Niedersächsischen Wassergesetzes (4)

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Kapitel II
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 161 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Das Fachministerium kann allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen an diese Anlagen dienen, im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt machen.

(4) Weitergehende Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.

(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 161 bis 166 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

  1. Säuren, Laugen,
  2. Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
  3. Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
  4. flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  5. Gifte,

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

(6) Die Vorschriften der §§ 161 bis 166 gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit

  1. Abwasser,
  2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

Absatz 1 und die §§ 162 bis 165 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.

§ 162 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(1) Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der Wasserbehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht

  1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,
  2. wenn wassergefährdende Stoffe
    1. vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
    2. sich im Arbeitsgang befinden,
    3. in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Wasserbehörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,

  1. die nach den Vorschriften
    1. des Bauproduktengesetzes,
    2. zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen und nichts anderes in der Bauregelliste B nach § 24 Abs. 7 Nr. 2 NBauO bekannt gemacht ist,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das CE-Zeichen tragen und dieses Zeichen die in der Bauregelliste B nach § 24 Abs. 7 Nr. 1 NBauO festgelegten Klassen oder Leistungsstufen aufweist,

  1. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird oder
  2. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

(4) Neben einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach Absatz 1 nicht. Die Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.

§ 163 Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 165 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 165 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.

(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 161 Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 165 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der aufgrund des § 167 erlassenen Verordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

  1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

(3) Die Wasserbehörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§ 41 bis 45 gelten entsprechend.

§ 164 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren

Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

§ 165 Fachbetriebe

(1) Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 163 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 161 Abs. 3 gewährleistet wird, und
  2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

§ 166 Zuständigkeit der Bergbehörde

Soweit Anlagen im Sinne des § 161 im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 162 Abs. 1 Satz 1 und § 163 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 die Bergbehörde zuständig.

§ 167 Verordnungsermächtigung

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Gewässer Vorschriften zu erlassen

  1. über die Pflicht zur Anzeige für denjenigen, der Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 einbauen, aufstellen, betreiben oder wesentlich ändern will;
  2. darüber, wie Anlagen im Sinne der Nummer 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
    1. technische Anforderungen an Anlagen im Sinne der Nummer 1;
    2. die Überwachung von Anlagen im Sinne der Nummer 1 und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
    3. das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist;
    4. die Zulassung von Sachverständigen nach § 163 Abs. 2;
    5. die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen ( § 165 Abs. 1), und darüber, wer technische Überwachungsorganisation nach § 165 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist;
    6. die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber der Anlage im Sinne der Nummer 1 an einen Überwachungsbetrieb oder Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Auf landes- und bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.

Siebenter Teil
Behörden, Zuständigkeit, Datenverarbeitung, Gefahrenabwehr

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

§ 168 Behörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium.

(2) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen. Ist die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 151 Abs. 1 Satz 3 anstelle der Wasserbehörde für die Genehmigung und die Überwachung des Einleitens von Abwasser zuständig, so hat sie, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, die Befugnisse der Wasserbehörde.

§ 169 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes zu vollziehen und Gefahren für die Gewässer abzuwehren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen einschließlich der Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr. Bei den unteren Wasserbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.

§ 170 Zuständigkeit

(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für

  1. bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde und
  2. die Entscheidung über die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen den unteren Wasserbehörden auch in außerhalb ihres Gebietes liegende Küstengewässer

übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Sind für ein Vorhaben mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Fachministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

§ 171 Datenverarbeitung

(1) Die Wasserbehörden können bei den Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen

  1. die Daten erheben und
  2. die Herausgabe der Aufzeichnungen verlangen,

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz, nach den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes erforderlich sind.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten und erlangten Aufzeichnungen sind von Wasserbehörden an andere öffentliche Stellen im In- und Ausland zu übermitteln, soweit die Übermittlung zur Erfüllung von Koordinierungspflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Übermittlung an Behörden anderer Länder und des Bundes erfolgt unentgeltlich.

