung des Rechts oder der Befugnis durch Arbeiten zur Gewässerunterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Die Betroffenen sind zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.

§ 117 Beseitigen von Hindernissen

Wird in einem oberirdischen Gewässer der Wasserabfluß oder - bei schiffbaren Gewässern - die Schiffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen herbeigeführt worden ist, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung der Störung auch von anderen als dem Unterhaltungspflichtigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt verlangen; unberührt hiervon bleiben die Befugnisse der Behörden, die für den Schiffsverkehr auf den Gewässern zuständig sind. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 118 Gewässerschau 05

(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Die Gewässer erster und zweiter Ordnung sind regelmäßig zu schauen.

(2) Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden ( § 104) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter Ordnung übertragen. Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 63 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(3) Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen. Im übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, insbesondere die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen. Je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, des Amts für Landwirtschaft und Flurneuordnung, des staatlichen Forstamts, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände sowie der im Rahmen des § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine ist zur Gewässerschau hinzuzuziehen.

§ 119 Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnungen

(1) Im Streitfall kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wem und in welchem Umfang ihm die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.

(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.

(3) Die Wasserbehörde bestimmt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung, bei ausgebauten Gewässern auch unter Berücksichtigung des Ausbauzwecks. Sie kann die Unterhaltung durch Verordnung regeln (Unterhaltungsordnung).

Abschnitt 2
Ausbau

§ 120 Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung 02 05

(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt für die Herstellung oder wesentliche Änderung einer infrastrukturellen Hafenanlage entsprechend, wenn für das Vorhaben nicht nach anderen Rechtsvorschriften ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, muss den Anforderungen, die in den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für eine Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt werden, entsprechen.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgeschrieben ist, kann nter den Voraussetzungen des § . 74 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(3) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbstständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch, die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. § 19 gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 2 entsprechend.

(4) In der Planfeststellung nach Absatz 1 oder in der Genehmigung nach Absatz 2 kann über die Übertragung der Unterhaltungspflicht ( § 112 Abs. 2) entschieden werden.

§ 121 Grundsätze für den Ausbau 02 05

(1) Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, sollen

  1. Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand (sehr guter oder guter ökologischer Zustand) befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben,
  2. nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.

(2) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In Linienführung und Bauweise ist nach Möglichkeit ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben; dabei sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten.

§ 122 Verpflichtung zum Ausbau 05

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Gewässerausbau verpflichten. § 101 gilt entsprechend.

(2) Die Wasserbehörde kann bestimmen, daß der zur Unterhaltung eines (Gewässers zweiter Ordnung Verpflichtete ein nicht naturnah ausgebautes Gewässer in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückführt.

(3) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Aus nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

§ 123 Auflagen

(1) Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.

(2) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Abs. 4 bezeichneten Art ausschließen.

(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

§ 124 Versagung 02

Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichsfähige Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Die Planfeststellung ist ferner zu versagen, wenn dem Ausbau begründet im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 widersprochen wird.

§ 125 Entschädigung, Widerspruch

(1) Von einer Auflage nach § 123 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.

(3) § 116 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 126 Benutzung von Grundstücken 05

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. Im Streitfalle entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

(2) Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 127 Vorteilsausgleich

Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 123 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

§ 128 Planfeststellung 02

Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über das Planfeststellungsverfahren mit folgender Maßgabe:

  1. Ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt im Gebiet einer Gemeinde aus wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen ( § 14 Abs. 4) betroffen werden können.
  2. Wirkungen auf das Recht eines anderen im Sinne des § 75 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt stehen Wirkungen auf rechtlich geschützte Interessen ( § 14 Abs. 4) gleich.
  3. Die § § 25, 27 und 30 gelten sinngemäß.

§ 129 (aufgehoben) 05

§ 130 Enteignungsrecht

(1) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines nach den § § 120 bis 128 festgestellten Planes erforderlich ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

Kapitel VI
Bestimmungen für Deiche und Dämme

§ 131 Ausbau und Unterhaltung, Deichschau 02 03 05

(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung (Ausbau) eines Deiches oder eines Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, bedarf einer Planfeststellung; die § § 120, 121 und 123 bis 130 gelten entsprechend. Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse handelt. Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen. Die land- und wasserseitigen (beidseitigen) Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen.

(2) Der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 5 aufgeführten Deiche obliegen dem Land. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ausbau- und Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. § 101 gilt entsprechend. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Verordnung

  1. die in der Anlage 5 aufgeführten Deiche ganz oder teilweise aus dieser Anlage herauszunehmen, soweit sie für den Hochwasserschutz nicht mehr benötigt werden,
  2. die in der Anlage 5 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen zu berichtigen, soweit sie fehlerhaft sind oder geworden sind; hierzu gehören auch Berichtigungen aufgrund der Schließung von Deichlücken.

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat die in der Anlage 5 aufgeführten Deiche in einem Deichregister zu erfassen und fortzuführen. Das Deichregister hat alle Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche zu enthalten, insbesondere örtliche Lage sowie Anfangs- und Endpunkte. Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis der Deiche in der Anlage 5 und ist in der jeweils aktuellen Fassung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

(3) Ist ein Deich durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört worden, so - kann die obere Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen anhalten, den Deich wiederherzustellen. Ist der Deich von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, so ist der andere, soweit tunlich, zur Wiederherstellung anzuhalten, andernfalls zur Erstattung der Kosten zu verpflichten. Satz 1 gilt nicht, sofern das Land zur Deichunterhaltung verpflichtet ist.

(4) Mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde können andere als die nach Absatz 2 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.

(5) Die Unterhaltung des Deiches umfasst insbesondere die Pflege der Grasnarbe, die Freihaltung. von Strauchwerk und Bäumen, die Einschränkung schädlicher Beschattung, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Erhaltung des Deichprofils und der zum Deich gehörenden Anlagen. Die Pflege der Grasnarbe und der Deichschutzstreifen soll grundsätzlich durch das Hüten mit Schafen erfolgen. Bestehen Zweifel über Art oder Umfang der Unterhaltung, so entscheidet die obere Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. Die obere Wasserbehörde bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung von Teilschutzdeichen.

(6) Der ordnungsgemäße Zustand der in der Anlage zu § 131 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Deiche ist vom Unterhaltungspflichtigen bei einer Deichschau im Frühjahr und im Herbst zu prüfen. Zu der Deichschau sind die unteren Wasserbehörden, die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung, die jeweiligen Unterhaltungsverbände ( § 104), die Gemeinden sowie je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, des staatlichen Forstamtes, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände und der im Rahmen des § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine hinzuziehen; erforderliche Maßnahmen sind so weit wie möglich während der Deichschau zwischen den Beteiligten abzustimmen und in eine Niederschrift entsprechend § 68 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt aufzunehmen.Über das Ergebnis der Deichschau ist der oberen Wasserbehörde schriftlich zu berichten; bei festgestellten Mängeln ist der Bericht mit einem Vorschlag zur Behebung der Mängel zu verbinden.

§ 132 Duldungspflichten 05

(1) Soweit es die Unterhaltung eines Deiches verlangt, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß die zur Unterhaltung des Deiches Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen gegen Entschädigung Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Deichschau erforderlich ist, gilt die in Satz 1 geregelte Duldungspflicht entsprechend gegenüber den Unterhaltungspflichtigen, ihren Beauftragten und den zur Deichschau nach § 131 Abs. 6 Satz 2 hinzugezogenen Beteiligten

(2) Gebäude und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten und vorübergehend benutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung betreten und vorübergehend benutzt werden

  1. zur ordnungsgemäßen Durchführung der Deichschau, soweit sich ein Gebäude oder ein befriedetes Besitztum auf den Deich oder auf Teile des Deiches erstreckt
  2. zur Verhütung einer gegenwärtigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  3. soweit sie zu Arbeits- und Geschäftsräumen gehören, während der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeit.

Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Die Nutzungsberechtigten sind unter Angabe der Gründe unverzüglich zu informieren.

(3) Entstehen beim Betreten oder vorübergehenden Benutzen der Grundstücke Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung.

§ 133 Benutzung der Deiche 05

(1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen. Deichverteidigungswege dürfen betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt; § 11 des Feld- und Forstordnungsgesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSa S. 476), geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 552) und Nummer 491 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 172), gilt entsprechend.

(2) Im Einvernehmen mit der Wasserbehörde kann der zur Deichunterhaltung Verpflichtete mit Interessierten abweichend vom Verbot des Absatzes 1 eine Benutzung vereinbaren, sofern nicht die Wasserbehörde nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zuständig ist. Mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von in Deichschutzstreifen gelegenen Grundstücken gilt die Benutzung für diesen Teil des Deiches im Rahmen der gewöhnlichen Grundstücksnutzung als vereinbart; Gleiches gilt für die Zulassung der beim In-Kraft-Treten dieser Vorschrift bestehenden Gebäude und sonstigen Anlagen. Eine Benutzung und Zulassung nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die Sicherheit des Deiches nicht gewährleistet ist; insbesondere das Pflügen des Bodens ist unzulässig:

(3) Die Vereinbarung zur Benutzung ist kündbar. Sie muss gekündigt werden, wenn die Benutzung den Bestand des Deiches gefährdet.

(4) Bei Kündigung der Vereinbarung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen, wenn es der zur Deichunterhaltung Verpflichtete verlangt.

