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Regelwerk, Wasser, EU, Nds

NWG - Niedersächsisches Wassergesetz
- Niedersachsen -

Vom 19. Februar 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 25.02.2010 S. 64; 22.06.2010 S. 258; 17.12.2010 S. 631 10; 13.10.2011 S. 353 11; 20.12.2011 S. 507 11a; 03.04.2012 S. 46 12; 05.08.2014 S. 236 14; 18.12.2014 S. 477 14a; 12.11.2015 S. 307 15; 20.05.2019 S. 88 19; 11.11.2020 S. 451 20; 10.12.2020 S. 477 20a; 16.12.2021 S. 911 21; 28.06.2022 S. 388 22; 22.09.2022 S. 578 22a; 06.12.2023 S. 339 23; 12.12.2023 S. 289 23a)
Gl.-Nr.: 28200



Archiv: 1998 2004, 2007

Siehe Fn. *

Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Einleitende Bestimmungen 23a
(zu den § § 2 und 3 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genannten Gewässer. Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Gräben, einschließlich Wege- und Straßenseitengräben als Bestandteil von Wegen und Straßen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den § § 89 und 90 WHG. § 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gewässer, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind.

(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

(3) Die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entspricht an der niedersächsischen Küste der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers ( § 41 Abs. 2). Mündet ein oberirdisches Gewässer in ein Küstengewässer, so wird es diesem gegenüber durch das Siel begrenzt; ist das oberirdische Gewässer eine Bundeswasserstraße, so richtet sich die Begrenzung nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes ( WaStrG).

§ 2 Schranken des Grundeigentums
(zu § 4 WHG)

Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.

Zweites Kapitel
Bewirtschaftung von Gewässern

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)

(1) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht

  1. aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Ems,
  2. aus den Einzugsgebieten der östlich der Emsmündung bis einschließlich der Harle in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,
  3. aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und
  4. aus dem Küstengewässer von der Grenze mit dem Königreich der Niederlande im Westen bis zu der Linie im Osten, die jeweils geradlinig von den Punkten mit den Koordinaten 53° 50" 07,91" N und 7° 53" 03, 49" O im Norden über den Punkt mit den Koordinaten 53°46" 36,31" N und 7° 58"19, 22" O zum Punkt mit den Koordinaten 53° 42" 53, 73" N und 7° 55" 46, 57" O im Süden verläuft.

(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht

  1. aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Weser,
  2. aus den Einzugsgebieten der zwischen dem Wangertief im Westen und dem Oxstedter Bach im Osten in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,
  3. aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und
  4. aus dem Küstengewässer von der östlichen Grenze der Flussgebietseinheit Ems bis zur Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht

  1. aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Elbe,

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