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Regelwerk Wasser M.-V.

KKA-VV M-V - Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift
Allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung in Kleinkläranlagen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. April 2014
(AmtsBl. M-V vom 19. Mai 2014 S. 607; 30.10.2020 S. 557 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-19



Zur aktuellen Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz - VI 400-1 -

1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Behandlung von Schmutzwasser aus Haushalten sowie gewerblichem Abwasser, das in Menge und Zusammensetzung dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbar ist, durch Kleinkläranlagen bis zu 50 Einwohnerwerten und dessen Einleitung in ein Gewässer.

2 Grundsätze

2.1 Allgemeines

Kleinkläranlagen müssen in der Lage sein, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Einleitwerte einzuhalten. Sie sind gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3206) geändert worden ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Für das anfallende Abwasser ist ein geeignetes Reinigungsverfahren anzuwenden, das sich nach dem Anfall und der Zusammensetzung des Abwassers richtet. Werden zugelassene Kleinkläranlagen nach den Vorgaben ihrer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) eingebaut und betrieben, gelten die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer für die Größenklasse 1 nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, als eingehalten. Das gereinigte Schmutzwasser ist aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes vorrangig in ein fließendes oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer einzuleiten. Bei einer Wiederverwendung des gereinigten Abwassers sind die Schutzwürdigkeit der öffentlichen Wasserversorgung und hygienische Belange zu berücksichtigen.

2.2 Erlaubnis

Für die Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser in ein Gewässer ist vom Einleiter eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuholen. Die Erlaubnis kann befristet erteilt werden.

Eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung des Schlammes durch den Entsorgungspflichtigen. Eine Befreiung des Entsorgungspflichtigen von der Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes kann nur in den nach § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, genannten Fällen erfolgen. Die ordnungsgemäße Schlammentsorgung umfasst auch die Schlammentnahme entsprechend den Hinweisen des Herstellers oder des Planverfassers. Die Funktion der biologischen Stufe der Kläranlage darf dabei nicht beeinträchtigt werden. In der Erlaubnis ist dem Betreiber der Kleinkläranlage aufzugeben, dem Entsorgungspflichtigen die erforderliche Schlammentsorgung anzuzeigen.

Im Erlaubnisbescheid ist festzulegen, dass mindestens eine der Proben im Jahr nach den in der Abwasserverordnung vorgegebenen Methoden von einem zugelassenen Labor zu untersuchen ist. Beim Einsatz betriebsanalytischer Verfahren nach dem DWA-Arbeitsblatt a 704 (April 2007) kann auf die jährliche Abwasseruntersuchung durch zugelassene Labore im Rahmen der jeweiligen Kleinkläranlagenwartung verzichtet werden, sofern die dort angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden. Das jeweilige Wartungsunternehmen kann diese Dokumentation auch in Form einer gemeinsamen Dokumentation für alle von ihm zu wartenden Kleinkläranlagen vornehmen. Anforderungen an den Analysenumfang sind im Erlaubnisbescheid zu begründen, sofern sie über die Festlegungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt hinausgehen.

3 Einbau oder Nachrüstung

Für den Neubau oder die Nachrüstung von vorhandenen Kleinkläranlagen ist das DWA-Merkblatt M 221 (Februar 2012) anzuwenden. Der Standort für die Kleinkläranlage ist so zu wählen, dass deren Betrieb und Wartung sicher und einfach möglich sind. Serienmäßig hergestellte Kleinkläranlagen müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landesbauordnung vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist, insbesondere § 44 der Landesbauordnung. Für andere Kleinkläranlagen gilt:

  1. Pflanzenkläranlagen ohne eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt sind nach dem DWA-Arbeitsblatt a 262 (März 2006) zu errichten;
  2. Abwasserteiche sind nach dem DWA-Arbeitsblatt a 201 (August 2005) in Verbindung mit dem DWA-Merkblatt M 221 zu errichten;
  3. zur Sicherstellung der biologischen Reinigung sind Filtergräben Mehrkammer-Ausfaulgruben nach DIN 4261-1 (Oktober 2010) als Vorreinigung vorzuschalten; die Filterhöhe ist auf mindestens 85 cm zu bemessen und der Filter zweischichtig aufzubauen; die obere Schicht (d>35 cm) soll eine Körnung von 4 bis 8 mm, die untere Schicht (d> 50 cm) eine Körnung von 0 bis 4 mm mit einem wirksamen Korndurchmesser d10> 0,2 mm, gemäß der Prinzipskizze in der Anlage, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist, aufweisen; bei Böden mit einem Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) von d 10-8 m/s kann auf eine künstliche Abdichtung zum Untergrund verzichtet werden; zur gleichmäßigen Verteilung des Abwassers ist eine stoßweise Beschickung vorzuschreiben, dabei ist ein Viertel des Rohrquerschnittes bei jedem Beschickungsvorgang zu befüllen; zur Erfüllung der Wartungsaufgaben ist im Ablauf ein Probenahmeschacht (d> 400 mm) mit Absturz einzubauen.

Soweit bestehende Kleinkläranlagen nachgerüstet werden, müssen diese entsprechend den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBt für den einzusetzenden Nachrüstsatz dimensioniert und in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Dies ist vom nachrüstenden Unternehmen zu bestätigen.