(3) Die von den die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmenden Behörden zu einem bestimmten Zweck rechtmäßig erhobenen oder rechtmäßig erlangten Daten dürfen zu jedem in ihrem durch Rechtsvorschriften des Wasserrechts, des Abwasserabgabenrechts oder des Deichrechts bestimmten Aufgabenbereich liegenden Zweck verarbeitet werden.

(4) Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften eine landesweite Datenbank eingerichtet. Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach Absatz 1 erhobenen Daten an die Landesbehörde. Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.

(5) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.

Kapitel II
Gefahrenabwehr

§ 172 Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen

(1) Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 161 Abs. 5 in nicht nur unbedeutender Menge aus Leitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde, anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.

(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

§ 173 Wassergefahr

(1) Sind zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder durch andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden,auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Alle Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen und sofort erzwingen.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Siebente Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 174 Wasserwehr

Die Gemeinden können durch Ortssatzung einen Wasserwehrdienst einrichten.

Achter Teil
Zwangsrechte

§ 175 Änderung oberirdischer Gewässer

Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Unternehmer von den Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, dass sie die einem besseren Wasserabfluss dienenden Änderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) gegen Entschädigung dulden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und keine wasserwirtschaftlichen Nachteile zu erwarten sind.

§ 176 Durchleitung von Wasser und Abwasser

Zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung und zum Betrieb einer Teichwirtschaft oder einer Stau- und Triebwerksanlage kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 175 von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung dulden.

§ 177 Anschluss von Stauanlagen

Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden.

§ 178 Einschränkende Bestimmungen

Eine Duldungspflicht nach den §§ 175 bis 177 besteht nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe; im Falle des § 176 kann jedoch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser zugelassen werden.

§ 179 Mitbenutzung von Anlagen

(1) Wer Grundstücke entwässert oder Abwasser behandelt, kann verlangen, dass ihm die Mitbenutzung einer bestehenden Anlage gestattet wird, wenn deren Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt und die Entwässerung oder Abwasserbehandlung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausgeführt werden kann, oder wenn ein öffentlicher Notstand vorliegt. Der Mitbenutzer hat einen angemessenen Teil der Herstellungs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen und für Nachteile der Mitbenutzung Entschädigung zu leisten.

(2) Ist die Mitbenutzung nur bei entsprechender Änderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt der Mitbenutzer.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Unternehmer einer Grundstücksbewässerung zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung und zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

§ 180 Verfahren

Für das Verfahren über Ansprüche nach den Vorschriften dieses Teils gelten die §§ 15 , 23 und 30 sinngemäß.

Neunter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

Kapitel I
Wasserwirtschaftliche Planung

§ 181 Maßnahmenprogramme

(1) Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden unter Einbeziehung der Belange der Wassernutzer jeweils einen Beitrag für ein Maßnahmenprogramm für die jeweilige Flussgebietseinheit. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der anderen Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheiten nach Satz 1 so zu koordinieren, dass die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG für die jeweilige Flussgebietseinheit erreicht werden. Mit den Staaten, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt und die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung. Die Landesregierung beschließt die Teile der Maßnahmenprogramme, die sich auf die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten beziehen.

(2) Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen dienen dazu, die in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a und § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(3) Jeder Beitrag enthält nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2000/60/EG grundlegende und ergänzende Maßnahmen.

(4) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a und § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zuuntersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zü überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in einen weiteren Beitrag zum jeweiligen Maßnahmenprogramm aufzunehmen. Beruhen die Ursachen für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, so kann abweichend von Satz 1 festgestellt werden, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind; § 64d Abs. 2 bleibt unberührt. Die Nichtdurchführbarkeit ist aktenkundig zu machen.

(5) Grundlegende Maßnahmen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die Landesbehörden können im Rahmen der §§ 136a und 137 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(6) Zur Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen ist bis zum 22. Dezember 2004 eine Analyse der Merkmale der in § 2a genannten Flussgebietseinheiten, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in der Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen. Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen sind so zu erstellen, dass die Maßnahmenprogramme bis zum 22. Dezember 2009 aufgestellt werden können. Die Wasserbehörden machen die die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 betreffenden Teile der Maßnahmenprogramme öffentlich bekannt. Nach dem 22. Dezember 2009 sind die Beiträge so zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, dass die Maßnahmenprogramme erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können; Satz 2 gilt entsprechend. Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren nach ihrer Aufnahme in das Maßnahmenprogramm durchzuführen.

