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Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität der Badegewässer *
- Niedersachsen -

Vom 25. Januar 1999
(GVBl. 1999 S. 19; 10.04.2008 S. 105aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 96a Satz 1 und des § 131 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Badegewässer zum Schutz der Gesundheit von Badenden.

(2) Badegewässer sind die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser (Küstengewässer und Flussmündungsbereiche), in denen das Baden

  1. gestattet ist oder
  2. nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet

(3) Badegebiet ist ein von der zuständigen Behörde örtlich festgelegter Bereich an einem Badegewässer, der zur kartografischen Erfassung durch Koordinaten abgegrenzt wird.

(4) Badesaison ist ein vom Betreiber festgelegter Zeitraum, in dem gewöhnlich gebadet wird. Er beträgt mindestens zwei Monate in der Zeit zwischen dem 15. Mai und dem 15. September eines jeden Kalenderjahres. Betreiber haben die von ihnen festgelegte Badesaison der zuständigen Behörde vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen.

§ 2 Überwachung der Beschaffenheit von Badegewässern und Badegebieten

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Hygiene der Badegewässer und Badegebiete durch regelmäßige Ortsbesichtigungen und Wasserproben.

(2) Bei den Probenahmen gilt:

  1. die Häufigkeit richtet sich nach Tabelle 1 der Anlage,
  2. sie beginnen zwei Wochen vor dem Anfang der Badesaison,
  3. Proben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen durchschnittlich der stärkste Badebetrieb herrscht,
  4. Proben sind vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen, ausgenommen Proben für die Prüfung des Parameters "Mineralöle", die an der Wasseroberfläche entnommen werden müssen,
  5. zusätzliche Proben sind zu entnehmen,
    1. wenn eine Einleitung oder Einbringung von Stoffen, durch die die Qualität des Badegewässers herabgesetzt werden kann, vorliegt oder zu vermuten ist,
    2. wenn anderweitig ein Rückgang der Wasserqualität vermutet wird.

(3) Die Proben sind nach den Analyse- und Prüfungsverfahren der Tabelle 1 der Anlage zu untersuchen. Abweichende Verfahren dürfen von der Überwachungsbehörde zugelassen werden, wenn sie zu gleichwertigen oder vergleichbaren Ergebnissen führen.

§ 3 Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit

(1) Badegewässer müssen den in der Spalte "Grenzwert" der Tabelle I der Anlage festgelegten Anforderungen genügen. Abweichungen von den Grenzwerten sind bis zu der in der Tabelle II der Anlage festgelegten Probenzahl unbeachtlich. Soweit in Tabelle I der Anlage keine Anforderungen festgelegt sind, dürfen die Untersuchungsergebnisse nicht auf eine Gesundheitsgefährdung badender Personen schließen lassen.

(2) Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der in der Spalte "Richtwert" der Tabelle I der Anlage festgelegten Anforderungen anzustreben und sollen geeignete Maßnahmen treffen, wenn bei mehr Proben als nach der in der Tabelle II der Anlage festgesetzten Höchstzahl die Richtwerte nicht eingehalten worden sind.

(3) Bei den Anforderungen an die Wasserqualität nach den Absätzen 1 und 2 sind unbeachtlich:

  1. Abweichungen von den Grenz- oder Richtwerten der Tabelle I der Anlage als Folge
    1. außergewöhnlicher meteorologischer oder geografischer Verhältnisse bei den Parametern, die in der Spalte "Grenzwert" mit "0" oder "(0)" gekennzeichnet sind,
    2. einer natürlichen Anreicherung des Badegewässers mit bestimmten Stoffen, soweit durch die Abweichung eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist,
  2. Überschreitungen der in Tabelle II der Anlage festgesetzten Höchstzahlen als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Witterungsbedingungen.

