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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Vergütungsregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. August 2017
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 27.09.2017 S. 243)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium sowie aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch den Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 432) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
Artikel 1
Änderung der Geologie-Kostenverordnung
In der Anlage der Geologie-Kostenverordnung vom 31. März 2003 (GVOBl. M-V S. 271) werden die Gebührennummern 100.1 bis 100.6 durch die folgenden Gebührennummern 100.1 bis 100.5 ersetzt:
| "100.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte |
42,25 Euro, |
| 100.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte |
32,25 Euro, |
| 100.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte |
26,25 Euro, |
| 100.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte |
23,25 Euro, |
| 100.5 | für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) | 29,25 Euro." |
Artikel 2
Änderung der Veterinärverwaltungskostenverordnung
In der Anlage der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. November 2015 (GVOBl. M-V S. 623) geändert worden ist, werden die Gebührennummern 1.1.1.1.1 bis 1.1.1.1.4 wie folgt gefasst:
| "1.1.1.1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte |
21,13 Euro, |
| 1.1.1.1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte |
16,13 Euro, |
| 1.1.1.1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte |
13,13 Euro, |
| 1.1.1.1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte |
11,13 Euro." |
Artikel 3
Änderung der Umweltschadenskostenverordnung
In der Anlage der Umweltschadenskostenverordnung vom 18. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 266) wird der Satz 4 der Erläuterung zur Gebührennummer 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||
Zurzeit beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand hiernach je angefangene halbe Stunde für eine Beamtin/einen Beamten oder eine vergleichbare Mitarbeiterin/einen vergleichbaren Mitarbeiter des:
|
"Zurzeit beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand hiernach je angefangene halbe Stunde
|
Artikel 4
Änderung der Wasserwirtschaftskostenverordnung
Die Anlage der Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 25. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 300) wird wie folgt geändert:
1. In den Erläuterungen werden die Wörter "VAwS Anlagenverordnung" durch die Wörter "AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
2. Der erste Teil wird wie folgt geändert:
a) Die Tarifstellen 100.1 bis 100.5 werden wie folgt gefasst:
Alt:
(Stand: 22.04.2026)
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