(5) Werden die Abmessungen des Deiches geändert, so gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die Benutzung nach Absatz 2 vereinbart ist.

(7) Ist für eine Anlage eine Benutzung vereinbart erteilt worden, so hat deren Inhaber dem zur Deichunterhaltung Verpflichteten alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Anlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen des Deiches geändert werden.

§ 134 Schutz der Deiche 02 05

(1) Maßnahmen, die die Deichunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen könnten, sind verboten. Die Wasserbehörde. stellt die Befolgung des Verbots nach Satz 1 sicher. In Gebieten mit, Schutzstatus nach dem Naturschutzrecht hat die Unterhaltung der Deiche zur Sicherung ihrer Schutzfunktion Vorrang vor naturschutzfachlichen Zielstellungen; Gleiches gilt grundsätzlich für den Deichausbau. Artenschutz-rechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Anlagen der Ver- und Entsorgung, der Be- und Entwässerung sowie Anlagen des Verkehrs dürfen in einer Entfernung bis zu zehn Metern, ausgehend von der jeweiligen wasser- und Landseitigen Grenze des Deiches, nicht errichtet oder wesentlich geändert werden; für sonstige Anlagen jeder Art gilt dies in einer Entfernung bis zu fünfzig Metern und für Anlagen des Bodenabbaus in einer Entfernung bis zu einhundertundfünfzig Metern. Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Entfernungen abweichend von Satz 1 festzulegen. Die bis zum in § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Zeitpunkt abweichend verordneten Entfernungen bleiben insoweit bestehen, als diese über die in Satz 1 festgelegten Entfernungen hinausgehen. Für zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt vorhandene Anlagen gilt die widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach Absatz 3 als erteilt.

(3) Die Wasserbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 2 Ausnahmen genehmigen, wenn Anlagen der Ver- oder Entsorgung, der Be- oder Entwässerung oder des Verkehrs betroffen sind, oder wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. Die Wasserbehörde ist zuständig für eine Zulassung der Benutzung und deren Widerruf entsprechend § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, sofern die Zulassung nur einheitlich mit der Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 ergehen kann; § 133 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. Mit dem zur Deichunterhaltung Verpflichteten ist Einvernehmen herzustellen. Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich. § 133 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung in dem in Absatz 2 geregelten Bereich Nutzungsbeschränkungen festzulegen, wenn dies zum Schutz von Deichen notwendig ist. In der Verordnung kann der Bereich der Nutzungsbeschränkungen abweichend von Absatz 2 bemessen werden. Die bis zum in § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsbeschränkungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung durch eine Verordnung nach den Sätzen 1 und 2 fort. § 51 gilt entsprechend.

Dritter Teil
Bestimmungen für das Grundwasser, Heilquellenschutz

Kapitel 1
Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 135 Grundsätze 05

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird und alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden. § 30 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Beweissicherung anzuordnen ist.

(2) Den Belangen der derzeitigen und der künftigen öffentlichen Wasserversorgung ist bei der Bewirtschaftung des Grundwassers Vorrang vor anderen Benutzungen einzuräumen.

§ 136 Sparsamkeitsgebot

Zum Schutz der Grundwasservorräte ist generell eine sparsame Nutzung anzustreben. Maßnahmen zur sparsamen Nutzung des Grundwasserdargebots sind zu fördern.

§ 137 Erlaubnisfreie Benutzung 02 05

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau und die Fischzucht.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen,

  1. daß in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist; Wasserentnahmeentgelt ist nicht zu erheben;
  2. daß das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- oder Forstwirtschaft oder für gewerbliche Betriebe über die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf;
  3. welche Mengen als gering anzusehen sind.

(4) Eine geringe Menge im Sinne der Absätze 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn

  1. eine, landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche mit einer Größe von über einem Hektar bewässert oder entwässert wird oder wenn für Bewässerungszwecke mehr als drei Liter Wasser pro Sekunde entnommen werden sollen oder
  2. mittels gemeinsamer Anlagen bewässert oder entwässert werden soll oder
  3. durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 der örtliche Wasserhaushalt nachhaltig nachteilig verändert werden kann oder
  4. andere Benutzungen, insbesondere für Zwecke der Wasserversorgung, beeinträchtigt werden können; hierzu zählen auch gestaltungsfreie Benutzungen.

(5) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der Versickerung keiner Erlaubnis bedarf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; dabei sind die Niederschlagsflächen und die Anforderungen an das schadlose Versickern festzulegen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.

§ 138 Reinhaltung

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§ 139 Erdaufschlüsse und Bohrungen

(1) Erdaufschlüsse, einschließlich Bohrungen, insbesondere wenn sie Grundwasser erschließen, sind von demjenigen, der sie ausführt, mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Pläne, Beschreibungen) beizufügen. Erdaufschlüsse, die nicht schon nach anderen Vorschriften genehmigungs- oder überwachungspflichtig sind, hat die Wasserbehörde zu überwachen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers wirken können.

(2) Die Wasserbehörde kann dem Unternehmer eines Erdaufschlusses bestimmte Maßnahmen auferlegen, die schädliche Wirkungen verhüten oder ausgleichen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn solche Maßnahmen nicht möglich sind oder wenn der Unternehmer angeordnete Maßnahmen nicht durchführt.

(3) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Verursacher der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde entscheidet über die weitere Durchführung der Arbeiten; Absatz 2 gilt entsprechend. Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.

Kapitel II
Heilquellenschutz

§ 140 Heilquellen

Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- und Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

§ 141 Staatlich anerkannte Heilquellen

(1) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag des Eigentümers des Quellengrundstücks staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Für die Anerkennung und den Widerruf ist die Wasserbehörde zuständig. Vor der Entscheidung sind die zuständige Gesundheitsbehörde und die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.

§ 142 Besondere Pflichten

(1) Die Wasserbehörde kann dem Eigentümer und dem Unternehmer besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegen, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

(2) Weitere Auflagen können vorbehalten werden.

§ 143 Heilquellenschutzgebiete

(1) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. Die § § 49 bis 52 gelten entsprechend.

(2) Für das Verfahren gilt. § 48 Abs. 2 und 3; § 48 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.

(3) Auch außerhalb eines festgesetzten Heilquellenschutzgebietes können durch Verfügung Handlungen untersagt werden, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. § 51 gilt entsprechend.

§ 144 Bisheriger Heilquellenschutz

Die auf Grund bisherigen Rechts geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. Die auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlaß einer Verordnung nach § 143 gelten die bisherigen Schutzbestimmungen § 48 Abs. 2 Satz 6 gilt insoweit nicht.

§ 145 Bergrechtliche Bestimmungen

Auf Arbeiten, die auf Grund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht anzuwenden.

Vierter Teil
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung

Kapitel 1
Wasserversorgung

§ 146 Trinkwasserversorgung 03

(1) Die Gemeinden versorgen im Rahmen der Daseinsvorsorge die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen in ihrem Gebiet mit Trinkwasser. Die Aufgaben, welche die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf Antrag ganz oder teilweise von der Aufgabe nach Absatz 1 befreien, wenn

  1. die Versorgung im Außenbereich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist,
  2. gewerbliche Verbraucher nicht zwingend Trinkwasser benötigen und eine andere Versorgung mit Rücksicht auf das Trinkwasserdargebot zumutbar ist oder
  3. gewerbliche Verbraucher eine ausreichende Trinkwasserversorgung haben und Gründe des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen.

Der Antrag kann von der Gemeinde oder vom Verbraucher gestellt werden.

(3) Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

§ 146a Übertragung der Trinkwasserversorgung 03 05

(1) Soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Gemeinde die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nach § 146 Abs. 1 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, die die Anlagen und Versorgungsleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben oder erbringen können. Mit der Übertragung geht die Verantwortung für die Trinkwasserversorgung in dem vereinbarten Umfang auf den Dritten über. Die Übertragung darf nur befristet und nur erfolgen, wenn die Anforderungen einer Verordnung nach Absatz 3 erfüllt sind.

(2) Das zwischen der Gemeinde und dem Dritten bestehende Vertragsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder zu dem Zeitpunkt, in dem eine Vertragsaufhebung, eine Rückabwicklungsvereinbarung oder eine Kündigung wirksam wird. Damit erlischt zugleich das Recht und die Pflicht des Dritten zur Trinkwasserversorgung. Mit dem Erlöschen der Übertragung fällt die Aufgabe der Daseinsvorsorge an die Gemeinde zurück.

(3) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Verordnung, alle rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen, Modalitäten und Folgen einer Übertragung der Trinkwasserversorgung sowie das von der Gemeinde bei der Auswahl des Dritten einzuhaltende Auswahlverfahren zu regeln. Dabei sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Anforderungen und den Nachweis der fachlichen Bildung, persönlichen Zuverlässigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit des Dritten einschließlich der Personen, deren sich der Dritte bedient;
  2. die technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen, die zur Gewährleistung einer dauerhaft leistungsfähigen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Versorgung mit Trinkwasser einzuhalten sind;
  3. die Festlegung und Abgrenzung übertragungsfähiger Teilaufgaben;
  4. den Umfang und Ablauf eines Vermögens- und Anlagenübergangs sowie deren Rückabwicklung;
  5. die Gestaltung des von der Gemeinde durchzuführenden Auswahlverfahrens;
  6. die Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens und
  7. die Sanktionierung von Pflichtenverstößen als Ordnungswidrigkeiten.

