umwelt-online: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (3)

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§ 43 Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Naturpark", "Biosphärenreservat", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil" und "gesetzlich geschütztes Biotop" sowie die für ihre Kennzeichnung von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Objekte verwendet werden.

Abschnitt 6
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

§ 44 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete 05a

(1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" bei.

(2) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag des für Naturschutz zuständigen Ministeriums nach den in der Richtlinie 92/43/EWG und Richtlinie 79/409/EWG genannten Maßgaben und im Verfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete aus.

(3) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG, Europäische Vogelschutzgebiete nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 5 erklärt, soweit der Schutz nicht nach § 44a erreicht werden kann.

(4) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben, soweit auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(6) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind

  1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
  2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 29 Abs. 2 Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen auch außerhalb des Gebiets, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Lebensraumtypen oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

§ 44a Errichtung von Natura 2000 05a 09

(1) Das zusammenhängende Europäische ökologische Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten. Sie stehen unter besonderem Schutz. Zweck des Schutzes ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in diesen Gebieten vorhandenen Lebensraumtypen oder der Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiete festzulegen, die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen.

(3) Die Karten über die Natura 2000 Gebiete werden durch Verordnung gemäß § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen bekannt gemacht. Sie werden bei der oberen Naturschutzbehörde und bei den unteren Naturschutzbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde werden die Schutzziele, die dafür erforderlichen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben der einzelnen Natura 2000 Gebiete bestimmt.

§ 45 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des Abschnittes 5 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Kommission über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist die Behörde, die das Projekt genehmigt oder in sonstiger Weise über die Durchführung des Projektes entscheidet. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden bei der Aufstellung von sonstigen Plänen und bei Raumordnungsplänen nach § 3 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 entsprechende Anwendung.

§ 46 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35) und gesetzlich geschützte Biotope nach § 37 ist § 45 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 45 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 45 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes sowie die §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

Abschnitt 7
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 47 Aufgaben des Artenschutzes, allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

(2) Für den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten gelten neben den Vorschriften dieses Abschnittes die unmittelbar geltenden Vorschriften des Abschnittes 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen.

§ 48 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder zu vernichten,
  5. in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Bäume und Felsen mit Horsten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen und
  6. in der Zeit vom 15. März bis 31. August Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören; Ausnahmen können auf Antrag in Abhängigkeit von der jahreszeitlichen Entwicklung durch die Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Erlaubt sind

  1. Maßnahmen, die nach den Vorschriften des Abschnittes 3 genehmigt wurden,
  2. das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten,
  3. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen oder Gewässern in der Zeit vom 1. September bis 15. März, wobei die Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, dass vorhandene Lebensräume und Arten in ihrer Funktion erhalten bleiben.

(3) Die untere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung oder Verwaltungsakt das Entnehmen oder Sammeln von wild wachsenden Feld- oder Waldfrüchten sowie Feld- oder Waldpflanzen oder Teilen davon für begrenzte Zeit zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zum Schutz gefährdeter Bestände notwendig ist.

§ 49 Besondere Schutzanordnungen

Die Naturschutzbehörde kann für bestimmte Gebiete (Schongebiete und Nestschutzzonen) und begrenzte Zeit durch Verordnung oder Einzelanordnung bestimmte Handlungen untersagen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung erforderlicher Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten, um besonders geschützten Tieren Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen.

§ 50 Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen

(1) Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes und Tiere wild lebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Von dem Erfordernis der Genehmigung sind ausgenommen

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. nichtheimische Arten zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
  3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren innerhalb deren natürlicher Verbreitungsgebiete.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der europäischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Nachweispflicht liegt beim Antragsteller.

(3) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die obere Naturschutzbehörde anordnen, dass ungenehmigt angesiedelte oder unbeabsichtigt in die freie Natur entkommene Tiere und Pflanzen, die eine Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen, beseitigt werden.

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Tierschutzrechtes und die Bestimmungen des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchst. h des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl. II 1993 S. 1741) unberührt.

§ 51 Kennzeichnung wild lebender Tiere

(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts oder des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt werden.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zulässigkeit, die Voraussetzungen, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Beringung oder anderweitigen Kennzeichnung wild lebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken durch Verordnung zu regeln.

§ 52 Zoos

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen und
  3. Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Arten des in Deutschland heimischen Schalenwildes oder nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung Wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. die Gehege und sonstigen Unterbringungseinrichtungen so gelegen, bemessen und ausgestaltet sind, dass die Tiere gemäß ihren biologischen Bedürfnissen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art und des Einzeltieres gehalten werden,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes schriftliches Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert wird.