§ 182 - aufgehoben -

§ 183 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach einem Maßnahmenprogramm nach § 181 können die Landesregierung oder die von ihr bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1726) bleibt unberührt.

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Verordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Verordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 184 Bewirtschaftungspläne

(1) Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der anderen Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Bewirtschaftungsplan zu koordinieren. Mit den Staaten, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt und die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung.

(2) Der Inhalt der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen richtet sich nach Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG. Zusätzlich sind in die Beiträge auch Angaben über

  1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 64b Abs. 2 und die Gründe für diese Einstufung,
  2. die Fristüberschreitung nach § 64c Abs. 1 Satz 1, § 130a oder § 136a Abs. 4 Satz 3 und die Gründe für die Fristüberschreitung, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen und den Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele,
  3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 64d Abs. 1 und 3" § 130a oder § 136a Abs. 4 Sätze 2 und 3 und die Gründe für die Ausnahmen und
  4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 64d Abs. 2, § 130a oder § 136a Abs. 4 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands

aufzunehmen.

(3) Ein Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und durch Beiträge für Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für besondere Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden.

(4) Die Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen sind so zu erstellen, dass die Bewirtschaftungspläne bis zum 22. Dezember 2009 veröffentlicht werden können. Die Wasserbehörden machen die Bewirtschaftungspläne öffentlich bekannt. Nach dem 22. Dezember 2009 sind die Beiträge in Bezug auf die in ihnen enthaltenen Bewirtschaftungsziele so zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, dass die Bewirtschaftungspläne erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 184a Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Wasserbehörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Personen, Gruppen und Organisationen an.der Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen.

(2) Die Wasserbehörde veröffentlicht

  1. einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für das Erstellen des Bewirtschaftungsplans und des Beitrags für den Bewirtschaftungsplan sowie vorgesehene Anhörungsmaßnahmen spätestens drei Jahre,
  2. einen vorläufigen Überblick über wichtige Bewirtschaftungsfragen für die Einzugsgebiete spätestens zwei Jahre und
  3. einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans und des Beitrags für den Bewirtschaftungsplan spätestens ein Jahr

vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht. Die interessierten Personen oder Stellen können zu den in Satz 1 genannten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung schriftlich Stellung nehmen. Abweichend von § 9 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes ist die Wasserbehörde für die Gewährung des Zugangs zu den Informationen zuständig, die bei der Erstellung des Beitrags für einen Bewirtschaftungsplan herangezogen wurden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Aktualisierungen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend.

§ 184b Verzeichnis der Schutzgebiete

Die Wasserbehörden führen jeweils für den niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein ein Verzeichnis, in dem

  1. alle unter Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG fallenden Schutzgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie
  2. die Gewässer, aus denen in ihrem Zuständigkeitsbereich Wasser im Umfang von mehr als 10 m3 täglich für den menschlichen Verbrauch oder für die Versorgung von mehr als 50 Personen entnommen wird oder die für eine solche Entnahme bestimmt sind,

aufzuführen sind. Das Verzeichnis ist bis zum 22. Dezember 2004 zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.

Kapitel II
Wasserbuch

§ 185 Einrichtung

(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) Das Fachministerium bestimmt die Einrichtung der Wasserbücher.

§ 186 - aufgehoben -

§ 187 Eintragung

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. Erlaubnisse ( § 10 ), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
  2. Bewilligungen ( § 13 ),
  3. alte Rechte und alte Befugnisse ( § 35 ),
  4. Wasserschutzgebiete ( § 48),
  5. Überschwemmungsgebiete ( § 92a) und überschwemmungsgefährdete Gebiete ( § 93a),
  6. Heilquellenschutzgebiete ( § 142),
  7. Zwangsrechte ( §§ 175 bis 179 ).