§ 147 Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung 05

Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Betriebswasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung), sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

§ 148 Sparsamer Umgang mit Wasser 03

Die Wasserversorger sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken:

  1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
  2. Einbau von Verbrauchsmeßgeräten bei den Endverbrauchern des Wassers,
  3. Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser,
  4. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Betriebswasser oder oberirdische Gewässer,
  5. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung des Anschluß- und Benutzungszwangs sowie der Entgelte und
  6. Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

§ 149 Verpflichtung zur Eigenüberwachung 05

(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch die zuständige Behörde des. gewässerkundlichen Landesdienstes oder eine von der Wasserbehörde bestimmte Stelle untersuchen zu lassen. Die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, daß das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt.

(2) Die Wasserbehörde kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen.

(2a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben; § 65 Abs. 2 gilt zugunsten der Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung entsprechend. Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen. näher bestimmen. Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den Besitzer oder den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 56 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.

Kapitel II
Abwasserbeseitigung

§ 150 Abwasserbeseitigung 05

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder - sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und das sonst in die Kanalisation gelangende Wasser. Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln,: Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(3) Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

(4) Niederschlagswasser ist in geeigneten Fällen zu versickern.

(5) Die § § 151 bis 156 gelten nicht für Jauche, Gülle und Silagesickersaft sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Düngemittelrechts über die Anwendung von Düngemitteln und des Abfallrechts bleiben unberührt.

§ 151 Abwasserbeseitigungspflicht 05

(1) Die Gemeinden haben das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers. Die Aufgaben,. die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Soweit die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Einhaltung des von ihnen erlassenen Satzungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts überwachen oder ihre darauf beruhenden Entscheidungen ausführen, bestehen ihnen gegenüber die Verpflichtungen nach § 63 Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden bestimmen oder vereinbaren, dass das Abwasser

  1. nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,
  2. erst nach Vorbehandlung,
  3. nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums

in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.

(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet

  1. der Grundstückseigentümer,
  2. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen,

soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.

(4) Die Gemeinden stellen für ihr gesamtes Gebiet, erstmals bis zum 31. Dezember 2006 schriftlich dar, wie das im Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben über

  1. vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebiete; bei den geplanten Anlagen ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme anzugeben,
  2. die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebiets, die nicht durch Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern insbesondere durch Kleinkläranlagen oder abflusslose Grubenentsorgt werden; insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben zu benennen,
  3. die Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen,
  4. Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Absatz 5 belegen, sofern die Übernahme von Abwasser deswegen ausgeschlossen werden soll.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn, das Abwasserbeseitigungskonzept gegen Rechtsvorschriften oder gegen Festlegungen des für das Gemeindegebiet geltenden Abwasserbeseitigungsplans verstößt. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Abwasserbeseitigungskonzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind; die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.

(5) Die Gemeinde kann auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn

  1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,
  2. eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten; wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder
  3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers darf die Gemeinde nicht ausschließen; das Gleiche gilt für Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben. Die Gemeinde überlässt der Wasserbehörde ein Exemplar der Satzung.

(6) Hat die Gemeinde Abwasser wirksam aus ihrer Beseitigungspflicht ausgeschlossen, ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung dieses Abwassers verpflichtet, bei dem es anfällt. In der Satzung nach Absatz 5 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Abwasser, das bis zum In-Kraft-Treten einer Satzung nach Absatz 5 auf einem nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstück anfällt, ist von dem zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten zu beseitigen. Soll vor In-Kraft-Treten einer Satzung nach Absatz 5 ein nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück so bebaut werden, dass dort künftig Abwasser anfällt, entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag des Bauherrn und im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht; das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Wasserbehörde verweigert wird. Zur Übernahme und Beseitigung des in Absetz- und Ausfaulgruben angefallenen, Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers bleibt die Gemeinde verpflichtet.

(7) Die Gemeinde kann, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, durch Satzung den Ausschluss des Abwassers aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist die Gemeinde gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzepts, den Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben.

(8) Ist einem Dritten das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer gestattet worden, so ist er anstelle der Gemeinde zur Beseitigung dieses Abwassers verpflichtet, sofern die Wasserbehörde dies mit Zustimmung der Gemeinde und aufgrund eines entsprechenden Antrags des Dritten in der Gestattung bestimmt hat. Der Antrag kann auch noch nach Erteilung der Gestattung gestellt werden. Die Beseitigungspflicht des. Dritten endet für Abwasser, das einer öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen ist, mit Beginn der Übernahme des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage.

(9) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(10) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen

§ 151a Übertragung der Abwasserbeseitigung 03

(1) Soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. § 146a gilt entsprechend.

(2) Für abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass alle Mitgliedsgemeinden der Einschaltung des Dritten zustimmen müssen.

§ 152 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen 05

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Gewässer zu bestimmen, dass Abwasser, für dessen Einleitung in einer Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf, und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Genehmigung als erteilt gilt. Die Genehmigungspflicht kann durch die Verordnung auch auf Grundwasser erstreckt werden, das mit gefährlichen Stoffen verunreinigt ist und in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden soll. Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde. Die Genehmigung kann widerrufen und befristet werden. Für die Genehmigung gelten die , § § 6, 8, 9 und 13 entsprechend.

(2) Abwasseranlagen in privater Hand gelten als öffentliche Abwasseranlagen, wenn Dritte Zugang zu ihnen haben.

§ 152a Zusätzliche Regelungen bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen für Einleitungen in Abwasseranlagen 05

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgeführten Anlage eine Einleitung nach § 152 oder eine wesentliche Änderung dieser Einleitung verbunden, darf eine Genehmigung für die Einleitung nur erteilt werden, wenn neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Genehmigung die Vorschriften des Abschnittes 2a entsprechend eingehalten werden

§ 153 Abwasserbeseitigungspläne 05

(1) Die Wasserbehörden stellen für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teile davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne sollen neben dem gewässerkundlichen Landesdienst die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereiche von den Plänen berührt werden. Mit den nach § 151 und § 157 zur Abwasserbeseitigung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist das Benehmen herzustellen. Sonstige nach § 151 zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete, bei denen mehr als 750 Kubikmeter Schmutzwasser an einem Tag anfallen, sind zu hören. Die Abwasserbeseitigungspläne sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Regierungspräsidien bekanntzumachen.

(3) Die für die Aufstellung zuständige Wasserbehörde wird ermächtigt, einzelne öder sämtliche Festlegungen eines Abwasserbeseitigungsplans durch Verordnung für allgemeinverbindlich zu erklären. Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 154 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen 05

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser, insbesondere nach § 13; eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass seine Abwasseranlagen durch geeignetes Personal fachgerecht betrieben und gewartet werden.

§ 155 Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen 02

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Planfeststellung, sofern für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Die § § 19 und 120 Abs. 1 Satz 5 gelten entsprechend. § 128 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 74 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt keine Anwendung findet.

§ 156 Eigenüberwachung 05

(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat ihren Zustand und Betrieb zu überwachen. Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Wasserbehörde kann die Einrichtungen, die Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der Zustand und die Wirkung der Abwasseranlagen sowie die Beschaffenheit und Menge des Abwassers festzustellen sind.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Regelungen zu treffen über

  1. Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung,
  2. die Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und -geräte,
  3. Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Überwachung, insbesondere über deren Zusammenfassung und Auswertung,
  4. die Verpflichtung, Unterlagen über die Überwachung den Wasserbehörden und dem gewässerkundlichen Landesdienst regelmäßig vorzulegen.

Die Verordnung nach Satz 1 kann bestimmen, dass die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen ganz oder teilweise durch Sach- oder Fachkundige durchgeführt wird; die Anforderungen an die Sach- und Fachkunde sowie an den Nachweis darüber können in der Verordnung festgelegt werden. Die vergleichbaren Maßnahmen und Ergebnisse eines Umweltmanagementsystems sind zu berücksichtigen.

Kapitel III
Zusammenschlüsse

§ 157 Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern 00a 03 05

(1) Die Gemeinden sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Zweckverbände bilden, wenn eine Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird (Freiverband). Sie können gemäß § 157a zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung geht auf den Zweckverband über. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG-LSa gilt für den Vertreter nicht, soweit er in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung abstimmt.

(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. Soweit ein Landkreis die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle dieser Gemeinde zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung verpflichtet.

(3) Die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung sollen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gemeinsam erfüllt werden, wenn damit Vorteile verbunden sind.

§ 157a Pflichtverband 00a 03 05

(1) Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde Gemeinden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zu einem Zweckverband zusammenschließen oder einem bestehenden Zweckverband anschließen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten ist und die Aufgabe ohne den Zusammenschluss oder Anschluss nicht oder nur unwirtschaftlich wirksam erfüllt werden kann.

(2) Die obere Wasserbehörde unterrichtet die Beteiligten über ihr Vorhaben und gibt ihnen auf, sich innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zu einigen. Einigen sich die Beteiligten innerhalb der Frist nicht, kann die obere Wasserbehörde den Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Zweckverband oder den Anschluss an einen bestehenden Zweckverband verfügen. Sie erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung oder im Falle des Anschlusses an einen bestehenden Zweckverband deren Änderung. Vor ihrer Entscheidung hat die obere Wasserbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.

