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Regelwerk; Wasser; Mecklenburg-Vorpommern

WSGVO Fernlüttkevitz - Wasserschutzgebietsverordnung Fernlüttkevitz
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Fernlüttkevitz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juli 2020
(GVOBl. Nr. 56 vom 31.08.2020 S. 814)
Gl.-Nr.: 753 -2 - 99



Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Fernlüttkevitz zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus

Zone I Fassungsbereiche,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte im Maßstab 1 :2.500, die aus zwei Blättern besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim

  1. Amt Nord-Rügen
    Die Amtsvorsteherin
    Emst-Thälmann-Straße 37
    18551 Sagard,
  2. Landkreis Vorpommern-Rügen
    Der Landrat
    Untere Wasserbehörde
    Wasserwirtschaft Standort Bergen auf Rügen
    Störtebekerstraße 30
    18528 Bergen auf Rügen und
  3. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
    Badenstraße 18
    18439 Strals- und

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie für Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen muss eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.

(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass

  1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
  2. bestehende Bauwerke, Anlagen oder sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
  3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
  4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

Von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag eine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz erteilt worden ist.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Rügen Nummer 66-15/77 vom 31. März 1977 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Putgarten außer Kraft.

.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)

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Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen Anlage 2
(zu § 3)

Es sind

im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Dünge- mitteln, Bodenhilfsstoffen Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen zur Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen gemäß Nummer 8.1 und Wirtschaftsdüngern verboten erlaubt,
  • bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der an gebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV 2 (auch hinsichtlich der Sperrfristen) jedoch nur 50 % des nach DüV ermittelten Gesamt-N-Düngebedarfs3 bei Winter- und Sommergetreide und Leguminosengemenge sowie 80 % des nach DüV ermittelten Gesamt-N-Bedarfs bei sonstigen landwirtschaftlichen Kulturen und
  • bei emissionsarmer Ausbringung mindestens mit Schleppschlauch
  • beim Anbau von Winterraps und Wintergetreide bis zum 15. Mai
  • beim Anbau von Sommerungen, wenn vor der Bestellung eine Zwischenfrucht mit Aussaat bis zum 15. September angebaut wird und ein Umbruch nicht vor dem 15. Februar stattfindet

verboten

  • auf Grün- und Dauergrünland vom 15. Oktober oder nach dem letzten Schnitt oder der letzten Beweidung bis 15. Februar
  • auf Ackerland nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum 15. Februar, ausgenommen bei Nachbau einer Winterung oder einer Winterzwischenfrucht und vorhandenem Nachweis eines N-Düngebedarfs entsprechend den Vorgaben der DüV

oder der zuständigen Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (nachfolgend "LFB" genannt)

1.2 Anwendung von. festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (Festmist, Güllefeststoffen aus entwässerter Gülle) sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV sowie Gärrestfeststoffen aus entwässerten Gärresten aus der Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen gemäß Nummer 8.1 und Wirtschaftsdüngern

verboten

erlaubt,
  • bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV (auch hinsichtlich der Sperrfristen) jedoch nur 50 % des nach DüV ermittelten Gesamt-N-Düngebedarfs bei Winter- und Sommergetreide und Leguminosengemenge sowie 80 % des nach DüV ermittelten Gesamt-N-Bedarfs bei sonstigen landwirtschaftlichen Kulturen und
  • beim Anbau von Sommerungen, wenn vor der Bestellung eine Zwischenfrucht mit Aussaat bis zum 15. September an gebaut wurde und Umbruch nicht vor dem 15. Februar erfolgt

verboten

  • auf Grün- und Dauergrünland vom 15. Oktober oder nach dem letzten Schnitt oder der letzten Beweidung bis 15. Februar
  • auf Ackerland nach der Ernte der Hauptfrucht bis Zum 15. Februar, ausgenommen bei Nachbau einer Winterung oder einer Winterzwischenfrucht und vorhandenem Nachweis eines N-Düngebedarfs entsprechend den Vorgaben der DüV oder der LFB
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 4 oder der AbfKlärV 5 unterliegen verboten
1.4 Anwendung von mineralischen, P- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten verboten, ausgenommen zur Aufrechterhaltung eines optimalen pH-Wertes (Gehaltsklasse C) oder einer Phosphorversorgung (Gehaltsklasse B) erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV oder der LFB
1.5 Anwendung von mineralischen N-Düngemitteln (Handelsdüngemitteln)

verboten

erlaubt
  • bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der an gebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV, jedoch nur maximal 80 % des nach DüV ermittelten Gesamt-N-Düngebedarfs nach Berücksichtigung der nach 1.1 und 1.2 ausgebrachten N-Mengen
  • beim Anbau von Sommerungen, wenn vor der Bestellung eine Zwischenfrucht mit Aussaat bis zum 15. September angebaut wird und ein Umbruch nicht vor dem 15. Februar stattfindet
  • beim Anbau von Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale und Winterraps bis zum 15. Mai
  • beim Anbau von Weizen als Bodendüngung bis zum EC-Stadium 37 oder 31. Mai (zuerst eingetretener Fall bestimmt die Sperrzeit)
  • beim Anbau von Weizen als Blattdüngung bis zum EC-Stadium 59 oder 15. Juni (zuerst eingetretener Fall bestimmt die Sperrzeit)

verboten

  • Herbstdüngung zu Wintergerste und Winterraps.
1.6 Anbau von Mais

verboten

erlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterung bis zum 15. Oktober

erlaubt, bei einer minimalen organischen N-Düngung im Zeitraum vom 1. April bis 30. April Hauptfruchtmais und bis zum 25. Mai Zweitfruchtmais