(2) Erlaubnisse und Zwangsrechte, die auf die Bewirtschaftung der Gewässer keinen wesentlichen Einfluss haben, werden nicht eingetragen.

(3) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtliche Wirkung.

(4) Das Wasserbuch ist zu berichtigen, wenn eine Eintragung unzulässig war oder ihr Inhalt nicht den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen entspricht.

(5) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

(6) § 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt.

§ 188 - aufgehoben -

§ 189 Einsichtnahme

Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.

Zehnter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 190 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 6 Satz 2 den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen anderen nicht anzeigt,
  2. einer Benutzungsbedingung oder einer vollziehbaren Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 18 , auch in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 3, § 119 Abs. 3 Satz 2 oder § 154 Abs. 1 Satz 4, zuwiderhandelt,
  3. ein altes Recht im Sinne von § 32 Abs. 1 entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung ausübt,
  4. ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer mit Fahrzeugen befährt, ohne dass dies nach § 73 als Gemeingebrauch gestattet ist,
    1. entgegen § 80 Abs. 1 als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt oder
    2. entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,
  5. entgegen § 82 Abs. 1 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 84 als Unternehmer einer Stauanlage die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet oder Hindernisse nicht weg-räumt,
  7. entgegen § 91 Abs. 1 Satz 1 eine bauliche Anlage in oder an einem Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert,
  8. entgegen § 91a Abs. 2 Satz 1 im Gewässerrandstreifen Grünland in Ackerland umbricht, soweit dies nicht nach § 91a Abs. 3 zugelassen worden ist,
  9. auf Gewässerrandstreifen Dünger und Pflanzenschutzmittel verwendet, obwähl dies von der Wasserbehörde nach § 91a Abs. 4 untersagt worden ist,
  10. entgegen § 93 Abs. 4 Satz 1 in einem Überschwemmungsgebiet nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 ohne die erforderliche Genehmigung Grünland in Ackerland umbricht, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Baum- und Strauchbepflanzungen anlegt oder Stoffe lagert, die den Hochwasserabfluss hindern können,
  11. entgegen § 138 Abs. 1 Satz 2 Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  12. entgegen § 149 Abs. 6 Sätze 1 und 2 die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  13. entgegen § 151 ohne Genehmigung Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  14. entgegen § 154 Abs. 1 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung baut oder wesentlich ändert,
  15. als Betreiber einer Abwasseranlage
    1. entgegen § 155 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Untersuchungsergebnisse nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder
    2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 155 Abs. 3 die Anlage nicht mit Einrichtungen ausrüstet, Untersuchungen nicht durchführt oder Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Art oder dem vorgeschriebenen Umfang führt,
  16. entgegen § 172 Abs. 1 Satz 1 als Anzeigepflichtiger nach § 172 Abs. 2 das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

  1. des § 49 Abs. 1 und 3 über die Festsetzung von Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten,
  2. des § 50 Abs. 2 und 5 zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes,
  3. des § 75 zur Regelung, zur Beschränkung oder zum Verbot des Gemeingebrauchs,
  4. des § 96a zur Güte oberirdischer Gewässer,
  5. des § 131 Abs. 1 zur Güte von Küstengewässern,
  6. des § 142 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 3 zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle,
  7. des § 147a zur Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer,
  8. des § 148 Abs. 1 Satz 2 zu den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung,
  9. des § 155 Abs. 4 über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen oder
  10. des § 167 zum Schutz der Gewässer

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 191 - aufgehoben -

Elfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 192 Übergangsvorschrift  09

Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind die §§ 48, 91 Abs. 1 und § 127 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 193 Unberührt bleibende Vorschriften und Rechtstitel **

(1) Unberührt bleiben die Vorschriften

  1. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Nds. GVBl. Sb. III S. 285),
  2. des Berggesetzes für das Herzogtum Braunschweig vom 15. April 1867 (Nds. GVBl. Sb. III S. 310),
  3. des schaumburglippischen Berggesetzes vom 28. März 1906 (Nds. GVBl. Sb. III S. 344),
  4. des Berggesetzes für das Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908 (Nds. GVBl. Sb. III S. 328)

in der geltenden Fassung. Bei Widersprüchen zwischen den Berggesetzen und diesem Gesetz ist nur dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Nds. GVBl. Sb. II S. 701) in der geltenden Fassung.