Die Betreiber von Zoos haben ein Register über den Tierbestand zu führen und auf dem aktuellen Stand zu halten; in dem Register sind insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich einzutragen.

(4) Die Betreiber von Zoos haben sicherzustellen, dass sich Zoos entsprechend ihren Möglichkeiten an mindestens einer der nachfolgenden Aufgaben beteiligen

  1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
  2. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichem Lebensraum,
  3. an der Ausbildung in spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten über Arterhaltung.

(5) Die, Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn

  1. sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
  2. bei dem Betrieb des Zoos die Vorschriften des Artenschutzes beachtet werden,
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben und
  4. andere Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.

(6) Die Genehmigung schließt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes, die Baugenehmigung sowie die gefahrenabwehrrechtliche Genehmigung in Hinblick auf die Haltung gefährlicher Tiere ein. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Betreiberpflichten sicherzustellen. Das Benehmen mit der zuständigen Baubehörde ist herzustellen.

§ 53 Auskunfts- und Zutrittsrecht, Anordnungen 09

(1) Die Einhaltung der Betreiberpflichten und der Genehmigungsvoraussetzungen des Zoos ist durch regelmäßige Inspektionen der Bediensteten oder Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde sicherzustellen und zu überwachen.

(2) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Bediensteten und Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand und geschäftliche Unterlagen vorzulegen.

(4) Wird ein Zoo ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 52 Abs. 5 oder die Betreiberpflichten nach § 52 Abs. 3 und 4 errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann die untere Naturschutzbehörde Anordnungen treffen, die die Einhaltung der Betreiberpflichten und der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann auch anordnen, den Zoo innerhalb dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Wenn sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft ändern, soll die untere Naturschutzbehörde nachträglich entsprechende Anordnungen treffen.

(5) Kommt der Betreiber des Zoos einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 4 nicht nach, hat die untere Naturschutzbehörde die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos und die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Vorschriften des Arten- und Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen.

(6) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes.

Abschnitt 8
Erholung in Natur und Landschaft

§ 54 Betreten der freien Landschaft

Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Nähere regeln das Feld- und Forstordnungsgesetz, das Fischereigesetz, das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt und das Landeswaldgesetz.

§ 55 Bereitstellen von Grundstücken

Das Land, die Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

Abschnitt 9
Mitwirkung von Vereinen

§ 56 Anerkennung und Beteiligung von Vereinen

(1) Über die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen entscheidet auf Antrag das für Naturschutz zuständige Ministerium. Die anerkannten Vereine und deren aktuelle Postanschrift sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Gebiet des Landes umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann davon abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(3) Die Anerkennung wird widerrufen, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4) Soweit Auswirkungen auf Natur- und Landschaftsschutz nicht nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, ist einem nach Absatz 1 anerkannten Verein Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen nach den §§ 13 bis 16,
  3. bei der Vorbereitung von sonstigen Plänen und Raumordnungsplänen nach § 3 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 44 Abs. 3,
  6. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung nach Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist.

Abschnitt 10
Ergänzende Vorschriften

§ 57 Duldungspflicht

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen zu dulden.

(2) Den Bediensteten und Beauftragten der Natur Schutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zwecke von Erhebungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer darauf gestützten Verordnung erforderlich sind, gestattet. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen sowie zur Ausführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen und zur Anfertigung von Fotografien. Die Eigentümer und Besitzer betroffener Grundstücke sollen vor dem Betreten in geeigneter Weise benachrichtigt werden.

§ 58 Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 44 bis 46, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die für die Durchführung des Gesetzes oder der Verordnung jeweils zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

Satz 1 gilt für die Befreiung von den Verboten einer Satzung nach § 39 Abs. 3 durch die Gemeinden entsprechend.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Befreiung abgelehnt, weil sie mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren ist, und stellt die Ablehnung eine unzumutbare Belastung des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten dar, ist in dem ablehnenden Bescheid auch über das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 60 zu entscheiden.

§ 59 Vorkaufsrecht 05

(1) Wird ein Grundstück verkauft,

  1. das ganz oder teilweise in einem Naturschutzgebiet oder als solchem einstweilig gesicherten Gebiet oder in einem Nationalpark liegt oder
  2. auf dem sich ein Naturdenkmal, ein geschützter Landschaftsbestandteil oder als solcher einstweilig gesicherter Schutzgegenstand oder ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet,

so steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor. Es bedarf keiner Eintragung im Grundbuch.

(3) Das Vorkaufsrecht wird durch die untere Naturschutzbehörde ausgeübt, der gegenüber auch die Mitteilung des Kaufvertrages zu erfolgen hat. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469, § 471, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt.

