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Regelwerk, Wasser EU, Nds

Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
- Niedersachsen -

Vom 19. Januar 2018
(Nds. MBl. Nr. 4 vom 31.01.2018 S. 73; 20.09.2023 S. 785 23)
Gl.-Nr.: 28200



Archiv: 2010

RdErl. d. MU v. 19.1.2018 - Ref22-62005/100-0003 -

1. Allgemeines

Der Einleiter kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 AbwAG für einen bestimmten Zeitraum einen niedrigeren Wert als den nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten oder nach § 6 AbwAG erklärten Wert erklären. Dieser erklärte Wert wird dann für den erklärten Zeitraum der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist anhand eines behördlich zugelassenen Messprogramms nachzuweisen.

Die Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG soll Schwankungen der Auslastung einer kommunalen oder gewerblichen Kläranlage im Interesse des Betreibers abgabemindernd auffangen. Umstände, die zur Anwendung der Regelung führen, sind z.B. saisonale Schwankungen, befristete verfahrenstechnische Umstellungen oder durch Produktions- und Betriebsabläufe bedingte vorübergehende geringere Schadstoffkonzentrationen und/oder Schmutzwassermengen.

2. Unterlagen

§ 4 Abs. 5 AbwAG nennt die Erklärungsinhalte, die der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen hat, wenn er in den Genuss der Folgen der Heraberklärung gelangen will. Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG hat er diese Inhalte gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen. Zur Abgabe der Erklärung ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden.

Die Angaben dienen dazu, dass der zuständigen Behörde die Beurteilung und Überwachung der Erklärung ermöglicht werden. Dazu ist eine (fachlich) nachvollziehbare Begründung für die Reduzierung beizubringen.

Will ein Einleiter wie im vorangegangenen Jahr heraberklären, sind auch in dieser Erklärung die Inhalte nach § 4 Abs. 5 AbwAG darzulegen und zu dokumentieren.

Die Erklärungen sind von der zuständigen Behörde auf Plausibilität zu prüfen.

3. Verfahren

Die Erklärung ist von der zuständigen Behörde unverzüglich dem jeweiligen Untersuchungslabor zuzuleiten. Dies ist erforderlich, um eine Überschreitung sowohl eines Überwachungswertes als auch des erklärten Wertes feststellen zu können. In den Überschreitungsfällen ist aus Rechtssicherheitsgründen eine Zweituntersuchung der Probe auf den überschrittenen Parameter durchzuführen.

4. Zeitraum/regelmäßige Erklärungen

Bezieht sich die Erklärung auf einen längeren Zeitraum als zusammenhängend drei Monate und wird sie fortlaufend mit grundsätzlich gleichem Inhalt wiederholt, hat die zuständige Behörde nach Kenntnisnahme zu prüfen, ob der wasserrechtliche Bescheid anzupassen ist (alleine abgabenrechtliche Hintergründe rechtfertigen keine Änderung des wasserrechtlichen Bescheides). Diese Prüfung ist zu dokumentieren.

5. Abgabesatz

Die Höhe des Abgabesatzes wird in § 9 AbwAG geregelt.

§ 9 Abs. 6 AbwAG enthält eine Sonderregelung für den Abgabesatz im Fall einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG:

5.1 Wenn zum Zeitpunkt der Erklärung die Überwachungswerte noch über den Mindestanforderungen liegen, ist der Bescheid gemäß § 9 Abs. 6 AbwAG anzupassen, sofern sich der heraberklärte Wert als dauerhaft einhaltbar erweist. Erst mit der Anpassung des Bescheides greift bei Einhaltung der erklärten Werte die Ermäßigungsregelung des § 9 Abs. 5 AbwAG, d. h. es gilt der ermäßigte Abgabesatz erst danach auch für den Zeitraum der Erklärung.

5.2 Wenn zum Zeitpunkt der Erklärung die Überwachungswerte unter den Mindestanforderungen liegen und die Mindestanforderungen eingehalten wurden oder als eingehalten gelten (§ 6 Abs. 1 AbwV), greift die Ermäßigungsregelung des § 9 Abs. 5 AbwAG. Das heißt, in diesen Fällen gilt der ermäßigte Abgabesatz.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 19.1.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

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Anlage


Name des Einleiters _______________________________ PLZ, Ort, Datum
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Geschäftszeichen
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Straße, Nr.
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Ansprechpartnerin/Ansprechpartner
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Telefon
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An die/den
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Betreff: Vollzug des Abwasserabgabengesetzes ( AbwAG)
hier: Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)

Bezug:
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