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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Vergütungsregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. August 2017
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 27.09.2017 S. 243)


Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium sowie aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch den Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 432) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

Artikel 1
Änderung der Geologie-Kostenverordnung

In der Anlage der Geologie-Kostenverordnung vom 31. März 2003 (GVOBl. M-V S. 271) werden die Gebührennummern 100.1 bis 100.6 durch die folgenden Gebührennummern 100.1 bis 100.5 ersetzt:

"100.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,
ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
42,25 Euro,
100.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,
unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
32,25 Euro,
100.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1,
ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
26,25 Euro,
100.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1,
unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
23,25 Euro,
100.5 für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) 29,25 Euro."

Artikel 2
Änderung der Veterinärverwaltungskostenverordnung

In der Anlage der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. November 2015 (GVOBl. M-V S. 623) geändert worden ist, werden die Gebührennummern 1.1.1.1.1 bis 1.1.1.1.4 wie folgt gefasst:

"1.1.1.1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,
ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
21,13 Euro,
1.1.1.1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,
unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
16,13 Euro,
1.1.1.1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1,
ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
13,13 Euro,
1.1.1.1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1,
unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
11,13 Euro."

Artikel 3
Änderung der Umweltschadenskostenverordnung

In der Anlage der Umweltschadenskostenverordnung vom 18. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 266) wird der Satz 4 der Erläuterung zur Gebührennummer 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Zurzeit beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand hiernach je angefangene halbe Stunde für eine Beamtin/einen Beamten oder eine vergleichbare Mitarbeiterin/einen vergleichbaren Mitarbeiter des:
höheren Dienstes 32,50 Euro,
gehobenen Dienstes 23,00 Euro,
einfachen Dienstes 18,00 Euro,
mittleren Dienstes 14,50 Euro.
"Zurzeit beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand hiernach je angefangene halbe Stunde
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,
ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
42,25 Euro,
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,
unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
32,25 Euro,
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1,
ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
26,25 Euro,
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1,
unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
23,25 Euro."

Artikel 4
Änderung der Wasserwirtschaftskostenverordnung

Die Anlage der Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 25. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 300) wird wie folgt geändert:

1. In den Erläuterungen werden die Wörter "VAwS Anlagenverordnung" durch die Wörter "AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

2. Der erste Teil wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstellen 100.1 bis 100.5 werden wie folgt gefasst:

Alt:

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