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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung
des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
*

Vom 5. Dezember 2007
(GVOBl. Nr. 18 vom 19.12.2007 S. 377)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen.
  2. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind. Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz und für § 22 Wasserhaushaltsgesetz.
"(2) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen:
  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen,
  2. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Gewässer nach Satz 1 Nr. 1, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind, gelten die Abstandsregelungen des § 81 Abs. 3 Satz 3 und 4."

2. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "und 4" gestrichen.
(aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 23.02.2010)

3. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "mineralischer und organischer Düngemittel" durch die Wörter "von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln" und das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Geringfügige Abweichungen bezüglich der Breite des jeweils maßgeblichen Uferbereichs sind zulässig, wenn sie bearbeitungstechnisch bedingt sind. Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. "Abweichend von Satz 3 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, wenn für das Aufbringen -von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Geräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über Grenzstreueinrichtungen verfügen und wenn für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Anwendungsbeschränkungen verlustmindernde Geräte mit einer Abdriftminderung von mindestens 90 Prozent verwendet werden."

4. § 81 Abs. 3 Satz 4

Abweichend von Satz 3 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, wenn für das Aufbringen -von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Geräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über Grenzstreueinrichtungen verfügen und wenn für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Anwendungsbeschränkungen verlustmindernde Geräte mit einer Abdriftminderung von mindestens 90 Prozent verwendet werden.

wird aufgehoben.
(aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 23.02.2010)

Artikel 2

(1) Artikel 1 Nr. 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 und 4 treten am 20. Dezember 2010 in Kraft.
(aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 23.02.2010)

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