§ 4 Berichterstattung

Die für die Überwachung zuständigen Behörden berichten über die Ergebnisse der Überwachung dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt nach einem von ihm erstellten Muster.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

  Anlage

Tabelle I
Qualitätsanforderungen an Badegewässer

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lfd. Nr. Parameter Richtwert Grenzwert Mindesthäufigkeit der Probenahme Analysen- oder Prüfungsverfahren
Mikrobiologische Parameter
1 Gesamtcoliforme Bakterien [/100 ml] 500 10.000 14-tägig ( 1) Die Untersuchungsverfahren für die mikrobiologischen Parameter richten sich nach den "Mikrobiologischen Untersuchungsverfahren von Badegewässern nach der Badegewässerrichtlinie 76/160/EWG" (Bundesgesundhbl. 10/95 S. 385).
2 Faekalcoliforme Bakterien [/100 ml] 100 2 000 14-tägig ( 1)
3 Streptococcus Faecalis [/100 ml] 100 - ( 2)
4 Salmonellen [/1l] - 0 ( 2)
5 Darmviren [PFU/10 1] - 0 ( 2)
Physikalische und chemische Parameter
6 pH - 6-9 (0) ( 2) Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9
7 Färbung - keine anomale Änderung der Färbung (0) 14-tägig ( 1) Besichtigungsprüfung
oder
- - (2) fotometrische Prüfung nach Platin-Kobalt- Eichskala
8 Mineralöle - kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch 14-tägig ( 1) Besichtigungs- und Geruchsprüfung
oder
< 0,3   ( 2) Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands
9 Tenside, die auf Methylenblau reagieren [mg/l] - keine anhaltende Schaumbildung 14-tägig ( 1) Besichtigungsprüfung oder
< 0,3   ( 2) Methylenblauverfahren - absorptionsspektrofotometrisch
10 Phenol (C6H5OH) [mg/l] - kein spezifischer Geruch 14-tägig ( 1) Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder
(Phenol-Zahl) < 0,005 < 0,05 ( 2) Absorptionsspektrofotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)
11 Transparenz m 2 1 (0) 14-tägig ( 1) Besichtigungsprüfung, Secchi-Scheibe
12 Gelöster Sauerstoff (O2) [%-Sättigung] 80-120 - ( 2) Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser)
13 Teerrückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen, Bruch oder Splitter keine - 14-tägig ( 1) Besichtigungsprüfung
14 Ammoniak (NH4) [mg/l]     ( 3) Absorptionsspektrofotometer, Nessler- Reagenz oder Indophenolblau-Methode
15 Kjeldahl-Stickstoff (N) [mg/l]     ( 3) Kjeldahl-Methode
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten
16 Pestizide (z.B. Parathion, HCH, Dieldrin) [mg/l]     ( 2) Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung
17 Schwermetalle wie:
Arsen (As), Kadmium (Cd), Chrom VI (Cr VI), Blei (Pb), Quecksilber (Hg)
    ( 2) Atomabsorption, ggf. mit vorheriger Extraktion
18 Cyanide (CN) [mg/l]     ( 2) Absorptionsspektrofotometrie mittels spezifischer Reagenzien
19 Nitrate (NO3) und Phosphate (PO4) [mg/l]     ( 3) Absorptionsspektrofotometrie mittels spezifischer Reagenzien -

( 0) Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geografischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.

( 1) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieser Anlage und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität. der Gewässer verringert haben könnte, so kann die zuständige Behörde die Häufigkeit der Probenahmen um den Faktor 2 verringern.

( 2) Der Gehalt ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lässt.

( 3) Diese Parameter müssen von der zuständigen Behörde überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht.

Tabelle II
Anzahl der Proben, die von den Richt- und Grenzwerten abweichen dürfen

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Anzahl der entnommenen und analysierten Proben Höchstzahl der Proben, bei denen der Richtwert nicht eingehalten werden muss; alle Parameter: 5 v.H. Höchstzahl der Proben, bei denen der Richtwert nicht eingehalten werden muss
Gesamtcoliforme und Fäkalcoliforme Bakterien: 20 v. H. übrige Parameter nach Tabelle I: 10 v. H.
1 bis 4 einschließlich 0 0 0
5 bis 9 einschließlich 0 1 0
10 bis 14 einschließlich 0 2 1
15 bis 19 einschließlich 0 3 1
20 bis 24 einschließlich 1 4 2
25 bis 29 einschließlich 1 5 2
30 bis 34 einschließlich 1 6 3
35 bis 39 einschließlich 1 7 3
40 bis 44 einschließlich 2 8 4
45 bis 49 einschließlich 2 9 4
50 bis 54 einschließlich 2 10 5
55 bis 59 einschließlich 2 11 5
mehr als 59 5 v.H. der Proben 20 v.H. der Proben 10 v.H. der Proben

______________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der "Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer" (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der "Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien" (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung.

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