(3) Für den Pflichtverband gelten die Vorschriften über Freiverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls hat die Verbandssatzung eines Pflichtverbandes dessen Ausstattung mit Dienstkräften und Verwaltungseinrichtungen zu regeln.

(4) Für einen Pflichtverband kann die obere Wasserbehörde den Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betreffenden Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der oberen Wasserbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.

§ 157b Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden und Eingliederung von Zweckverbänden  00a 03 05

(1) Zweckverbände, denen die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung oder eine der beiden Aufgaben obliegt, können sich zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen, wenn die Verbandsversammlungen übereinstimmende Beschlüsse hierzu gefasst haben. Verbandsversammlungen, die mit dem Tagesordnungspunkt des Zusammenschlusses einberufen werden, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten, bezogen auf die Anzahl der Stimmen, anwesend sind. Für den Zusammenschluss ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 kann die Eingliederung von einem oder mehreren Zweckverbänden in einen anderen Zweckverband beschlossen werden; Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt nicht.

(2) Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde Zweckverbände zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen oder einen Zweckverband in einen anderen eingliedern, wenn es aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten ist und die Aufgabe ohne den Zusammenschluss oder die Eingliederung nicht oder nur unwirtschaftlich wirksam erfüllt werden kann; § 157a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) In den Beschlüssen nach Absatz 1 ist festzulegen, wer die Rechte des Verbandsvorsitzenden sowie des Verbandsgeschäftsführers des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl oder Bestellung wahrnimmt. Zugleich ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen. § 157 gilt entsprechend.

(4) Der aus dem Zusammenschluss hervorgehende neue Zweckverband und der aufnehmende Zweckverband sind Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt der Entstehung des neuen Zweckverbandes oder mit der Eingliederung in den aufnehmenden Zweckverband als aufgelöst. Eine Abwicklung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 GKG-LSa in Verbindung mit den jeweiligen Satzungsregelungen findet nicht statt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Gemeinden, die dem Zusammenschluss oder der Eingliederung nicht zugestimmt haben, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zum Zusammenschluss oder der Eingliederung die Möglichkeit, aus dem neu gegründeten oder aufnehmenden Zweckverband auszutreten. § 8a Abs. 3 GKG-LSa gilt entsprechend. Über den Austritt entscheidet die obere Wasserbehörde.

Fuenfter Teil
Anlagen für wassergefährdende Stoffe

Kapitel I
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe

§ 158 Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe 02

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht; § 24 gilt für das Genehmigungsverfahren entsprechend. Falls der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt wurde, gelten für die in Satz 1 genannten Rohrleitungsanlagen die § § 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die § § 159 und 160 entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind.

(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle,
  2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(3) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der Wasserbehörde den Übergang anzuzeigen.

§ 159 Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 6 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung öder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereiches des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.

§ 160 Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 158 kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereiches des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet öder betrieben werden.

(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 159 Abs. 1 Satz 3.

§ 161 Bestehende Anlagen

(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 158 Abs.1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 158 Abs. 1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Anzeige nach dem bisherigen Wasserrecht erforderlich war und soweit eine wasserbehördliche Entscheidung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 158 Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.

(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 158 Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach. § 158 Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 158 Abs. 3 und 4 und § 63 anzuwenden. § 159 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Untersagung des Betriebes solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 160 zulässig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 160 Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlagen nach anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt werden können.

§ 162 Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen 05

(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 158 Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.

Kapitel II
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 163 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 05

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den. Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.

(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfällen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen an diese Anlagen dienen, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt machen.

(4) Weitergehende Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.

(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 163 bis 168 sind, feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

(6) Die Vorschriften der §§ 163 bis 168 gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit

  1. Abwasser,
  2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

Absatz 1 und die § § 164 bis 167 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.

§ 164 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 05

(1) Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der Wasserbehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht

  1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,
  2. wenn wassergefährdende Stoffe
    1. vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
    2. sich im Arbeitsgang befinden,
    3. in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird vom Landesamt für Umweltschutz erteilt, sofern sich der Herstellungsort oder der Sitz des Einfuhrunternehmens in Sachsen-Anhalt befindet und gilt nach Maßgabe von § 19h Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,

  1. die nach den Vorschriften
    1. des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in der jeweils geltenden Fassung,
    2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, durch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen und nichts anderes in der Bauregelliste B nach § 20 Abs. 7 Nr. 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt bekannt gemacht ist,

    in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das CE-Zeichen tragen und dieses Zeichen die in der Bauregelliste B nach § 20 Abs. 7 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt festgelegten Klassen oder Leistungsstufen ausweist,

  2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten und die Anwendung von Bauarten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird oder
  3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen

§ 165 Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung. Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 167 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 167 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.

(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 163 Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, daß der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 167 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der auf Grund des § 169 erlassenen Verordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

  1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

(3) Die Wasserbehörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, daß der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die § § 41 bis 45 gelten entsprechend.

§ 166 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren

Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

§ 167 Fachbetriebe

(1) Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; § 165 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 163 Abs. 3 gewährleistet wird, und
  2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen,
  3. oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

§ 168 Zuständigkeit der Bergbehörde

Soweit Anlagen im Sinne des § 163 im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 164 Abs. 1 Satz 1 und § 165 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 die Bergbehörde zuständig. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen.

§ 169 Verordnungsermächtigung 05

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Gewässer Vorschriften zu erlassen

  1. über die Pflicht zur Anzeige für denjenigen, der Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern, außer Betrieb nehmen oder ausbauen will; in der Verordnung können Form, Inhalt und Umfang der Anzeige bestimmt werden;
  2. darüber, wie Anlagen im Sinne der Nummer 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über 
    1. technische Anforderungen an Anlagen im Sinne der Nummer 1. Dabei kann gefordert werden, daß mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind.
    2. die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne der Nummer 1 in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten;
    3. die Überwachung von Anlagen im Sinne der Nummer 1 und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
    4. die Erfassung, Darstellung und Fortschreibung wesentlicher Merkmale, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen und der Vorkehrungen bei Betriebsstörungen von bestimmten Anlagen im Sinne der Nummer durch den Betreiber,
    5. das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist;
    6. die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von Sachverständigen nach § 165 Abs. 2 sowie die Anforderungen an die Sachverständigen;
    7. die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 167 ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben und die Bestimmung und Überwachung der Stellen, die Technische Überwachungsorganisation nach § 167 sein können;
    8. die Anpassung bestehender Anlagen im Sinne der Nummer 1 an die Anforderungen nach diesem Gesetz, die Stillegung bestehender Anlagen, ihre erstmalige Prüfung und die weiteren Prüfungen durch Sachverständige; dabei können auch Fristen vorgesehen werden;
    9. die Anforderungen an die Sachkunde von Personen im Sinne des § 165 Abs. 2 Satz 2;
    10. die Kennzeichnung von Fachbetrieben und den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft im Sinne des § 167 Abs. 2;
  3. über die Erfassung von Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2, für die keine Eignungsfeststellung oder andere wasserrechtliche Entscheidung vorliegt, durch die Wasserbehörde.

Sechster Teil 05
Behörden, Zuständigkeit, Datenverarbeitung, Gefahrenabwehr

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

§ 170 Behörden 04

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Untere Wasserbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Wasserbehörde und unterstützt die obere und die unteren Wasserbehörden auf Anforderung in schwierigen technischen Fragen. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahr.

§ 171 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden 05

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Für die Abwehr von Gefahren, die durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten drohen (Wassergefahr), sind die Wasserbehörden zuständig. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Bei den unteren Wasserbehörden gehören .diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 172 Zuständigkeit 05

(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz oder eine Verordnung nach Satz 2 nichts anderes vorschreibt. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung für bestimmte Angelegenheiten vorschreiben, daß die obere Wasserbehörde oder andere Landesbehörden zuständig sind. Die obere Wasserbehörde und die oberste Wasserbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.

(2) Ist die untere Wasserbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Wasserbehörde zuständig.

(3) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten oder Bezirken einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Wasserbehörde. Das gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten oder Bezirken ungewiß ist. Die gemeinsame nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

(4) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach Nummer 19.8, der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die obere Wasserbehörde.

Kapitel II
Gefahrenabwehr

§ 173 Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen

(1) Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 163 Abs. 5 in nicht nur unbedeutender Menge aus Leitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder. Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde und der zuständigen Behörde des gewässerkundlichen Landesdienstes, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde, anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, daß wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.

(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

§ 174 Wassergefahr 05

(1) Sind zur Abwendung einer entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anforderung der zuständigen Wasserbehörden die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Alle Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete haben auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörden bei den Schutzarbeiten zu helfen, Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zu stellen und sonstige Hilfe zu leisten.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Fuenfte Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 175 Wasserwehr 01 05

Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, haben zur Unterstützung der Wasserbehörden bei der Erfüllung deren Aufgaben nach § 171 Abs. 1 Satz 2 dafür zu sorgen, daß ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) eingerichtet wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gelten § 28 Abs. 1 und 2, die § § 29, 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend; § 14 des Brandschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Aufgaben der Wasserwehr können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung, die der Genehmigung der Wasserbehörde bedarf; § 140 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 176 Hochwassermeldedienst

(1) Zur Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Verordnung einen Hochwassermeldedienst einrichten.

(2) Die Verordnung kann vorsehen, daß Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwassermeldedienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.