1.7 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten

verboten

erlaubt, wenn sie den Vorgaben der Anlage 7 AwSV 6 entsprechen
1.8 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der Anlage 7 AwSV entsprechen
1.9 Bereitstellung von Stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung der DüV und der Fachinformation der LMS Agrarberatung als LFB "Bereitstellung von Festmist, festen Gärresten und Geflügelkot zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen"
  • bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate
  • technologische Bereitstellung von Festmist und festen Gärresten (aus Biogasanlagen) am Feldrand zur Ausbringung zu 14 Tagen, mit Abdeckung höchstens 28 Tage
1.10 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt, Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der AwSV errichtet werden
1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen und Schlauchsilos bei Lagerung
  • auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr
  • auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren


erlaubt für Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu sechs Monaten, im Übrigen nach den Vorgaben der AwSV

1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände verboten erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.2 verboten erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten
1.14 Beweidung und Geflügelausläufe verboten erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt
1.15 Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln
verboten erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 7 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.17 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Beregnungswasser bis zu einer Grenze von 80 % der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Beregnungsmenge
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen

verboten

1.20 Neuanlage von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen
1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.4 verboten
1.23 wendende Bodenbearbeitung > 20 cm Tiefe gemäß Nummer 8.5 verboten verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu.

Die Aussaat der Anbaufrucht hat spätestens eine Woche nach der wendenden Bodenbearbeitung zu erfolgen.

Die Notwendigkeit der wendenden Bodenbearbeitung ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 8 verboten
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 9 verboten verboten, ausgenommen
  • oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A; B und C
  • Biogasanlagen mit maßgebenden Volumen< 3.000 Kubikmeter
  • unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen a und B


die entsprechend der Vorgaben der AwSV errichtet werden

2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2

verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle

2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln

verboten

2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbauliche Rückstände sowie Errichtung und Betreiben von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen

verboten

verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials

verboten

verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen

verboten

verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen

verboten

verboten, ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

verboten, ausgenommen für die anderen öffentlichen Straßen bei Extremwetterlagen, wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können

3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen

verboten

verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regenwasserentlastungsbauwerken

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben

verboten

verboten, ausgenommen mit dichten Behältern und für häusliches und vergleichbares Abwasser
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser

verboten

verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWa a 142 10 errichtet und betrieben werden
3.5 Ausbringung von Abwasser und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten

verboten

3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser

verboten

3.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG verboten verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone
3.8 Einleiten von Schmutzwasser in Oberflächengewässer

verboten

4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen Wegen und sonstigen Verkehrsflächen

verboten

erlaubt, wenn die RiStWag 11 beachtet werden; ansonsten verboten mit Ausnahme von unbefestigten öffentlichen Feld- und Waldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen, Eigentümerwegen und Privatwegen bei breiflächigem Versickern des abfließenden Wassers
4.2 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch U.Ä.) zum Straßen-, Wege- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällen

verboten

je nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben
  • des § 12 der BBodSchV 12 oder
  • der LAGA-Mitteilung 20 13


eingehalten werden

4.3 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
4.4 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung

verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen

4.5 Durchführung von
Sportveranstaltungen

verboten

verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen verboten für Motorsport
4.6 Errichtung von Friedhöfen

verboten

4.7 Errichtung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen

verboten

4.8 Durchführung militärischer Übungen

verboten

verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
4.9 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern

verboten

erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung)

verboten

5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen

verboten

verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

verboten, ausgenommen die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben

5.3 Durchführung von Bohrungen

verboten

verboten, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Messstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden

verboten

verboten, wenn keine Ausnahmegenehmigung für private Erdwärmesonden oder Befreiung nach § 49 Absatz 4 AwSV für Erdwärmesonden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen vorliegt
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren

verboten

verboten, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt
5.6 Sprengungen

verboten

verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
5.7 CO2-Speicherung und Fracking

verboten


6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 LBauO 14 oder wesentliche Änderung deren Nutzung

verboten

verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung

verboten

erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7 bei Betreten
Betreten verboten erlaubt

8 Begriffsbestimmungen

8.1 Nachwachsende Rohstoffe sind land- und forstwirtschaftlich erzeugte Produkte, die nicht als Nahrungs- oder Futtermittel Verwendung finden, sondern stofflich oder zur Erzeugung von Wärme, Strom oder Kraftstoffen zum Einsatz kommen.

8.2. Freilandtierhaltung liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.

8.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).

8.4 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.

8.5 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 20 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung jedoch nicht zu umgehen. Ebenso kann es erforderlich sein, dass aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich ist

1) Düngemittelverordnung

2) Düngeverordnung

3) Für die Ermittlung des N-Düngebedarfs sind die Erträge von betrieblichen Flächen vor der Festlegung des Wasserschutzgebietes fünf Jahre rückwirkend (nach Nährstoffbilanz der DüV) oder außerhalb des Wasserschutzgebietes oder von Flächen aus der Region (Abstimmung mit der LFB) zu verwenden.

4) Bioabfall-Verordnung

5) Klärschlammverordnung

6) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

7) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

8) Rohrfernleitungsverordnung

9) Wasserhaushaltsgesetz

10) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfalle. V.: DWa Regelwerk, Arbeitsblatt DWa a 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten"

11) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

12) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

13) Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr.20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfälle-Technische Regeln

14) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

ENDE

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