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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
- Niedersachsen -

Vom 19. Juli 2019
(Nds. GVBl. Nr. 12 vom 30.07.2019 S. 216)



Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 10. März 2011 (Nds. GVBl. S. 70), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
11. Aufgaben nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429); "11. Aufgaben nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044), und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373);"

b) Nummer 23 erhält folgende Fassung:

alt neu
23. Feststellung der Gleichwertigkeit von Baubestimmungen und technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 5 und die Zulassung von Organisationen nach § 16 der Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 41), in der jeweils geltenden Fassung. "23. folgende Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefälhrdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905):
  1. Prüfung der Gleichwertigkeit von Normen und sonstigen Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 15 Abs. 2,
  2. Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Prüfung der Gleichwertigkeit von entsprechenden Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 52 Abs. 2 und
  3. Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Prüfung der Gleichwertigkeit von entsprechenden Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 57 Abs. 2;

c) Es wird die folgende Nummer 24 angefügt:

"24. Genehmigung von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 WHG sowie Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Abs. 2 WHG, wenn für die Entscheidung über das Einleiten des Abwassers aus der Abwasseranlage nach Nummer 1 Buchst. b, c, d, e, f oder g der Landesbetrieb zuständig ist."

2. § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für
  1. die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG,
  2. die Aufgaben nach
    1. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) und
    2. der Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 41), (Anm. d. Red: siehe auch "Zuständigkeiten der Behörden beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen" und AwSV)
  3. in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für Gewässerschutzbeauftragte, die für Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG bestellt wurden, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
  5. die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf § 62 und die §§ 64 bis 66 WHG und die in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften

in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen.

"Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen, zuständig für
  1. die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
  2. die Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit nicht nach § 1 Nr. 23 der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz oder nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

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