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WSGVO Gamehl - Wasserschutzgebietsverordnung Gamehl
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Gamehl
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Mai 2025
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 13.06.2025 S. 267)
Gl.-Nr.: 753 - 2 - 113
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Gamehl zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wismar, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereiche,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIa weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 und in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus zehn Blättern im Maßstab 1 : 2.500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weiteren Schutzzonen a und B sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II, IIIa und IIIB ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.9, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen
(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.
(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 5 Duldungspflichten
(Stand: 07.07.2025)
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