Siebenter Teil
Zwangsrechte

§ 177 Änderung oberirdischer Gewässer

Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Unternehmer von den Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, daß sie die einem besseren Wasserabfluß dienenden Änderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) gegen Entschädigung dulden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkisten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und keine wasserwirtschaftlichen Nachteile zu erwarten sind.

§ 178 Durchleitung von Wasser und Abwasser

Zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung und zum Betrieb einer Teichwirtschaft oder einer Stau- und Triebwerksanlage kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 177 von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und Gewässer verlangen, daß sie das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung dulden. Satz 1 gilt auch für vorhandene Durchleitungen.

§ 179 Anschluß von Stauanlagen

Will ein Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluß zu dulden.

§ 180 Einschränkende Bestimmungen

Eine Duldungspflicht nach den § § 177 bis 179 besteht nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe; im Fal1e des § 178 kann jedoch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit das unterirdische Durch leiten von Wasser und Abwasser zugelassen werden.

§ 181 Mitbenutzung von Anlagen

(1) Eigentümer und Unternehmer einer Wasserversorgungsanlage, Abwasseranlage oder einer sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlage können verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich, zweckmäßig und zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Eigentümer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 darf erst getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

(3) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Berechtigte einen Vorschuß oder Sicherheit zu leisten.

§ 182 Verfahren

(1) Über die Ansprüche nach den Vorschriften dieses Teils entscheidet die Wasserbehörde.

(2) Für das Verfahren gelten die § § 23, 27 und 30 sinngemäß.

(3) Läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße eine Entschädigung zu gewähren ist, so ist die Entscheidung insoweit einem späteren Verfahren vorzubehalten. § 16 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Achter Teil 05
Wasserwirtschaftliche Planung, Zugang zu und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten, Wasserbuch

Kapitel I
Wasserwirtschaftliche Planung, Zugang zu und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten

§ 183 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 05

(1) Für die Koordinierungsräume der Flussgebietseinheiten, die sich auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt befinden, erstellt das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Beiträge für die aufzustellenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. Das für die Wasserwirtschaft -zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern sowie bei der Flussgebietseinheit Elbe, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegt, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch. Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden ist auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln; bestehende Regelungen und, gemeinsame Einrichtungen können einbezogen werden.

(2) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen und zu veröffentlichen; sie sind für die Entscheidungen der Behörden verbindlich. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und, soweit erforderlich, die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die Maßnahmenprogramme sowie die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die im Land Sachsen-Anhalt liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht; dies gilt auch für die Aktualisierungen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne,

(3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(4) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 184 Information und Anhörung der, Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans 05

(1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder von der von ihm bestimmten Stelle auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; § 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder bei der von ihm bestimmten Stelle Stellung genommen werden. Hierauf ist in den Veröffentlichungen hinzuweisen.

(5) Die Veröffentlichungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt und durch Einstellen auf der Internetseite des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne im Sinne von § 183 Abs. 4.

§ 185 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Verordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Verordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn- überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 186 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Aufzeichnungen 05

(1) Von den Wasserbehörden, den technischen Fachbehörden und dem gewässerkundlichen Landesdienst für Aufgaben nach dem Wasserrecht oder dem Abwasserabgabenrecht gespeicherte personenbezogene Daten dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 und 2. des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSa S. 54), geändert durch Nummer 114 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 141)-, auch für jede andere Aufgabe nach dem Wasserrecht oder dem Abwasserabgabenrecht verarbeitet, oder genutzt werden; insbesondere auch zur Erfüllung über- oder zwischen-staatlicher Verpflichtungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen können von Gewässerbenutzern, Anlagenbetreibern, Nutzern von Grundflächen, und von Beteiligten an Verwaltungsverfahren Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, sofern dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz, nach dem Wasserhaushaltsgesetz, oder nach zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen,
  2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem. Gebiet des Wasserhaushaltes.

§ 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen.

(4) Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen erfolgt in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang unentgeltlich.

(5) Zu den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken gespeicherte personenbezogene Daten dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an Träger von Gewässerbaumaßnahmen übermittelt werden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist.

Kapitel II
Wasserbuch

§ 187 Einrichtung und Führung

(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Einrichtung und Führung der Wasserbücher.

§ 188 Eintragung

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. Erlaubnisse ( § 11), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
  2. Bewilligungen ( § 14),
  3. alte Rechte und alte Befugnisse ( § 35),
  4. Wasserschutzgebiete ( § 48),
  5. Überschwemmungsgebiete ( § 96),
  6. Heilquellenschutzgebiete ( § 143),
  7. Zwangsrechte (§ § 177 bis 181).

(2) Eintragungen in das Wasserbuch dürfen grundsätzlich nur auf der Grundlage geeigneter Nachweise vorgenommen werden. Die Eintragungen haben keine rechtsbegründende Wirkung.

(3) Das Wasserbuch ist zu berichtigen, wenn eine Eintragung unzulässig war oder ihr Inhalt nicht den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen entspricht.

(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

§ 189 Urkunden, Auszüge aus dem Wasserbuch 05

(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat die Wasserbuchbehörde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift aufzubewahren.

(2) Auszüge aus dem Wasserbuch sind bei der unteren Wasserbehörde niederzulegen.

§ 190 Auskunftserteilung 05

(1) Jeder kann auf seine Kosten Auskunft über Eintragungen im Wasserbuch, über Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, und einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch fordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Urkunden, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 23).

Neunter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 191 Ordnungswidrigkeiten 05

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt,
  2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 6 Satz 2 den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen anderen nicht anzeigt,
  3. entgegen § 40 Abs. 1 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt,
  4. entgegen § 63
    1. das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht,
    2. die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt,
    3. eine Auskunft nicht, unrichtig oder unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
    4. den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Überwachungsmaßnahmen hinzuzieht,
  5. entgegen § 75 ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer befährt, auf dem dies nicht als Gemeingebrauch gestattet ist,
  6. entgegen § 77b Abs. 1 einen Hafen, eine Umschlagstelle oder eine Fähre ohne Genehmigung betreibt,
  7. entgegen § 82
    1. als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, daß die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt,
    2. Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflußt,
  8. entgegen § 84 Abs. 1 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  9. als Unternehmer einer Stauanlage entgegen § 86 Abs. 2 das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muß,
  10. entgegen § 93 eine Anlage in oder an einem oberirdischen Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert,
  11. entgegen § 94 Abs. 2 im Gewässerschonstreifen Dauergrünland in Ackerland umbricht, bauliche Anlagen errichtet oder Bäume oder Sträucher beseitigt,
  12. in einem Überschwemmungsgebiet entgegen § 97 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen herstellt oder ändert, Baum- und Strauchpflanzungen anlegt oder Stoffe lagert oder ablagert, die den Hochwasserabfluß hindern können,
  13. einer Vorschrift des § 99 oder des § 138 Abs. 2 über das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer oder über das Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt,
  14. entgegen § 120 ein Gewässer oder entgegen § . 131 einen Deich ausbaut,
  15. entgegen § 133 Abs. 1 den Deich benutzt, insbesondere Anlagen jeder Art errichtet oder ändert,
  16. entgegen § 134 Abs. 1 Satz 1 die Deichunterhaltung unmöglich macht, wesentlich erschwert oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigt oder entgegen § 134 Abs. 2 Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,
  17. entgegen § 139 Abs. 1 Satz 1 Erdaufschlüsse und Bohrungen nicht rechtzeitig vorher anzeigt oder entgegen § 139 Abs. 3 Satz 1 und 2 die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser nicht unverzüglich anzeigt oder Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, nicht einstellt,
  18. entgegen § 155 Abs. 1 eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die erforderliche Zulassung baut, betreibt oder wesentlich ändert,
  19. entgegen § . 156 Abs. 1 Satz 2 als Betreiber einer Abwasseranlage die erforderlichen Untersuchungen nicht durchführt oder ihre Ergebnisse nicht aufzeichnet,
  20. entgegen § 158 Abs. 1 oder 3 ohne Genehmigung eine Rohrleitungsanlage errichtet oder betreibt oder eine solche Anlage oder den Betrieb wesentlich ändert,
  21. entgegen § 161 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  22. .
    1. entgegen § 163 Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 163 Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht ein hält,
    2. entgegen § 164 Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist,
    3. als Betreiber eine Anlage nach § 163 Abs. 1 oder 2 entgegen § 165 Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 167 beauftragt, entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 die Anlage nicht ständig überwacht,
    4. entgegen § 166 einen Vorgang nicht überwacht, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Belastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen nicht einhält,
    5. entgegen § 167. Abs. 1 Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 einbaut, aufstellt, instand hält, instand setzt oder reinigt, ohne daß er berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat,
  23. entgegen § 173 als Anzeigepflichtiger das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ist eine Handlung, die ohne eine vorgeschriebene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung vorgenommen wird, nach Absatz 1 ordnungswidrig (Nummern 1, 6, 7 Buchst. b, Nummern 8, 10, 12, 14, 18 und 20), 50 gilt dies auch, wenn von der Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung abgewichen oder gegen eine ihr beigefügte Auflage verstoßen wird.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes ergangenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder die entsprechende Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer einem vollziehbaren schriftlichen Verwaltungsakt zuwiderhandelt, der nach diesem Gesetz oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift oder die entsprechende Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Zehnter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 192 Anhängige Verfahren 05

Anhängige Verfahren sind nach den Vorschriften der ab dem in § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Tage geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

§ 193 Unberührt bleibende Rechtstitel

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 5 zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, daß die Ordnung des Wasserhaushalts nicht gefährdet wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte.