Kleinkläranlagen müssen wasserdicht sein. Der Nachweis der Wasserdichtheit hat durch eine sachkundige Person zu erfolgen. Als sachkundige Person gilt der Inhaber von Nachweisen der Fachverbände über die Erlangung der Sachkunde mit einer eingeschlossenen praktischen Prüfung zur Dichtheitsprüfung für die zu prüfende Abwasseranlage.

Für neu gebaute Kleinkläranlagen hat die Dichtheitsprüfung entsprechend DIN 4261-1 zu erfolgen. Bestehende Kleinkläranlagen sind entsprechend DIN 1986-30 (Februar 2012) auf Wasserdichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat analog zu DIN-EN 1610 (Oktober 1997) zu erfolgen. Einleitungen in das Grundwasser sind entsprechend DIN 4261-5 auszuführen.

4 Betrieb, Wartung, Schlammentnahme

4.1 Betrieb

Kleinkläranlagen sind nach den Vorgaben der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBt zu betreiben. Für Kleinkläranlagen ohne eine entsprechende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt gelten die Vorgaben in den jeweiligen Regelwerken oder Betriebsanleitungen.

4.2 Wartung

Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Kleinkläranlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt ist dem Empfänger der wasserrechtlichen Erlaubnis aufzugeben, die Anlagen entsprechend der Zulassung auf der Grundlage eines Wartungsvertrages durch einen Fachkundigen warten zu lassen.

Andere Kleinkläranlagen (zum Beispiel Pflanzenkläranlagen, Abwasserteiche, Filtergräben) sind entsprechend der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Fachkundigen zu warten.

Fachkundige sind die Hersteller im Rahmen der Überwachung der von ihnen gefertigten Anlagen und Inhaber von Nachweisen der Fachverbände über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen. Der Einbau oder die Nachrüstung einer Kleinkläranlage durch ein Unternehmen ohne Nachweis der Fachkunde gilt nicht als Herstellung im Sinne dieser Bestimmung.

Der Inhalt des Wartungsvertrages ist entsprechend DWA-M 221 zu gestalten. Die Ergebnisse der Wartungen sind in Wartungsberichten zu dokumentieren. Der Wartungsvertrag und die Wartungsberichte sind vom Betreiber der zuständigen Wasserbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung vorgeben. Der Mindestumfang der Wartung wird durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bestimmt oder durch die Vorgaben des Planverfassers oder Herstellers in der Betriebsanleitung festgelegt.

Wird im Rahmen der Wartung festgestellt, dass die Anforderungen an den Ablauf der Kleinkläranlage gemäß der Erlaubnis nicht eingehalten werden, sind durch die zuständige Wasserbehörde die Anforderungen an die Häufigkeit und den Umfang der Wartung bis zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustands zu erhöhen.

4.3 Schlammentnahme

Im Rahmen jeder Wartung ist die Schlammspiegelhöhe zu messen. Für Kleinkläranlagen, ausgenommen Pflanzenkläranlagen, ist spätestens bei 50 Prozent Füllung der Vorklärung mit Schlamm eine Schlammentnahme zu veranlassen. Dabei sind entsprechend DIN 4261-1 Ein-, Mehrkammer-Absetzgruben und Mehrkammer-Ausfaulgruben mit getauchten Durchtrittsöffnungen vollständig zu entleeren. In Mehrkammer-Ausfaulgruben mit obenliegender Durchtrittsöffnung (zum Beispiel T-Stück) sind nur die mit Schlamm gefüllten Kammern zu entleeren.

Für Mehrkammergruben vor Pflanzenkläranlagen ist zur Verhinderung von Kolmation auf dem Pflanzenbeet bei Erreichen einer 33-prozentigen Füllung des Nutzvolumens eine Schlammentnahme zu veranlassen. Die ordnungsgemäße Schlammentnahme ist, nach der Anzeige durch den Betreiber, vom Entsorgungspflichtigen sicherzustellen. Nach der Entnahme ist zur Funktionssicherung der biologischen Stufe eine umgehende Befüllung mit Wasser erforderlich. Hierzu ist die Kleinkläranlage entsprechend den Herstellerangaben mit Wasser, welches mindestens den Anforderungen der Erlaubnis entspricht, zu befüllen.

5 Überwachung

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den Vorgaben des DWA-M 221. Einleitungen aus Kleinkläranlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung unterliegen grundsätzlich keiner regelmäßigen behördlichen Überwachung. Sofern bei der mindestens einmal im Jahr nach den in der Abwasserverordnung festgelegten oder diesen gleichgestellten Verfahren festgestellt wird, dass die Reinigungsleistung der Anlage nicht den Vorgaben der Erlaubnis entspricht (Grenzwertüberschreitung), ist die zuständige Wasserbehörde durch den Betreiber oder das vom Betreiber dazu autorisierte Wartungsunternehmen unverzüglich zu informieren. Gleichzeitig ist über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten.

6 Übergangsbestimmung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift begonnenen Verwaltungsverfahren sind unbeschadet der Regelung nach Nummer 7 Satz 2 nach der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2002 (AmtsBl. M-V S. 1496, 1569) abzuschließen.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung mittels Kleinkläranlagen vom 25. November 2002 (AmtsBl. M-V S. 1496, 1569) außer Kraft.

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Systemzeichnung Filtergraben zu Nr. 3 Buchstabe c  Anlage

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ENDE

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