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FöRi-AW - Richtlinie zur Förderung von Abwasseranlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Oktober 2007
(Abl. Nr. 44 von 2007 S. 535, 2008 S. 196, S. 976; 16.04.2009 S. 387; 10.11.2011 S. 1067aufgehoben)
Gl.-Nr.: 630-115
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt Trägern von Vorhaben der Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungspflichtigen) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
1.2 Zweck der Zuwendung ist es, den Bau von Abwasseranlagen, die ohne Zuwendungen nicht in angemessener Zeit oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können, verwirklichen zu helfen.
Gefördert werden im
| Förderbereich I: | Zentrale öffentliche Abwasseranlagen und gewerbliche Abwasseranlagen, |
| Förderbereich II: | Kleinkläranlagen. |
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Soweit Vorhaben mit Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" oder "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder aus den Fonds der Europäischen Union (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) gefördert werden, finden die dafür gültigen Fördergrundsätze bei der Bewilligung zusätzlich Anwendung.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderbereich I
Zuwendungsfähig sind Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung und die gewerbliche Wirtschaft. Gefördert werden auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungskonzepte
2.2 Förderbereich II
Zuwendungsfähig sind Kleinkläranlagen zur biologischen Reinigung von Abwasser aus bestehenden Wohngebäuden für eine Abwassermenge bis 8 m3/Tag.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Förderbereich I
Zuwendungsempfänger können sein:
Kommunale Körperschaften, kommunale und private Unternehmen, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind.
3.2 Förderbereich II
Zuwendungsempfänger können sein:
Kommunale Körperschaften, natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des Privatrechts, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Vorhaben kann nur gefördert werden, wenn
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Förderbereich I
5.1.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Sie werden mit dem Bewilligungsbescheid auf einen Höchstbetrag festgesetzt.
5.1.2 Umfang der Zuwendung
5.1.2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
5.1.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind
5.1.3 Höhe der Zuwendung
5.1.3.1 Fördersätze bei Zuschüssen für öffentliche Abwasseranlagen
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Gemeindegröße, in der das Vorhaben durchgeführt wird; sie beträgt für Gemeinden
a) bis 5.000 Einwohner bis zu
60 Prozent,b) von 5.001 bis 10.000 Einwohner bis zu
50 Prozent,c) von 10.001 bis 50.000 Einwohner bis zu
40 Prozent,d) über 50.000 Einwohner bis zu
30 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Falls wegen der Fördergrundsätze nach Nummer 1.4 lediglich Nettokosten zuwendungsfähig sind, können die Fördersätze um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 20.000 Euro betragen.
5.1.3.2 Fördersatz bei Zuschüssen für gewerbliche Abwasseranlagen
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 20 000 Euro betragen.
5.1.4 Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen nach Nummer 5.1.3 zulassen.
5.1.5 Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber zur Finanzierung des geförderten Vorhabens werden auf die Zuwendung für das Gesamtvorhaben angerechnet.
5.2 Förderbereich II
5.2.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2.2 Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen, die zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung von Kleinkläranlagen zur biologischen Behandlung des Abwassers erforderlich sind, sowie die zugehörigen Ausgaben für Zu- und Ableitung des Abwassers.
5.2.3 Höhe der Zuwendung
Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Anlagen mit einer Kapazität von
a) bis zu 10 Einwohnerwerten (EW) und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 3 500 Euro bis zu 750 Euro b) bis zu 20 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 7 000 Euro bis zu 1.500 Euro c) bis zu 50 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 10.000 Euro bis zu 2.000 Euro
Werden bei einem Vorhaben die hier benannten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht erreicht oder überschritten, kann ein Zuschuss in der den zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechenden Höhe gewährt werden.
Für förderfähige Anlagen, für die ein Zuwendungsantrag gemäß Nummer 7.2 bis 31. Dezember 2009 in der Bewilligungsbehörde eingeht, beträgt der Zuschuss entsprechend der Kapazität nach
| Buchstabe a | bis zu 1.500 Euro, | |
| Buchstabe b | bis zu 3.000 Euro, | |
| Buchstabe c | bis zu 4.000 Euro. |
Diese Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2011 durchgeführt und abgerechnet sein.