§ 194 (aufgehoben) 05

§ 195 Außer Kraft tretende Vorschriften

(1) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Sachsen-Anhalt außer Kraft, insbesondere:

1. bis 11. (Aufhebungsvorschrift)

(2) (Aufhebungsvorschrift)

(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so treten an ihre Stelle die Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 196 Bundeswasserstraßen

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes hinsichtlich der Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 196a Einschränkung von Grundrechten 05

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs.. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 197 (Inkrafttreten)

.

Koordinierungsräume im Land Sachsen-Anhalt  Anlage 1 05
(zu § 2a Abs. 2 Satz 2)

Koordinierungsräume der Flussgebietseinheit Elbe:

Tideelbe (TEL) Mittlere Elbe/Eide (MEL)
Havel (HAV) Saale (SAL)
Mulde-Elbe-Schwarze Elster (MES)

.

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik  Anlage 2 05
(zu § 13 Abs. 4 Satz 2)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des. Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Einsatz abfallarmer Technologie,
  2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
  3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten oder verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
  4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,
  5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
  6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
  7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
  8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
  9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
  10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und Gefahren für die Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
  11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
  12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

.

 Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft *  Anlage 3 05
(zu § 69 Abs. 1 Nr. 2)

Fließgewässer:

Lfd.
Nr.
Name des Gewässers Anfangspunkt Endpunkt Länge
(km)
Bemerkungen
1 Aga Landesgrenze Mündung in die Weiße Elster 10,4  
2 Aland/Biese Einmündung der Unteren Milde Landesgrenze 59,7 einschließlich Hochwasserumfluter Osterburg
3 Aller Autobahn A2 Landesgrenze 41,5 einschließlich Aller Hochwasserentlaster II
4 Allerkanal Abschlag Aller- Hochwasserentlaster II Mündung in die Ohre 21,7  
5 Alte Dumme Abschlagwehr Tylsen Landesgrenze 8,7  
6 Bach Landesgrenze Mündung in die Saale 9,9  
7 Barbyer Landgraben Bahnhofstraße in Barby Mündung in die Elbe 8,5  
8 Beber Einmündung der Rie Mündung in die Ohre 16,8  
9 Biberbach Zusammenfluß von Steinbach und Saubach Mündung in die Unstrut 7,3  
10 Bode Ablauf der Überleitungssperre Königshütte Mündung in die Saale 182,4 einschließlich Hochwasserumfluter Espenlake sowie Nebenarme Mühlengraben Quedlinburg, Mühlengraben Gröningen, Mühlengraben Oschersleben, Mühlengraben Hadmersleben,
Urnfluter Wanzleben, Mühlenbode Egeln,
Alte Bode Egeln,
Mühlengraben
Neugattersleben,
Mühlengraben Nienburg;
ohne Talsperre Wendefurt
11 Bölsdorfer Tanger Bucher Deich bei Bölsdorf Mündung in den Vereinigten Tanger 4,5  
12 Böse Sieben ehemalige Straßenbrücke Ziegelrode-Helbra Mündung in den Süßen See 14,9  
13 Boner Nuthe Dorfstraße in Bonitz Mündung in die Hauptnuthe 8,5  
14 Ecker Eckersprung Landesgrenze nordwestlich Abbenrode 22,0 davon 19 km grenzbildend
15 Ehle Ablauf der Fischteiche Lochow Mündung in die Umflutehle 28,8 einschließlich Nebenarme Alte Ehle Möckern und Alte Ehle Gommern
16 Eine Einmündung des Grabens vom Hainberg Mündung in die Wipper 34,8  
17 Elbumflut Abzweig bei Elb-km 300,7 Einmündung der Neuen Ehle 11,0  
18 Entlaster I Steimker Graben Kunrauer Vorfluter 1,7  
19 Entlaster II Steimker Graben Kunrauer Vorfluter 2,9  
20 Entlaster III Schöpfwerk Buchhorst Flötgraben 4,6  
21 Entlaster IV Qhre Friedrichskanal 3,0  
22 Fanggraben Einmündung des Fanggrabenentlasters Mündung in die Ohre 5,6  
23 Faule Renne Einmündung des Grabens Lindenweiler Mündung in die Schrote 5,2  


Lfd.
Nr.
Name des Gewässers Anfangspunkt Endpunkt Länge
(km)
Bemerkungen
24 Fiener Hauptvorfluter Verteilerwehr Pferdeloch Fienerode Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 6,2  
25 Fließgraben Wachsdorfer Wehr Mündung in die Elbe 25,6 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Boos
26 Flötgraben Einmündung des Jeggauer Fleets Mündung in den Friedrichskanal 8,4  
27 Floßgraben Landesgrenze Mündung in den Bach 42,4 ohne Gewässerabschnitte im Freistaat Sachsen und in Thüringen
28 Flutgraben Dorfstraße in Strinum Mündung in die Hauptnuthe 6,1  
29 Friedrichskanal Einmündung des Flötgrabens Mündung in die Ohre 14,6  
30 Fuhne Einmündung der Riede Mündung in die Saale 31,2  
31 Furtlake Ehemalige Kanonenbahn Mündung in die Umflutehle 3,7  
32 Geisel Quelle in Mücheln Mündung in den Gotthardteich 20,8  
33 Gonna Einmündung des Hohensteintals Mündung in die Helme 13,8  
34 Graben Sandau/Wulkau Siel Polderdeich Trübengraben Mündung in die Havel 5,6  
35 Grimmer Nuthe Straße Dobritz-Zerbst Mündung in die Lindauer Nuthe 8,4  
36 Großer Schnauder Landesgrenze Landesgrenze 14,8  
37 Große Sülze Bundesstraße B1 Mündung in die Schrote 11,5  
38 Großer Graben Zusammenfluß von Aue und Schiffgraben Mündung in die Bode 39,3 davon 14,1 km grenzbildend
39 Grützer Vorfluter Landesgrenze Mündung in die Havel 6,5  
40 Hauptnuthe Einmündung des Flutgrabens Mündung in die Elbe 17,1  
41 Hauptseegraben Einmündung des Grabens aus Wilsleben Mündung in die Selke 15,5  
42 Hauptstremme Abschlagwehr Roßdorfer Altkanal Einmündung des Galmer Grabens 11,7  
43 Hauptvorfluter Abschlagwehr bei Mieste Mündung in die Ohre 4,9 ab 1,0 km vor der Mündung als Sichauer Beek bezeichnet
44 Helme Ablauf der Talsperre Kelbra Landesgrenze 66,0 einschließlich Nebenarme
Soolgraben Kelbra,
Mühlgraben Roßla,
Mühlgraben Bennungen,
Mühlgraben Hohlstedt,
Kleine Helme,
Mühlgraben Oberröblingen
und Thüringische
Kleine Helme
45 Holtemme Einmündung der Kleinen Holtemme Mündung in die Bode 46,9 einschließlich Nebenarm
Hochwasserentlaster Halberstadt und Flutmulde Nienhagen
46 Ihle Durchlaß Rießdorfer Mühle Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 27,6 einschließlich Hochwasserentlaster Burg
47 Ilse Quelle Landesgrenze 35,7  
48 Jeetze Dorfstraße im Amt Dambeck Landesgrenze 16,5 einschließlich Nebenarm Hochwasserentlaster Stammjeetze Salzwedel

_____________
* Soweit die Fließgewässer stehende Gewässer durchfließen, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, gehören nur die Durchflußrinnen zu den Fließgewässern

Lfd.
Nr.
Name des Gewässers Anfangspunkt Endpunkt Länge
(km)
Bemerkungen
49 Kalte Bode Bodesprung Stauwurzel Überleitungssperre Königshütte 17,1 ohne Hochwasserschutz-
becken Kalte Bode
50 Kapengraben Bundesstraße B 107 Mündung in die Mulde 14.1  
51 Kleine Sülze Stadtgrenze Magdeburg Mündung in die Elbe 3,6  
52 Klia Ablaufwehr Gotthardteich Mündung in die Saale 3,0 einschließlich Nebenarm Klia-Altlauf
53 Klinke Magdeburger Ring Mündung in die Elbe 9,3  
54 Landgraben Einmündung des Laufgrabens Mündung in die Taube 7,4  
55 Landgraben Rätzlingen 2 km unterhalb der Straße