(3) Die am 15. Juli 1960 bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 4 zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, dass die Ordnung des Wasserhaushalts nicht gefährdet wird.

(4) Absatz 3 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte.

§ 194 Verkehrsangelegenheiten

Die Befugnisse der für die Schifffahrts-, Hafen-, Fähr- und Tarifangelegenheiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für die Befugnisse zur Verleihung der Ausübung des Fährregals und zur Festsetzung von Hafengebühren.

§ 195 Außer Kraft tretende Vorschriften

(1)*** Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Niedersachsen außer Kraft, insbesondere:

  1. die Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 20. November 1868 (Old. GBl. S. 838),
  2. das Wassergesetz für das Herzogtum Braunschweig vom 20. Juni 1876 (Braunschw. GVS. S. 285),
  3. § 17 des Gesetzes, die Bestrafung der Polizeiübertretungen betreffend, vom 23. März 1899 (Braunschw. GVS. S. 219),
  4. das Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß. Gesetzsamml. S. 53),
  5. das Gesetz über die Freihaltung des Überschwemmungsgebietes der Wasserläufe vom 10. November 1921 (Braunschw. GVS. S. 299),
  6. das Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Bildung von Geest-Wassergenossenschaften, vom 9. August 1922 (Old. GBl. S. 1207),
  7. das Gesetz über die Kosten der staatlichen Beaufsichtigung der Anlagen zur Einleitung von Abwässern in die öffentlichen Gewässer vom 29. November 1923 (Braunschw. GVS. S. 412),
  8. die Gesetze zum Schutz der Heilquellen, insbesondere
    1. das Waldeckische Gesetz über die Enteignungen im Interesse der Mineralbrunnen vom 7. April 1854 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsbl. S. 91),
    2. das Waldeckische Gesetz, die Vornahme von Erdarbeiten in der Nähe der Pyrmonter Mineralquellen betreffend, vom 6. April 1863 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsbl. S. 16),
    3. das Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908 (Preuß. Gesetzsamml. S. 105),
  9. das Westharztalsperrengesetz vom 28. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 39).

(2) Wird in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so treten an ihre Stelle die Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

(3) Am 1. Januar 1971 tritt das Gesetz über die Aufsuchung und Gewinnung heilkräftiger Mineralvorkommen im Lande Braunschweig vom 20. Januar 1937 (Nds. GVBl. Sb. II S. 710) außer Kraft.

§§ 196 und 197 - aufgehoben -

§ 198 Inkrafttreten ****

Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1960 in Kraft.

.

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik  Anlage 1
(zu § 12 Abs. 3)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Einsatz abfallarmer Technologie,
  2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
  3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten oder verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
  4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,
  5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
  6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
  7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
  8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
  9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
  10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und Gefahren für die Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
  11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
  12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

.

  Liste der Schadstoffe Anlage 2
(zu § 31d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Bei der Festsetzung der Höchstwerte sind insbesondere folgende Schadstoffe zu berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall von Bedeutung sind:

  1. halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden,
  2. phosphororganische Verbindungen,
  3. zinnorganische Verbindungen,
  4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften,
  5. persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe,
  6. Zyanide,
  7. Metalle und Metallverbindungen,
  8. Arsen und Arsenverbindungen,
  9. Biozide und Pflanzenschutzmittel,
  10. Schwebestoffe,
  11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate),
  12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen).

 

.

Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen  Anlage 3
(zu § 47a Abs. 1)

 

Nr. Verwendungszweck Gebührensatz
(Euro je Kubikmeter)
1. Öffentliche Wasserversorgung 0,05.113
2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern  
2.1 zur Kühlung 0,01.023
2.2 zur Beregnung und Berieselung 0,00.511
2.3 zu sonstigen Zwecken 0,02.045
3. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser  
3.1 zur Wasserhaltung 0,02.556
3.2 zur Kühlung 0,02.556
3.3 zur Beregnung und Berieselung 0,00.511
3.4 zur Fischhaltung 0,00.256
3.5 zu sonstigen Zwecken 0,06.136

 

.