Vorhaben, die in der Zeit vom 24. März 2009 bis 31. Dezember 2009 beantragt wurden und für die ein Zuschuss bis zur doppelten Höhe bewilligt worden ist, müssen bis zum 31. Dezember 2012 durchgeführt und abgerechnet werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Förderbereich I
6.1.1 Bauleistungen sind nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, andere Leistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen sowie den dazu erlassenen Rechtsvorschriften vorzubereiten, öffentlich auszuschreiben, zu vergeben und durchzuführen; dabei ist das Vergabehandbuch anzuwenden. Bei Überschreitung der Richtwerte (Schwellenwerte gemäß der Vergabeverordnung) ist das EU-Vergaberecht zu beachten.
6.1.2 Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehr als drei Jahre erstreckt, können auch Bauabschnitte gefördert werden, unter der Voraussetzung, dass diese in sich funktionsfähig sind.
6.1.3 Abwasserleitungen müssen zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme an eine Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sein, die die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, erfüllt.
6.1.4 Auf die Abschreibung von Zuschüssen für öffentliche Anlagen kann die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft eigenverantwortlich in den ersten zehn Jahren bei Anlagegütern verzichten, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünfzig Jahre übersteigt, soweit die Liquidität der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft sichergestellt ist und die Durchführung des Gesamtvorhabens nicht gefährdet wird. Die Zustimmung des Zuwendungsgebers zum Verzicht auf die Abschreibung gilt insofern als erteilt. Ansprüche auf erneute Förderung seitens des Landes bei der Notwendigkeit einer Ersatzinvestition können aus dieser Regelung nicht abgeleitet werden.
Die kommunalrechtlichen Regelungen, insbesondere der Kommunalverfassung, des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), der Gemeindehaushaltsverordnung vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), und der Eigenbetriebsverordnung M-V vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V S. 808) bleiben unberührt.
6.1.5 Zuwendungen für öffentliche Abwasseranlagen sind bezüglich ihrer finanziellen Vorteile in der Entgelt- beziehungsweise Beitrags- und Gebührengestaltung für alle Einwohner oder Anschlussnehmer des Entsorgungsraumes wirksam zu machen.
6.2 Förderbereich II
6.2.1 Die zu errichtenden Anlagen müssen den Anforderungen der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2002 (AmtsBl. M-V S. 1496, 1569) entsprechen.
6.2.2 Werden bei geförderten Vorhaben nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
für den Zuwendungszweck genutzt, ist die ausgezahlte Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die entsprechenden Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
7. Verfahren
7.1 Förderprogramme
Für die Förderbereiche I und II und für das jeweilige Haushaltsjahr werden regelmäßig Förderprogramme aufgestellt. Darin werden die im Bewilligungsrahmen des kommenden Jahres (Programmjahr) zur Förderung anstehenden Vorhaben festgelegt.
7.1.1 Förderbereich I
Es können Vorhaben angemeldet werden, die mit einer staatlichen Förderung durchgeführt werden sollen. Die Anmeldung ist bis zum 1. Mai für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Anmeldefrist zulassen. Die Anmeldung muss enthalten:
Vorgeschlagen werden die Fördervorhaben jährlich durch die Bewilligungsbehörden. Sie stellen dazu Dringlichkeitslisten auf, in die alle angemeldeten, bisher noch nicht geförderten Vorhaben aufzunehmen sind.
Für die Bewertung der Dringlichkeit sind die Merkmale in nachstehender Reihenfolge maßgebend:
Aufgestellt werden die Förderprogramme für jedes Jahr durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Aufgenommen werden die Vorhaben, für die im Programmjahr voraussichtlich Zuwendungen bewilligt werden können.
Die Antragsteller werden über die Aufnahme ihres Vorhabens in das Programm durch die Bewilligungsbehörden unterrichtet und dabei gleichzeitig aufgefordert, den Zuwendungsantrag nach Nummer 7.2.1 zu stellen.
Zur gezielten Förderung bestimmter Vorhaben oder Gebiete können Sonderprogramme aufgelegt werden, die ebenfalls nach den Grundsätzen der Nummer 7.1 abgewickelt werden.