(4) Das Land kann das Vorkaufsrecht auch für eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen nach § 56 anerkannten Verein, mit deren Zustimmung, ausüben. In diesem Fall kommt der Vertrag mit der Körperschaft des öffentlichen Rechts oder dem anerkannten Verein zustande.

(5) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn

  1. der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist,
  2. das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt,
  3. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, seinen Eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, oder
  4. das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verkauft wird und mit diesem eine Einheit bildet.

§ 60 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(1) Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Eigentümerbefugnisse oder ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 18 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen. Die §§ 7 bis 10 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten aufgrund von Vorschriften nach § 29 Abs. 2, §§ 37 und 48

  1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
  2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder
  3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(3) An Stelle einer Entschädigung kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch den Begünstigten verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die durch die Maßnahme eingetretenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

(4) Zur Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach § 39 Abs. 3 Auswirkungen im Sinne von Absatz 1, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 damit zu rechnen, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen ist.

(6) Über den Antrag auf Entschädigung oder Übernahme entscheidet die für die Maßnahme zuständige Naturschutzbehörde.

§ 61 Härteausgleich, Ausgleichszahlung für Schäden durch Großraubtiere  09a

(1) Eigentümern oder Nutzungsberechtigten, denen durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche erheblich und nicht nur vorübergehend erschwert wird oder eine sonstige unbillige Härte zugefügt wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 60 zu gewähren ist, kann auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren sowie die Anrechnung von Ansprüchen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen, durch Verordnung zu regeln.

(3) Werden durch die in Anhang II Buchst. a und Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten wild lebenden Tiere der Arten Wolf (Canis lupus), Braunbär (Ursur arctos) oder Luchs (Lynx lynx) Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt vorgenommen hat. Über die Gewährung des Ausgleichs entscheidet die obere Naturschutzbehörde auf Antrag.

Abschnitt 11
Zuständigkeiten

§ 62 Naturschutzbehörden 09

(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes.

(2) Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
  2. das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde und
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Naturschutzbehörden und die Fachbehörde für Naturschutz können von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützt werden. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Bestellung sowie die Befugnisse und Verpflichtungen der nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter durch Verordnung zu regeln.

(4) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, soweit dieses Gesetz oder eine Verordnung nach Satz 2 nichts anderes bestimmt. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Angelegenheiten nach diesem Gesetz oder nach Bundesrecht die zuständige Behörde zu bestimmen.Die obere Naturschutzbehörde und die oberste Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Naturschutzbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.

(5) Die obere Naturschutzbehörde bestimmt die Zuständigkeit, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dieses aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint, insbesondere wenn die Naturschutzbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Wenn neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die der Kampfmittelbeseitigung dienen, ist die für den Kampfmittelbeseitigungsdienst zuständige Behörde zuständig. Sie trifft im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde die Entscheidungen über die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

(6) Für die Verwaltung der Schutzgebiete im Sinne der §§ 33 und 36 ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.

§ 63 Fachbehörde für Naturschutz

Fachbehörde für Naturschutz ist das für Naturschutz zuständige Landesamt. Die Fachbehörde hat insbesondere

  1. Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,
  2. die oberste Naturschutzbehörde in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,
  3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten.

§ 64 Naturschutzbeiräte, Naturschutzbeauftragte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sollen bei den Naturschutzbehörden aus Sachverständigen und fachkundigen Personen unabhängige Beiräte gebildet werden. Sie beraten die Behörde.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte) bestellen. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde auf jeweils fünf Jahre. Die Naturschutzbeauftragten müssen die erforderliche Sachkenntnis und entsprechende Fähigkeiten besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst.

(3) Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich für die Landkreise oder kreisfreien Städte tätig, insbesondere

  1. beraten und unterstützen sie die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. wirken sie in diesem Sinne aufklärend in der Öffentlichkeit,
  3. beteiligen sie sich an der Landschaftsplanung und der Ausarbeitung von Pflegeplänen.

