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Regelwerk Wasser

MIÜZustVO M-V - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich der Meeresgewässerbewirtschaftung und der Überwachung von Industriekläranlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. April 2016
(GVOBl. M-V Nr. 7 vom 29.04.2016 S. 170)
Gl. Nr. 753-2-88



Aufgrund des § 107 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), der durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) eingefügt worden ist, in Verbindung mit

verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz

(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die im Folgenden genannten Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz:

  1. die Festlegung von Zielen und zugehörigen Indikatoren für die Meeresgewässer nach § 45e,
  2. die Fristverlängerungen und die Zulassung von Ausnahmen bei den Bewirtschaftungszielen für Meeresgewässer nach § 45g,
  3. die Aufstellung der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 5 und 6,
  4. die Beteiligung der Öffentlichkeit bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Meeresgewässer nach § 45i Absatz 1 und
  5. die Koordinierung der Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele bei den Meeresgewässern nach § 45k.

(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die im Folgenden genannten Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz:

  1. die Anfangsbewertung der Meeresgewässer nach § 45c,
  2. die Beschreibung des guten Zustandes der Meeresgewässer nach § 45d und
  3. die Aufstellung von Überwachungsprogrammen für die Überprüfung des Zustandes der Meeresgewässer und die Bewertung und Aktualisierung der festgelegten Ziele nach § 45f Absatz 1.

§ 2 Zuständigkeiten nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Die obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.

§ 3 Inkrafttreten

§ 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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