Bösdorf-Niendorf

Mündung in den Allerkanal 8,7  
56 Landlache Einmündung des Plossiger Grabens Mündung in die Schwarze Elster 11,8  
57 Laucha Quelle oberhalb Schafstädt Mündung in die Saale 20,1  
58 Leine Ablauf des Speichers Wettelrode Mündung in die Helme 14,5  
59 Liethe Abschlagwehr Wipper Mündung in die Bode 8,8  
60 Lindauer Nuthe Einmündung der Lietzoer Nuthe Mündung in die Boner Nuthe 9,4  
61 Luppe Landesgrenze Mündung in die Saale 22,9  
62 Maibach Quelle bei Meineweh Mündung in die Weiße Elster 19,5  
63 Milde Bundesstraße B 71 Einmündung der Unteren Milde 34,3 einschließlich Nebenarm Hochwasserumfluter Königsgraben
64 Mittelgraben Stollengraben in der Ortslage Erdeborn Schöpfwerk Wansleben 6,8   
65 Mittelgraben Abschlagwehr Ohre- Hochwasserentlaster Mündung in die Ohre 9,1   
66 Mühlgraben Halle Abzweig von der Stromsaale oberhalb Stadtschleuse Mündung in die Stromsaale am Lehmannsfelsen 2,9 einschließlich Hochwasserentlaster Hulbe und Dreiergraben
67 Mulde Landesgrenze Mündung in die Elbe 54,4 einschließlich Nebenarme Jonitzer Mulde und Libehnaer Mulde, ohne Muldestausee
68 Neue Jäglitz Straße Voigtsbrügge- Kümmernitz Mündung in die Havel 8,2  
69 Neugraben Landesgrenze Mündung in die Schwarze Elster 22,4  
70 Neuwerbener Durchstich Abzweig bei Elbe-km 428 Wehr Neuwerben 0,6  
71 Ohre Verteilerwehr bei Buchhorst Mündung in die Elbe 75,6 einschließlich Ohre- Hochwasserentlaster
72 Oker Landesgrenze Landesgrenze 2,4  
73 Olbe Straße Mammendorf- Schackensleben Mündung in die Beber 12,6  
74 Pierengraben Siel Polderdeich Trübengraben Mündung in den Graben Sandau- Wulkau 5,7 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Havelberg
75 Plossiger Graben Eisenbahnlinie Prettin-Annaburg Mündung in die Landlache 7,6 einschließlich Verbindungsgraben zur Landlache
76 Polstrine Abzweig Verbindungsgraben Menz Mündung in die Umflutehle 10,3 einschließlich Verbindungsgraben Menz
77 Querne Einmündung des Leimbacher Grabens Zusammenfluß mit dem Weidenbach 5,8  


Lfd.
Nr.
Name des Gewässers Anfangspunkt Endpunkt Länge
(km)
Bemerkungen
78 Reide Straße Braschwitz- Zöberitz Mündung in die Weiße Elster 14,4  
79 Rippach Quelle Mündung in die Saale 27,2  
80 Rohne Einmündung des Sandgrabens Landesgrenze 17,6  
81 Rollsdorfer Mühlgraben Ablauf des Süßen Sees, Nordschleuse Mündung in die Salze 4,0 mit nördlichem Ringkanal
82 Rossel Abzweig des Mühlengrabens Grochewitz Mündung in die Elbe 23,8 einschließlich Hochwasserentlaster in Roßlau und Meinsdorf
83 Rütschgraben Brockholzschleuse Mündung in den Trübengraben 2,6  
84 Saale Einmündung der Ilm Kreypau (km 124,16) 68,2 einschließlich Nebenarme
Kleine Saale Naumburg,
Altarm Lobitzsch,
Altarm Beyers Loch,
Altarm Leißling,
Altarm Weißenfels,
Altarm Uichteritz,
Altarm Treppnitz und
Alte Saale Merseburg
85 Salza Straße von Wansleben zur Straße Seeburg- Langenbogen Mündung in die Saale 10,8  
86 Salzwedler Dumme Abschlagwehr Tylsen Mündung in die Jeetze 9,6  
87 Schlagenthiner Stremme Abschlagwehr Roßdorfer Altkanal Mündung in die Hauptstremme 13,2  
88 Schmoner Bach Ablauf des Speichers Schmon Mündung in die Unstrut 10,4  
89 Schölecke Ablauf des Schäferteiches Hörsingen Mündung in die Aller 8,5  
90 Schrote Ablauf des Rückhaltebeckens Schrote Mündung in die Ohre 13,2  
91 Schwarze Elster Landesgrenze Mündung in die Elbe 29,0  
92 Schweinitzer Fließ Landesgrenze Mündung in die Schwarze Elster 12,8  
93 Seege/
Schaugraben
Siel linker Flutmuldendeich Landesgrenze 5,0  
94 Selke Ablauf des Mühlenteiches Güntersberge Mündung in die Bode 64,4  
95 Spetze Ablauf des Schloßteiches Flechtingen Mündung in die Aller 15,5  
96 Spittelwasser Dessauer Straße in Jeßnitz Mündung in die Mulde 7,0  
97 Steimker Graben Eisenbahnlinie- Klötze-Oebisfelde Mündung in die Ohre 4,4 einschließlich Verbindungsgraben zum Entlaster III
98 Stöbnitz Straße Langeneichstädt- Jüdendorf Einlaufbauwerk Tagebaurestloch Mücheln, Südfeld 7,2  
99 Südlicher Ringkanal Nullschleuse Röblingen Mündung in die Salze 7,0  
100 Taube 700 m unterhalb der Einmündung des Libbesdorfer Landgrabens Mündung in die Saale 29,3 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Aken
101 Thyra Zusammenfluß von Lude und Schmaler Lude Mündung in die Helme 17,0  
102 Torfschiffahrtskanal Verteilerwehr Mützel Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 6,7  
103 Trübengraben Ablauf des Klietzer Seen Mündung in die Stromhavel 21,0  
104 Tucheim- Parchener Bach Einmündung des Ringelsdorfer Bachs Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 23,6  


Lfd.
Nr.
Name des Gewässers Anfangspunkt Endpunkt Länge
(km)
Bemerkungen
105 Uchte Straße Tornau-Döbbelin Mündung in die Biese 34,8  
106 Umflutehle Einmündung der Neuen Ehle Mündung in die Elbe 18,0  
107 Unstrut Landesgrenze Mündung in die Saale 47,0 einschließlich Nebenarme
Mühlgraben Wendelstein,
Mühlgraben Tröbsdorf und
Mühlgraben Laucha
108 Unstrut-Flutkanal Landesgrenze Mündung in die Unstrut 3,0  
109 Verbindungsgraben Ablauf des Süßen Sees,
Südschleuse
Schöpfwerk Wansleben 3,4  
110 Vereinigter Tanger Einmündung des
Mahlwinkler Tanger
Hafenschleuse
Tangermünde
10,3  
111 Wanneweh Einmündung des Brückengrabens Mündung in die Ohre 5,3  
112 Warme Bode Einmündung der Bremke Mündung in die Kalte Bode 14,2 davon 4 km grenzbildend
113 Warnauer Vorfluter Einlaßwehr bei Molkenberg Mündung in die Havel 10,3 einschließlich
Druckwassergraben Warnau
114 Weida Zusammenfluß von Querne und Weidenbach Mündung in den
Mittelgraben
15,0  
115 Weiße Elster Landesgrenze Thüringen Mündung in die Saale 71,5 einschließlich Nebenarm
Profen, Umfluter Döllnitz
sowie Gräben zu den
Schöpfwerken Predel,
Profen, Oberthau,
Raßnitz und Lochau
116 Wethau Landesgrenze Mündung in die Saale 21,2  
117 Wilder Graben Bundesstraße B 180
oberhalb Volkstedt
Mündung in die
Böse Sieben
8,3 einschließlich
Umfluter Wilder Graben
118 Wilde Saalen Halle Abzweig von der Saale Mündung in die Saale 4,5 Wilde Saale Rabeninsel
und Wilde Saale Peißnitz
119 Wilhelmskanal Einmündung des Entlasters VI Mündung in die Ohre 10,4  
120 Wipper Ablauf der Talsperre Wippra Mündung in die Saale 68,4  
121 Zahna Straße Zahna-Rahnsdorf Mündung in die Elbe 16,1 einschließlich Hochwasser umfluter Greybach
122 Zillierbach Abschlagwehr Wormke Mündung in die Holtemme 17,5  


Lfd. Nr. Gewässer Lage Fläche
(ha)
Bemerkung
(Fließgewässer)
1 Arendsee      
2 Bergrat-Müller-Teich Friedrichsbrunn 1,3 Friedenstalbach
3 Bindersee östlich von Seeburg 25,0 Verbindungsgraben
4 Birnbaumteich Neudorf 4,5 Bach vom Birnbaumteich
5 Bremer Teich Gernrode 3,7 Bach vom Bremer Teich
6 Erichsburger Teich Harzgerode 1,1 Friedenstalbach
7 Frankenteich Straßberg 11,0 Rödelbach
8 Fürstenteich Silberhütte 2,5 Teufelsbach
9 Gondelteich Friedrichsbrunn 4,2 Uhlenbach
10 Gotthardteich Merseburg 6,8 Geisel
11 Großer Siebersteinteich Ballenstedt 4,2 Siebersteinbach
12 Hochwasserschutzbecken
Kalte Bode
Königshütte 58,9 Kalte Bode
13 Kerrnersee östlich von Seeburg 17,0 Verbindungsgraben
14 Kiliansteich Straßberg 17,3 Büschengraben, Rödelbach
15 Kleiner Siebersteinteich Ballenstedt 1,8 Siebersteinbach
16 Kunstteich Ballenstedt 3,0 Garnwinde, Sauerbach
17 Kunstteich Neudorf 4,2  
18 Muldestausee Friedersdorf, Mühlbeck, Pouch 605,0 Mulde
19 Mühlenteich Güntersberge 7,1 Selke
20 Neuer Teich Gernrode 2,4 Hagentalsbach
21 Rappbodetalsperre Hasselfelde 390,0 Rappbode, Hassel
22 Rückhaltebecken
Gleinaer Grund
südwestlich von Mücheln 6,3 Geisel
23 Rückhaltebecken Schrote westlich von Magdeburg 10,0 Schrote
24 Rückhaltebecken Stöbnitz nordöstlich von Öchlitz 21,5 Stöbnitz
25 Speicher Schmon westlich von Schmon 2,2 Schmoner Bach
26 Speicher Wettelrode westlich von Wettelrode 4,0 Erlbach
27 Süßer See Seeburg 247,0 Böse Sieben
28 Talsperre Kelbra Kelbra 600,0 Helme
29 Talsperre Wendefurt Wendefurt 78,0 Bode
30 Talsperre Wippra Wippra 38,5 Wipper
31 Teufelsteich Harzgerode 19,9 Teufelsbach
32 Überleitungssperre Königshütte 29,0 Bode
33 Vorsperre Hassel Hasselfelde 25,0 Hassel
34 Vorsperre Rappbode Trautenstein 24,3 Rappbode
35 Zillierbachtalsperre Wernigerode 23,0 Zillierbach

.