7.1.2 Förderbereich II
Die Förderprogramme werden jährlich durch die Bewilligungsbehörden vorgeschlagen und durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz aufgestellt. Dabei sind der Bedarf und die Förderschwerpunkte bis zum 1. September für das kommende Haushaltsjahr zu benennen.
7.2 Zuwendungsanträge
7.2.1 Förderbereich I
Der Antrag ist mit dem Formblatt, das bei der Bewilligungsbehörde erhältlich ist, einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Anlagen (zweifach) bis zum 31. Januar des Programmjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Vorlagefrist zulassen.
7.2.1.1 Antragsunterlagen
Es sind erforderlich:
Die Kostenermittlung ist jeweils getrennt aufzustellen
aa) bei der Abwasserbeseitigung im Trennsystem für Bauwerke; dazu gehören Abwasserbehandlungsanlagen oder einmaliges Entgelt für Fremdanschluss und Klärschlammbehandlungs- sowie Energieversorgungs- und Verwertungsanlagen,
bb) für die Abwassersammlung und den -transport; dazu gehören Ortskanäle, überörtliche Verbindungsleitungen und Sonderbauwerke sowie Zu- und Ableitungskanäle der Kläranlage,
cc) für nicht zuwendungsfähige Kosten von Bauteilen und
dd) bei der Abwasserbeseitigung im Mischsystem für die fiktiven Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und für nicht zuwendungsfähige Kosten von Bauteilen, insbesondere Anlagen zur Regenwasserbeseitigung.
Wird die Zuwendung nur für einen Bauabschnitt beantragt, sind die bereits fertig gestellten (geförderten) Teile des Gesamtvorhabens schwarz, die zur Förderung beantragten Teile rot und die für später geplanten Teile grün zu kennzeichnen.
Nicht zuwendungsfähige bestehende oder geplante Teile sind farblich nicht hervorzuheben. Die Abgrenzung der bestehenden Bebauung ist aus dem Übersichtslageplan nach Buchstabe c in den Lageplan des Bauabschnitts zu übernehmen.
Als Maßstab ist je nach Art und Umfang des Vorhabens 1 : 5.000 bis 1 : 50.000 zu wählen.
aa) das Abwasserbeseitigungskonzept mit Übersichtslageplan des Gesamtvorhabens mit gelber Abgrenzung der bestehenden Bebauung,
bb) eine aktuelle Zusammenstellung der auf die Einwohner oder Anschlussnehmer entfallenden Entgelte beziehungsweise Gebühren und Beiträge,
cc) die Darstellung der Gestehungskosten im Entsorgungsraum des geplanten Vorhabens mittels Berechnung nach dem Kostenrechnungsprogramm.
7.2.1.2 Anlagen zum Antrag
aa) planerischer Hinsicht nach dem Baugesetzbuch,
bb) wasserbehördlicher Hinsicht nach dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634),
aa) der Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen, und
bb) die Stellungnahme der zuständigen Behörde zu dem Vorhaben in kommunalaufsichtlicher Hinsicht mit der Bestätigung, dass die Gesamtfinanzierung, insbesondere der Eigenanteil, gesichert und die Folgekosten tragbar sind.
7.2.2 Förderbereich II
Der Antrag ist mit dem Formblatt, das bei der Bewilligungsbehörde erhältlich ist, einschließlich der zugehörigen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Als Antragsunterlagen sind erforderlich:
Sofern der Zuwendungsantrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt wird, können die Antragsunterlagen für beide Verfahren genutzt werden.
7.3 Bewilligung
7.3.1 Förderbereich I
Bewilligungsbehörden sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur. Die Zuwendungen für das Vorhaben werden dem Zuwendungsempfänger mittels Zuwendungsbescheid schriftlich bewilligt. Mündliche Äußerungen sind nicht verbindlich.
7.3.2 Förderbereich II
Bewilligungsbehörden sind die Landräte oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die Zuwendungen für das Vorhaben werden dem Zuwendungsempfänger mittels Zuwendungsbescheid schriftlich bewilligt. Mündliche Äußerungen sind nicht verbindlich.