  Verzeichnis der Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind Anlage 4
(zu § 66 Abs. 1 Nr. 2)

 

Nr. Bezeichnung des Gewässers Endpunkte des Gewässers
von bis
1 2 3 4
1 Aland Landesgrenze Hermann-Ahrens-Brücke in Schnackenburg
2 Aper Tief Einmündung der Norderbäke Jümme
3 Barnkruger Süderelbe mit Barnkruger Loch Einmündung des Barnkruger Schleusenfleths Elbe
4 Börne Von der Schwinge (Erleninsel) Schwinge (neuer Hafen)
5 Dreyschloot Jümme Leda
6 Elisabethfehn-Kanal Küstenkanal Sagter Ems
7 - aufgehoben -    
8 Ems Landesgrenze Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals
9 Ems-Jade-Kanal einschließlich Verbindungskanal zum Dortmund-Ems-Kanal Hafen Emden Hafen Wilhelmshaven (4. Einfahrt)
10 Este Mühle in Buxtehude Unterwasser der Schleuse Buxtehude
11 - aufgehoben -    
12 - aufgehoben -    
13 Hamme Kollbeck Wümme
14 Hase Hahnenmoor-Kanal Alter Emskanal bei Meppen
15 Jeetzel Landesgrenze Elbe
16 Jümme Dreyschloot Leda
17 Krautsander Binnenelbe Einmündung des Gauensieker Kanals Ruthenstrom
18 Leda (Oberlauf) Dreyschloot (Einmündung in die Sagter Ems) Grenze zwischen den Landkreisen Leer und Cloppenburg
19 Leine Wehr Herrenhausen km 110,0 (0,5 km oberhalb der Einmündung des Schleusenkanals Hademstorf)
20 Linksemsische Kanäle    
Ems-Vechte-Kanal mit Verbindungskanal zur Vechte Ems Vechte
Nordhorn-Almelo-Kanal Vechte Landesgrenze
Süd-Nord-Kanal Ems-Vechte-Kanal Haren-Rütenbrock-Kanal
Piccardie-Coevorden-Kanal Süd-Nord-Kanal Landesgrenze
Schöningsdorf-Hooge-Veen-Kanal Süd-Nord-Kanal Landesgrenze
21 Haren-Rütenbrock-Kanal Ems Landesgrenze
22 - aufgehoben -    
23 Nordloher-Barßeler Tief Nordloher Kanal Jümme
24 Oste Südliche Dorfgrenze von Mintenburg Mühlenwehr in Bremervörde und Bundeswasserstraße
25 Papenburger Siel-Kanal Bahnhofsbrücke in Papenburg Ems
26 Ruthenstrom Asseler Schleusenfleth (Außentief) Stromkm 3,750 (unteres Ende der Sohlsicherung des Siels Ruthenstrom)
27 Sagter Ems Brücke in Strücklingen Leda
28 Schifffahrtsweg Elbe-Weser mit Bederkesaer See Landesgrenze Elbe
29 Schneller Graben Wehr (Kraftwerk) Ihme
30 Schwinge 0,25 km südlich der Bahnlinie Cuxhaven-Stade Nordkante der Salztorschleuse in Stade
31 - aufgehoben -    
32 Werra Landesgrenze Staustufe "Letzter Heller"
33 Wischhafener Süderelbe Einmündung der Krautsander Binnenelbe Stromkm 8,0
34 Wümme Truperdeich Hamme
35 Sude Landesgrenze oberhalb Sückau Landesgrenze unterhalb Preten
36 Löcknitz Landesgrenze Elbe
37 Leyhörner Sieltief einschließlich Speicherbecken und Leyhörner Außentief Schöpfwerk und altes Siel in Greetsiel Norderley

 

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