 Verzeichnis der Unterhaltungsverbände Anlage 4 01 05
(zu § 104 Abs. 1 Satz 1)


Nr. des Unterhaltungs-
verbandes
Name des Verbandes Verbandsgebiet:
Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer
Bemerkungen
1 Jeetze Jeetze einschließlich der in die Ilse und Aue entwässernden Flächen
2 Seege/Aland Seege, Biese/Aland ab Einmündung der Uchte und Elbe linksseitig von unterhalb Arneburg (Elb-km 404) bis zur Landesgrenze  
3 Milde/Biese Milde/Biese  
4 Uchte Uchte, Elbe linksseitig von Tangermünde (Elb-km 388) bis unterhalb Arneburg (Elb-km 404)   
5 Obere Ohre Ohre bis Calvörde (Ohre-km 49) einschließlich der in den Mittellandkanal entwässernden Flächen
6 Aller Aller  
7 Untere Ohre Ohre ab Calvörde (Ohre-km 49) und Elbe linksseitig von Magdeburg (Elb-km 326) bis Rogätz (Elb- km 350) einschließlich der in den Mittellandkanal entwässernden Flächen
8 Tanger Tanger, Elbe linksseitig von Rogätz (Elb-km 350) bis Tangermünde (Elb-km 388)   
9 Großer Graben Großer Graben/Lehnertgraben einschließlich der in die Schunter entwässernden Flächen
10 IIse/Holtemme Ilse, Holtemme, Goldbach, Bode bis zur Talsperre Wendefurt einschließlich der in die Oker, Ecker und Zorge entwässernden Flächen
11 Untere Bode Bode ab Einmündung der Selke, Saale linksseitig von km 31 bis Wedlitz (Saale-km 25)   
12 Elbaue Elbe linksseitig von der Saalemündung (Elb-km 291) bis Magdeburg (Elb-km 326) und Saale linksseitig ab Wedlitz (Saale-km 25)   
13 Trübengraben Trübengraben, Havel, Elbe rechtsseitig von Elb-km 381 bis zur alten Havelmündung (Elb-km 431)   
14 Stremme/Fiener Bruch Hauptstremme, Elbe-Havel-Kanal ab Einmündung der Ihle bis zur Landesgrenze und Elbe rechtsseitig von Schartau (Elb-km 349) bis Elb-km 381 einschließlich der in die Havel entwässernden Flächen
15 Ehle/Ihle Ehle, Elbumflut, Umflutehle, Ihle, Elbe-Havel-Kanal ab Elbe bis Einmündung der Ihle und Elbe rechtsseitig von Dornburg (Elb-km 300) bis Schartau (Elb-km 349)   
16 Nuthe/Rossel Nuthe/Rossel, Elbe rechtsseitig von Piesteritz (Elb-km 220) bis Dornburg (Elb-km 300)   
17 Taube/Landgraben Taube, Landgraben. Elbe linksseitig von Dessau-Wallwitzhafen (Elb-km 260) bis zur Saalemündung (Elb-km 291) und Saale rechtsseitig ab Dröbel (Saale-km 33)   
18 Selke/Obere Bode Selke, Bode von der Talsperre Wendefurt bis zur Einmündung der Selke   
19 Wipper/Weida Wipper, Eine, Böse Sieben und Weida  
20 Helme Helme und Rohne  
21 Untere Unstrut Unstrut einschließlich der in die Ilm entwässernden Flächen
22 aufgehoben    
23 Untere Saale Saale von der Einmündung der Weißen Elster (Saale-km 102,55) bis unterhalb Rothenburg (Saale-km 58,45) und Reide   
24 Westliche Fuhne, Ziethe Westliche Fuhne, Ziethe, Saale von unterhalb Rothenburg (Saale-km 58,45) bis Dröbel (Saale-km 33) beidseitig, von Dröbel bis Saale-km 31 linksseitig   
25 Mulde Mulde, Elbe linksseitig von Vockerode (Elb-km 245) bis Dessau-Wallwitzhafen (Elb-km 260)   
26 (weggefallen)      
27 Fläming/Elbaue Zahna, Fließgraben, Elbe rechtsseitig von Elb-km 207 bis Piesteritz (Elb-km 220) sowie Elbe linksseitig von Priesitz (Elb-km 179,5) bis Vockerode (Eib-km 245)
28 Schwarze Elster Schwarze Elster, Elbe beidseitig von der Landesgrenze (Elb-km 168,4) bis Priesitz (Elb-km 179,5) sowie Elbe rechtsseitig von Priesitz bis Elb-km 207
29 Mittlere Saale/Weiße Elster Saale von der Landesgrenze bis zur Einmündung der Weißen Elster (Saale-km 102,55) und Weiße Elster ab Landesgrenze
30 Weiße Elster Weiße Elster von der Landesgrenze Thüringen bis zur Landesgrenze Freistaat Sachsen und Großer Schnauder

.

 Verzeichnis der Deiche Anlage 5 05
(Zu § 131 Abs. 2 Satz 1)


Lfd.
Nr.
Gewässer Bezeichnung von bis Länge
(km)
1 Aland Alanddeiche links und rechts Seehausen Landesgrenze 62,4
2 Biese Biesedeiche links und rechts Uchte Seehausen 11,5
3 Bode einschließlich Espenlake Bodedeiche links und rechts, Espenlakedeiche links und rechts Neinstedt Saale 89,6
4 Böse Sieben Verwallung links und rechts Eisleben Süßer See 12,0
5 Elbe Elbedeiche links und rechts (Winter-, Sommer-, Schloß- und Polderdeiche, Sperr- und Leitdämme) Landesgrenze Landesgrenze 525,0
6 Elbumflut/Ehle Elbumflutdeiche links und rechts sowie Ehle-Rückstaudeiche links und rechts Pretziener Wehr Straße Lostau- Hohenwarthe 40,5
7 Flutmulde Aland-Seege Flutmuldendeiche links und rechts Alanddeich Seege 10,0
8 Großer Graben Deiche am Großen Graben links und rechts oberhalb Einmündung Schöninger Aue Oschersleben 56,9
9 Havel Haveldeiche links und rechts (Winter-, Sommer- und Polderdeiche) Molkenberg Havelberg 93,4
10 Helme Helmedeiche links und rechts Talsperre Kelbra Landesgrenze 61,5
11 Hollebener Mühlgraben Beuchlitzer Sommerdeich links Holleben Wörmlitz 1,8
12 Holtemme Holtemmedeiche links und rechts Halberstadt Nienhagen 24,2
13 Ilse Ilsedeiche links und rechts Osterwieck Hoppenstedt 14,8
14 Liethe Liethedeiche links und rechts Amesdorf Bode 15,7
15 Mittelgraben Verwallung links und rechts Straße Aseleben- Röblingen Schmiergraben 8,0
16 Mulde Muldedeiche links und rechts Landesgrenze Dessau 74,2
17 Neugraben Neugrabendeiche links und rechts Grabo Schwarze Elster 1,7
18 Nuthe Nutherückstaudeiche links und rechts Poleymühle Anschluß Ronneyer Sommerdeich 5,6
19 Ohre Ohredeiche links und rechts Wolmirstedt Elbe 26,2
20 Oker Okerdeiche rechts Dreirode Göddeckenrode 2,4
21 Saale Saaledeiche links und rechts (Winter- und Sommerdeiche) Landesgrenze Barby linker Elbedeich 80,1
22 Schwarze Elster Deiche links und rechts Landesgrenze Elbe 39,9
23 Schweinitzer Fließ Deiche links und rechts Schweinitz Schwarze Elster 4,0
24 Südlicher Ringkanal Deiche links Nullschleuse Röblingen Salza   3,5
25 Uchte Uchtedeiche links und rechts Walsleben Biese 4,0
26 Unstrut Unstrutdeiche links und rechts Landesgrenze Memleben 4,9
27 Unstrut-Flutkanal Flutkanaldeiche links und rechts Landesgrenze Unstrut 6,0
28 Weida Weidadeiche links und rechts Röblingen Abschlagwehr Otilie 0,6
29 Weiße Elster Deiche links und rechts Landesgrenze Landesgrenze 24,8
30 Weiße Elster-Flutrinne Nord- und Süddeich Autobahn A9 Flutbrücke Collenbey 28,0
31 Wipper Wipperdeiche links und rechts Leimbach Saale 9,8

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