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Regelwerk, Wasser, Mecklenburg-Vorpommern

WSGVO Herzfeld - Wasserschutzgebietsverordnung Herzfeld
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Herzfeld

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. September 2022
(GVOBl. M-V Nr. 40 vom 28.10.2022 S. 551)
Gl.-Nr.: 753-2-104



Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901, 3902) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Herzfeld zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim-Lübz, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus

Zone I   Fassungsbereich,
Zone III   weitere Schutzzone.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000, die aus vier Blättern im Maßstab 1 : 2.500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei dem:

  1. Amt Parchimer Umland
    - Der Amtsvorsteher -
    Walter-Hase-Straße 42
    19370 Parchim,
  2. Landkreis Ludwigslust-Parchim
    - Der Landrat -
    Untere Wasserbehörde
    Garnisonsstraße 1
    19288 Ludwigslust und
  3. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
    Westmecklenburg
    Bleicherufer 13
    19053 Schwerin

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die weitere Schutzzone ist durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I und III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen sowie Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen sowie für Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen oder anzeigepflichtigen Handlungen müssen die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.

(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19

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