Abschnitt 12
Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Grundrechtseinschränkung

§ 65 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. entgegen § 19 Abs. 1 ohne Genehmigung einen in § 18 Abs. 1 bezeichneten Eingriff vornimmt,
  3. den Vorschriften des § 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 29 über die in einem Naturschutzgebiet verbotenen Handlungen zuwiderhandelt,
  4. den Vorschriften des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 29 über die in einem Landschaftsschutzgebiet verbotenen Handlungen zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 34 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 29 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören,
  6. entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung oder einer Satzung nach § 29 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigen, zerstören, beschädigen oder verändern,
  7. entgegen § 37 Abs. 1 Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der dort genannten Biotope führen können,
  8. den Vorschriften des § 48 Abs. 1 oder 3 über den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen zuwiderhandelt,
  9. einer vollziehbaren Einzelanordnung nach § 49 zuwiderhandelt oder entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach § 49 Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht duldet,
  10. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis wild lebende Tiere beringt oder auf andere Weise kennzeichnet,
  11. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 Tiere und Pflanzen ohne Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  12. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
  13. entgegen § 44 Abs. 6 Satz 1 Maßnahmen, Vorhaben, Veränderungen oder Störungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
  14. entgegen § 44 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen, Vorhaben, Veränderungen oder Störungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Lebensraumtypen oder prioritären Arten führen können,
  15. entgegen § 57 Abs. 1 eine dort bezeichnete Maßnahme nicht duldet oder behindert,
  16. eine amtliche Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung eines Schutzgebietes oder Schutzgegenstandes nach § 43 entfernt oder unbefugt verwendet,
  17. den Verboten einer aufgrund des § 68 Abs. 1 übergeleiteten Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3, 4, 13 und 14 bis zu hunderttausend Euro,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2, 5 bis 8 und 12 bis zu fünfzigtausend Euro,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 9 bis 11 und 15 bis 17 bis zu zehntausend Euro

geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 66 Einziehung

Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 67 Grundrechtseinschränkungen

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 68 Übergangsvorschriften

(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird , ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigungen nach dem nach § 71 Satz 2 außer Kraft tretenden Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Verordnungen außer Kraft zu setzen.

(2) Verfahren, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Vorschriften eingeleitet wurden und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(3) Die §§ 18 bis 24 gelten nicht für Eingriffe, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig begonnen wurden oder bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgrund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden dürfen. Die Vergabe von Bauarbeiten gilt als Beginn des Eingriffs.

(4) Zoos, die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 einer Genehmigung bedürfen, müssen spätestens am 1. September 2003 oder im Falle der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmigung verfügen. Genehmigungen nach § 34 Abs. 1 des nach § 71 Satz 2 außer Kraft tretenden Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. Diese Zoos haben innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 52 Abs. 3 ergibt. Die Naturschutzbehörde stellt durch nachträgliche Anordnungen sicher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden.

§ 69 Finanzierungs- und Erprobungsklausel

Die Landesregierung wird beauftragt, ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer von maximal zwei Jahren dessen kosten- und personalmäßigen Auswirkungen für die unteren Naturschutzbehörden zu überprüfen. Sollte sich ein Mehrbedarf ergeben, wird dieser ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angemessen ausgeglichen.

§ 70 Anpassung anderer Rechtsvorschriften

(1) Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSa S. 372) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)," gestrichen.

2. In Nummer 2.3.2 wird die Zahl "17" durch die Zahl "31" ersetzt und die Angabe "vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSa S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 552)," gestrichen.

3. In Nummer 2.3.3 wird die Zahl "18" durch die Zahl "30" ersetzt.

4. In Nummer 2.3.4 wird die Zahl "19" durch die Zahl "33" und die Zahl "20" durch die Zahl "32" ersetzt.

5. In Nummer 2.3.5 wird die Zahl "30" durch die Zahl "37" ersetzt.

(2) Das Gesetz über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2001 (GVBl. LSa S. 304), geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 552), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "im Sinne von § 26 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSa S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSa S. 28)," gestrichen.

2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe "nach §§ 6 und 7" durch die Angabe "nach den §§ 15 und 16" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 wird die Zahl "51" durch die Zahl "56" und das Wort "Naturschutzverbänden" durch das Wort "Naturschutzvereinen" ersetzt.

4. In § 18 wird die Zahl "42" durch die Zahl "60" ersetzt.

(3) Das Fischereigesetz vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 553) und durch Nummer 506 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSa S. 108) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

2. § 47 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 12 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 25 Abs. 1" und die Zahl "19" wird durch die Zahl "33" ersetzt.

b) Die Wörter "Schutzzweck der Verordnung" werden durch die Wörter "Schutzzweck der Allgemeinverfügung" ersetzt.

(4) § 24 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Nummer 500 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 173) und durch Gesetz vom 25. April 2002 (GVBl. LSa S. 243), wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe " § 12 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 25 Abs. 1" und die Zahl "19" wird durch die Zahl "33" ersetzt.

2. Die Wörter "Schutzzweck der Verordnung" werden durch die Wörter "Schutzzweck der Allgemeinverfügung" ersetzt.

§ 71 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSa S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSa S. 372, 377), außer Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. EU Nr. L 236 S. 33).
  2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).
  3. Richtlinie 99/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24).
  4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).


ENDE

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