7.4 Auszahlung
7.4.1 Förderbereich I
Der Zuwendungsempfänger fordert die Zuschüsse nach dem Baufortschritt unter Vorlage eines Baustandsberichts bei der Bewilligungsbehörde an.
Die Baustandsberichte sind einzureichen
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt auf der Grundlage bezahlter Rechnungen. Die Originalbelege sind zur Prüfung vorzulegen. Bei Teilbeträgen muss der beantragte Auszahlungsbetrag mindestens 15 000 Euro betragen.
7.4.2 Förderbereich II
Der Zuwendungsempfänger fordert den Zuschuss nach Fertigstellung des Vorhabens unter gleichzeitiger Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde an.
7.5 Verwendungsnachweis
7.5.1 Förderbereich I
7.5.1.1 Der Verwendungsnachweis ist mit der Anforderung der Schlussrate der Bewilligungsbehörde in Form eines zahlenmäßigen Nachweises und eines Sachberichts vorzulegen.
7.5.1.2 Baurechnung
In dem nach Nummer 2 der baufachlichen Nebenbestimmungen in Verbindung mit Nummer 5.1 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben der Abwasserbeseitigung (Anlage) vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift. Die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort als "nicht zuwendungsfähig" auszuweisen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Finanzierungsabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabeseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Kosten aufgenommen werden. Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Datumsangabe zu unterschreiben.
7.5.2 Förderbereich II
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde in Form eines zahlenmäßigen Nachweises und eines Sachberichtes mit einem Lageplan vorzulegen. Die Originalbelege sind beizufügen; sie werden nach Prüfung zurückgereicht.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.7 Subventionserheblichkeit
Subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, bestehenden Rechtsvorschriften, § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, dieser Verwaltungsvorschrift oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Zu den subventionserheblichen Angaben gehören danach insbesondere die Angaben in Antragsunterlagen, Zahlungsanforderungen und im Verwendungsnachweis. Der Subventionsbetrug ist gemäß § 264 des Strafgesetzbuches strafbar.
8. Übergangsregelung
Vorhaben, für die Zuwendungen nach der Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben vom 8. Oktober 1997 (AmtsBl. M-V S. 1280), geändert durch Artikel 13 der Richtlinie vom 10. Juni 2002 (AmtsBl. M-V S. 623), und der Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen vom 25. November 2003 (AmtsBl. M-V S. 1164) bewilligt wurden, sind nach diesen Richtlinien abzuschließen.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Nummern 2.2 und 2.3 der Richtlinien zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben vom 8. Oktober 1997 (AmtsBl. M-V S. 1280), geändert durch Artikel 13 der Richtlinie vom 10. Juni 2002 (AmtsBl. M-V S. 623), und die Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen vom 25. November 2003 (AmtsBl. M-V S. 1164) außer Kraft.
| Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben der Abwasserbeseitigung (NBest-AW) - Förderbereich I |
Anlage |
Diese Nebenbestimmungen ergänzen die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau), Anlage 4a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
1. Anforderungen und Verwendung der Zuwendung (zu Nummer 1 ANBest-P)
1.1 Zum 15. Februar jeden Jahres ist für alle Vorhaben, für die der Verwendungsnachweis noch nicht vorgelegt wurde, ein Baustandsbericht mit Ausgaben Stand zum 31. Dezember des Vorjahres in einfacher Ausfertigung beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur einzureichen.
1.2 Für die Auszahlung der Zuwendungen gelten die Nummern 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Die Zuschüsse müssen bis 30. November des im Finanzierungsplan festgesetzten Jahres bzw. spätestens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde mit Formblatt "Zahlungsanforderung" abgerufen werden. Die Auszahlung erfolgt gegen Vorlage bezahlter Rechnungen mit Nachweis der Zahlung; sie wird regelmäßig zurückgestellt, solange der zu zahlende Teilbetrag unter 15.000 Euro liegt.
