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Regelwerk, Wasser EU, Nds

Nds. AG AbwAG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
- Niedersachsen -

Vom 24. März 1989
(Nds. GVBl. S. 69; 20.11.2001 S. 701; 16.12.2021 S. 911 21)



Erster Teil
Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden 21

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes ( AbwAG) und dieses Gesetzes ist die Behörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Abweichend von Satz 1 ist in Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Wasserbehörde zuständig. 3Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.

Zweiter Teil
Bewertungsgrundlagen

§ 2 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(Zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem von der zuständigen Behörde geschätzten oder gemessenen Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

Dritter Teil
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 3 Abgabe für Niederschlagswasser
(Zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist.

(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ist abgabefrei soweit die Abwasseranlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht. Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet, daß sie diesen Regeln entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AbwAG und § 8 Abs. 4 Satz 2 finden entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

§ 4 Abgabe für Kleineinleitungen
(Zu § 8 AbwAG)

(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden rechtmäßig aufgebracht oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Vierter Teil
Abgabepflicht

§ 5 Abgabepflicht für Dritte
(Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, deren Abwasser sie nach dem Niedersächsischen Wassergesetz zu beseitigen haben. Für Abwassereinleiter, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser einleiten, sind die Gemeinden auch dann abgabepflichtig, wenn sie auf Grund des Niedersächsischen Wassergesetzes von der Beseitigungspflicht befreit wurden.

(2) In gemeindefreien Gebieten sind die öffentlich-rechtlich Verpflichteten nach Maßgabe des Absatzes 1 abgabepflichtig.

§ 6 Abwalzbarkeit
(Zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)

(1) Die Gemeinden und Landkreise wälzen die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende oder von Wasser- und Bodenverbänden oder Zweckverbänden auf sie umgelegte Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Gebühren nach § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ab. Dies gilt entsprechend für abgabenpflichtige Zweckverbände, die Gebühren erheben. Die Abwasserabgabe gehört zu den Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

(2) Die Gemeinden wälzen die von ihnen nach § 5 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. Für die hierzu zu erlassende Satzung gilt das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz entsprechend. Bei der Abwälzung ist von der Schädlichkeit des Abwassers auszugehen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können Maßstäbe gewählt werden, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in gemeindefreien Gebieten die öffentlich-rechtlich Verpflichteten Abwasserabgaben entrichten.

§ 7 Ausnahmen von der Abgabepflicht für das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten
(Zu § 10 Abs. 2 AbwAG)

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