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Regelwerk, Wasser Nds

Wasserrechtliche Entscheidungen betreffend die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in Wasserschutzgebieten
-Niedersachsen-

Vom 27. September 2018
(Nds. MBL. Nr. 34 vom 24.10.2018 S. 907)
Gl.-Nr.: 28200



1. Veranlassung

Seit dem Inkrafttreten des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a WHG ist es in einem Wasserschutzgebiet (WSG) verboten, Erdgas- oder Erdölvorkommen aufzusuchen und zu gewinnen, sofern dies mit einem Aufbrechen von Gesteinen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG (sog. Frac - Maßnahmen) oder einer Ablagerung von Lagerstättenwasser nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG verbunden ist. Dieses Verbot erstreckt sich allerdings nicht auf Aufsuchungs- und Gewinnungsvorhaben, bei denen keine Tätigkeiten gemäß § 9 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 WHG stattfinden. In den örtlichen WSG - Verordnungen sind für Bohrungen oder Bergbautätigkeiten vielfach Genehmigungsvorbehalte oder Verbote enthalten, die - weitergehend - auch die Aufsuchung von Erdgas oder Erdöl ohne Frac - Maßnahmen mit umfassen.

Angesichts der vielfältigen Diskussionen über diejenigen Bergbauvorhaben, die nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften des WHG in der Schutzzone III möglich sind, ist es notwendig, dass das MU als oberste Wasserbehörde über die entsprechenden Verfahren - soweit eine untere Wasserbehörde (UWB) daran beteiligt ist - informiert ist.

2. Berichtspflicht

Sofern die UWB im Verfahren zur Prüfung eines in Nummer 1 genannten Vorhabens beteiligt wird oder eine Antragstellung zur Genehmigung oder Befreiung erfolgt, ist das MU darüber zu unterrichten.

Im Einzelnen kommen in Betracht:

wenn das betreffende Vorhaben darin besteht, Erdgas oder Erdöl in einem WSG aufzusuchen oder zu gewinnen.

Dem Bericht ist eine zusammenfassende Beschreibung beizufügen, die das Vorhaben in seinen wesentlichen Merkmalen darstellt und den Anknüpfungspunkt für die Beteiligung der Wasserbehörde erkennen lässt. Hierfür sind die bei der UWB vorliegenden Unterlagen und Informationen zu verwenden.

Zu den wesentlichen Merkmalen gehören insbesondere der Gegenstand des Vorhabens, der Standort, die Betreiberin oder der Betreiber sowie der Umfang und die Dauer des geplanten Betriebes. Außerdem ist der Gegenstand der vorliegenden wasserrechtlichen Anträge anzugeben und die einschlägige WSG - Verordnung ist beizufügen. Gegebenenfalls sind weitere Informationen, die für die Beurteilung bedeutsam sind, zu übermitteln. Die Unterrichtung sollte zeitnah nach dem Eingang bei der UWB auf elektronischem Wege erfolgen.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 10.10.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.


ENDE

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(Stand: 30.10.2018)

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