Der Zahlungsanforderung sind beizufügen:
Die Rechnungszusammenstellung korrespondiert mit dem Bauausgabebuch gemäß Nummer 5.1; sie ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
Spalte 1 laufende Nummer des Belegs,
Spalte 2 Tag der Zahlung (lt. Kontoauszug),
Spalte 3 Datum der Auftragsvergabe,
Spalte 4 Auftragnehmer,
Spalte 5 Rechnungs-Nr./Rechnungs-Art (AR/SR),
Spalte 6 Datum der Rechnung,
Spalte 7 Rechnungsbetrag,
Spalte 8 zuwendungsfähiger Rechnungsbetrag,
Spalte 9 Art des vorgelegten Zahlungsnachweises,
Spalte 10 nicht zuwendungsfähiger Rechnungsbetrag,
Spalte 11 Art der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben.
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
(zu Nummer 2 ANBest-P)
Die Zuwendungen ermäßigen sich entsprechend Nummer 2.1 ANBest-P auch, wenn erst nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises bei der Rechnungsprüfung durch ein örtliches oder überörtliches Prüforgan, den Landesrechnungshof oder ein entsprechendes Prüforgan des Bundes oder der Europäischen Union festgestellt wird, dass sich die Ausgaben oder die Finanzierung nachträglich geändert haben.
3. Vergabe von Aufträgen und Ausführung
(zu Nummer 3 ANBest-P)
3.1 Der Zuwendungsempfänger führt das Bauvorhaben in allen Fällen unabhängig von der Überprüfung durch die Bauverwaltung in eigener Verantwortung durch.
3.2 Die Ausführung des Bauvorhabens muss den der Bewilligung zu Grunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Erhebliche Abweichungen, insbesondere solche, die zu einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten und einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten führen, bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.
3.3 Auf der Baustelle ist eine Bautafel aufzustellen, auf der neben der Vorhabenbezeichnung, den Bauherren und dem Entwurfsverfasser auch die Zuwendungsgeber (Land, Bund oder Europäische Union), gegebenenfalls das Finanzierungsprogramm und das Staatliche Amt für Umwelt und Natur anzugeben sind.
3.4 Bauleistungen sind nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Lieferungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen sowie den dazu erlassenen Rechtsvorschriften vorzubereiten, öffentlich auszuschreiben, zu vergeben und durchzuführen; dabei ist das Vergabehandbuch der Finanzbauverwaltung anzuwenden. Bei Überschreitung der Richtwerte [Schwellenwerte gemäß Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334)] ist das Vergaberecht der Europäischen Union zu beachten.
3.5 Gemeinden und kommunale Körperschaften haben als Zuwendungsempfänger auch § 29 Gemeindehaushaltsverordnung zu beachten.
3.6 Bei der Vergabe von Aufträgen zur Durchführungen der Maßnahmen sind umweltfreundliche Werkstoffe und umweltfreundliche Verfahren zu bevorzugen.
4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
(zu Nummer 4 ANBest-P)
4.1 Die ordnungsgemäße Unterhaltung und der sachgemäße Betrieb der geförderten Anlagen sind vom Zuwendungsempfänger zu gewährleisten.
4.2 Werden geförderte Gegenstände nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes für den Zuwendungszweck nicht so lange genutzt, wie nachstehend festgelegt, kann die dafür ausgezahlte Zuwendung je fehlendem vollen Jahr um den angegebenen Prozentsatz ermäßigt werden:
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die entsprechenden Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
5. Baurechnung
(zu Nummer 2 NBest-Bau)
5.1 Im Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen.
5.1.1 Der Einnahmeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
Eigenmittel müssen nicht aufgeführt werden.
5.1.2 Der Ausgabenteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
5.1.3 Als nichtzuwendungsfähig sind insbesondere die Aufwendungen gemäß Nummer 5.1.2.2 abzuziehen.
5.1.4 Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Finanzierungsabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmenseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabenseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Bauvorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Kosten aufgenommen werden. Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
5.2 Die Baurechnung ist fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Aufgrund der EU-Vorschriften sind die Antragsunterlagen, alle Bescheide, die Abrechnungen und Belege bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren.
6. Zusätzliche Nebenbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in den ersten zehn Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, den Anschluss benachbarter Anlagen zu dulden, wenn dies angemessen und zumutbar ist.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 05.06.2025)
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